Urteil
622 KLs 21/19
LG Hamburg 22. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0129.622KLS21.19.00
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Leitsätze
1. Selbst wenn der Angeklagte im Wesentlichen geständig ist, der Tatzeitraum bereits einige Jahre zurück liegt und die Tat aufgrund von engen wirtschaftlichen Verhältnissen begangen worden ist, entfällt für die Frage, welcher Strafrahmen angemessen ist, die Indizwirkung des besonders schweren Falls des Diebstahls dann nicht, wenn gleich mehrere Varianten verwirklicht wurden, der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und er zudem unter laufender Bewährung gehandelt hat. Daran ändern die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Haftbedingungen nichts.(Rn.190)
(Rn.191)
(Rn.204)
(Rn.205)
2. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten kann dann nicht mehr zu Bewährung ausgesetzt werden, wenn es an einer positiven Sozialprognose fehlt. Dies ist beispielhaft dann der Fall, wenn der Angeklagte weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung hat und er mit Ausnahme von kurzen Saison- und Aushilfsarbeiten noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, sondern stattdessen sein Leben vornehmlich durch die Begehung von Straftaten finanziert hat.(Rn.229)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten
verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 635 € (i.W.: sechshundertundfünfunddreißig Euro) wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die diesbezüglich entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten auferlegt.
Angewandte Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3, 22, 23, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst wenn der Angeklagte im Wesentlichen geständig ist, der Tatzeitraum bereits einige Jahre zurück liegt und die Tat aufgrund von engen wirtschaftlichen Verhältnissen begangen worden ist, entfällt für die Frage, welcher Strafrahmen angemessen ist, die Indizwirkung des besonders schweren Falls des Diebstahls dann nicht, wenn gleich mehrere Varianten verwirklicht wurden, der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und er zudem unter laufender Bewährung gehandelt hat. Daran ändern die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Haftbedingungen nichts.(Rn.190) (Rn.191) (Rn.204) (Rn.205) 2. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten kann dann nicht mehr zu Bewährung ausgesetzt werden, wenn es an einer positiven Sozialprognose fehlt. Dies ist beispielhaft dann der Fall, wenn der Angeklagte weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung hat und er mit Ausnahme von kurzen Saison- und Aushilfsarbeiten noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, sondern stattdessen sein Leben vornehmlich durch die Begehung von Straftaten finanziert hat.(Rn.229) Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall als Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 635 € (i.W.: sechshundertundfünfunddreißig Euro) wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die diesbezüglich entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten auferlegt. Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3, 22, 23, 53 StGB. I. Der zu den Tatzeitpunkten 40-jährige Angeklagte wurde... 1977 als zweites von vier Kindern in A. in S. geboren. Er hat eine ältere Schwester und zwei jüngere Brüder, die Zeugen H. und I. D.. Der Angeklagte wuchs zunächst mit seinen Geschwistern bei beiden Elternteilen in S. auf. Sein Vater arbeitete als Ölingenieur, seine Mutter als Lehrerin. Als Kurde in S. war ihm der Besuch einer staatlichen Schule verwehrt. Mit acht Jahren begann er aber eine Schulausbildung an einer privaten Schule, die er jedoch nur zwei Jahre besuchen konnte. Denn als der Angeklagte neun Jahre alt war, wurde seine Schwester in S. verhaftet und in der Haft misshandelt, so dass die Familie beschloss, aus S. zu fliehen. Als erstes floh der Vater des Angeklagten in die damals noch bestehende Sowjetunion, von dort gelangte er schließlich nach S1 in der Nähe von H.. Daraufhin machte sich auch die Mutter des Angeklagten mit ihren drei Söhnen auf den Weg in Richtung Deutschland. Bis die Familie im Jahr 1989 oder 1990 zunächst in L. ankam, vergingen drei Jahre, in denen sie auf ihrer Flucht unter anderem den L1, B., R., U. und das ehemalige J. – wo sie sich etwa neun Monate aufhielten – durchquerten. In dieser Zeit erlernte der Angeklagte auch die serbische Sprache. Neben seiner Muttersprache Kurmandschi und Deutsch spricht der Angeklagte zudem noch Bulgarisch und Englisch. Nachdem der Angeklagte mit seiner Mutter und seinen Brüdern im Rahmen der Familienzusammenführung ebenfalls nach Norddeutschland in eine Asylbewerberunterkunft gezogen war, besuchte er die achte Klasse einer deutschen Schule. Dort scheiterte er jedoch aufgrund seiner mangelnden deutschen Sprachkenntnisse. Auch der weitere Anlauf, an einer Berufsschule in M. einen Abschluss zu erlangen, schlug aufgrund der zu dem Zeitpunkt immer noch eingeschränkten Sprachkenntnisse des Angeklagten fehl. 1995 lernte der Angeklagte N. H., die Mutter seiner ältesten Tochter, der Zeugin N. H., kennen. Da diese Beziehung insbesondere von seinem strengen Vater nicht geduldet wurde, zog der Angeklagte bei seinen Eltern aus und bei N. H. ein. In dieser Beziehung erlernte der Angeklagte schließlich fließend Deutsch. Etwa eineinhalb Jahre nachdem er N. H. kennengelernt hatte, wurde die älteste Tochter des Angeklagten, N., im Mai 1996 geboren. Für eine gewisse Zeit hielt der ungelernte Angeklagte sich und seine Familie mit Saison- und Hilfsarbeiten etwa als Möbelpacker oder Umzugshelfer über Wasser, rutschte aber schließlich in die Kriminalität ab. Am 16. September 1999 beging der Angeklagte seinen ersten Raubüberfall, in dessen Verlauf er durch das Tatopfer zweimal angeschossen wurde. Als der Angeklagte daraufhin im November 2000 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zerbrach die Beziehung zu N. H.. Etwa zu dieser Zeit begann der Angeklagte auch Drogen zu nehmen. Das Jahr 2001 beschreibt der Angeklagte als den Höhepunkt seiner Drogensucht. In diesem Jahr schnupfte er nicht nur – wie sonst üblich – Kokain, sondern rauchte auch Crack und wurde wiederholt straffällig. So wurde er im September 2002 erneut unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zwischen seinen Inhaftierungen sagte sich der Angeklagte immer wieder von den Drogen los und glaubte sich auf dem Weg der Besserung, wurde jedoch wiederholt rück- und erneut straffällig. So beging er im Februar 2007 einen weiteren Raub und wurde im Oktober desselben Jahres wiederum zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2013 lernte der Angeklagte L. A. kennen, die unmittelbar nach dem Kennenlernen schwanger wurde, woraufhin beide gemeinsam zu den Eltern des Angeklagten zogen und im Februar 2014 nach islamischem Recht heirateten. Im Juni 2014 wurde die zweite Tochter des Angeklagten, N., geboren. Im Juli 2015 folgte sodann die jüngste Tochter N.. Im Jahr 2015 brachte zudem die älteste Tochter des Angeklagten seinen ersten Enkelsohn zur Welt. Nachdem er zuletzt im Jahr 2011 Drogen genommen hatte, begann der Angeklagte im Jahr 2016 erneut exzessiv Drogen zu nehmen und konnte so auch seine Vaterpflichten nicht mehr verlässlich wahrnehmen. Die Beziehung zu L. A. scheiterte schließlich im April 2017. Im Sommer 2017 folgte eine weitere Inhaftierung, die seinem Drogenkonsum ein Ende setzte. In den ersten zwei bis drei Wochen seiner Inhaftierung litt der Angeklagte unter Entzugserscheinungen, die sich insbesondere in Krampfanfällen äußerten. Des Weiteren litt er unter Wahnvorstellungen und hatte mit einer in seiner Kindheit begründeten posttraumatischen Belastungsstörung zu kämpfen. Es gelang dem Angeklagten aber durch diese Inhaftierung schließlich, den Drogen zu entsagen. Während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt B. lernte der Angeklagte die Zeugin B. K. kennen, mit der er eine Beziehung einging und nach seiner Haftentlassung Ende Januar 2018 zusammenlebte. Diese Beziehung endete wiederum, als der Angeklagte im Mai 2019 zunächst zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe und im Anschluss in hiesiger Sache inhaftiert wurde. Der hafterfahrene Angeklagte hat diese Haft als besonders belastend empfunden, da er aufgrund des Tatvorwurfs des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung einer engmaschigen Kontrolle unterstand und es zudem weder seinen jungen Töchtern noch seinen betagten Eltern zumuten wollte, ihn in der Haft zu besuchen. Schließlich führte auch der Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus dazu, dass Haft und Untersuchungshaft mit besonderen Einschränkungen einhergingen. Der Angeklagte gab zudem an, dass es ihn mit fortgeschrittenem Alter auch stärker belaste, für seine Kinder und seinen Enkelsohn bis jetzt ein schlechtes Vorbild gewesen zu sein. Nach seiner Haftentlassung in dieser Sache möchte der Angeklagte eine ambulante Drogentherapie machen und bei seinem als Filialleiter bei der D. P. tätigen Bruder H. arbeiten. Außerdem beabsichtigt der Angeklagte, der wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, erstmalig in seinem Leben einen Führerschein zu erlangen. Der Angeklagte ist vorbestraft. Die Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 12. Januar 2021 enthält 19 Eintragungen. Wie bereits dargelegt, ist der Angeklagte vornehmlich wegen Raubtaten und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Bei den letzten fünf Eintragungen vor der Inhaftierung in hiesiger Sache handelt es sich um die folgenden: Am 11. Oktober 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- H1 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zur einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen. Am 15. Mai 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht H2 wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,— Euro. Am 1. August 2017 folgte eine Verurteilung des Amtsgerichts T. wegen Diebstahls. Gegen den Angeklagten wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,— Euro verhängt. Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt. Das Amtsgericht H.- W. verurteilte den Angeklagten am 11. Oktober 2017 zudem zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen schweren Diebstahls. Die Vollstreckung dieser Strafe ist ebenfalls erledigt. Am 25. Oktober 2018 bildete das Amtsgericht H.- H1 nach Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe aus den Strafen seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2016 und der Strafe aus der davorliegenden Verurteilung des Amtsgerichts S1 vom 1. September 2016, welches 90 Tagessätze zu je 10,— Euro ebenfalls wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängt hatte, eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 14. Mai 2019 festgenommen und befand sich von dem Zeitpunkt bis zur Urteilsverkündung zunächst in anderen Sachen in Strafhaft und sodann seit dem 30. Mai 2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2019 in Untersuchungshaft. Sowohl die Strafhaft als auch die Untersuchungshaft wurden in der Untersuchungshaftanstalt H. vollzogen. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben sowie auf der ihn betreffenden Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 12. Januar 2021, die mit ihm erörtert und von ihm für zutreffend befunden wurde. II. 1. Rahmengeschehen Die Nebenklägerin wurde 1971 geboren und ist Mutter von drei Kindern, die inzwischen 20, 15 und 10 Jahre alt sind. Anfang des Jahres 2014 trennte sie sich von ihrem Ehemann und dem Vater ihrer drei Kinder, etwa ein Jahr später wurde die Ehe geschieden. Die drei Kinder lebten nach der Scheidung gemeinsam mit der Nebenklägerin in einer Wohnung in G.. Nach der Trennung von ihrem Ehemann ging die Nebenklägerin zunächst eine Beziehung mit D. E. ein. Im Sommer 2015 lernte die Nebenklägerin den Angeklagten auf einer Familienfeier kennen, auf der sie sich aufhielt. Bei Herrn E. handelte es sich um einen entfernten Verwandten der Ehefrau des Angeklagten. Zwischen dem Angeklagten, seiner Ehefrau und der Nebenklägerin, die sich zwischenzeitlich von D. E. getrennt hatte, da dieser sie in ihrer Wohnung bedroht hatte, entwickelte sich zunächst eine Freundschaft. Alle drei verbrachten viel Zeit miteinander und die Nebenklägerin schenkte dem Angeklagten und seiner Ehefrau, die gerade eine neue Wohnung in B. bezogen hatten, am 21. September 2015 Möbel der Firma P. D. im Wert von 615,91 EUR. Die Nebenklägerin lernte auch einen der Brüder des Angeklagten, den Zeugen I. D., kennen. Der Angeklagte beabsichtigte zunächst, seinen Bruder I. mit der Nebenklägerin zu „verkuppeln“, zwischen beiden kam es jedoch zu keiner Beziehung, auch wenn die Nebenklägerin I. D. jedenfalls sehr mochte. Die Nebenklägerin blieb in Kontakt mit der Familie D. und lernte auch die Eltern des Angeklagten, bei denen sie als Bekannte der Ehefrau auftrat, kennen. Mindestens einem der Brüder des Angeklagten kaufte die Nebenklägerin auch einmal zwei Jeanshosen, um diesem eine Freude zu machen. Wie sich die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin genau weiterentwickelte, konnte nicht abschließend aufgeklärt werden. Der Angeklagte verbrachte viel Zeit mit der Nebenklägerin, wobei unklar geblieben ist, aus welcher Motivation heraus er dies tat. Der älteste Sohn der Nebenklägerin und die älteste Tochter des Angeklagten – welche die Nebenklägerin jedoch erst im Herbst 2017 kennenlernte – nahmen den Angeklagten und die Nebenklägerin nach außen hin jedoch als Paar wahr. In Telefonaten im Dezember 2015 bezeichnete der Angeklagte die Nebenklägerin zudem als „Baby“ und „Schatz“. Sexuelle Kontakte lehnte der nach islamischem Recht verheiratete Angeklagte seinen Angaben zufolge aus Glaubensgründen ab, wobei die Nebenklägerin zu einem späteren Zeitpunkt jedenfalls den Oralverkehr bei dem Angeklagten durchführte. Sicher ist, dass sich die Nebenklägerin in den Angeklagten verliebte und von einer gemeinsamen Zukunft träumte. Im Laufe des Herbstes 2015 – wahrscheinlich noch im September – übergab die Nebenklägerin dem Angeklagten mindestens 17.000,— Euro, wahrscheinlich aber sogar die gesamte Summe, die sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs von ihrem Ex-Ehemann erhalten hatte, in Höhe von etwa 35.000,— Euro. Das Geld gab die Nebenklägerin dem Angeklagten für Investitionen und, so die Nebenklägerin, „weil man so etwas macht, wenn man verliebt ist“. Seit Oktober 2015 war der Angeklagte auch im Besitz der EC-Karte der Nebenklägerin und nutzte diese für seine Anschaffungen. Die Nebenklägerin mietete zudem für den Angeklagten, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, wiederholt Autos an, die sodann der Angeklagte nutzte. Die Autos wurden oftmals zu spät, in einem Fall auch gar nicht an die Autovermietungen zurückgegeben. Die Nebenklägerin wurde aufgrund dessen unter anderem wegen Betruges oder Unterschlagung verurteilt und zahlt heute noch die in diesem Zuge verhängten Geldstrafen sowie zivilrechtliche Ansprüche der Autoverleiher ab. Im November 2015 brach der Angeklagte, nachdem die Nebenklägerin ihm ihren Haustürschlüssel überlassen und ihm mitgeteilt hatte, wo er Wertsachen der Familie R1 finden konnte, bei den Eltern der Nebenklägerin ein und nahm insbesondere Schmuck im Gesamtwert von etwa 10.000,— Euro an sich. Bei einem späteren Gerichtsverfahren gab die Nebenklägerin an, allein für den Einbruch verantwortlich gewesen zu sein, so dass der Angeklagte freigesprochen werden musste. Bestraft wurde die Nebenklägerin mangels Strafantrags ihrer Eltern nicht. Im Dezember 2015 überlegten der Angeklagte und die Nebenklägerin, wie sie an weiteres Geld der Eltern der Nebenklägerin gelangen könnten und diskutierten neben einem möglichen Raubüberfall auch die Möglichkeit, die Eltern der Nebenklägerin töten zu lassen, um das offenbar beträchtliche Erbe für sich zu vereinnahmen. Der Angeklagte führte zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine Beziehung mit seiner Ehefrau, welche die Nebenklägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt als Konkurrenz um die Gunst des Angeklagten wahrnahm. Die Ehefrau des Angeklagten setzte sowohl ihn als auch die Nebenklägerin unter Druck, nachdem sie auf ungeklärte Art und Weise Kenntnis von den Gedankenspielen der beiden erlangt hatte, und forderte von beiden die Zahlung von 2.000,— Euro Schweigegeld. Andernfalls drohte sie, sowohl die Polizei als auch die Eltern der Nebenklägerin über die besagten Pläne in Kenntnis zu setzen. Im Februar 2016 forderte sie die Nebenklägerin mittels des Nachrichtendienstes WhatsApp zudem dazu auf, sich von dem Angeklagten fernzuhalten. In den Telefonaten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin hieß es am 12. Dezember 2015 um 22:13:47 Uhr unter anderem: Angeklagter: L. ist am Durchdrehen. Nebenklägerin: Warum? Angeklagter: Sie ist richtig am Durchdrehen. Weil sie ihr Gold, weißt du, damals als wir das Geschäft gemacht haben wollten. Da habe ich doch ihr Gold verpfändet, weißt du? Nebenklägerin: Ja, ja, meins doch auch. Angeklagter: Ja, deins auch, ja. Sie ist jetzt am Durchdrehen, Alter. Jetzt droht sie mir. Ich habe meinen Autoschlüssel bei ihr gelassen. Jetzt habe ich von meinem Kollegen das Auto geholt. Und die ist am Durchdrehen, Alter, sie ist richtig am Durchdrehen. Sie schwört auf die Kinder, sie schwört auf alles, sie will jetzt ihr Geld haben. Sagt sie auf einmal zu mir, das interessiert mich nicht. Ich sag, wie soll ich dir dein Gold denn jetzt holen? Ja, das interessiert mich nicht: Dann gib mir das Geld dafür. Ich sag, woher soll ich dir Geld holen? Willst du mich verarschen, Mann? Du weißt doch von meiner Lage momentan. Ja, das interessiert mich nicht. Du wolltest doch mit mir spielen. Du und deine R.. Dann sieh zu, du und deine R., ich schwör‘s dir auf meine Kinder. Und ich kenn sie, sie macht das, L.. Bei so was hört der Spaß auf, ich weiß das. Ihr wollt mich verarschen, ihr wollt mit mir spielen? Denkst du, ich weiß nicht, dass du bei ihr zuhause warst mit dem Schlüssel? Sie hat mir alles erzählt, alles, alles, sie hat mir alles erzählt. Ich wusste, dass ich die gleiche E-Mail-Adresse bzw. WhatsApp Nummer, da haben wir doch das gleiche gehabt von damals, weißt du? Und sie hat meine Nummer auf ihr Handy gemacht und hat wieder (unverständlich) gemacht. Richtig super. Und sie sagt zu mir, dass sie die Nummer von den Eltern von R. hat. Mir egal, sagt sie. Ich rufe sie jetzt an, mir egal. Nebenklägerin: Woher will sie die denn haben? Angeklagter: Das weiß ich nicht, ich kann‘s dir nicht sagen, woher sie die Nummer hat. Sie hat auf jeden Fall die Adresse von deinen Eltern, das weiß ich. Nebenklägerin: Ja, weil die hatte ich dir ja geschickt. Angeklagter: Genial, weil du sie mir geschickt hast. Genau deshalb wollte ich nie, dass du mir was schickst per SMS, Alter, genau deshalb wollte ich, dass du nie schickst WhatsApp, genau deshalb: Ich hab dir immer gesagt schick SMS. Nebenklägerin: Nee, aber da hast du das nicht gesagt. Angeklagter: lch hab dir am Anfang gesagt, mach jetzt nicht auf Schlaumeier. Wo bist du gerade? Nebenklägerin: Nein, ok. Ich bin bei D., ich hab ihm noch Sachen gebracht. lch hatte noch Sachen von ihm zu Hause. Angeklagter: Ach so, egal. Nur damit du Bescheid weißt, sie ist am Durchdrehen. Nebenklägerin: Und was machen wir nun? Angeklagter: Was soll ich denn machen, was soll ich denn nach deiner Ansicht machen? Nebenklägerin: Nein, ich frag doch nur. Angeklagter: Du tust so auf cool. Hör mal zu, Mädchen. Hier geht es um Knast, hier geht‘s um lebenslangen Knast. Nebenklägerin: Das weiß ich doch. Angeklagter: Du weißt, was du gesagt hast. Du hast einen Auftragsmord gegeben, Mann. Und ich bin mitten drin, Digger. Nebenklägerin: Hast du das, hast du das auf E-Mail gelöscht? Angeklagter: Wie soll ich das löschen, Mann? Nebenklägerin: Ja, weiß ich doch nicht. Angeklagter: Wie soll ich das löschen, ja weißt du nicht. Denkst du, sie ist so blöde? Sie hat das kopiert bei ihrem Mann. Na scheißegal. Lange Rede, kurzer Sinn, ich bin jetzt auf dem Weg nach H.. Damit du schon mal Bescheid weißt. Sie will auf jeden Fall zwei Mille haben von mir. Ne, von mir. Hör doch zu, hör doch mal zu, Mann. Sie will zwei Mille haben von mir. Und zwar bis Montag das Geld, so. Warte mal kurz, ich fahre hier die Kiste von dem Kollegen. Sie will bis Montag das Geld. Und bis heute, sie gibt mir drei Stunden Zeit, dass ich, dass wir ihr das Geld vorbeibringen nach Hause. Sie will noch nicht mal abgeholt werden, man muss es ihr persönlich bringen. Ich kann dir nur sagen, pass mal auf. Sie hat auch zu mir gesagt, sie wollte dich anrufen. Ich weiß es nicht, ich bin rausgegangen von zu Hause. Ich habe Schlüssel von meinem Auto gelassen vor die Tür. Ich hab zu ihr gesagt: „Pass mal auf, mach keinen Blödsinn, überleg dir das nochmal. Das ist kein Spaß, ich bin der Vater deiner Kinder.“ Sagt sie: „Was denn, du bist der Vater meiner Kinder. Aber du wolltest mit mir spielen. R. macht auf gute Freundin von mir. Und dann wollt ihr mit mir spielen, was ist los?“ (...) Nebenklägerin: Ich hab‘ jetzt 250 hier, mehr krieg ich nicht. Angeklagter: Das bringt mir nichts. Ich, hör mal zu. Ich krieg jetzt 450,— Euro. Hör mir jetzt genau zu was ich sage. Hör genau zu, mach deine Ohren auf. Hier geht‘s nicht um Autodiebstahl, hier geht‘s nicht um Diebstahl, hier geht‘s nicht um Körperverletzung, hier geht‘s und ich hab’s extra gegoogelt, schon allein der Gedanke und der Auftrag, es zu fühlen ist eine Straftat, okay? Das ist schon ein vorgeplantes Mordattentat. Genauso ist es im Gesetzgeber geschrieben. Ich will dir nicht am Telefon sagen, aber ich sag‘s dir, damit du deinen Arsch jetzt. Jetzt geht‘s dabei nicht um mich oder ein Geschäft. Hier geht‘s um deine Kinder, es geht um meine Kinder, es geht um meine Freiheit, es geht um deine Freiheit, okay? Nebenklägerin: Okay. In einem weiteren Telefonat am 13. Dezember 2015 um 17:18:26 Uhr hieß es unter anderem: Angeklagter: Ja, okay, okay, jetzt ist mir auch scheißegal, das größte Problem ist jetzt mit L., da ist mein größtes Problem gerade. Nebenklägerin: Ja. Angeklagter: Du darfst dich auch mal bewegen können. Du musst dich nicht auf mich verlassen. Nebenklägerin: N., ich bewege mich den ganzen Tag. Ich bin den ganzen Tag in Gang. Ich telefonier‘ mit 100.000 Leuten. Ich versuch überall Geld aufzutreiben. (...) Angeklagter: Das geht hier um unseren Arsch. Was meinst du, wenn die bei deinem Vater aufkreuzt und sagen „Hier sind die Schlüssel und mein, mein Ex-Mann und deine Tochter haben das geplant und die waren hier drinne und die haben die Uhr geklaut und die haben was geklaut und, und äh die hat den Schmuck geklaut von eurer Mutter, weißt Bescheid?“ Nebenklägerin: Ja. Dann bin ich tot. Angeklagter: Weißt du Bescheid, nicht nur du bist tot und ich bin bekomme ne Anzeige an den Hals. Nebenklägerin: Ja. Angeklagter: Und du bist deine Familie los. Nebenklägerin: Ja, ich weiß. Angeklagter: Und was meinst du, wenn sie noch erzählt, die planen euch umzulegen, was meinst du, was dann los ist, Digger? Nebenklägerin: Ja, ich weiß. (...) Angeklagter: So, für dich: versuch irgendwas aufzutreiben und wenn wir jetzt irgendwo nur sechshundert Euro geben und den Rest können wir immer noch sagen Montag und bis Montag, morgen Abend haben wir auch nochmal Zeit paar hundert Euro aufzutreiben. Wir trösten sie mit ein paar hundert Euro und bis Mittwoch geben wir Geld und dann ist gut. (...) Angeklagter: Aber sonst weiß ich oder du weißt, wo Geld ist? So fünf-/sechshundert Euro in einer Kasse irgendwo, wo du sicher bist, wo ich schnell reinlaufen kann. Nebenklägerin: Ja. Angeklagter: So einbruchmäßig jetzt. Nebenklägerin: Ja, weiß ich, was du meinst. Ebenfalls Ende des Jahres 2015 begleitete die Nebenklägerin den Angeklagten, seinen Bruder H. und den Vater der Brüder D. nach T., um von dort den jüngsten Bruder des Angeklagten, den I. D., von den Strafverfolgungsbehörden unbemerkt nach Deutschland zu bringen. Im Zuge dessen wurde die Nebenklägerin, die entgegen der Weisung des Zolls mit I. D. aus einer Kontrolle geflüchtet war, vorläufig festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. Spätestens im Frühjahr 2016 begann die Nebenklägerin sich in ihrer Wohnung in G. zu prostituieren. Zu diesem Zweck schaltete sie Anzeigen auf der Internetplattform „m..de“. Die Einnahme aus der Prostitution stellte sie überwiegend dem Angeklagten, der zu dieser Zeit Kokain in großen Mengen konsumierte, zur Verfügung. Mindestens einmal überbrachte auch der älteste Sohn der Nebenklägerin, der Zeuge M. W., dem Angeklagten per Bus und Bahn einen Umschlag mit Prostitutionserlösen der Nebenklägerin. Nachdem ihr Ex-Ehemann Kenntnis von der Prostitutionsausübung in der mit den gemeinsamen Kindern bewohnten Wohnung erlangt hatte, strengte er im Mai 2016 ein Verfahren beim Amtsgericht S. mit dem Ziel an, dass die elterliche Sorge für die drei gemeinsamen Kinder allein ihm übertragen werde. Das Verfahren, in dem die Nebenklägerin die Prostitutionsausübung jedenfalls zunächst bestritt – endete mit einem Vergleich, in dem sich die Nebenklägerin unter anderem verpflichtete, die Prostitution aufzugeben. Diese Verpflichtung hielt die Nebenklägerin, die Mitte des Jahres 2016 auch ihre Teilzeitstelle in einer Spedition verloren hatten, indes nicht ein und prostituierte sich weiter. Nachdem die Räumung der Wohnung in G. aufgrund ausbleibender Miet- und Nebenkostenzahlungen drohte und die Nebenklägerin mit ihren Kindern dort bereits einige Wochen ohne fließendes Wasser hatte leben müssen, wurde dem Vater der Kinder im März 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder zugesprochen und die beiden jüngeren Kinder zogen im April 2017 zu ihrem Vater, während der älteste Sohn, der sich mit seinem Vater überworfen hatte, bei der Nebenklägerin verblieb. Im Mai oder Juni 2017 verlor die Nebenklägerin schließlich ihre Wohnung in G. und lebte einige Wochen gemeinsam mit ihrem ältesten Sohn in ihrem Auto, ehe der Sohn vom Jugendamt in einer Wohngruppe untergebracht wurde und die Nebenklägerin bei einer Bekannten unterkommen konnte. Über den gesamten Zeitraum hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin Kontakt und führten ihre durch die Kammer nicht näher definierbare Beziehung fort. Im Zuge der Beziehung kam es wiederholt zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin. So fasste er sie grob an und drückte sie gegen Wände. Zudem boxte der Angeklagte die Nebenklägerin wiederholt gegen die Oberarme und den Oberkörper. Mitte Juli 2017 wurde der Angeklagte aufgrund einer offenen Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert und verlieb bis Ende Januar 2018 in Haft. Bei einem Besuch bei dem Angeklagten lernte die Nebenklägerin dessen Tochter N. kennen, bei der sie auch für einige Monate im Herbst 2017 unterkam. Während der Angeklagte sich in Haft befand, nahm die Nebenklägerin zunächst telefonisch und später auch per Brief Kontakt zu dem ebenfalls inhaftierten I. D. auf und erklärte in Briefen an diesen, dass sie von einer gemeinsamen Zukunft mit ihm träume – in einem Brief vom 7. August 2017 heißt es etwa „Ich freu mich unsagbar auf unsere Zukunft“ – bei der der Angeklagte „am Straßenrand“ stehen bleibe. Dieser Kontakt erstreckte sich jedenfalls über die Monate August und September 2017. Auch zu dem Angeklagten hatte die Nebenklägerin während seiner Inhaftierung Briefkontakt und teilte ihm in ihren Briefen mit, ihn zu lieben. So hieß es in einem Brief der Nebenklägerin an den Angeklagten Anfang Oktober 2017 unter anderem: „Zusammen sind wir stark Schatz. Es erscheint wie eine Ewigkeit, bis Du wieder bei mir bist. Aber es sind nur ein paar Monate. Das schaffen wir. Auch diese harte Probe meistern wir, wie wir schon so vieles zusammen geschafft haben.“ Zudem kündigte die Nebenklägerin ihren Besuch für den 23. Oktober 2017 gemeinsam mit der Zeugin H. an. Die Nebenklägerin beendete den Brief mit den Worten: „Ich liebe Dich mehr als Du Dir vorstellen kannst. Ich freu mich unendlich auf Dich. Du fehlst mir so sehr. Denke an mich, so wie ich immer an Dich. Dein Engel.“ Der Angeklagte lernte während seiner Inhaftierung B. K. kennen, mit der er eine Beziehung einging und nach seiner Haftentlassung rund um die Uhr zusammen war. Noch vor seiner Entlassung beendete er daraufhin auf ungeklärte Art und Weise seine Beziehung zu der Nebenklägerin. Im Sommer 2017 lernte die Nebenklägerin auch ihren jetzigen Ehemann M. kennen. Dieser war anfangs ein Freier von ihr, ehe sich zunächst eine Freundschaft und dann eine Liebesbeziehung entwickelte. Die Nebenklägerin zog schließlich im Februar 2018 zu M., beide heirateten im März desselben Jahres. Ab Oktober 2017 schränkte die Nebenklägerin ihre Prostitutionstätigkeit ein, bediente aber insbesondere noch ihre Stammfreier. Ganz gab die Nebenklägerin die Prostitution erst auf, nachdem ihr jetziger Ehemann sie nach dem Einzug bei ihm hierzu aufgefordert hatte. Am 18. Mai 2018 schickte die Nebenklägerin der ältesten Tochter des Angeklagten, der Zeugin N. H., ein Bild von ihrer Hochzeit mit M.. 2. Angeklagtes Tatgeschehen a) Fall 3 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Am frühen Morgen des 22. Juni 2017 begab sich der Angeklagte von seiner Stammkneipe im türkischen Kulturverein, die von dem Zeugen A. C. („A.“) betrieben wird, in der Straße A. S. in H.- H1 zu Fuß zu dem nur wenige Gehminuten entfernt liegenden B. Hotel H.- H1 in der T.-... -Straße... . Der Angeklagte, der insbesondere aufgrund seines ausschweifenden Drogenkonsums einen teuren Lebensstil pflegte, benötigte Geld und wusste – da er in dem Hotel des Öfteren einmal gefrühstückt hatte – wo sich dort die Kasse befand. Um 4:09 Uhr stieg der Angeklagte durch ein geöffnetes Fenster auf der zum Parkplatz ausgerichteten rückwärtigen Seite des Hotels in den Treppenhausbereich ein und begab sich anschließend zu dem Rezeptionsbereich des Hotels. Dort schob er eine Jalousie über dem Tresen hoch und konnte so über den Tresen in den Rezeptionsbereich gelangen. Dort öffnete er eine verschlossene Kassenschublade gewaltsam auf unbekannte Weise und entnahm der Schublade 250,— Euro Bargeld. Anschließend verließ er das Hotel, um das Geld für sich zu verwenden. b) Fall 4 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Am frühen Morgen des 26. Juni 2017 benötigte der Angeklagte abermals Geld und ging daher erneut von seiner Stammkneipe bei A. zum B. Hotel H.- H1 in der T.-... -Straße... , um dort wiederum schnell Bargeld zu erlangen und stieg um 0:51 Uhr durch dasselbe Treppenhausfenster wie vier Tage zuvor in das Hotel ein. Dort begab er sich auch an diesem Morgen zum Rezeptions- und Kassenbereich, schob erneut die Jalousie hoch und kletterte über den Tresen. Er entnahm aus der Kasse 235,— Euro Bargeld sowie den Schlüssel für den Snack- und den Getränkeautomaten. Mit diesem begab er sich in den Foyerbereich, öffnete unter Verwendung eben dieses Schlüssels die Automaten und entnahm diesen insgesamt weitere 150,— Euro Bargeld, bevor er sich wiederum vom Tatort entfernte, um das Geld für seine Zwecke zu verwenden. c) Fall 5 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Am 30. Juni 2017 begab sich der Angeklagte gegen 2:48 Uhr nochmals zu Fuß von seiner Stammkneipe zum B. Hotel H.- H1, um sich erneut Bargeld zu verschaffen. Da keines der Fenster geöffnet war und der Angeklagte auch auf keine Person traf, die das Hotel verlassen wollte und ihn in dem Zuge hätte hineinlassen können, versuchte er zunächst mit einem unbekannten Hebelwerkzeug die Haupteingangstür des Hotels aufzuhebeln. Nachdem dies gescheitert war, kehrte er um 3:09 Uhr zum Hotel zurück und versuchte, ein rechts vom Haupteingang gelegenes Fenster mit einem Schachtdeckel, den er zwischenzeitlich an sich genommen hatte, einzuschlagen. Dies misslang jedoch und der Angeklagte entfernte sich unverrichteter Dinge vom Tatort. Durch die Schlagspuren entstand am Fenster ein Sachschaden in Höhe von 250,— Euro. d) Fall 6 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der ersten Julihälfte 2017 – und jedenfalls vor dem 15. Juli 2017 – kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin nach einem gemeinsamen Besuch bei Bekannten an einem nicht näher bestimmbaren Ort im H. Stadtteil H. zu einem Streit, da der Angeklagte der Ansicht war, dass die Nebenklägerin bei dem vorangegangenen Treffen Unwahrheiten über ihn verbreitet hatte. Als sich die Nebenklägerin im Verlaufe des Streitgesprächs in ihr Kraftfahrzeug beugte, um etwas von der Rückbank zu ergreifen, schlug der Angeklagte die Autotür zu und traf die Nebenklägerin an Ohr und Hals, woraufhin diese einige Tage auf dem getroffenen Ohr nichts hören konnte und eine Schwellung am Hals erlitt. e) Verbundenes Verfahren (Anklage vom 5. November 2018) Am 8. Juni 2018 besuchte der Angeklagte mit seiner damaligen Lebensgefährtin B. K. gegen 15:54 Uhr die Geschäftsräume der Firma D. am G. Wall... in H.. Im Laufe des Einkaufsbummels steckte sich der Angeklagte einen Parfüm-Tester der Marke Dolce und Gabbana – „the one“ im Wert von 82,— Euro in die Hosentasche und verließ die Geschäftsräume, ohne das Parfüm zu bezahlen, um das Parfüm für sich zu verwenden. Hinter dem Kassenbereich wurde der Angeklagte von einem Ladendetektiv angesprochen, der die Personalien des Angeklagten auf- und die Parfüm-Flasche an sich nahm. 3. Freispruch im Übrigen a) Fall 1 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklageschrift vom 18. Dezember 2019 folgenden Sachverhalt zur Last gelegt: Der verheiratete Angeklagte, welcher mit der Nebenklägerin im Sommer 2015 ein heimliches Verhältnis eingegangen war, fragte die Nebenklägerin zunächst wiederholt nach kleineren Geldbeträgen für verschiedene Anschaffungen, welche die Geschädigte ihm auch übergab. Im weiteren Verlauf der Beziehung verlangte der Angeklagte immer größere Geldbeträge. In einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Oktober 2015 hielt der Angeklagte der Nebenklägerin in ihrer Wohnung in der H. Straße... in G. ein Klappmesser an den Hals und verlangte, sie solle mehr Geld verdienen und sich – zusätzlich zu ihrem Bürojob – einen zweiten Job suchen, sie könne nachts anschaffen gehen, wenn ihre Kinder schlafen. Nachdem die Nebenklägerin erklärte, dies auf keinen Fall tun zu wollen, schnitt der Angeklagte ihr mit dem Messer eine Haarsträhne ab und erklärte, dies sei eine Warnung. Wenige Tage später brachte er eine männliche Person in die Wohnung der Nebenklägerin in G. und forderte sie auf, mit dieser Person gegen Bezahlung den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was diese aus Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder auch tat. Der Angeklagte vereinnahmte das Entgelt in unbekannter Höhe für sich. Auf Verlangen des Angeklagten schaltete die Nebenklägerin sodann Anzeigen auf der Internetseite k..com, um damit Kunden zu werben. Die Nebenklägerin musste ab diesem Zeitpunkt täglich mehrfach den Geschlechtsverkehr mit Freiern gegen Entgelt vollziehen, wobei der Angeklagte die Preise bestimmte und den Erlös vollständig für sich vereinnahmte, monatlich zwischen 4.000,— und 7.000,— Euro. Dabei kontrollierte der Angeklagte die E-Mails und WhatsApp-Verläufe der Nebenklägerin. Zudem nahm er der Nebenklägerin ihre EC-Karte ab, verlangte die Herausgabe des PINs und verwendete sodann auch sämtliche Eingänge auf ihrem Konto (Unterhalt, Kindergeld, Einkommen aus ihrem zusätzlichen Bürojob) für seine Zwecke, insgesamt rund 30.000,— Euro. Währenddessen forderte er von der Nebenklägerin stets, diese solle noch mehr Geld verdienen, dann würde ihren Kindern auch nichts passieren, wobei er ihr, um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, mehrfach ein Messer vorhielt. Auch schlug er die Nebenklägerin mehrfach auf die Arme und den Oberkörper. Im Sommer 2017 verlor die Nebenklägerin ihren Bürojob. Nachdem ihre Wohnung Mitte Juni 2017 zwangsgeräumt wurde, da die Geschädigte die Miete nicht mehr hatte zahlen können, musste sie für zwei Wochen mit ihrem ältesten Sohn in H. in der Nähe der Wohnung des Angeklagten im S. ... in ihrem PKW übernachten und ging weiter der Prostitution nach, wenn der Sohn in der Schule war. Ende Juli 2017 brachte sie ihren Sohn zum Jugendamt und kam für kurze Zeit bei einer Bekannten unter. Während der Angeklagte in der Zeit von Mitte Juli 2017 bis Ende Januar 2018 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte, nahm er über seinen Bruder und seine Tochter Kontakt zu der Nebenklägerin auf, verlangte, dass diese die Miete für seine Wohnung an seinen Bruder aushändigt, zu seiner Tochter nach L. zieht und weiter durch Prostitution Geld für ihn beschafft, was diese auch tat, weil der Angeklagte in einem Brief Druck auf sie ausübte, bis sie im Oktober 2017 von einem guten Freund in einer Wohngemeinschaft untergebracht wurde, wo sie der Angeklagte zunächst nicht mehr erreichen konnte. Der Angeklagte war von dem Vorwurf des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei (§§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 232 Abs. 1, 3 und 4 Nr. 1 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, 52 StGB) – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil der Tatnachweis nicht erbracht werden konnte. b) Fall 2 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 18. Dezember 2019 zudem den folgenden Sachverhalt zur Last gelegt: Am 22. April 2017 begab sich der Angeklagte zu der Anschrift G. Weg... in... B1, warf gegen 0:27 Uhr einen Gullydeckel gegen die Scheibe des Küchenfensters, stieg durch das Fenster, welches er durch das entstandene Loch in der Scheibe. öffnen konnte, in das Einfamilienhaus ein und durchsuchte dieses nach stehlenswerten Gegenständen. Dabei nahm er im Flur eine Stofftasche mit diversen Medikamenten, 50,— Euro Bargeld aus einer roten Geldbörse sowie 600,— Euro Bargeld aus einer Holzschatulle im Wohnzimmer an sich. Sodann begab er sich ins Obergeschoss, wo er auf die Zeugin R. traf, die gerade aus ihrem Schlafzimmer kam. Der Angeklagte sprach die Geschädigte an, fragte diese, ob sie nicht bemerkt habe, dass unten Einbrecher seien, und verließ sodann mit dem Stehlgut das Haus, um es für seine Zwecke zu verwenden. Der Angeklagte war auch von dem Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung) aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil der Tatnachweis nicht erbracht werden konnte. III. Der Angeklagte hat sich zur Sache teilgeständig eingelassen: 1. Rahmengeschehen, Fälle 1 und 6 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Zu der Ausgestaltung seiner Beziehung zu der Nebenklägerin hat der Angeklagte ebenso keine Angaben gemacht wie zu den Fällen 1 und 6 der Anklage vom 18. Dezember 2019. 2. Tatgeschehen a) Fall 2 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Der Angeklagte hat bestritten, in das Einfamilienhaus in B1 eingebrochen zu sein. Nachdem er am 15. April 2017 offiziell von seiner nach islamischem Recht angetrauten Ehefrau L. getrennt worden sei, habe er sich unmittelbar zu seiner in M. lebenden Schwester begeben und sei erst einen Tag vor seinem Geburtstag, also am 29. April 2017, wieder nach H. zurückgekehrt. b) Fall 3 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Der Angeklagte hat eingeräumt, den Diebstahl begangen zu haben. Da er Geld benötigt habe, sei er von A., dem Wirt seiner in einem türkischen Kulturverein befindlichen Stammkneipe in der Straße A. S. in H.- H1, zu Fuß zu dem ihm durch Frühstücksbesuche bekannten Hotel gegangen und sei dort einmal – hier konnte er nicht erinnern, welche Methode auf Fall 3 und welche auf Fall 4 der Anklage zutreffe – durch Zuwarten bis jemand das Hotel verließ und er dann durch die geöffnete Tür eintreten konnte und einmal durch vorheriges Blockieren einer Hintertür in das Hotel gelangt. Sodann habe er sich zum Rezeptionsbereich begeben und die Jalousie hochgeschoben, um anschließend über den Tresen klettern und an die Kassenschublade gelangen zu können. Eine Schublade habe er indes nicht aufgebrochen, die habe sich auch ohne Gewalteinwirkung öffnen lassen. Nachdem er mit viel Kleingeld zurück zu A. gekommen sei, habe er der Nebenklägerin – ebenso wie in den Fällen 4 und 5 – von dem Einbruch berichtet. c) Fall 4 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Auch vier Tage später habe er sich erneut zu Fuß von A. aus zu dem Hotel begeben und sei dort nach der anderen der beiden unter lit b) beschriebenen Methoden in das Hotel gelangt. Dort habe er sich wiederum in den Rezeptionsbereich begeben, habe die Jalousie hochgeschoben, sei über den Tresen geklettert und habe dann das dort befindliche Geld aus der Kassenschublade entnommen. Zudem habe er den dort hängenden Schlüssel für die im Foyer befindlichen Automaten an sich genommen und unter Verwendung dieses Schlüssels auch das Kleingeld aus beiden Automaten entnommen. d) Fall 5 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Auch am 30. Juni 2017 habe er sich zu Fuß von A. aus auf den Weg zu dem B. Hotel gemacht, um wiederum Geld zu entwenden. Da weder eine Tür geöffnet gewesen sei noch einer der Hotelgäste das Hotel verlassen habe, habe er versucht, mit einem – direkt vor Ort an sich genommenen – Schachtdeckel ein Fenster einzuschlagen. Nachdem ihm dies misslungen sei, habe er sich vom Tatort entfernt. e) Verbundenes Verfahren (Anklage vom 5. November 2018) Am 8. Juni 2018 sei er mit seiner damaligen Lebensgefährtin B. K. bei D. gewesen. Er habe es zwar eigentlich nicht geplant gehabt, habe aber dann doch den Parfüm-Tester, in dem allerdings nicht mehr sehr viel Parfüm gewesen sei, in seine Hosentasche gesteckt und habe dann gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das Geschäft verlassen. IV. 1. Rahmengeschen und Freispruch in Fall 1 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Die tatsächlichen Feststellungen der Kammer zum Rahmengeschehen und dem darauf beruhenden Freispruch in Fall 1 der Anklage beruhen überwiegend auf Angaben diverser Zeugen, die durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und Telefongesprächen sowie die Verlesung verschiedener Dokumente ergänzt wurden. Der Angeklagte hat sich zu seinem Verhältnis zu der Nebenklägerin nicht eingelassen. a. Die Kammer hat die Nebenklägerin an fünf Hauptverhandlungstagen ausführlich zum Geschehen zwischen Sommer 2015 und Sommer 2018 befragt. Die Nebenklägerin hat geschildert, den Angeklagten im Sommer 2015 kennengelernt zu haben und zunächst mit ihm und seiner Ehefrau L. befreundet gewesen zu sein. Schon im Herbst 2015 habe der Angeklagte ihr zu verstehen gegeben, sich in sie verliebt zu haben, sie jedoch unter dem Hinweis, nach islamischem Recht verheiratet zu sein, bezüglich des Auslebens der Beziehung hingehalten. Dennoch habe auch zu L. noch einige Zeit guter Kontakt bestanden. Als diese sich eines Abends mit schreienden Kindern im Hintergrund telefonisch bei ihr gemeldet habe und erzählt habe, keine Milch für die Kinder im Haus zu haben, habe die Nebenklägerin ein Taxi gerufen, hätte drei Liter Milch besorgt und diese mit dem Taxi zu L. und den zwei kleinen Kindern gebracht. Auch habe sie dem Angeklagten und seiner Frau L. Möbel für deren neu bezogene Wohnung in B. geschenkt, weil sie ein großzügiger Mensch sei und anderen Menschen gerne eine Freude mache. Von ihrem Ex-Partner D. E. habe sie sich zwischenzeitlich getrennt, da dieser sie in ihrer Wohnung bedroht habe und sich in ihrer eigenen Wohnung „schließlich nicht bedrohen lasse“. Bereits Anfang Herbst 2015 habe der Angeklagte – der selber nicht berufstätig gewesen sei – begonnen, die Nebenklägerin nach kleineren Geldbeträgen zu fragen, die sie bereitwillig zur Verfügung gestellt habe. Auch die etwa 35.000,— Euro, die sie von ihrem Ex-Ehemann im Rahmen des Zugewinnausgleichs erhalten habe, habe sie dem Angeklagten freiwillig übergeben, nachdem dieser ihr mitgeteilt habe, das Geld dringend zu benötigen oder andernfalls in Schwierigkeiten zu geraten. Insbesondere habe sie dem Angeklagten das Geld aber übergeben, da sie in ihn verliebt gewesen sei. Schließlich habe der Angeklagte immer mehr Geld von ihr gefordert und als sie ihm mitgeteilt habe, dies mit ihren Einnahmen aus Teilzeitstelle, Unterhalt und Kindergeld nicht leisten zu können, habe der Angeklagte ihr aufgetragen, einen zweiten Job anzunehmen. Nachdem sie darauf hingewiesen habe, dass sie sich nachmittags um ihre Kinder kümmern müsse, habe der Angeklagte sie aufgefordert, sich nachts – wenn die Kinder schlafen – zu prostituieren. Dies habe sie strikt abgelehnt und es sei daraufhin in ihrem Wohnzimmer zu einem Streit gekommen, im Zuge dessen der Angeklagte ihr damit gedroht habe, ihr „ihre Seele“ zu nehmen, und damit gemeint habe, ihr ihre Kinder nehmen zu wollen. Der Angeklagte habe sodann ein Messer aus seiner Tasche geholt, es ihr an den Hals gehalten und ihr sodann eine Haarsträhne abgeschnitten. Dazu habe er ihr mitgeteilt, dass es sich dabei um eine Warnung handele, beim nächsten Mal gehe es schlimmer aus. Der Angeklagte habe sie sodann aufgefordert, die Haarsträhne in einer kleinen Plastiktüte in ihrem Portemonnaie bei sich zu tragen, um immer an die Drohung erinnert zu werden. Der Angeklagte habe zwischendurch kontrolliert, ob sich die Strähne noch im Portemonnaie befinde. Einige Tage später habe der Angeklagte, als ihre drei Kinder bereits geschlafen hätten, einen fremden Mann mit in die Wohnung der Nebenklägerin gebracht und sie aufgefordert, mit diesem den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dies habe sie zwar nicht gewollt, es aber aus Angst um ihre Kinder getan. Die Entlohnung dafür habe der Angeklagte bereits kassiert gehabt. In der Folge habe der Angeklagte sie aufgefordert, auf der Internetplattform m..de eine Anzeige zu schalten, um Freier anzuwerben. Der Angeklagte habe ihr Hinweise zum Anzeigentext und den marktüblichen Preisen gegeben. Über den Zeitraum ihrer Tätigkeit habe sie die Anzeigen jedoch eigenständig verfasst und gepflegt. Pro Freier habe sie etwa 70,— bis 120,— Euro eingenommen und etwa vier bis sieben Freier pro Nacht bedient. Die mit der Prostitution eingenommenen Beträge habe sie dem Angeklagten, der ihr Mobiltelefon nach Verabredungen mit Freiern durchsucht habe, vollständig übergeben müssen. Der Angeklagte habe ihr lediglich kleinere Beträge zum Leben zurückgegeben. Im Oktober 2015 habe der Angeklagte ihr auch ihre EC-Karte abgenommen und sie zur Mitteilung ihrer PIN aufgefordert. Dem sei sie aus Angst nachgekommen. In der Folge habe der Angeklagte alle am Monatsanfang auf ihrem Konto eingehenden Beträge abgehoben und auch sonst mit ihrer EC-Karte Verfügungen getätigt. Im Herbst 2015 habe der Angeklagte, der selber keinen Führerschein habe und sich daher oft von ihr habe fahren lassen, sie aufgefordert, ihn in einer Familienangelegenheit nach D. zu bringen. In einem zweiten Fahrzeug seien der Zeuge H. D. und der Vater der Brüder D. ebenfalls in Richtung D. gefahren. Dort habe man ihr eröffnet, dass man eigentlich nach T. reisen wollen, um den mit Haftbefehl gesuchten jüngsten Bruder der Familie, den Zeugen I. D., über die Grenze zu schmuggeln. Nachdem I. D. in das Auto gestiegen sei, sei man an der Grenze zu Deutschland vom Zoll angehalten worden. Dort sei der Angeklagte ausgestiegen, sie sei aber auf Geheiß der beiden Brüder mit I. D. weitergefahren und habe ihn in Deutschland aus dem Auto gelassen. Nachdem sie zur Zollkontrolle zurückgekehrt sei, sei sie festgenommen und ihr „Menschenschleuserei“ vorgeworfen worden. Schließlich sei sie freigelassen worden, da es doch keinen Haftbefehl gegen I. D. gegeben habe. Bei diesem Vorfall habe es sich für sie auch um einen gehandelt, „mit dem sie so nie gerechnet habe“. Der Angeklagte habe sie zudem gezwungen, für ihn verschiedene Autos anzumieten, die er sodann länger als die Mietdauer genutzt oder gar ins Ausland veräußert habe. Für seinen starken Kokainkonsum und sein Glücksspiel habe der Angeklagte sehr viel Geld benötigt. So habe der Angeklagte, der gewusst habe, dass ihre Eltern wohlhabend seien, wiederum unter Vorhalt seines Klappmessers auch den Schlüssel für das Wohnhaus ihrer Eltern von ihr ebenso verlangt, wie Informationen zu den Orten, an denen im Haus Wertgegenstände zu finden seien. Dies habe sie dem Angeklagte aus Angst mitgeteilt. Dieser sei daraufhin bei ihren Eltern eingebrochen. Im Rahmen einer späteren Hauptverhandlung habe sie den Einbruch allerdings auf sich genommen, um den Angeklagten zu schützen und weil sie nach Hinweis des Angeklagten davon ausgegangen sei, dass ihre Eltern gegen sie keine „Anzeige“ erstatten würden. Sie habe mit dem Angeklagten allerdings nie darüber gesprochen, ihre Eltern umzubringen, um das nötige Geld für die Verwirklichung des gemeinsamen Traumes zu erlangen. Es könne sein, dass sie, als sich der Angeklagte einmal von ihr habe trennen wollen, gesagt habe, dass sie „alles für ihn tun, sogar ihre Eltern umbringen“ würde. Dies sei aber nur dahingesagt und keinesfalls Teil eines konkreten Plans gewesen. Sie habe aber weiterhin all ihr Geld an den Angeklagten weitergegeben. Der Angeklagte sei sehr aufbrausend gewesen, habe immer einmal wieder sein Messer herausgeholt und mit diesem als Zeichen der Drohung „herumgespielt“. Zudem habe der Angeklagte sie hart angefasst und gegen Oberkörper und Oberarme geboxt. Schließlich habe er ihr immer wieder gedroht, ihr „ihre Seele“, ihre Kinder zu nehmen. All dies habe dazu geführt, dass sie aus Angst alle Forderungen des Angeklagten erfüllt habe. Gleichzeitig sei sie auch weiterhin in den Angeklagten verliebt gewesen und es habe auch schöne Zeiten gegeben, in denen sie – auch mit ihren Kindern – gemeinsam viel gelacht hätten und so habe sie – auch wenn der Angeklagte Intimität, mit Ausnahme von gelegentlichem Oralverkehr durch sie bei ihm zum „Druckabbau“, abgelehnt habe – immer darauf gehofft, dass sich der Angeklagte von L. trennen und beide eine gemeinsame Zukunft aufbauen würden. Der Angeklagte habe zwei Gesichter gehabt, er könne lieb und nett sein, Komplimente machen und lustig sein, es könne aber von einer Minute auf die andere kippen. In solchen Situationen habe sie Angst um ihre Kinder und um sich gehabt, es habe aber nie lange gedauert, dann sei der Angeklagte wieder lieb und nett und freundlich gewesen. Man habe aber nie gewusst, wann diese Wendung kommen würde. Im Frühjahr 2016 habe ihr Ex-Ehemann herausgefunden, dass sie sich in der gemeinsam mit den Kindern bewohnten Wohnung prostituierte und es sei zu einem Verfahren am Familiengericht gekommen. Nachdem sie den Angeklagten um Hilfe gebeten hatte, habe dieser zugesagt, sich um alles zu kümmern und ihr mitgeteilt, dass sein Anwalt, Herr G., sie in ihrer Verhandlung vertreten werde. Dieser sei aber nicht erschienen, da er am selben Tag mit dem Angeklagten einen Gerichtstermin gehabt habe. Das Verfahren im Frühjahr 2016 habe mit einem Vergleich geendet, in dem sie sich – obwohl sie die Prostitutionsausübung zunächst bestritten und mitgeteilt habe, lediglich ungestört Flüchtlingshilfe durchführen zu wollen – zur Aufgabe der Prostitution in der eigenen Wohnung verpflichtet habe. Nachdem sie dem Angeklagten davon berichtet und ihm gesagt habe, dass sie sonst ihre Kinder verlieren würde, habe dieser sie aufgefordert, sich dennoch weiter zu prostituieren. Dies würde ja niemand bemerken. Aus Angst habe sie mit einem neuen Profil und einer neuen Handynummer erneut Anzeigen geschaltet und ihre Tätigkeit nahtlos fortgeführt und weiter alle ihre Einnahmen an den Angeklagten weitergegeben. Mehrere Male habe auch ihr ältester Sohn M. dem Angeklagten Geld bringen müssen, wenn dieser dringend nach Geld verlangt habe, sie selber aber nicht in der Lage gewesen sei, ihm dieses zu bringen. Ende des Jahres 2016 oder Anfang des Jahres 2017 habe sie schließlich keine Miete und keine Nebenkosten mehr bezahlen können und so sei es auch vorgekommen, dass in ihrer Wohnung kurz einmal das Wasser abgestellt gewesen sei. Der Ex-Ehemann habe sodann herausbekommen, dass sie sich weiter prostituiert habe, und so seien ihre beiden jüngeren Kinder im Frühjahr 2017 ihrem Ex-Ehemann zugesprochen worden. Kurz darauf sei die Wohnung in G. geräumt worden und sie habe fortan zunächst einige Wochen mit ihrem älteren Sohn und, nachdem dieser vom Jugendamt in einer Wohngruppe untergebracht worden sei, alleine im Auto gelebt. Dies habe sie meist in H. – oftmals auf dem Parkplatz der dortigen Wasserskianlage – geparkt, um dem Angeklagten, der sie häufig für Fahrdienste in Anspruch genommen habe, zur Verfügung zu stehen. Sie sei auch in dieser Zeit weiter der Prostitution nachgegangen und habe den Geschlechtsverkehr entweder in den Wohnungen der Freier oder aber im Auto oder im Wald durchgeführt. Im Sommer 2017 habe sie sich eines Tages mit dem Angeklagten gemeinsam in dessen Stammkneipe bei A. aufgehalten als dieser sie aufgefordert habe, dort auf sie zu warten, bis er etwas erledigt habe. Schließlich sei nicht der Angeklagte zurückgekehrt, sondern ein Freund des Angeklagten, der Zeuge S. W1, und habe ihr mitgeteilt, dass der Angeklagte verhaftet worden sei, da gegen diesen noch eine Geldstrafe in Höhe von 800,— Euro offen gewesen sei. Sie habe diese Strafe bezahlen wollen, sei jedoch von dem Zeugen H. D. aufgefordert worden, dies zu unterlassen, da die Familie des Angeklagten die Inhaftierung befürwortete, damit der Angeklagte seine Drogensucht bekämpfen könne. Daran habe sie sich gehalten. Nachdem sie einige Tage in der Wohnung des Angeklagten habe schlafen dürfen aber von H. D. angewiesen worden sei, das Haus nur im Dunkeln zu betreten oder zu verlassen, sei sie sodann bei einer Freundin untergekommen, habe sich aber weiterhin prostituiert, da sie zum einen von H. D. aufgefordert worden sei, die Miete für die Wohnung des Angeklagten und das Honorar seines Anwalts zu begleichen, während sich dieser in Haft befinde. Zum anderen habe sie Angst gehabt, was passiere, wenn der Angeklagte aus der Haft entlassen werde. Dieser habe ihr auch aus der Haft Briefe geschrieben, in denen er ihr zum einen mitgeteilt habe, dass er sie liebe, andererseits aber auch Forderungen gestellt habe. Zudem sei der Zeuge S. W1 zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass ihr – auch dem Angeklagten bekannter – guter Bekannter G. tot sei und sie ja nun wisse, „was mit Leuten passiere, die auspacken wollen“. Nachdem sie herausgefunden habe, dass G. tatsächlich verstorben war, habe sie noch mehr Angst gehabt. Auf Geheiß des Angeklagten sei sie schließlich zu dessen Tochter N. gezogen, mit der sie sich gut verstanden habe. Sie habe sich zu der Zeit auch nicht mehr ganz so oft prostituiert, habe aber auch ihre Stammfreier nicht enttäuschen wollen und diese weiter bedient. Sowohl N. H. als auch H. D. habe sie berichtet, dass sie sich aufgrund von Zwang des Angeklagten prostituiere. Beide hätten dies nicht gutgeheißen und versucht, sie bei einem Ausstieg aus der Prostitution zu unterstützen. Nachdem es zu einem Konflikt mit N.s Ehemann gekommen sei, sei sie allerdings dort nach ein paar Monaten ausgezogen und in einer Wohngemeinschaft in G. untergekommen. Dort habe ihr ein Freund, der C., „den Kopf gewaschen“ und sie habe eingesehen, dass sie mit dem Angeklagten keine Zukunft habe und dieser sie nur ausgenutzt habe. Sie habe sich sodann auch nicht mehr prostituiert. Anfang des Jahres 2018 sei sie zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen, den sie im Sommer 2017 – einige Wochen vor der Inhaftierung des Angeklagten – zunächst als Freier kennengelernt habe, zu dem sich aber dann erst eine freundschaftliche und sodann nach ihrem Umzug zu ihm auch eine romantische Beziehung entwickelt habe. Im März 2018 habe sie M. sodann geheiratet. Nach seiner Haftentlassung Anfang 2018 habe sie den Angeklagten nur noch ein- bis zweimal gesehen. Es habe dann von seiner Seite aus noch Kontaktversuche gegeben, die sie aber mithilfe ihres jetzigen Ehemanns unterbunden habe. Kontaktversuche seien – so habe sie von der Polizei erfahren – von den Handynummern der Lebensgefährtin des Angeklagten und der Tochter des Angeklagten, N. H., erfolgt. Sie habe daraufhin ihre Mobilfunknummer gewechselt. Im Mai habe sie N. H. ein Bild ihrer Hochzeit geschickt, weil sie zu N. H. – ganz unabhängig von dem Verhältnis zu dem Angeklagten – ein gutes Verhältnis gehabt habe und beide auch noch gelegentlich Kontakt gehabt hätten. b. Die Kammer hat zusätzlich zu der Nebenklägerin diverse weitere Zeugen gehört. Der jetzige Ehemann der Nebenklägerin, der Zeuge M., hat die Angaben der Nebenklägerin bestätigt. Allerdings konnte der Zeuge M. mit Ausnahme von wenigen eigenen Wahrnehmungen ab dem Sommer 2017 lediglich das wiedergeben, was die Nebenklägerin ihm berichtet hat. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Zeuge M. wahrheitsgemäß das wiedergegeben hat, was die Nebenklägerin ihm berichtet hat. Dies vermochte die Kammer jedoch nicht von der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu überzeugen. Die Angaben der weiteren in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen haben in Zusammenspiel mit den Widersprüchen, die die Kammer bereits in den Angaben der Nebenklägerin selbst erkannt hat (aa), vielmehr dazu geführt, dass die Kammer zwar davon ausgeht, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu einer durch die aufbrausende und dominante Mentalität des Angeklagten geprägten Beziehung gekommen ist, in der dieser auch finanziell von der Nebenklägerin stark profitiert hat. Die Kammer konnte sich aber weder davon überzeugen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin durch Drohung mit negativen Folgen für ihre Kinder zur Aufnahme der Prostitution gebracht hat (bb), noch davon, dass er zur Nebenklägerin in Hinblick auf ihre Prostitutionsausübung eine Beziehung, die über den Einzelfall hinausging, unterhalten hat, um die Nebenklägerin auszubeuten (cc). aa. Zweifel daran, dass sich die Nebenklägerin aus Zwang prostituiert hat, wurden bei der Kammer insbesondere durch die lange Fortführung der Prostitution geweckt. So hat sich die Nebenklägerin noch lange, nachdem ihre Kinder zu ihrem Ex-Ehemann und in eine Wohngruppe gezogen und somit einer Zugriffsmöglichkeit durch den Angeklagten entzogen waren, weiter prostituiert, obwohl sie angegeben hatte, sich aus Angst um ihre Kinder zu prostituieren. Auch nach der Inhaftierung des Angeklagten im Sommer 2017 prostituierte sich die Nebenklägerin weiter. Dies begründete sie mit der Nachricht über den Tod des G. und damit, dass sie über die Familie des Angeklagten, insbesondere dessen Bruder H. und dessen Tochter N., weiter mit Forderungen des Angeklagten konfrontiert gewesen sei. Gleichzeitig berichtete die Nebenklägerin, dass sowohl H. D. als auch N. H. sie überzeugen wollten, die Prostitution aufzugeben. Beide haben – abweichend von der Nebenklägerin – in der Hauptverhandlung indes nicht bestätigt, dass die Nebenklägerin ihnen berichtet hätte, dass der Angeklagte sie zur Aufnahme und Fortführung der Prostitution gezwungen habe. Vielmehr berichteten beide, dass die Nebenklägerin begeistert über die Tätigkeit und die Möglichkeit, auf diese Weise schnell viel Geld zu verdienen, berichtet habe. Der Zeuge H. D. gab darüber hinaus an, die Nebenklägerin direkt gefragt zu haben, ob sie Angst vor seinem Bruder habe, dies habe die Nebenklägerin aber verneint und mitgeteilt, dass der Angeklagte sehr lieb zu ihr sei. Die Kammer hat nicht außer Acht gelassen, dass die Zeugen H. D. und N. H. dem Angeklagten nahestehen, gleichwohl stehen ihre Angaben damit in Einklang, dass sich die Nebenklägerin auch nachdem sie sich von der Familie D. vollständig gelöst hatte, weiterhin prostituiert hat. Während die Nebenklägerin angegeben hat, die Prostitution im Herbst 2017 aufgegeben zu haben, gab ihr jetziger Ehemann M. in der Hauptverhandlung nämlich an, dass sich die Nebenklägerin noch im Februar 2018, als sie bei ihm eingezogen war, jedenfalls gelegentlich prostituiert habe. Erst auf sein Wirken hin habe die Nebenklägerin dies nach dem Umzug zu ihm zeitnah vollständig aufgegeben. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Angaben des M., der detailreich und ohne Belastungstendenz von seinen eigenen Wahrnehmungen und den Mitteilungen der Nebenklägerin berichtet hat. Die Tatsache, dass die Nebenklägerin sich im Jahr 2017 bereitwillig prostituiert hat, schließt zwar nicht aus, dass sie im Oktober 2015 zur Aufnahme derselben gezwungen wurde, es erscheint jedoch jedenfalls ungewöhnlich, dass jemand, der angibt, zur Prostitution gezwungen worden zu sein, diese nicht, sobald dies möglich ist, aufgibt. Auch hat die Nebenklägerin eine Bekannte namens Y. – so bestätigte sie auf Vorhalt von Angaben von H. D. und N. H. in der Hauptverhandlung selber – bei der Aufnahme der Prostitution und dem Schalten entsprechender Anzeigen unterstützt. Auch dies erscheint jedenfalls ungewöhnlich, wenn man selber die Prostitution gezwungenermaßen ausgeübt hat. Die Kammer konnte sich darüber hinaus auch nicht erklären, warum die Nebenklägerin, die angab, auch während der Inhaftierung des Angeklagten im zweiten Halbjahr des Jahres 2017 in ihrem Handeln von der Angst vor dem Angeklagten getrieben gewesen zu sein, romantische Briefe an den Bruder des Angeklagten, den Zeugen I. D., geschrieben hat und sich in diesen kritisch über den Angeklagten äußerte. Dabei hat die Kammer insbesondere die Formulierung „Und wenn ich dann an Dich denke, sehe ich unser Ziel vor Augen. Ein Lamborghini – du und ich darin –N. am Straßenrand...“ verwundert. In der Hauptverhandlung erklärte die Nebenklägerin dies damit, dass sie davon ausgegangen sei, dass I. D. und der Angeklagte keinen Kontakt zueinander gehabt hätten. Gleichzeitig berichtete sie aber, dass sie den Kontakt zu dem zu dieser Zeit ebenfalls inhaftierten I. D. über den H. D. hergestellt habe, der ihr regelmäßig Nachrichten von dem Angeklagten übermittelt habe. Das Vorgehen der Nebenklägerin ist für die Kammer nicht mehr nachvollziehbar, wenn die Angst vor dem Angeklagten tatsächlich so ausgeprägt gewesen sein sollte, wie sie angegeben hat. Auch die Kontaktaufnahme zu N. H. im Mai 2018 kann sich die Kammer jedenfalls im Lichte des Umstands, dass die Nebenklägerin die Monate davor insbesondere durch den Wechsel ihrer Mobilfunknummer versucht haben will, für die Familie D. nicht mehr erreichbar zu sein, nicht erklären. Ob die Nebenklägerin der Zeugin bei der Übersendung des Hochzeitsfotos aufforderte, dem Angeklagten das übersandte Bild zu zeigen, damit dieser „sehe, was er verloren habe“, und die Zeugin N. H. kurz darauf anrief und dieser – so die Zeugin H. in der Hauptverhandlung – mitteilte, den Angeklagten nunmehr anzuzeigen, ihm das „Leben zur Hölle“ machen zu wollen, denn „wenn sie ihn nicht haben [könne], [solle] ihn niemand haben“, konnte die Kammer nicht abschließend aufklären. Jedenfalls gab die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin B. K., ungefragt an, dass N. H. – zu der sie im Übrigen kein gutes Verhältnis gehabt habe – einmal angerufen und dem Angeklagten erzählt habe, dass die Nebenklägerin ihn anzeigen wolle. Schließlich glaubt die Kammer der Nebenklägerin nicht, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gesehen haben will, jemandem ihr Schicksal zu offenbaren. Im Rahmen der Ermittlungen gegen sie aufgrund der gegen ihre Eltern ausgesprochenen Drohungen bestand Kontakt zur Kriminalpolizei, bezüglich des Einbruchs bei ihren Eltern fand sogar eine Hauptverhandlung statt, bei der sie eigenen Angaben zufolge die Unwahrheit sagte. Wenn die Kammer für diese Fälle noch nachvollziehen kann, dass sich die Nebenklägerin aus Angst, dass man ihr nicht glauben werde, nicht offenbaren mochte, ist es für die Kammer nicht mehr nachvollziehbar, warum eine Offenbarung nicht spätestens bei den familiengerichtlichen Verhandlungen über das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich ihrer Kinder erfolgte. Die Nebenklägerin hat ihr Handeln über den gesamten Zeitpunkt der Prostitutionsausübung in der Hauptverhandlung wiederholt damit erklärt, dass der Angeklagte gedroht habe, ihr „ihre Seele“, ihre Kinder, zu nehmen. Spätestens mit dem Vergleich, in dem sich die Nebenklägerin zur Aufgabe der Prostitution in der heimischen Wohnung verpflichtete, muss ihr klargewesen sein, dass sie im Begriff war, ihre Kinder zu verlieren. Warum sie nicht spätestens bei der aufgrund ihrer trotz des Vergleichs fortgesetzten Prostitutionsausübung angesetzten Verhandlung eine Möglichkeit, wenn nicht gar eine Notwendigkeit sah, sich zu offenbaren, erschließt sich der Kammer nicht. Dies gilt insbesondere, da die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung angegeben hat, eines Nachts mit einem Taxi losgefahren zu sein, um für die ihr damals erst seit kurzer Zeit bekannten hungrigen Kinder des Angeklagten Milch zu besorgen, da sie deren Weinen nicht habe ertragen können. bb. Als Handlung, mit der die Nebenklägerin zur Aufnahme der Prostitution gebracht worden sein soll, war das vermeintliche Abschneiden der Haarsträhne verbunden mit der Drohung, dies sei nur eine Warnung, wenn die Nebenklägerin nicht tue, was er wolle – sich also prostituiere –, werde er ihr „ihre Seele“, ihre Kinder nehmen, angeklagt. Dass es zu dieser Bedrohungshandlung gekommen ist, konnte die Kammer indes nicht feststellen. Zwar gab auch der Sohn der Nebenklägerin an, eines Abends wahrgenommen zu haben, wie der Angeklagte seine Mutter im Wohnzimmer bedroht habe. Eine zeitliche Einordnung in den Herbst 2015 vermochte der Zeuge, der in der Hauptverhandlung abweichend von seiner polizeilichen Vernehmung erstmals davon sprach, auch ein Messer in den Händen des Angeklagten bei dieser Bedrohungshandlung wahrgenommen zu haben, indes nicht zu tätigen. Vielmehr gab der Zeuge an, den Angeklagten und seine Mutter gerade am Anfang der aus seiner Sicht bestehenden Beziehung als „normales Paar“ wahrgenommen zu haben. So hätten sich beide oft umarmt und seine Mutter habe sich augenscheinlich gefreut, wann immer der Angeklagte zu Besuch gekommen sei. Später sei ihm zwar aufgefallen, dass der Angeklagte gegenüber seiner Mutter aufbrausend gewesen sei und diese öfters blaue Flecken an den Armen gehabt habe, mit Ausnahme der einen geschilderten Bedrohungshandlungen seien ihm aber keine Bedrohungen seitens des Angeklagten aufgefallen. Darüber hinaus gab der Zeuge W. an, „das meiste“ zu dem Angeklagten nur von seiner Mutter zu wissen, so dass die Kammer Zweifel daran hat, dass er tatsächlich eine Bedrohung seitens des Angeklagten mittels eines Messer selbst wahrgenommen hat. Dies gilt insbesondere, da der Zeuge W. angab, dass er seiner Mutter heute glaube, dass sie zur Prostitution gezwungen worden sei, einen Zwang zum damaligen Zeitpunkt aber selber nicht wahrgenommen zu haben. Selbst wenn der Zeuge eine Bedrohung mit einem Messer wahrgenommen haben sollte, geht die Kammer aus den genannten Gründen nicht davon aus, dass dies im Herbst 2015 der Fall war. Weitere Zweifel ergeben sich für die Kammer aus der Darstellung der Drohung, insbesondere mit Blick auf das Abschneiden der Haarsträhne. Die Nebenklägerin hat angegeben, dass sie von dem Angeklagten angehalten worden sei, die abgeschnittene Haarsträhne im Portemonnaie bei sich zu tragen, um an seine Drohung erinnert zu werden. Der Angeklagte habe auch einige Male kontrolliert, ob sich die Strähne weiterhin im Portemonnaie befinde. In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin weiter mitgeteilt, dass sie einige Zeit nach der Eheschließung mit ihrem jetzigen Mann die Haarsträhne zufällig in ihrem Portemonnaie wiedergefunden habe. Als sie beabsichtigt habe, die Haarsträhne zu entsorgen, habe ihr jetziger Ehemann interveniert und darum gebeten, die Strähne fortan in seinem Portemonnaie gemeinsam mit einem Foto der Nebenklägerin mit sich führen zu dürfen. Dies bestätigte der Ehemann der Nebenklägerin, M., in der Hauptverhandlung und konnte der Kammer die Haarsträhne aus seinem Portemonnaie überreichen. Der Kammer erschließt sich zum einen nicht, dass die Nebenklägerin die Haarsträhne „zufällig“ in ihrem Portemonnaie wiedergefunden haben will. Nach eigenen Schilderungen handelte es sich bei der besagten Haarsträhne um das Symbol der erzwungenen Prostitutionsausübung und der Angst um ihre Kinder, mit der sie all ihr irrationales – heute von ihr auch nicht mehr erklärbares – Handeln in der Hauptverhandlung begründete. Die Kammer geht davon aus, dass man sich dieses Symbols unmittelbar nachdem man sich von seinem vermeintlichen Peiniger losgesagt haben will, entsorgt, jedenfalls aber dessen Existenz nicht vergessen hätte. Auch ist unglaubhaft, dass man eben dieses Symbol dem neuen Partner, mit dem man die – jedenfalls im Nachhinein als ganz schrecklich empfundene – Vergangenheit mit dem Angeklagten hinter sich gelassen haben will, überlässt und durch die Präsenz in dessen Portemonnaie damit rechnen muss, immer wieder an diese Vergangenheit erinnert zu werden. Die Kammer hat zudem Zweifel daran, dass sich die Nebenklägerin leicht einschüchtern lässt. Zu ihrer der Beziehung mit dem Angeklagten vorausgehenden Beziehung mit D. E. befragt, gab die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung an, sich von diesem getrennt zu haben, da dieser sie in ihrer Wohnung bedroht habe. Die Nebenklägerin stellte dazu klar, dass sie sich selbstverständlich in ihrer eigenen Wohnung nicht bedrohen lasse, und machte dabei auf die Kammer einen sehr entschlossenen Eindruck. Auf die geschilderte Bedrohungshandlung durch den Angeklagten angesprochen gab die Nebenklägerin an, dass es bei dem Angeklagten eben „etwas Anderes“ gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Erklärung konnte die Nebenklägerin nicht liefern. Schließlich hat die Kammer – abgesehen von den eigenen Angaben der Nebenklägerin – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bereits im Herbst 2015 prostituierte. Erst im Mai 2016 kurz bevor es zu einer ersten Verhandlung vor dem Familiengericht in S. kam, kann die Prostitutionsausübung der Nebenklägerin objektiv festgestellt werden, da der Ex-Ehemann der Nebenklägerin Auszüge der Anzeigen bei markt.de zur Akte reichte. Der Zeuge H. D. hat angegeben, dass sein Bruder, der Angeklagte, erst im Zuge dieses familienrechtlichen Verfahrens, in dem er der Nebenklägerin seinen Anwalt zur Verfügung stellen wollte, von der Prostitutionsausübung der Nebenklägerin erfahren habe und davon nicht begeistert gewesen sei. Damit steht in Einklang, dass jedenfalls im Dezember 2015 als sich der Angeklagte und die Nebenklägerin am Telefon recht aufgebracht darüber austauschen, wie sie das von L. geforderte Geld – das diese im Gegenzug für ein Schweigen hinsichtlich der Tötungspläne an den Eltern der Nebenklägerin verlangte – auftreiben können, beide mit keinem Wort eine mögliche Geldbeschaffung mittels Prostitution erwähnen. Beide überlegen, von wem sie Geld leihen könnten und der Angeklagte fragt die Nebenklägerin sogar, ob sie noch einen Ort wisse, an dem er leicht einbrechen und so Geld beschaffen könne. Hätte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von einer Prostitutionsausübung der Nebenklägerin gewusst, so wäre es ein Leichtes gewesen, die Nebenklägerin dazu aufzufordern, das benötigte Geld durch Prostitution zu beschaffen. Dass sich die Nebenklägerin – wie von ihr nach Inaugenscheinnahme der Telefonate in der Hauptverhandlung angegeben – an diese nicht mehr zu erinnern vermag, glaubt die Kammer zudem nicht. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich der Angeklagte und die Nebenklägerin tatsächlich darüber ausgetauscht haben, dass man den Eltern der Nebenklägerin etwas antun könnte. So reagierte die Nebenklägerin, nachdem der Angeklagte sie auf L.s Kenntnis von dem Vorhaben angesprochen hatte, sofort mit der Frage, ob er die E-Mail denn nicht gelöscht habe. Der Nebenklägerin schien also sehr bewusst gewesen zu sein, wodurch sie belastet werden könnte. cc. Die Kammer hat ferner Zweifel daran, dass die offensichtlich tatsächlich bei der Nebenklägerin eingetretene spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Folge eines planmäßig hierauf gerichteten Vorgehens des Angeklagten war. Die Kammer hält es vielmehr auch für möglich, dass die Nebenklägerin, der nach eigenen Angaben in ihrer Ehe zehn Jahre lang Anerkennung fehlte und die sich von dem augenscheinlichen Interesse des Angeklagten – eines ihren Angaben zufolge jüngeren, charmanten Mannes – geschmeichelt fühlte, sich generell und von dem Angeklagten im Speziellen durch großzügige finanzielle Zuwendungen Zuneigung „erkaufen“ wollte. Die Kammer geht davon aus, dass es dem Angeklagten durchaus gefallen hat, dass die Nebenklägerin ihm bereitwillig viel Geld hat zukommen lassen, sie vermag sich indes keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin zu diesen Zahlungen veranlasste. So beschenkte die Nebenklägerin ihn und seine Ehefrau bereits, bevor es zu einer wie auch immer ausgestalteten Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin kam. Die Zeugin T., die gegen die Nebenklägerin aufgrund der zu Lasten ihrer Eltern ausgesprochenen Drohungen ermittelte, berichtete in der Hauptverhandlung zudem etwa, dass die Nebenklägerin auf sie einen sehr liebesbedürftigen Eindruck gemacht habe und wohl einiges dafür getan hätte, den Angeklagten von sich zu überzeugen und an ihrer Seite zu halten. Bei einer im Zuge der Ermittlungen des Einbruchs in das Haus der Eltern der Nebenklägerin bei dem Angeklagten durchgeführten Durchsuchung erwähnte der Angeklagte – den Angaben des Kriminalbeamten G1 in der Hauptverhandlung zufolge – von sich aus, dass die Nebenklägerin „ihm Geld in den Arsch stecken“ würde und ihm bereits einmal 17.000,— Euro geschenkt habe. Auch die Nebenklägerin gab an, dieses Geld, das aus dem Zugewinnausgleich ihres Ex-Ehemannes stammte, dem Angeklagten freiwillig übergeben zu haben, insbesondere, weil sie verliebt gewesen sei. Den Kontoauszügen der Nebenklägerin ist zu entnehmen, dass sie die 17.000,— Euro noch im September 2015 jedenfalls von ihrem Konto abgehoben hat. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Nebenklägerin Personen, die ihr nahestehen, gerne beschenkt und sich dabei neben der Freude über das Geschenk auch eine Steigerung der Zuneigung erhofft. In der Hauptverhandlung erklärte die Nebenklägerin, dass sie grundsätzlich gerne Geschenke mache. So habe sie auch dem Bruder des Angeklagten, H. D., zu seinem Geburtstag einmal Hosen gekauft, weil sie ihm eine Freude habe machen wollen. Der jüngste Bruder des Angeklagte, der Zeuge I. D., berichtete in der Hauptverhandlung davon, dass die Nebenklägerin zunächst an ihm romantisches Interesse gehabt und auch ihm zwei Jeanshosen gekauft habe. Zudem habe sie ihm kleinere Geldbeträge geschenkt und ihm in Aussicht gestellt, ihm einen Mercedes CLA kaufen zu wollen. Beide hätten sogar gemeinsam eine Probefahrt bei einem Autohändler in B2 gemacht. Der Zeuge H. D. berichtete zudem, dass die Nebenklägerin auch anderen Personen, wie etwa einem Polen aus W., bei dem sie eine Zeit lang gewohnt habe, oder dem Zeugen C. B. Geldgeschenke gemacht habe. 2. Fälle 2 bis 5 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Nachdem die Nebenklägerin den Angeklagten wegen der in diesem Verfahren als Fälle 1 und 6 geführten Geschehnisse angezeigt hatte, teilte sie in einer späteren Vernehmung mit, dass der Angeklagte auch mehrfach Einbrüche begangen habe. Sie gab die Tatörtlichkeiten und die ungefähren Zeitpunkte an, was dazu führte, dass die hier als Fälle 2 bis 5 angeklagten Fälle als von der Nebenklägerin beschriebene Taten identifiziert werden konnten. Die Nebenklägerin gab sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung an, den Angeklagten jeweils – angeblich ohne Kenntnis von dessen Einbruchsplänen – zu den Tatorten gefahren zu haben. Wie bereits dargelegt, hat der Angeklagte die Fälle 3 bis 5 eingeräumt, den Fall 2 aber bestritten. Die Kammer ist daher aus den folgenden Gründen zu den getroffenen Feststellungen gelangt: a. Fall 3 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diese geständig waren. Der Angeklagte hat eingeräumt, sich am frühen Morgen des 22. Juni 2017 zu Fuß zu dem B. Hotel in H.- H2 begeben zu haben, sodann in dieses hinein gegangen zu sein und den ihm vorgeworfenen Betrag entwendet zu haben. Insoweit als der Angeklagte behauptet, entweder durch eine offen gelassene Hintertür oder bei Gelegenheit des Verlassens des Hotels durch einen Gast durch die geöffnete Schiebetür in das Hotel gelangt zu sein, wird dies durch die Screenshots der auf den Parkplatz gerichteten Videokamera widerlegt. Auf diesen ist zu erkennen, wie zur Tatzeit eine Person mit der Statur des Angeklagten durch ein rückwärtig gelegenes Fenster klettert. Davon berichtete auch die Zeugin S., die die Videoaufzeichnungen der Tat eingesehen hatte und als Beschäftigte des Hotels auch die Höhe der Tatbeute bestätigen konnte. Ebenso berichtete die Zeugin S. – abweichend von den Angaben des Angeklagten – davon, dass die Kassenschublade aufgebrochen worden sei. Dies wird auch durch die Lichtbilder vom Tatort bestätigt, die nicht nur ein verbogenes Blech in der Kassenschublade, sondern auch ein weiterhin verschlossenes Schloss der besagten Schublade zeigen. Auch insofern sind die Angaben des Angeklagten widerlegt. Dass der Angeklagte wie von der Nebenklägerin angegeben von dieser mit dem Kraftfahrzeug zum Tatort gefahren wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Sie hat es vielmehr als nachvollziehbar erachtet, dass der Angeklagte, der sich den Angaben verschiedener Zeugen und insbesondere auch des A. selbst zufolge abends oftmals in dessen Kneipe im türkischen Kulturverein aufhielt, in wenigen Minuten zu Fuß von dort zu dem Hotel gelaufen ist und der Nebenklägerin erst im Nachhinein von dem Einbruch berichtet hat. Wie der Kammer aus den Telefonaten zwischen Nebenklägerin und Angeklagtem aus dem Dezember 2015 bekannt ist, haben beide durchaus (mögliche) Einbrüche des Angeklagten in ihren Gesprächen thematisiert. Schließlich gab die Nebenklägerin auch an, dass der Angeklagte bei den Taten kein Cap getragen habe, weil er dies ohnehin nur sehr selten getragen habe. Auf den Videoprints der Überwachungskamera ist jedoch eindeutig eine Person mit einem Cap zu erkennen. Dass der Angeklagte, der laut Nebenklägerin bei den Taten nichts bei sich geführt habe, dies erst kurz vor Betreten des Hotels aufgesetzt und auf dem Rückweg zum Kraftfahrzeug der Nebenklägerin wieder abgesetzt und in seiner Jackentasche verstaut hat, erscheint wenig wahrscheinlich. b. Fall 4 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Auch die Feststellungen hinsichtlich dieses Falles beruhen auf den Angaben des Angeklagten soweit diese geständig waren. Der Angeklagte hat eingeräumt, sich am frühen Morgen des 26. Juni 2017 erneut zu Fuß zu dem B. Hotel in H.- H2 begeben zu haben, sodann in dieses hinein gegangen zu sein und den ihm vorgeworfenen Betrag aus der unverschlossenen Kassenschublade und den mittels eines im Kassenbereich gefundenen Schlüssels geöffneten Snack- und Getränkeautomaten entwendet zu haben. Insoweit als der Angeklagte wiederum behauptet, entweder durch eine offen gelassene Hintertür oder bei Gelegenheit des Verlassens des Hotels durch einen Gast durch die geöffnete Schiebetür in das Hotel gelangt zu sein, wird dies auch in diesem Fall durch die Screenshots der auf den Parkplatz gerichteten Videokamera widerlegt. Auf diesen ist wiederum zu erkennen, wie zur Tatzeit eine Person mit der Statur des Angeklagten durch dasselbe rückwärtig gelegene Fenster klettert. Die Videoprints der Tat bestätigen auch, dass der Angeklagte im Laufe der Tat das Wechselgeld aus den im Foyer gelegenen Automaten entnahm. Der Zeuge B., der als Beschäftigter des Hotels den Einbruch zu Schichtbeginn am Morgen des 26. Juni 2017 bemerkte, konnte auch die Höhe der Tatbeute benennen. Als Mitarbeiter der Frühschicht sei ihm bekannt gewesen, dass es morgens einen festen Kassenbestand von 300,— Euro gegeben habe, von dem mit Ausnahme des Kleingeldes alles entwendet worden war. Ihm sei darüber hinaus der Bestand des Wechselgeldes in den Automaten bekannt gewesen und er habe auch erkennen können, was seit seiner letzten Schicht verkauft worden sei. Auch für diesen Fall ist die Kammer abweichend von den Angaben der Nebenklägerin davon ausgegangen, dass der Angeklagte von A. aus in wenigen Minuten zu Fuß zu dem Hotel gelaufen ist und der Nebenklägerin erst im Nachhinein von dem Einbruch berichtet hat. Insoweit gilt das oben unter lit. a. Dargelegte. c. Fall 5 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Die Feststellungen für diesen Fall beruhen ebenfalls auf den geständigen Angaben des Angeklagten. Diese werden bestätigt durch die Lichtbilder des Tatorts sowie durch die Angaben der Zeugin S., die ihren Angaben zufolge die Videoaufnahmen aus der Überwachungskamera eingesehen und dabei auch das zunächst versuchte Aufhebeln der Eingangstür wahrgenommen hat. Der Zeuge M. hat zudem das Auffinden des Schachtdeckels und das Wahrnehmen der passenden Schlagspuren am Fenster des Hotels geschildert. Die Zeugin S. konnte als Beschäftigte des Hotels zudem die Höhe des Sachschadens am Fenster benennen. Die Kammer ist aus den bereits benannten Gründe davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte auch in diesem Fall zu Fuß zum Tatort begeben hat. d. Fall 2 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Auch wenn sich die Kammer von der Schuld des Angeklagten in den aufgrund der Schilderungen der Nebenklägerin zur Anklage gelangten Fällen 3 bis 5 überzeugt hat, vermochte sie dies im Fall 2 der Anklage nicht zu tun. So hat die Nebenklägerin für diesen Fall geschildert, von dem Angeklagten aufgefordert worden zu sein, diesen zum Tatort zu fahren. Auf dem Weg dorthin habe der Angeklagte sie angewiesen, kurz anzuhalten und sei sodann mit einem Gullydeckel wieder in das Kraftfahrzeug gestiegen. Sodann sei man weiter zur Anschrift der Eheleute R. gefahren. Dort sei den Angaben des Angeklagten nach der Rückkehr aus dem Haus zufolge „nichts zu holen“ gewesen und es sei zu einem Kontakt mit der Bewohnerin des Hauses gekommen. Zwar konnten sowohl die Begehungsweise der Tat – also der Einbruch mittels eines Gullydeckels – als auch die Tatsache, dass es zu einem Kontakt zwischen der Zeugin R. und dem Täter gekommen ist, durch die Zeugin R. und den Zeugen R1 bestätigt werden. Dies bestätigt jedoch allein, dass die Nebenklägerin selbst Täterwissen hat. Die Kammer geht daher davon aus, dass sie den Täter zum Tatort gefahren hat. Die Kammer vermochte sich indes nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte der Täter war. Die Zeugin R. konnte den Täter nicht beschreiben, sie habe allein auf die Hände des Täters geachtet, um zu erfahren, ob dieser bewaffnet sei. Weitere Beweismittel gibt es nicht. Der Tatverdacht gegen den Angeklagten beruht mithin – und so unterscheidet sich dieser Fall insbesondere auch von den Fällen 3 bis 5, in denen auch ohne das Geständnis des Angeklagten mit den vorhandenen Lichtbildern und der Nähe des Tatorts zum sozialen Umfeld des Angeklagten ergänzende Anhaltspunkte für eine Schuld des Angeklagten vorlagen – allein auf den Angaben der Nebenklägerin. Wie oben unter Ziffer 1 bereits dargelegt, sieht sich die Kammer nicht in der Lage, eine Verurteilung allein auf die Angaben der Nebenklägerin zu stützen. Die Kammer kann insbesondere nicht ausschließen, dass die Nebenklägerin, die in den Jahren 2015 bis 2017 auch mit dem kriminellen Umfeld des Angeklagten in Kontakt gekommen ist und dabei – was insbesondere bei den (geplanten) Taten zu Lasten ihrer Eltern und dem Transport des I. D. über die deutsche Grenze zu Tage getreten ist – auch selber eine nicht unerhebliche kriminelle Energie gezeigt hat, mit einem anderen Begleiter am Tatort gewesen ist. So hat etwa der Zeuge I. D. in der Hauptverhandlung davon berichtet, von der Nebenklägerin gefragt worden zu sein, ob er ihre Eltern überfallen wolle. Der Zeuge H. D. berichtete davon, dass sich die Nebenklägerin mit dem Verkauf von Drogen einen Zuverdienst geschaffen habe. 3. Fall 6 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Die Feststellungen zu Fall 6 der Anklage beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin, die in diesem Fall durch die Angaben ihres jetzigen Ehemanns M. und die Angaben ihres Sohnes, des Zeugen M. W., ebenso gestützt werden, wie durch den persönlichen Eindruck der Kammer von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung. Zu der Zeit als sie im Auto gelebt habe – so die Nebenklägerin – sei sie eines Tages mit dem Angeklagten bei Freunden von diesem gewesen. Nach dem Besuch sei der Angeklagte plötzlich ärgerlich geworden, da er der Ansicht gewesen sei, dass sie „Geschichten“ über ihn erzählt habe. Man habe sich gestritten. Schließlich habe der Angeklagte – als sie sich gerade in das Auto hineingelehnt habe, um etwas von der Rückbank zu ergreifen – die Autotür zugeschlagen und sie an Ohr und Hals getroffen. Sie habe daraufhin einige Tage auf dem getroffenen Ohr nichts hören können. Dass es sich bei dem Angeklagten um einen Menschen handelt, der schnell aufbrausend reagiert, hat nicht nur der Zeuge M. W. geschildert, auch die Kammer hat den Angeklagten im Rahmen der mehr als vier Monate andauernden Hauptverhandlung als einen sehr impulsiven Menschen kennengelernt, der seine Emotionen ungefiltert nach außen trägt und auch schnell ärgerlich und aufbrausend reagiert. Dieses Wesen des Angeklagten ist auch seinem Tonfall in den Telefonaten mit der Nebenklägerin aus dem Dezember 2015 zu entnehmen. Des Weiteren haben sowohl der Zeuge M. W. und der Zeuge M. geschildert, insbesondere an den Oberarmen der Nebenklägerin wiederholt blaue Flecken wahrgenommen zu haben. Der Zeuge M., an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hegt und dessen Angaben vollständig glaubhaft waren, hat darüber hinaus aus eigener Wahrnehmung nicht nur berichtet, dass die blauen Flecken, die zu Beginn sehr „heftig“ gewesen seien, einige Wochen nach dem Kennenlernen – also etwa zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Angeklagten – verschwunden seien, sondern auch, dass die Nebenklägerin kurz nach dem ersten Kennenlernen im Sommer 2017 einige Tage auf einem Ohr nicht habe hören können. Er schilderte eindrücklich, wie sich die Nebenklägerin an einem anderen Ort in seiner Wohnung befunden habe als er und auf seine Ansprache aus der Entfernung nicht reagiert habe, so dass er ihr durch die ganze Wohnung habe „hinterherlaufen“ müssen, damit sie ihn habe hören können. Zudem habe er eine Schwellung am Ohr und einen „angeschlagenen“ Hals bei der Nebenklägerin festgestellt. Der Überzeugung der Kammer steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge W1, der bei dem Vorfall den Angaben der Nebenklägerin zufolge anwesend gewesen sein soll, verneint hat, einen solchen Vorfall wahrgenommen zu haben. Der Zeuge W1 hat sich bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung unwillig gezeigt und war offensichtlich nicht dazu bereit, in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäße Angaben zu machen, denn die Kammer hält es für abwegig, dass der Zeuge W1 tatsächlich zu keinem der abgefragten Themenkomplexe auch nur noch irgendeine Erinnerung hatte. 4. Verbundenes Verfahren (Anklage vom 5. November 2018) Die Feststellungen in dem verbundenen Verfahren beruhen auf den umfassenden geständigen Angaben des Angeklagten, die durch die Videoprints der Überwachungskamera des Ladengeschäfts, auf denen der Angeklagte eindeutig zu erkennen ist, und die Angaben des Ladendetektivs, des Zeugen I., bestätigt werden. Dieser hat auch erklärt, dass der Wert des Parfüm-Testers von Dolce und Gabbana – „the one“ unabhängig von der noch vorhanden Füllmenge 82,— Euro beträgt, da die Firma D. den Kaufpreis für den Tester von dem Hersteller nur ersetzt bekomme, wenn der leere Tester an den Hersteller zurückgegeben werde. V. Aufgrund der von der Kammer getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie tenoriert strafbar gemacht. Zunächst hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen strafbar gemacht. Fall 3 der Anklage stellt ebenso wie Fall 4 der Anklage einen besonders schweren Fall des Diebstahls dar. In beiden Fällen sind die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 2, Nr. 2 Var. 1 und Nr. 3 StGB erfüllt, wobei der Angeklagte in Fall 4 bei der Öffnung der Automatenals Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vorgesehenen Schlüssel verwendete. Fall 5 der Anklage stellt einen versuchten besonders schweren Fall des Diebstahls dar, wobei in diesem Fall die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 und Nr. 3 StGB verwirklicht wurden. In allen drei Fällen handelte der Angeklagte, um sich seinen unter anderem durch ausschweifenden Kokainkonsum geprägten Lebensstil zu finanzieren. Der Ladendiebstahl aus dem verbundenen Verfahren stellt einen Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB dar. Das Schlagen der Autotür an den Kopf der Nebenklägerin (Fall 6 der Anklage) stellt eine gefährliche Körperverletzung nach den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB dar. VI. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Fall 3 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Zunächst war zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob die Indizwirkung des § 243 Abs. 1 StGB hier widerlegt wurde. Zugunsten des Angeklagten sprach zunächst einmal, dass er die Tat und ihre Umstände mit Ausnahme kleinerer Details eingeräumt und sich so zu seiner Tat bekannt hat. Zudem liegt der Tatzeitraum bereits einige Jahre zurück und der Angeklagte beging die Tat aufgrund von – insbesondere durch seinen damaligen exzessiven Kokainkonsum begründete – engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schließlich sind auch die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Haftbedingungen zugunsten des Angeklagten anzuführen. Gegen den Angeklagten sprach, dass er gleich drei Varianten des § 243 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Zudem war er nicht nur einschlägig vorbestraft, er handelte auch unter laufender Bewährung und nur einen guten Monat nach der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht H2. Nach Abwägung aller Zumessungstatsachen aufgrund einer Gesamtbewertung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das die Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB hier nicht widerlegt wurde. Die Strafe für den Angeklagten war mithin dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des Geständnisses einerseits und der Vorstrafen des Angeklagten andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Fall 4 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Auch für diesen Fall ist die Kammer unter Abwägung aller Zumessungstatsachen aufgrund einer Gesamtbewertung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB gelangt. Zugunsten des Angeklagten sprach in diesem Fall neben dem auch für diesen Fall abgelegten Geständnis, dem lange zurückliegenden Tatzeitpunkt, den engen wirtschaftlichen Verhältnissen und den bereits skizzierten Haftbedingungen zudem, dass die Hemmschwelle für die Tat nach der erfolgreichen Tatbegehung in Fall 3 der Anklage gesunken war. Gegen den Angeklagten sprach indes auch in diesem Fall, dass er wiederum drei Varianten des § 243 StGB verwirklichte, einschlägig vorbestraft war, unter laufender Bewährung und nur kurz nach der Verurteilung durch das Amtsgericht H2 handelte. Zu Lasten des Angeklagten war für diesen Fall auch die hohe Wiederholungsgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer innerhalb des Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB für Fall 4 eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt. 3. Fall 5 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Für Fall 5 der Anklage ist die Kammer ebenfalls von der Indizwirkung des § 243 Abs. 1 StGB ausgegangen. Für den Angeklagten sprach in diesem Fall sein umfassendes Geständnis, wie auch der schon länger zurückliegende Tatzeitpunkt im Juni 2017. Auch in diesem Fall waren die engen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ebenso zu berücksichtigen wie die pandemiebedingt verschärften Haftbedingungen und die verminderte Hemmschwelle nach zwei erfolgreichen Einbrüchen in dasselbe Hotel. Gegen den Angeklagten sprach in diesem Fall, dass er zwei Varianten des § 243 Abs. 1 StGB verwirklichte, einschlägig vorbestraft war, unter laufender Bewährung stand und nur kurz nach der Verurteilung durch das Amtsgericht H2 im Mai 2017 handelte. Zudem sprechen der nicht ganz unerhebliche Sachschaden, die erneut hohe Wiederholungsgeschwindigkeit sowie die hohe kriminelle Energie und das kompromisslose Vorgehen des Angeklagten – der auf weniger einschneidende Weise nicht in das Hotel gelangen konnte – gegen den Angeklagten. Somit konnte die Indizwirkung des § 243 Abs. 1 StGB auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat im Versuchsstadium steckenblieb, nicht entfallen. Die Kammer hat die Strafe jedoch dem gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen und nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte für Fall 5 auf eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 4. Fall 6 der Anklage vom 18. Dezember 2019 Zunächst war zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB vorlag. Zugunsten des Angeklagten sprach einmal, dass auch diese Tat bereits vor längerer Zeit – im Juli 2017 – begangen wurde. Auch für diesen Fall sind zudem die Bedingungen der Untersuchungshaft für den Angeklagten anzuführen. Gegen den Angeklagten sprach indes, dass er zum Tatzeitpunkt vorbestraft war sowie unter laufender Bewährung und wiederum nur knapp zwei Monate nach der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht H2 handelte. Ferner handelte der Angeklagte aus einem nichtigen Anlass und die Folgen für die Nebenklägerin waren nicht nur ganz kurzfristiger Art. Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten erscheint. Die Strafe für die Angeklagten war mithin dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des länger zurückliegenden Tatzeitpunkts einerseits und der Folgen für die Nebenklägerin andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr als tat- und schuldangemessen erachtet. 5. Verbundenes Verfahren (Anklage vom 5. November 2018) In diesem Fall war zugunsten des Angeklagten neben seinem Geständnis und den bereits bei den vorherigen Fällen genannten, verschärften Haftbedingungen ebenso wiederum der Zeitablauf seit Tatbegehung zu berücksichtigen. Schließlich ist das Diebesgut – bei dem es sich um einen bereits angebrochenen Parfüm-Tester handelte – an die Geschädigte zurückgelangt. Auch in diesem Fall waren indes die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ebenso zu berücksichtigen wie die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach der Haftentlassung Ende Januar 2018. Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für diesen Fall für den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen à 5,— Euro als tat- und schuldangemessen erkannt. 6. Gesamtstrafe Bei der Bildung der Gesamtstrafe war sodann zum einen zu berücksichtigen, dass insbesondere die drei Diebstahlstaten das B. Hotel in H.- H2 betreffend einen sehr engen rechtlichen, zeitlichen, motivationalen und situativen Zusammenhang aufweisen und die Körperverletzung jedenfalls ebenso in enger zeitlicher Verbindung zu den Diebstahlstaten steht. Der Ladendiebstahl aus dem Juni 2018 fällt schließlich nicht allzu schwer ins Gewicht. Zu berücksichtigen war zudem, dass die Strafen für die Taten 3 bis 6 aus der Anklage vom 18. Dezember 2019 gesamtstrafenfähig mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts T. vom 1. August 2017 bzw. – nach vollständiger Erledigung der diesbezüglichen Strafvollstreckung – des Amtsgerichts H.- W. vom 11. Oktober 2017 gewesen wären. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer der oben genannten Strafen aus den Urteilen der Amtsgerichte T. vom 1. August bzw. H.- W. vom 11. Oktober 2017 – und ein daneben Bestehenlassen der Strafe für die Diebstahlstat vom 8. Juni 2018 – schied allerdings aus, weil auch die letztgenannte Strafe bereits vollständig verbüßt ist. Dem Angeklagten war daher ein Härteausgleich zu gewähren. Aus diesen Gründen waren die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten auch deshalb sehr eng zurückzuführen, um dem Angeklagten eine absehbare Zukunftsperspektive zu belassen. Diese Strafe konnte allerdings nicht mehr zu Bewährung ausgesetzt werden, da es für den Angeklagten bereits an einer positiven Sozialprognose mangelt. Der Angeklagte hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Mit Ausnahme von kurzen Saison- und Aushilfsarbeiten hat der Angeklagten noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Vielmehr hat der Angeklagte sein Leben vornehmlich durch die Begehung von Straftaten finanziert und es finden sich in seiner Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz mit Ausnahme der Zeiten seiner wiederholten Inhaftierungen nur sehr kurze Zeiträume, in denen der Angeklagte straffrei gelebt hat. Auch seine in H. und dem H.er Umland vorhandenen familiären Bindungen haben den Angeklagten in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, Straftaten zu begehen. Obwohl die Kammer dem Angeklagten wünscht, künftig ein straffreies Leben zu führen, vermochte sie sich von einer Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Lebens nicht zu überzeugen. Schließlich vermag die Kammer nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen. VII. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 635,— Euro war gemäß § 73a StGB anzuordnen. Dies entspricht der Summe der Tatbeuten aus den Fällen 3 und 4 der Anklage vom 18. Dezember 2019. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Angesichts der finanziellen Verluste, die die Nebenklägerin in der Beziehung mit dem Angeklagten erlitten hat, hat die Kammer davon abgesehen, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gemäß § 472 Abs. 1 Satz 3 StPO nur teilweise aufzuerlegen.