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EuGH-Vorlage

321 S 80/18

LG Hamburg 21. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:1209.321S80.18.00
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Leitsätze
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 vorgelegt: 1. Ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a auch für Fluggäste gilt, die von einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flughafen in der Schweiz landen, um sodann einen Flug in einen Mitgliedstaat anzutreten?(Rn.11) 2. Im Falle einer positiven Antwort zu Frage 1: Ist von dieser Anwendbarkeit für Gerichte eines Mitgliedstaates auch die Rechtsprechung des EuGH, dass Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43) mit umfasst?(Rn.18) 3. Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erfolgte, das die Flüge für seine Kunden zusammengestellt hat?(Rn.21) II. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung vom 9. Dezember 2019 ist durch Beschluss vom 29. Januar 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 vorgelegt: 1. Ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a auch für Fluggäste gilt, die von einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flughafen in der Schweiz landen, um sodann einen Flug in einen Mitgliedstaat anzutreten? 2. Im Falle einer positiven Antwort zu Frage 1: Ist von dieser Anwendbarkeit für Gerichte eines Mitgliedstaates auch die Rechtsprechung des EuGH, dass Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07 und C-432/07) mit umfasst? 3. Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erfolgte, das die Flüge für seine Kunden zusammengestellt hat?
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 vorgelegt: 1. Ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a auch für Fluggäste gilt, die von einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flughafen in der Schweiz landen, um sodann einen Flug in einen Mitgliedstaat anzutreten? 2. Im Falle einer positiven Antwort zu Frage 1: Ist von dieser Anwendbarkeit für Gerichte eines Mitgliedstaates auch die Rechtsprechung des EuGH, dass Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07 und C-432/07) mit umfasst? 3. Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erfolgte, das die Flüge für seine Kunden zusammengestellt hat? A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 Euro nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 7. Februar 2004 S. 1 ff.; im Folgenden: Verordnung, Fluggastrechteverordnung) in Anspruch. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die beiden Zedenten buchten über einen Reiseveranstalter Flüge von B. S. I. über Z. nach H. am 14. Mai 2016. Der Flug von B. nach Z., welcher von der Beklagten durchgeführt wurde, sollte um 19:30 Uhr in Z. landen. Im Anschluss sollten die Zedenten um 20:20 Uhr mit der Fluggesellschaft E. nach H. fliegen. Unstreitig landete der Flug in Z. erst um 20:20 Uhr. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Zedenten ihren Anschlussflug nach H. verpasst und H. um 10:30 Uhr am nächsten Tag und somit mit einer Verspätung von 12 Stunden und 45 Minuten erreicht. Die Beklagte, die ihren Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat, hatte die Zedenten auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht und sich um die Versorgung vor Ort und die Unterbringung in einem Hotel gekümmert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. B. Die Entscheidung über die Berufung erfordert die Beantwortung dreier Vorfragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Das Amtsgericht hat angenommen, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gleichstellung von Verspätungen mit Annullierungen (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07 und C-432/07) gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft unanwendbar sei, da es die Verordnung nicht lediglich auslege, sondern einen neuen Tatbestand geschaffen habe. Ob die Berufung Erfolg hat, hängt daher von der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung und der Auslegung von Art. 7 Fluggastrechteverordnung ab. I. Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung hängt von der Auslegung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 (im Folgenden: Luftverkehrsabkommen) ab. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus dem Erfüllungsort der Hauptleistung des dem Flug zugrundeliegenden Vertrages. a) Ein Gerichtsstand der deutschen Gerichte ist gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (im Folgenden: Lugano-Übereinkommen), das für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (Amtliche Sammlung des Schweizer Bundesrechts 2010, 5609), gegeben. b) Als Erfüllungsort der charakteristischen Leistungen, welcher bei Art. 5 Nr. 1 Lugano Übereinkommens maßgeblich ist, ist bei einer Flugreise auch der Ankunftsort. Hierbei ist vorliegend der Ankunftsort des letzten Fluges maßgeblich, da die Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen geplant war. (vgl. zum spiegelbildlichen Fall des Abflugortes ausführlich und mwN: BGH, EuGH Vorlage vom 09. April 2013 Az.: X ZR 105/12 Rn 9 ff.). 2. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin hängt davon ab, ob die Fluggastrechteverordnung auf den Flug, den die Beklagte durchgeführt hat, von B. nach Z. anwendbar ist. a) Weder der Abflugort noch der Zielort dieses Fluges liegen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Auch handelt es sich bei der Beklagten nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union. Gemäß dem Luftverkehrsabkommen und dem Beschluss Nr. 1/2006 des gemäß Art. 23 Abs. 4 dieses Abkommens bestimmten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (ABl. EU 2006, L298/23) sowie dem Folgebeschluss Nr. 2/2010 (ABl. EU 2010, L347/54; Schweizer AS 2011, 205) ist die Fluggastrechteverordnung jedoch seit dem 1. Dezember 2006 auch für das Gebiet der Schweiz anzuwenden. In beiden Beschlüssen wird die Fluggastrechteverordnung als Teil des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 aufgelistet. Gemäß Art. 2 des Abkommens gelten die im Anhang aufgelisteten Bestimmungen in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie im Anhang aufgeführt betreffen. b) Allerdings ist bisher noch nicht entschieden, ob diese Anwendung auch solche Fälle umfasst, in denen der Flug von einem Drittstaat abgeht, sein Ziel in der Schweiz hat und von einer Schweizer Fluggesellschaft ausgeführt wird. c) Die Kammer neigt, wie der Bundesgerichtshof in dem spiegelbildlichen Fall eines Fluges, welcher vom Gebiet der Schweiz abging und sein Ziel in einem Drittstaat hatte, zu der Auffassung, dass auch solche Flüge umfasst sind. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt (BGH, EuGH Vorlage vom 09. April 2013 Az.: X ZR 105/12 Rn 23 f.): „Der durch den Beschluss Nr. 2/2010 vom Luftverkehrsausschuss neu gefasste Anhang zum Luftverkehrsabkommen bestimmt im zweiten Spiegelstrich, dass für die im Anhang aufgeführten Rechtsakte eine darin enthaltene Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union für die Zwecke des Abkommens so zu verstehen ist, dass damit auch auf die Schweiz verwiesen wird. Art. 3 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung könnte folglich in der Weise anzuwenden sein, dass es für Ansprüche nach dieser Verordnung ausreicht, wenn der Abflugort eines Fluges oder, wenn der Sitz des Luftfahrtunternehmens in der Europäischen Union oder in der Schweiz liegt, der Ankunftsort in der Schweiz liegt. Eine solche Auslegung des Luftverkehrsabkommens nebst Anhang entspräche nicht nur seinem Wortlaut, sondern auch dem in der Präambel dieses Abkommens formulierten Ziel, die Vorschriften für den Luftverkehr innerhalb Europas unter Einbeziehung des Gebietes der Schweiz einander anzugleichen. Danach sollen die Luftverkehrsunternehmen in der Schweiz unter den gleichen Bedingungen operieren können und müssen wie jene in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verbraucher und Kunden der Luftverkehrsunternehmen sollen denselben Qualitätsstandard in der Schweiz vorfinden und folglich auch die gleichen Rechte gegenüber diesen Unternehmen in der Schweiz geltend machen können wie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und die Luftverkehrsunternehmen sollen ihrerseits den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen. Damit ließe es sich schwer vereinbaren, wenn die Fluggastrechteverordnung nur auf Fluggäste anzuwenden wäre, die auf dem Gebiet der Schweiz einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union antreten. Denn gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechteverordnung ist die Verordnung auch auf Fluggäste anzuwenden, die von einem Flughafen der Europäischen Union in einen Drittstaat fliegen.“ Zusätzlich ist, wie im Streitfall auch, häufig ein enger Konnex mit der Europäischen Union gegeben. Vorliegend wollten die Zedenten unmittelbar nach dem verspäteten Flug einen Anschlussflug in die Europäische Union, nämlich nach H., antreten. Die Verordnung selbst verknüpft, insbesondere bei der auch im Streitfall entscheidenden Bemessung der Ausgleichzahlung nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung, mehrere Flüge derart miteinander, dass sie auf das Endziel abstellt. Wolle man in diesen Fällen den Anwendungsbereich der Verordnung, wie in der Schweiz zum Teil vertreten, nur auf solche Flüge beschränken, die aus der Schweiz in die Europäischen Union flögen, würde dies zu einer nicht gewollten Ungleichbehandlung von Passagieren, je nachdem, ob sie danach einen direkten Anschlussflug in einen Mitgliedstaat antreten, führen (siehe zu diesem Argument ausführlich BGH, EuGH Vorlage vom 09. April 2013 Az.: X ZR 105/12 Rn 28 f.). II. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin hängt des Weiteren davon ab, ob, bei Bejahung der ersten Vorlagefrage, die Anwendbarkeit der Verordnung auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, mit umfasst. 1. Diese Frage wird in der deutschen Rechtsprechung (AG Nürtingen, Urteil vom 04.01.2016 Az.: 12 C 2045/15 Bl. 226 ff. dA; AG Berlin Wedding, Urteil vom 30.05.2018 Az.: 3 C 329/17 Bl.233 ff. dA; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.2018 Az.: 32 C 337/18 (90) Bl. 239 ff. dA), welche sich die Beklagte zu eigen macht, zum Teil verneint. Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Luftfahrtübereinkommens müssen Urteile und Beschlüsse, die nach dem Stichtag des 02.06.1999 erlassen werden, der Schweizer Eidgenossenschaft übermittelt werden, damit sie dort Anerkennung finden und von dem gemischten Ausschuss genehmigt werden. Dies ist mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2009 in der Sache C-402/07 und C-432/07 sowie den Folgeurteilen nicht geschehen. Daraus folgern nun die soeben zitierten Gerichte, dass sie in Fällen, in denen ein Schweizer Luftfahrtunternehmen verklagt ist, diese Rechtsprechung nicht zur Anspruchsbegründung heranziehen können, sondern lediglich auf den Wortlaut der Verordnung abstellen können. Eine Anwendung der EuGH Rechtsprechung, welche jedenfalls auf eine Analogie zu den normierten Ansprüchen beruhe, stelle einen erheblichen Eingriff in die staatliche Souveränität der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar (so explizit AG Nürtingen, Urteil vom 04.01.2016 Az.: 12 C 2045/15 Bl. 226ff. dA). 2. Das Gericht neigt einer differenzierten Auffassung zu. So dürfte wohl die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur sogenannten großen Verspätung für Schweizer Gerichte in der Tat keine Anwendung finden (siehe hierzu auch Hochstrasser RRa 2017, 58, 63). Das vorlegende Gericht ist jedoch kein Schweizer Gericht, sondern ein Gericht eines Mitgliedstaates und daher, wenn die Verordnung auf Schweizer Luftfahrtunternehmen Anwendung findet, an die zu dieser Verordnung ergangenen Rechtsprechung gebunden. Andernfalls müssten Gerichte der Mitgliedstaaten dieselbe Verordnung auf ansonsten vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich anwenden, je nachdem, ob es sich bei dem Beklagten um ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt oder um ein solches mit Sitz in der EU. Dies liefe jedoch dem zweiten Spiegelstrich des durch den Beschluss Nr. 2/2010 vom Luftverkehrsausschuss neu gefassten Anhangs zuwider, wonach eine Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten der EU in der Verordnung als eine solche (auch) auf die Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verstehen sein soll. III. Letztlich hängt der Ausgleichsanspruch von einer Auslegung des Art. 7 der FluggastrechteVO ab, nämlich, ob dieser Anspruch auch dann besteht, wenn beide Flüge von einem Reiseunternehmen zusammengestellt und von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden. 1. Ein Ausgleichsanspruch der Kläger ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil beide Flüge zum geplanten Zeitpunkt gestartet sind und weil nur der erste Flug verspätet war und diese Verspätung weniger als drei Stunden betrug. Zwar handelt es sich bei den Flügen B.- Z. und Z.- H. um zwei getrennte Flüge im Sinne der Verordnung (siehe hierzu ausführlich: BGH, EuGH-Vorlage vom 19. Juli 2016 – X ZR 138/15 Rn 17). Handelt es sich bei getrennten Flügen jedoch um direkte Anschlussflüge und führt die Verspätung des ersten Fluges, wie im vorliegenden Fall, dazu, dass die Fluggäste den Anschlussflug verpassen, kann auch dann ein Ausgleichsanspruch bestehen. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-407/07 und C-432/07, Slg. 2009 I-10923, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 40 ff. - Sturgeon u.a.; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 28 ff. - Nelson u.a.) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 9; EuGH-Vorlage vom 19. Juli 2016 – X ZR 138/15 Rn 14) voraus, dass am Endziel im Sinne des Art. 2 Buchstabe h der Verordnung ein Zeitverlust von mehr als drei Stunden eingetreten ist. Dieser Anspruch setzt die Einhaltung einer Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c Fluggastrechteverordnung nicht voraus (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts). Dies ist vorliegend der Fall; zwischen den beiden Flügen lag insbesondere nur eine kurze geplante Aufenthaltsdauer in Z.. 2. Jedoch stellte vorliegend nicht die Beklagte selbst die Flüge zusammen, auch führte sie nur den ersten, verspäteten Teilflug durch. Vielmehr stellte ein Reiseunternehmen die Flüge zusammen. Ein vergleichbarer Fall lag dem BGH im Rahmen einer Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg (320 S 41/15) zur Entscheidung vor (BGH, X ZR 138/15). Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt mit einer der hiesigen im Wesentlichen gleichlautenden Frage zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung. Die Vorlagefrage wurde vom BGH jedoch zurückgenommen, nachdem im dort zu entscheidenden Fall die Beklagtenseite den Klageanspruch anerkannt hatte. Der BGH (EuGH-Vorlage vom 19. Juli 2016 – X ZR 138/15 Rn 27 ff.) hat dazu ausgeführt: „d) Aus dem Sinn und Zweck von Art. 7 FluggastrechteVO könnte sich ergeben, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nur dann besteht, wenn das Flugunternehmen, das die Verspätung am Endziel verursacht hat, die Zusammenstellung der aufeinanderfolgenden Flüge durch Ausgabe oder Genehmigung einer Buchungsbestätigung gebilligt hat. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht abschließend geklärt. aa) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass ein Ausgleichsanspruch jedenfalls dann bestehen kann, wenn mehrere aufeinanderfolgende Flüge bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht werden, das auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen wird. In den Entscheidungen, in denen sich der Ausgleichsanspruch aus einer verspäteten Ankunft am Zielort eines direkten Anschlussflugs ergab, waren die aufeinanderfolgenden Flüge bei dem im Ausgangsverfahren in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen gebucht worden (EuGH, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 18 - Folkerts [dazu ergänzend BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 1]; Beschluss vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 10, 34 - Rodríguez Cachafeiro u.a.). Andere Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen der Begriff des Flugs im Sinne der Verordnung von Bedeutung war, betreffen ebenfalls Fälle, in denen der Fluggast alle relevanten Flüge bei demjenigen Luftfahrtunternehmen gebucht hatte, das er später auf Ausgleichszahlung in Anspruch nahm (vgl. EuGH NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 13 - Emirates Airlines; NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 11 - Sturgeon u.a.; EuGH NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 15 - Nelson u.a.). bb) Diese Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die beiden Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt worden. Die Buchung erfolgte nicht bei einem dieser Unternehmen, sondern bei einem Reiseunternehmen. Dieses hat auch die als Anlage K1 vorgelegte Buchungsbestätigung ausgestellt. Mangels entsprechender Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte selbst einen Flugschein für beide Flüge ausgegeben oder genehmigt hat. cc) Für diese Konstellation ergeben sich aus der Verordnung und der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs keine hinreichend sicheren Schlussfolgerungen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO ist die Verordnung nur dann anwendbar, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt. Dies setzt gemäß Art. 2 Buchst. g FluggastrechteVO voraus, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Letzteres kann in einem Flugschein im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO erfolgen, den das Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassener Vermittler ausgegeben oder genehmigt hat, oder in einem andern Beleg. Aus dieser Regelung ergibt sich zweifelsfrei, dass einem Fluggast auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen kann, wenn dieses zwar nicht an der einzelnen Buchung und deren Bestätigung beteiligt war, aber einem Vermittler oder einem Reiseunternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Buchungen entgegenzunehmen und zu bestätigen. Das Luftfahrtunternehmen muss sich in diesen Fällen die Buchungsbestätigung des Vermittlers oder Reiseunternehmens wie eine eigene Erklärung zurechnen lassen. Hieraus kann aber nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, dass sich ein Luftfahrtunternehmen die Buchungsbestätigung eines Vermittlers oder Reiseunternehmens auch insoweit zurechnen lassen muss, als diese einen anderen Flug betrifft, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wird. Hinsichtlich eines solchen Flugs tritt der Vermittler oder das Reiseunternehmen primär an die Stelle des Luftfahrtunternehmens, das diesen Flug ausführt. Aus Sicht der beteiligten Luftfahrtunternehmen stellt sich die Lage damit ähnlich dar, wie wenn der Fluggast selbst mehrere separate Buchungen bei unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen für aufeinander folgende Flüge vornimmt. Für den zuletzt genannten Fall geht jedenfalls die Kommission in ihren Leitlinien zur Auslegung der Verordnung davon aus, dass kein Ausgleichsanspruch besteht (Leitlinien der Kommission vom 10. Juni 2016, C(2016) 3502 final, S. 18 unter 4 d A ii). dd) Nach Auffassung des Senats spricht dennoch einiges dafür, einen Ausgleichsanspruch auch dann zu bejahen, wenn die Buchungsbestätigung für aufeinanderfolgende Flüge von einem Reiseunternehmen ausgegeben wurde. (1) Die Verordnung sieht für die unterschiedlichen Formen der Buchungsbestätigung grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen vor. In Erwägungsgrund 5 wird zudem hervorgehoben, dass sich der Schutz auch auf Fluggäste im Rahmen von Pauschalreisen erstrecken soll. Eine Einstandspflicht für Flüge, die ein Reiseunternehmen zusammengestellt hat, stünde ferner in Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 1 bis 4 definierten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen, und dem daraus vom Gerichtshof abgeleiteten Grundsatz, dass die Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon u.a.), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, Slg. 2008, I-11061, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann). (2) Die Bejahung eines Ausgleichsanspruchs steht nach Auffassung des Senats auch in Einklang mit dem vom Gerichtshof hervorgehobenem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die mit der Buchungsbestätigung übernommenen Leistungspflichten. Für den Fall, dass ein Luftfahrtunternehmen, bei dem zwei aufeinanderfolgende Flüge gebucht wurden, die Beförderung auf dem zweiten Flug in der Annahme verweigert, der Fluggast könne diesen Flug wegen Verspätung des ersten Flugs nicht mehr erreichen, hat der Gerichtshof einen Ausgleichsanspruch bejaht. Als ausschlaggebend hierfür hat er angesehen, dass der Anspruch die Unannehmlichkeiten ausgleichen soll, die durch einen irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden und mehr entstehen, und dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen für diese Unannehmlichkeiten jedenfalls dann einstehen muss, wenn feststeht, dass es sie zu vertreten hat - sei es, weil es die Verspätung des ersten von ihm selbst durchgeführten Flugs zu verantworten hat, sei es, weil es irrig davon ausgegangen ist, die betroffenen Fluggäste könnten sich nicht rechtzeitig am Flugsteig des Anschlussflugs einfinden, oder weil es Flugscheine für aufeinanderfolgende Flüge verkauft hat, bei denen die für das Erreichen des Anschlussflugs zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichte (EuGH NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 34 - Rodríguez Cachafeiro u.a.). Jedenfalls aus Sicht des Fluggasts, dessen Schutz der Ausgleichsanspruch dient, liegt eine vergleichbare Situation vor, wenn das Luftfahrtunternehmen die Flugscheine für aufeinanderfolgende Flüge zwar nicht selbst ausgegeben oder genehmigt, einem Reiseunternehmen aber die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Flugscheine auszustellen und hierbei auch Flüge zusammenzustellen, die von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. ee) Dennoch sieht sich der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert. Eine entsprechende Anwendung der vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze auf die hier zu beurteilende Konstellation erscheint aus den dargelegten Gründen zwar naheliegend. Sie ergibt sich aus den bisherigen Entscheidungen des Gerichtshofs aber nicht zweifelsfrei.“ C. Nach Auffassung der Kammer kann daher über die Berufung der Klägerin nicht ohne Beantwortung der Vorlagefragen entschieden werden. Berichtigungsbeschluss vom 29. Januar 2020 Der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 21 - vom 09.12.2019 wird im Tenor wie folgt berichtigt: in Ziffer II. 1. muss es „entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. b“ anstelle von „entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a“ lauten. Gründe: Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.