Urteil
321 O 193/17
LG Hamburg 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:1012.321O193.17.00
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Leitsätze
1. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann für die Annahme einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ausreichen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - II ZR 54/12).(Rn.95)
2. Die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit genügt für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12).(Rn.98)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125.436,93 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann für die Annahme einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ausreichen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - II ZR 54/12).(Rn.95) 2. Die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit genügt für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12).(Rn.98) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125.436,93 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 125.436,93 € aus §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangen. Die an die Beklagte erfolgten Zahlungen in Höhe von 125.436,93 € sind nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1.1 Die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten innerhalb von zehn Jahren vor dem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 03.07.2012, nämlich in den Jahren 2011 und 2012. 1.2 Durch die Zahlungen wurden die Gläubiger i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt, da das im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu verteilende Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch die Zahlungen vermindert wurde. 1.3 Die Insolvenzschuldnerin handelte dabei mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt; kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden; in diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 –, Rn. 14 nach juris m.w.N.). In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann; droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 –, Rn. 14 nach juris m.w.N.). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 –, Rn. 25 nach juris m.w.N.) 1.3.1 Die Insolvenzschuldnerin war jedenfalls seit dem 01.04.2011 zahlungsunfähig und bereits am 04.02.2011, dem Tag der ersten streitgegenständlichen Zahlung, drohend zahlungsunfähig. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Insolvenzschuldnerin war jedenfalls am 01.04.2011 nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie war am 01.04.2011 verpflichtet, das B.-Darlehen über 2,3 Mio. € an die B. zurückzuzahlen. Das Darlehen war am 01.04.2011 fällig. Dies ergibt sich aus den eindeutigen Vereinbarungen im Darlehensvertrag (Anlage B 10) sowie den dazu vereinbarten Nachträgen bzw. Vereinbarungen (Anlagen B 11 – B 13 und K 1), in denen klar geregelt wurde, zu welchem Zeitpunkt das Darlehen „fällig und zahlbar“ war. Angesichts dieser klaren Formulierungen und da die Verschiebungen des Fälligkeitstermins ausdrücklich wegen der noch nicht erfolgten Vermarktung einvernehmlich, mit Zustimmung der Insolvenzschuldnerin, vereinbart wurden, kann eine stillschweigend übereinstimmende Vereinbarung dahingehend, das Darlehen sei erst nach dem Verkauf des finanzierten Objekts fällig und/oder eine Rückzahlung habe nicht erfolgen sollen, wenn dies zur Insolvenz führe, wie die Beklagte im Prozess vor dem Landgericht S. meinte und weiterhin meint, nicht angenommen werden, wie auch das Landgericht S. im Urkundenvorbehalts-Urteil vom 09.05.2011 (Anlage K 2) vertreten hat. Wäre eine solche Regelung gewollt gewesen, hätte sie unkompliziert ausdrücklich geregelt werden können. Es wurde jedoch das Gegenteil geregelt, nämlich feste Zahlungstermine. Diese Zahlungstermine wurden letztmalig bis zum 31.03.2011 verschoben. Im Darlehensvertrag (Anlage B 10) war zunächst als Fälligkeitstermin der 31.12.2008 geregelt. Mit den Nachträgen I - III (Anlagen B 11 – B 14) wurde der Termin zunächst auf den 30.04.2009, sodann auf den 30.09.2009 und sodann auf den 28.02.2010 verschoben. Mit „Nachtrag IV“ vom 15./27.07.2010 (Anlage B 14) sollte der Fälligkeitstermin auf den 31.12.2011 verschoben werden. Gemäß Vorbemerkung dieses Nachtrages war allerdings Voraussetzung für das Wirksam werden dieses Nachtrages, dass die Forderungen aus dem Darlehen „P. S.“ mit Ausnahme der Gewinnbeteiligung von mindestens 500.000 EUR und einer noch offenen Zinsforderung von 59.020,83 EUR (Stand 31.07.2010) vollständig bis 31.07.2010 bezahlt sind. Diese aufschiebende Bedingung („Voraussetzung für das Wirksam werden“) wurde jedoch nicht erfüllt. Zum einen hat die Beklagte dazu nicht vorgetragen, dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt wurden. Zum anderen ergibt sich aus dem Schreiben vom 10.11.2010 (Anlage K 1), dass dies nicht geschehen ist, da zu diesem Zeitpunkt (10.11.2010) die Forderungen aus dem Darlehen „P. S.“ weiterhin als bestehend aufgeführt wurden. Sodann vereinbarten die B. und die Insolvenzschuldnerin auf das Schreiben vom 10.11.2010 (Anlage K 1) hin, dass die Fälligkeit des B.-Darlehens nochmals bis zum 31.03.2011 verschoben wird. Weitere Vereinbarungen, mit denen die Fälligkeit des B.-Darlehens über den 31.03.2011 hinaus nochmals verschoben wurde, gab es nicht, sodass das B.-Darlehen schließlich am 01.04.2011 fällig war. Darüber hinaus wurde die Insolvenzschuldnerin mit ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarem Urkundenvorbehalts-Urteil des Landgerichts S. vom 09.05.2011 (Anlage K 2) verurteilt, u.a. 2,3 Mio. € zzgl. Zinsen an die B. zu zahlen. Auch dies stellt bereits für sich eine sofort fällige und vollstreckbare Verbindlichkeit dar, welche die Insolvenzschuldnerin zu bedienen hatte. Die Vereinbarung nach Maßgabe des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der B. vom 22.11.2011 (Anlage B 23) führte nicht zu einer weiteren Verschiebung der Fälligkeit oder einer Stundung des Darlehens bzw. der durch Urkundenvorbehalts-Urteil des Landgerichts S. vom 09.05.2011 titulierten und vorläufig vollstreckbaren Forderung. Darin wurde weder eine Verschiebung der Fälligkeit noch eine Stundung ausdrücklich geregelt. Vielmehr erklärte die B. darin lediglich unter dortiger Ziff. 3 den Verzicht auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen, wobei bereits ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen sogar bestehen bleiben sollten und dass lediglich der durch die Gerichtsvollzieherin P. auf den 23.11.2011 anberaumte Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf einen Termin nach dem 28.02.2011 verlegt werden sollte. Parallel dazu verpflichtete sich die B. unter dortiger Ziff. 2 zur Zahlung von Raten, die jedoch ebenfalls nicht gezahlt wurden, sodass auch weitere Vereinbarungen, die gemäß dortiger Ziff. 4 – ohne Anspruch der B. – in Aussicht gestellt wurden, nicht getroffen wurden. Die Insolvenzschuldnerin war zur Rückzahlung des B.-Darlehens am 01.04.2011 bzw. zur Erfüllung des vorläufig vollstreckbaren Urkundenvorbehalts-Urteil vom 09.05.2011 jedoch unstreitig nicht in der Lage, da sie unstreitig nicht überausreichend liquide Mittel verfügte. Hierauf wies die Insolvenzschuldnerin im Übrigen auch durch die Beklagte als ihre seinerzeitige Prozessbevollmächtigte vor dem Oberlandesgericht S. mit Schriftsatz vom 12.08.2011 (Anlage B 16) und mit Schriftsatz vom 07.10.2011 (Anlage B 18) hin, indem darin erklärt wurde, dass die Insolvenzschuldnerin nicht über ausreichend liquide Mittel verfügte, um das B.-Darlehen zurückzuzahlen und daher wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz angemeldet werden müsse. Folglich war die Insolvenzschuldnerin unstreitig zahlungsunfähig i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Auf die Vermutung des § § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO kommt es mithin gar nicht an. Gleichwohl wäre auch die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO erfüllt, da es sich um eine erhebliche Forderung handelte, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bedient und zur Insolvenztabelle festgestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – II ZR 54/12; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.10.2014 – 9 U 61/14; Uhlenbruck/Mock InsO § 17 Rn. 36 m.w.N.). Auch die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – II ZR 54/12; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.10.2014 – 9 U 61/14). Dass die Insolvenzschuldnerin das B.-Darlehen in einer Größenordnung von 2,3 Mio. € am 01.04.2011 nicht wird zurückzahlen können, war zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO auch bereits am 04.02.2011, dem Tag der ersten streitgegenständlichen Zahlung, absehbar, sodass die Insolvenzschuldnerin an diesem Tage jedenfalls drohend zahlungsunfähig war. 1.3.2 Die Insolvenzschuldnerin hatte zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Ihr war schließlich bekannt, dass sie nicht über ausreichend liquide Mittel verfügte, um das B.-Darlehen zurückzuzahlen und daher wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden müsste, sofern sie das B.-Darlehen zurückzuzahlen hatte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts unzweifelhaft aus den Schriftsätzen der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Oberlandesgericht S. vom 12.08.2011 (Anlage B 16) und vom 07.10.2011 (Anlage B 18), in denen eben dieses erklärt wurde. Im Übrigen genügt auch die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Soweit die Beklagte vorträgt, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 10.01.2013 – IX ZR 13/12 sei zu entnehmen, dass die Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit nicht für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genüge, überzeugt dies das Gericht nicht. Nach Auffassung des Gerichts kann dies der benannten Entscheidung nicht entnommen werden. Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof selbst die benannte Entscheidung so nicht verstanden. Im Urteil vom 12. Februar 2015 – IX ZR 180/12 führt er aus (Rn. 22 nach juris): „Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch bei Anfechtung kongruenter Deckungen, wenn der Schuldner nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig war (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 […]).“ Angesichts dieser offensichtlichen und klaren Umstände zur Liquiditätslage der Insolvenzschuldnerin kann zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO nicht anhand der DGAP-Meldungen (Anlagen B 1 – B 9) oder der rechtsgutachterlichen Stellungnahme Anlage B 25 darauf geschlossen werden, die Insolvenzschuldnerin sei – wider aller offensichtlichen Umstände – ernsthaft von ihrer Zahlungsfähigkeit ausgegangen. Gegen einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin spricht auch nicht die Verteidigung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht S.. Soweit die Beklagte vorträgt, in der Nichtbegleichung einer bestritten Forderung sei keine Zahlungseinstellung zu sehen, kommt es darauf vorliegend nicht an, da die Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vorliegend ausgehend von der am 01.04.2011 fälligen Forderung aus dem B.-Darlehen, welches unstreitig von der Insolvenzschuldnerin am 01.04.2011 nicht bedient werden konnte, fest steht und ein Rückgriff auf die Zahlungseinstellung als Voraussetzung für die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht erforderlich ist. Dass die Insolvenzschuldnerin trotz der anhand objektiver Fakten bestehenden Zahlungsunfähigkeit davon ausgegangen ist, nicht zahlungsunfähig zu sein, weil sie sich gegen die Forderung aus dem B.-Darlehen verteidigte, und daher trotzdem ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zum einen wäre die Insolvenzschuldnerin dann lediglich einem Rechtsirrtum und keinem Irrtum über Tatsachen unterlegen, da sie sich gegen die Fälligkeit des B.-Darlehens lediglich mit rechtlichen Erwägungen verteidigte. Irrtümer in der rechtlichen Bewertung der bekannten Tatsachen können eine Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit allerdings nicht ausschließen (Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, § 133, Rn. 88). Daher kann auch dahinstehen, ob ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur in Betracht kommt, wenn die Insolvenzschuldnerin verpflichtet war, Insolvenzantrag zu stellen, wie die Beklagte meint. Weiter kann dahinstehen, ob sie dazu verpflichtet und in der Lage war, den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Die von der Beklagten herangezogenen Beschlüsse des BGH vom 14.12.2005 zum Az. IX ZB 207/14, vom 29.03.2007 zum Az. IX ZB 141/06 und vom 04.12.2008 zum Az. IX ZB 200/07 verfangen insoweit nicht, da Gegenstand dieser Entscheidungen stets Insolvenzanträge der jeweiligen Gläubiger waren, deren jeweiligen Forderungen die dortigen Schuldner bestritten haben. Daraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass auch die jeweiligen Schuldner nicht zur Insolvenzantragstellung verpflichtet und zur Glaubhaftmachung in der Lage gewesen wären, wenn sie – bei entsprechender Tatsachenkenntnis, wie vorliegend die Insolvenzschuldnerin – von ihrer Zahlungsunfähigkeit auszugehen hatten und allenfalls rechtsirrig waren. Zum anderen verteidigte sich die Insolvenzschuldnerin im Prozess vor dem Landgericht und Oberlandesgericht S. – in Kenntnis, im Falle der Fälligkeit der dort strittigen Forderung zahlungsunfähig zu sein, – im Wesentlichen mit dem Argument, entgegen dem klaren Wortlaut des Darlehensvertrages und der dazu getroffenen weiteren (Nachtrags-)Vereinbarungen sei das B.-Darlehen nicht zu einem bestimmten – vertraglich ausdrücklich festgelegten – Termin fällig, wenn dann Zahlungsunfähigkeit vorliegen würde, mithin, da – nach insoweit offen gelegter Kenntnis der Insolvenzschuldnerin – eben dies der Fall war, sei das B.-Darlehen entgegen dem vertraglich ausdrücklich festgelegten Termin noch nicht fällig. Dass dieses Argument nicht verfängt, wurde in Übereinstimmung mit dem Landgericht und Oberlandesgericht S. bereits vorstehend erörtert. Darauf, dass es verfängt, konnte die Insolvenzschuldnerin aber zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO auch nicht den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließend vertrauen. Mit diesem Argument könnte im Falle drohender Insolvenz jeder Forderung entgegen getreten und damit auch stets die Insolvenzreife verzögert werden, mindestens bis zu einer vorläufig vollstreckbaren Titulierung, nach – unzutreffender – Auffassung der Beklagten gar bis zu einer rechtskräftigen oder drohenden rechtskräftigen Entscheidung. Jedenfalls bei einer wie vorstehend dargelegt klaren vertraglichen Fälligkeitsregelung kommt dies nicht in Betracht. Und schließlich konnte und durfte die Insolvenzschuldnerin auch nicht aufgrund der Vereinbarung nach Maßgabe des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der B. vom 22.11.2011 (Anlage B 23) darauf vertrauen, die fällige Verbindlichkeit aus dem B.-Darlehen bzw. dem Urkundenvorbehalts-Urteil des Landgerichts S. vom 09.05.2011 doch noch befriedigen zu können. Zum einen erfüllte die Insolvenzschuldnerin noch nicht einmal ihre unter dortiger Ziff. 2 eingegangene Verpflichtung zur Zahlung von Raten und zum anderen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO aus der Vereinbarung sehr offensichtlich, dass die B. nicht bereit war, noch länger zuzuwarten, insbesondere ohne jedes Entgegenkommen der Insolvenzschuldnerin, etwa durch Zahlung der ersten Raten. 1.3.3 Gleichfalls konnte die Insolvenzschuldnerin nicht aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen. Erforderlich wäre ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 –, Rn. 17 nach juris m.w.N.). Ein solches lag nicht vor, auch nicht in Bezug auf die Verhandlungen mit dem Investor P. C., der am 19.03.2012 einen Betrag in Höhe von 362.800,00 € an die Insolvenzschuldnerin zahlte, und der H. N. Bank AG. Das Angebot der H. N. Bank AG, der Insolvenzschuldnerin unter dem 26.03.2012 einen Überbrückungskredit von 1.500.000,00 € zu den Bedingungen der Anlage B 26 zu gewähren, genügt hierzu nicht. Zum einen hätten diese 1.500.000,00 € schon nicht ausgereicht, das B. Darlehen zurückzuzahlen. Zum anderen war ausweislich der Anlage B 26 Voraussetzung für die Bewilligung dieses Kredits, dass der Investor P. C., mit welchem die Insolvenzschuldnerin verhandelte, für das Objekt „M.“ in N. eine unwiderrufliche Kaufzusage zu einem Kaufpreis von 13,9 Mio. € abgab. Schon gemäß einer „Notiz über die Besprechung mit Dr. M., Dr. R., RA B. und Herrn H. am 15.12.2011“, die als Anlage dem Protokoll der Vorstandssitzung der Insolvenzschuldnerin vom 15.12.2011 beigefügt war, ging die Insolvenzschuldnerin davon aus, dass P. C. die Beteiligung nicht eingehen werde und ein Plan B entwickelt werden müsse. In einer weiteren Gesprächsnotiz zu dem Gespräch mit P. C. vom 18.03.2012 (Anlage K 20), die dem Protokoll der Vorstandssitzung der Insolvenzschuldnerin vom 20.03.2012 (Anlage B 28 = K 20) beigefügt war, wurde sodann klargestellt, dass eine weitere „Liquiditätshilfe“ seitens P. C. „Aktuell nicht machbar“ sei und „nur aus laufendem Geschäft, d.h. aus N.“ erfolgen könne. Und schließlich wurde im Protokoll der Vorstandssitzung der Insolvenzschuldnerin vom 24.05.2012 (Anlage K 16) klargestellt, dass P. C. „keine belastbare Entscheidung“ getroffen habe und weiterhin „die verbindliche Kaufzusage für das Objekt N.“ fehle. Folglich war zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO absehbar, dass die verbindliche Kaufzusage nicht erfolgen werde. Abgesehen davon, dass diese Verhandlungen, wie auch die Zahlung des Investors P. C. vom 19.03.2012, deutlich nach der Fälligkeit des B.-Darlehens erfolgten und daher allenfalls zu diesem deutlich späteren Zeitpunkt eine zeitweilige Hoffnung auf Überwindung der Krise hätten begründen können, stellen sie kein hinreichend schlüssiges Sanierungskonzept dar, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist. Vielmehr waren sowohl die Beteiligung des Investors P. C. ausweislich der vorbenannten Vermerke als auch die Erfüllung der Bedingungen des Kreditangebots der H. N. Bank AG zu jeder Zeit fraglich. Jedenfalls bestand auf eine Überwindung der Krise keine hinreichend „sichere Aussicht“. 1.4 Auch die Beklagte hatte Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dies wiederum war der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO bekannt, wie sich ebenfalls aus den – von der Beklagten als damalige Prozessbevollmächtigte der Insolvenzschuldnerin verfassten – Schriftsätzen der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Oberlandesgericht S. vom 12.08.2011 (Anlage B 16) und vom 07.10.2011 (Anlage B 18) ergab, in denen schließlich erklärt wurde, dass die Insolvenzschuldnerin nicht über ausreichend liquide Mittel verfügte, um das B.-Darlehen zurückzuzahlen und daher wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz angemeldet werden müsse. Dass durch die Zahlungen an die Beklagte die Gläubiger i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt wurden, da das im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu verteilende Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch die Zahlungen vermindert wurde, ist bzw. war offensichtlich und zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO der Beklagten daher ebenfalls – offensichtlich – bekannt. Zugleich kann auch die Beklagte angesichts dieser offensichtlichen und klaren Umstände zur Liquiditätslage der Insolvenzschuldnerin nicht auf die DGAP-Meldungen (Anlagen B 1 – B 9) oder die Stellungnahme Anlage B 25 vertraut haben. Diese begründen zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO nicht die Annahme, die Beklagte habe – wider aller offensichtlichen Umstände – ernsthaft von der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ausgehen können. Die vorbenannten Erwägungen, aufgrund derer die Insolvenzschuldnerin weder aufgrund ihrer Verteidigung vor dem Landgericht und Oberlandesgericht S., noch aufgrund der Vereinbarung nach Maßgabe des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der B. vom 22.11.2011 (Anlage B 23) darauf vertrauen konnte, die fällige Verbindlichkeit aus dem B.-Darlehen bzw. dem Urkundenvorbehalts-Urteil des Landgerichts S. vom 09.05.2011 doch noch befriedigen zu können, gelten für die Beklagte, welche die Insolvenzschuldnerin sowohl in dem Rechtstreit als auch in den Verhandlungen hinsichtlich der Vereinbarung nach Maßgabe des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der B. vom 22.11.2011 (Anlage B 23) vertreten hat, entsprechend. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 181 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 01. Februar 2007 – IX ZR 96/04 –, BGHZ 171, 38). II. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.2018 war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, da auch der dortige Sachvortrag eine andere Entscheidung nicht rechtfertigt, wie vorstehend erörtert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. I. AG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen auf Eigenantrag vom 03.07.2012 am 01.10.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung von 125.436,93 € nach Insolvenzanfechtung geltend. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltspartnerschaft mit beschränkter Berufshaftung. Sie beriet und vertrat die Insolvenzschuldnerin außergerichtlich und gerichtlich. Die Beklagte erhielt im Zeitraum vom 04.02.2011 bis zum 11.06.2011 folgende Zahlungen in Höhe von insgesamt € 125.436,93 von der Insolvenzschuldnerin: am 04.02.2011 einen Betrag i.H.v. 4.131,68 € auf Rechnung vom 04.01.2011, am 04.02.2011 einen Betrag i.H.v. 13.679,65 € auf Rechnung vom 03.12.2010, am 01.06.2011 einen Betrag i.H.v. 17.356,15 € auf Rechnung vom 03.02.2011, am 07.06.2011 einen Betrag i.H.v. 16.332,75 € auf Rechnung vom 05.04.2011, am 28.07.2011 eine Teil- zahlung i.H.v. 18.263,50 € auf Rechnung vom 05.04.2011, am 02.08.2011 eine Teil- zahlung i.H.v. 360,00 € auf Rechnung vom 05.04.2011, am 31.08.2011 einen Betrag i.H.v. 23.627,53 € auf Rechnung vom 02.03.2011, am 22.09.2011 einen Betrag i.H.v. 12.697,30 € auf Rechnung vom 03.05.2011, am 21.12.2011 einen Betrag i.H.v. 2.568,00 € am 11.06.2012 einen Betrag i.H.v. 4.867,10 € auf Rechnung vom 06.06.2011, am 11.06.2012 einen Betrag i.H.v. 2.600,15 € auf Rechnung vom 07.07.2011, am 11.06.2012 einen Betrag i.H.v. 5.869,68 € auf Rechnung vom 01.08.2011, am 11.06.2012 einen Betrag i.H.v. 1.862,73 € auf Rechnung vom 02.09.2011 und am 11.06.2012 eine Teil- zahlung i.H.v. 1.220,71 € auf Rechnung vom 05.10.2011. Weitere Rechnungen der Beklagten i.H.v. 88.552,92 € wurden von der Insolvenzschuldnerin nicht bezahlt und zur Insolvenztabelle festgestellt. Unternehmensgegenstand der Insolvenzschuldnerin war der Erwerb, die Errichtung, Entwicklung, An- und Vermietung, Verwaltung und der Verkauf von I., insbesondere Einzelhandelsprojekten. Zur Finanzierung eines ihrer Immobilienprojekte („Objekt S.“) nahm eine 100%ige Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen bei der S. AG (im Folgenden: S.-Darlehen) und – zur Beibringung der geforderten Eigenkapitalquote – bei der B. B. B.-GmbH & Co. KG (im Folgenden: B.) ein Darlehen über 2,3 Mio. € (im Folgenden: B.-Darlehen) auf. Die Insolvenzschuldnerin trat dem B.-Darlehen als Gesamtschuldnerin bei. Mit mehreren Nachträgen wurde der Fälligkeitstermin des Darlehens verschoben, da ein Verkauf der Immobilien gewünscht war, welcher jedoch bis dahin scheiterte. Im Darlehensvertrag zum B.-Darlehen (Anlage B 10) hieß es zur Rückzahlung zunächst: „Das Darlehen ist am 31.12.2008 fällig und zahlbar.“ Im „Nachtrag I“ vom 02./08.04.2004 (Anlage B 11) hieß es sodann: „Vorbemerkung Die Vermarktung des Objektes S. Hof konnte in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum nicht realisiert werden. Aufgrund dessen vereinbaren die Vertragspartner nachstehend folgendes: 3. Laufzeit Das Darlehen ist am 30.04.2009 fällig und zahlbar.“ In den folgenden Nachträgen (Anlagen B 11 – B 15) finden sich ähnliche Regelungen, für welche auf die Anlagen B 12 – B 15 Bezug genommen wird. Im „Nachtrag IV“ vom 15./27.07.2010 (Anlage B 14) hieß es sodann: „Vorbemerkung Voraussetzung für das Wirksam werden dieses Nachtrages ist, dass die Forderungen aus dem Darlehen P. S. mit Ausnahme der Gewinnbeteiligung von mindestens 500.000 EUR und einer noch offenen Zinsforderung von 59.020,83 EUR (Stand 31.07.2010) vollständig bis 31.07.2010 bezahlt sind. Die Vermarktung des Objektes S. Hof konnte in dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum nicht realisiert werden. Dies vorausgesetzt, werden folgende Änderungen zum Darlehensvertrag vom 30.04./06.05.2008 mit Nachtrag I vom 02.04./08.04.2009, Nachtrag II vom 04.06./09.07.2009 und Nachtrag III vom 02.02./05.03.2010 vereinbart: Ziffer 3 Laufzeit Die in Ziff. 3 des Darlehensvertrages vom 30.04./06.05.2008 getroffene Vereinbarung wird wie folgt ersetzt: Das Darlehen hat eine Laufzeit bis 31.12.2011 und ist zu diesem Zeitpunkt fällig und zahlbar. Eine weitere Prolongation ist ausgeschlossen.“ Die fristgerechte Rückzahlung des „Darlehens P. S.“ erfolgte jedoch nicht. Daher vereinbarten die B. und die Insolvenzschuldnerin auf ein Schreiben vom 10.11.2010 (Anlage K 1) hinsichtlich des „Objekts S. Hof“ folgendes: „2. Die B. prolongiert das Darlehen bis 31.03.2011.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen B 10 – B 15 sowie K 1 Bezug genommen. Die Insolvenzschuldnerin konnte und wollte das Darlehen zu diesem Zeitpunkt nicht zurückzahlen. Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen der B. und der Insolvenzschuldnerin vor dem Landgericht und Oberlandesgericht S.. Mit ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarem Urkundenvorbehalts-Urteil vom 09.05.2011 (Anlage K 2) verurteilte das Landgericht S. die Insolvenzschuldnerin u.a. zur Zahlung von 2,3 Mio. € zzgl. Zinsen an die B. und führte in den Entscheidungsgründen unter anderem aus, das Darlehen sei nunmehr zum 01.04.2011 fällig gewesen. Dies ergebe sich aus den eindeutigen Vereinbarungen im Darlehensvertrag (Anlage B 10) sowie den dazu vereinbarten Nachträgen bzw. Vereinbarungen (Anlagen B 11 – B 13 und K 1). Angesichts der dortigen Formulierungen („fällig und zahlbar“) und da die Verschiebungen des Fälligkeitstermins ausdrücklich wegen der noch nicht erfolgten Vermarktung einvernehmlich, mit Zustimmung der Insolvenzschuldnerin, vereinbart wurden, sei eine stillschweigend übereinstimmende Vereinbarung dahingehend, das Darlehen sei erst nach dem Verkauf des finanzierten Objekts fällig, wie die dortigen Beklagten meinten, nicht nachvollziehbar. Dass das Darlehen gegenüber dem S.-Darlehen nachrangig gewesen sei, stehe der Fälligkeit nicht entgegen, da die S. die Rückzahlung des S.-Darlehens nicht gefordert habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die B. betrieb die Zwangsvollstreckung und begehrte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Insolvenzschuldnerin legte gegen das Urteil Berufung ein und stellte den Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, welcher mit Beschluss des Oberlandesgerichts S. vom 13.10.2011 (Anlage B 22) abgelehnt wurde. In den Gründen teilte das Oberlandesgerichts S. mit, die Auffassung zu vertreten, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, ohne dies näher zu begründen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 22 Bezug genommen. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht S. wurde die Insolvenzschuldnerin von der Beklagten vertreten. Die Beklagte trug in dem Prozess für die Insolvenzschuldnerin (dortige Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 12.08.2011 (Anlage B 16) u.a. Folgendes vor: „Ohnehin ist unverständlich, was die Klägerin mit ihrer Rechtsverfolgung bezweckt. Gelänge es ihr tatsächlich, einen rechtskräftigen Titel gegen die Beklagte zu erstreiten, müssten beide Beklagte umgehend wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden. In diesem Fall wäre der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin zweifelsfrei gegenüber den übrigen Gläubigern, namentlich der S. AG, nachrangig, so dass die Klägerin mit aller Wahrscheinlichkeit in der Insolvenz mit ihrer Forderung zumindest teilweise ausfallen würde.“ Und außerdem mit Schriftsatz vom 07.10.2011 (Anlage B 18) u.a. Folgendes: „Neben der Sache liegen auch die Ausführungen der Klägerin zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten zu 2), aus deren Aktionärsbrief vom 12.08.2011 sie meint, ableiten zu können, dass die Beklagte zu 2) über die zur Rückführung des Darlehens erforderlichen liquiden Mittel verfüge. Diese Schlussfolgerung entbehrt jeglicher Grundlage.“ Nach Ablehnung des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss des Oberlandesgerichts S. vom 13.10.2011 (Anlage B 22) trafen die B. und die Insolvenzschuldnerin nach Maßgabe des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der B. vom 22.11.2011 (Anlage B 23), gerichtet an die Beklagten (als Prozessbevollmächtigte der Insolvenzschuldnerin), folgende Vereinbarung: „1. [Die Insolvenzschuldnerin] nimmt die Berufung beim OLG S.. zurück. 2. [Die Insolvenzschuldnerin] zahlt an [die B.] ab Januar 2012 monatlich 30.000,00 €, […] erstmals zum 03.01.2012. 3. Für den Fall der pünktlichen […] und jeweils vollständigen Zahlung […] verzichtet die B. bis zum 28.02.2012 auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Bereits ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen. Hinsichtlich des Termins auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird [die B.] der Gerichtsvollzieherin P. mitteilen, dass der auf den 23.11.2011 anberaumte Termin auf einen Termin nach dem 28.02.2011 zu verlegen ist. 4. Sollten die Kaufvertragsverhandlungen [der Insolvenzschuldnerin] mit der T. bis zum 28.02.2012 nicht zum Abschluss gekommen sein, kann ggfs. über eine weitere Verlegung des Termins verhandelt werden. Ein Anspruch [der Insolvenzschuldnerin] hierauf sowie auf weitere Zugeständnisse seitens [der B.] können hieraus ausdrücklich nicht abgeleitet werden.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 23 Bezug genommen. Daraufhin nahm die Insolvenzschuldnerin die Berufung zurück. Pünktliche Zahlungen erfolgten jedoch nicht. Auch die Kaufvertragsverhandlungen scheiterten und eine weitere Vereinbarung zwischen der B. und der Insolvenzschuldnerin wurde nicht getroffen. Die Forderung der B. wurde nicht bezahlt und inklusive Zinsen in Höhe von insgesamt 3.866.031,15 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Die Insolvenzschuldnerin beabsichtigte jedoch, auf andere Weise als durch den Verkauf des „Objekts S. Hof“ Liquidität zu erzielen. Hierzu gab es in den Jahren 2011 und 2012 Verhandlungen der Insolvenzschuldnerin mit dem Investor P. C. E. S.A.R.L. (im Folgenden: P. C.) und der H. N. Bank AG, deren Erfolgsaussichten zwischen den Parteien streitig sind. Jedenfalls bot die H. N. Bank AG der Insolvenzschuldnerin unter dem 26.03.2012 einen Überbrückungskredit von 1.500.000,00 € zu den Bedingungen der Anlage B 26 an. In der Anlage B 26 heißt es unter anderem: „Voraussetzung für eine Interne Bewilligung in der H. N. Bank AG sind u.a. die Vorlage a) einer unwiderruflichen Kaufzusage der P. für das Objekt „M.“, N., die einen Kaufpreis i.H.v. min € 13.900.000,-- ausweisen muss […].“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 26 Bezug genommen. In einer „Notiz über die Besprechung mit Dr. M., Dr. R., RA B. und Herrn H. am 15.12.2011“, die als Anlage dem Protokoll der Vorstandssitzung der Insolvenzschuldnerin vom 15.12.2011 beigefügt war, hieß es noch: „Es muss davon ausgegangen werden, dass P. die Beteiligung nicht eingeht. Um sich darauf vorzubereiten, muss ein Plan B entwickelt werden.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 15 Bezug genommen. Jedoch zahlte P. C. am 19.03.2012 einen Betrag in Höhe von 362.800,00 € an die Insolvenzschuldnerin. Hierzu hieß es in einem Protokoll der Vorstandssitzung der Insolvenzschuldnerin vom 20.03.2012 (Anlage B 28 = K 20): „Dr. H1 hat einen schriftlichen Bericht über die Inhalte der Verhandlungen erstellt […]. Unter Pkt. 5 dieses Berichtes ist erläutert, dass P. die fälligen Zinsen für das Objekt N. ausgleicht. Hier geht es um einen Betrag von 362.800,00 €. […]“ In der diesem Protokoll anliegenden Gesprächsnotiz vom 18.03.2012 (Anlage K 20) zu dem Gespräch mit P. C. hieß es u.a.: „01. Beteiligung an der G. 1. Nach wie vor ist dieses Ziel vorhanden. 2. Die einzelnen Schritte gehen in diese Richtung. 3. Herr K. wird nach den jetzigen Entscheidungen nochmals einen Vorstoß machen, denn a) – e) […] f) Liquiditätshilfe: Aktuell nicht machbar – nur aus laufendem Geschäft, d.h. aus N.. […]“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 20 Bezug genommen. In einem Protokoll der Vorstandssitzung der Insolvenzschuldnerin vom 24.05.2012 (Anlage K 16) heißt es schließlich: „P. C. hat bis heute keine belastbare Entscheidung getroffen und auch die Unterlagen für die H. nicht vollständig zur Verfügung gestellt. Es fehlt immer noch die verbindliche Kaufzusage für das Objekt N.. Aufgrund dieser Situation hat Dr. H1 sich direkt an den CEO von P., Herrn K. B1, gewandt, um Klarheit zu erhalten. Die Antwort vom 16.5.12 in englischer Sprache wird diesem Protokoll beigefügt. Konkrete Zusagen werden nicht gegeben, sondern es werden nur globale Aussagen getroffen. […]“ Eine Kaufzusage der P. C. für das Objekt „M.“, N., erfolgte nicht und der Überbrückungskredit wurde daher nicht ausgezahlt. Der Kläger ist der Auffassung, bereits aus der bis zur Insolvenzantragstellung unbezahlten Forderung der B. ergebe sich die Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Klägerin zur Zeit der angefochtenen Zahlungen. Die Fälligkeit des B.-Darlehens zum 01.04.2011 sei rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Zudem ergebe sich die Zahlungsunfähigkeit daraus, dass auf das vorläufig vollstreckbare Urkundenvorbehalts-Urteil vom 09.05.2011 keine Zahlung erfolgte. Der erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und entsprechende Kenntnisse der Beklagten lägen vor. Schließlich hätten die Beklagten selbst mit Schriftsätzen vom 12.08.2011 (Anlage B 16) und 07.10.2011 (Anlage B 18) auf die drohende Insolvenz hingewiesen. Überdies behauptet er, die Insolvenzschuldnerin habe noch weitere fällige Gläubigerforderungen nicht oder nur verzögert bedient. Und schließlich habe eine Liquiditätsberechnung ergeben, dass die Insolvenzschuldnerin schon vor dem 04.02.2011 zahlungsunfähig gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 125.436,93 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, weder sei die Insolvenzschuldnerin zur Zeit der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig gewesen, noch seien die Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erfolgt. Jedenfalls hätten weder der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, noch die Beklagte bzw. deren Partner davon und von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst. Dies ergäbe sich zum einen aus den Geschäftszahlen der DGAP-Meldungen (Anlagen B 1 – B 9). Zum anderen wendet die Beklagte unter Bezugnahme auf die Anlage B 25 ein, sie habe auf Basis von Zahlen der Insolvenzschuldnerin deren Zahlungsfähigkeit rechtsgutachterlich festgestellt. Insbesondere ist die Beklagte der Auffassung, die (drohende) Zahlungsunfähigkeit könne sich nicht aus nur einer Forderung, der B., oder einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, des Landgerichts S., ergeben, solange sich die Insolvenzschuldnerin dagegen verteidige. Dann nämlich sei sie nicht zur Insolvenzantragstellung verpflichtet und könne sie den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft machen, da es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sei, das Bestehen einer streitigen Forderung zu prüfen. Die Insolvenzschuldnerin habe sich in dem Prozess vor dem Landgericht und Oberlandesgericht S. gegen die Forderung der B., vertreten durch sie, die Beklagte, mit überzeugenden Argumenten verteidigt. So habe die Insolvenzschuldnerin die Auffassung vertreten, und an dieser Auffassung halte auch die Beklagte weiterhin fest, das B.-Darlehen sei nicht fällig gewesen; dies unter anderem deshalb, weil das B.-Darlehen gegenüber dem S.-Darlehen – im Falle und außerhalb der Insolvenz – nachrangig habe sein sollen, dies im Falle der Insolvenz mit Wirkung des § 39 Abs. 2 InsO. Insoweit seien die Parteien des B.-Darlehens nach interessengerechter Auslegung stillschweigend davon ausgegangen, dass eine Rückzahlung nicht zu erfolgen habe, wenn dies zur Insolvenz führe. Dass ein Verlust des Prozesses drohte, habe sich erst aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts S. vom 13.10.2011 (Anlage B 22) ergeben, woraufhin die Berufung zurückgenommen wurde. Doch auch zu dieser Zeit sei die Zahlungsunfähigkeit durch den Vergleich nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 22.11.2011 (Anlage B 23) abgewendet worden. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, konkrete Umstände hätten die berechtigte Annahme begründet, die Insolvenzschuldnerin werde kurzfristig Kredit erhalten und die Krise abwenden. Dies ergebe sich aus den Verhandlungen mit dem Investor P. C. und dem von der H. N. Bank AG angebotenen Überbrückungskredit von 1.500.000,00 €. Hierzu behauptet die Beklagte, im November 2011 habe P. C. mitgeteilt, eine erfolgte Due Diligence sei positiv verlaufen und das Projekt werde fortgesetzt. Zu dem weiteren Sachvortrag des Klägers behauptet die Beklagte, das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin, insbesondere hinsichtlich der Rechnungen der Beklagten, sei üblich gewesen und die Liquiditätsberechnung sei fehlerhaft; sie entspreche auch nicht den Maßstäben der Rechtsprechung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere soweit diese vorstehend benannt wurden, Bezug genommen.