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Urteil

621 Ks 2/19

LG Hamburg 21. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0801.621KS2.19.00
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Leitsätze
1. Ein Angeklagter, der seine hinsichtlich jeglicher Gefahr ahnungslose Ehefrau mit Messerstichen tötet, handelt heimtückisch i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB.(Rn.163) 2. Die Motivation des Angeklagten zur Tötung erfolgt nicht aus niedrigen Beweggründen, wenn mehrere Gründe kumulativ zum Tatentschluss führen und zumindest einer dieser Gründe nicht auf sittlich tiefster Stufe steht (hier: Verzweiflung des Angeklagten darüber, seine Kinder nicht oft sehen zu können).(Rn.171)
Tenor
1. Der Angeklagte H. wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschrift: § 211 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Angeklagter, der seine hinsichtlich jeglicher Gefahr ahnungslose Ehefrau mit Messerstichen tötet, handelt heimtückisch i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB.(Rn.163) 2. Die Motivation des Angeklagten zur Tötung erfolgt nicht aus niedrigen Beweggründen, wenn mehrere Gründe kumulativ zum Tatentschluss führen und zumindest einer dieser Gründe nicht auf sittlich tiefster Stufe steht (hier: Verzweiflung des Angeklagten darüber, seine Kinder nicht oft sehen zu können).(Rn.171) 1. Der Angeklagte H. wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschrift: § 211 StGB Am Morgen des 05.12.2018 begab sich der Angeklagte zur Wohnung seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau, um seine seit geraumer Zeit gehegten Tötungsfantasien umzusetzen und seine Ehefrau mit einem Messer zu töten. Dazu wollte er mit einem zuvor entwendeten Schlüssel in ihre Wohnung gelangen und sie dort überraschen. Zunächst versteckte er sich auf dem Flur des Mehrfamilienhauses vor der Wohnung, um abzuwarten, dass die Kinder die Wohnung verlassen, wo er jedoch von der Geschädigten und ihren Kindern entdeckt wurde. Daraufhin begab er sich unter einem Vorwand in die Wohnung der Geschädigten und sah nicht ausschließbar zunächst von seinem Tötungsvorhaben ab. In der Wohnung kam es zum Streit, bei welchem der Angeklagte erneut beschloss, seine Ehefrau, die sich, wie er erkannte, zu diesem Zeitpunkt keines körperlichen Angriffs versah, zu töten. Dazu fügte er ihr, unter Ausnutzung der von ihm wahrgenommenen und in der Form auch beabsichtigen Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten, ca. 50 Schnitt- und Stichverletzungen im Gesicht, am Hals und am Oberkörper zu. Durch mehrmaliges Hin- und Herschneiden durchtrennte er unter anderem ihre Speiseröhre, Luftröhre sowie die linke Halsschlagader. Die Geschädigte, die die Gefahr erst zu spät erkannte, um noch flüchten oder sich verteidigen zu können, verstarb letztlich an der Halsverletzung. Der Angeklagte verließ daraufhin die Wohnung, wo die beiden gemeinsamen Söhne des Angeklagten und der Geschädigten im Alter von sieben und elf Jahren den Leichnam ihrer Mutter am späten Nachmittag desselben Tages schließlich fanden. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. Insbesondere lag der Tat keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zugrunde. Der Angeklagte hat das Geschehen in der Wohnung überwiegend eingeräumt. Er hat jedoch bestritten, sich bereits mit Tötungsabsicht zur Wohnung der Geschädigten begeben zu haben. Vielmehr habe er das iPad, das er seinem Sohn überlassen habe, holen und kurz seine Söhne sehen wollen. Er habe nicht geklingelt, um die morgendlichen Abläufe in der Familie nicht zu stören. Die Kammer ist seiner Einlassung hinsichtlich des Motivs, mit welchem er sich zur Wohnung der Geschädigten begeben hat, nicht gefolgt. Seine Angaben sind insoweit widersprüchlich und unplausibel. Die Feststellungen zum ursprünglichen Tötungsmotiv basieren auf einem Rückschluss aus einer Gesamtschau aller Umstände. Dabei waren auf Grundlage der konfliktbehafteten Beziehungsgeschichte des Angeklagten und der Geschädigten seine zuvor mehrfach geäußerten Tötungs- und Gewaltfantasien ihr gegenüber, sein kurz vor der Tat wieder als schlechter empfundener psychischer Zustand, die kürzliche Entdeckung der neuen Beziehung der Geschädigten, das gezielte Einstecken des Messers und des zuvor entwendeten Schlüssels sowie das Verstecken auf dem Flur vor der Wohnung für die festgestellte Tötungsabsicht maßgeblich. I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 50 Jahre alte Angeklagte wurde in H. geboren. Sein Vater arbeitete als Vermessungsingenieur, seine aus den Niederlanden stammende Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte hat einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester. Die Familie zog 1971 in die Region Bad F., wo der Angeklagte aufwuchs. Hier besuchte er ab 1975 zunächst die Grundschule, dann die Orientierungsstufe und ab der 7. Klasse das Gymnasium. Nachdem er die 12. Klasse wiederholt hatte, machte er 1989 sein Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,8. Im Anschluss an die Schulzeit absolvierte er 15 Monate lang seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Im Jahr 1991 verstarb der Vater des Angeklagten an den Folgen einer Multiple Sklerose Erkrankung. Im Herbst desselben Jahres begann der Angeklagte ein Studium an der Fachhochschule O. in E. in dem Fach „Praktische Informatik“. Dieses Studium brach er jedoch 1993 nach zwei Jahren ohne einen Abschluss ab. Noch im selben Jahr begann er erneut ein Studium. Diesmal studierte er Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule W.. Auch dieses Studium beendete er frühzeitig nach drei Jahren, ohne einen Abschluss erlangt zu haben. Nachdem auch der zweite Studienversuch gescheitert war, arbeitete der Angeklagte von 1996 bis 2003 in einer Buchhandlung am H. Hauptbahnhof. In diese Zeit fällt auch die erste Beziehung des Angeklagten. Im Jahr 1999 begann der damals 30-jährige Angeklagte eine Beziehung zu der ca. 10 Jahre jüngeren M. B.. Diese Beziehung endete, als der Angeklagte von der Untreue seiner damaligen Freundin erfuhr. Aus Wut über ihre Aussage, er sei nur noch die „Nummer 2“ für sie, sowie wegen der Tatsache, dass sie trotz ihrer Untreue noch immer bei ihm – und damit auf seine Kosten – wohnte, würgte der Angeklagte seine damalige Partnerin und drückte sie dabei auf das Bett. Diese zog daraufhin bei ihm aus. Ab 2003 arbeitete der Angeklagte bei dem Unternehmen D. E., einem „Call-Center“, welches telefonischen Kundenservice für andere Unternehmen durchführt. Der Angeklagte kam seiner dortigen Arbeit als Kundenberater unter anderem für DSL-, Mobilfunk- und Kabelnetzbetreiber gewissenhaft und zuverlässig nach. Im Oktober 2006 lernte der Angeklagte an der S-Bahn-Haltestelle H.- N. die damals 30-jährige, aus Ghana stammende Geschädigte J. O. kennen. Man tauschte Telefonnummern aus und wurde in der Folgezeit schnell ein Paar, nicht ausschließbar, weil es der Geschädigten auch um eine finanzielle Absicherung und ein Bleiberecht in Deutschland ging. Nur wenige Monate später wurde sie schwanger. Am... .2007 wurde der erste gemeinsame Sohn A. H. geboren. Die Geschädigte betreute anfangs das Kind und absolvierte eine einjährige Ausbildung zur Altenpflegerin. Obwohl sie in der Folgezeit als Altenpflegerin in einem Seniorenheim arbeitete, war das Geld – ein zentrales Thema in der Beziehung – knapp. Zu diesem Zeitpunkt verdiente der Angeklagte monatlich 1.500 Euro und sie 1.400 Euro. Mit der Geburt des zweiten gemeinsamen Sohnes R. H. ... .2011 suchte sich der Angeklagte deshalb einen Nebenjob. Er arbeitete von 2011 bis 2017 zusätzlich im Lager eines Paketzustellers für monatlich 450 Euro. Anlässlich der Geburt von R. fand der Angeklagte zudem heraus, dass die Geschädigte noch zwei weitere Kinder aus einer früheren Beziehung hat, welche sie bei Familienangehörigen in Ghana zurückgelassen hatte. Das ältere Kind, die am... .2000 geborene Nebenklägerin T. A., wurde im März 2015 mit 15 Jahren von der Geschädigten und mit Einverständnis des Angeklagten nach Deutschland geholt und lebte bei der Familie. Später wollte die Geschädigte auch ihren Sohn, den... .2004 geborenen Nebenkläger M. O., nach Deutschland holen, womit der Angeklagte jedoch nicht einverstanden war. Nach ca. 10 Jahren Beziehung heirateten der Angeklagte und die Geschädigte am 18.11.2016 standesamtlich. Die Beziehung hielt allerdings nach der Hochzeit nur noch für wenige Monate. Am 04.07.2017 kam es zur endgültigen Trennung, als die Geschädigte mit ihren Kindern bei dem Angeklagten auszog und vorübergehend in einem Frauenhaus in H. unterkam. Der Angeklagte verkraftete es nur schwer, seine beiden Söhne nicht mehr jeden Tag zu sehen. Er entwickelte eine depressive Episode und musste ab Ende 2017 insgesamt drei Mal stationär psychiatrisch behandelt werden. Mit Beginn der psychiatrischen Behandlungen gab der Angeklagte seinen Nebenjob auf und war hinsichtlich seiner Tätigkeit als Kundenberater im Call-Center krankgeschrieben. Ab August 2018 wurde er wieder schrittweise in seine Arbeit als Kundenberater eingegliedert und arbeitete dort bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 05.12.2018. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Dr. B., die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, den eigenen ergänzenden Angaben des Angeklagten, den Bekundungen der Zeugin B1 (seiner ehemaligen Vorgesetzten) sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 06.12.2018. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Vorgeschichte Die anfänglich glückliche Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten war alsbald konfliktbehaftet. Eine zentrale Rolle spielte das Thema Geld, welches schon früh und in der Folge immer wieder zu Streitigkeiten führte. Noch vor der Geburt von R. im Jahr 2011 kam es zu einem Konflikt zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, als sie ohne sein Wissen einen Kredit in Höhe von 20.000 Euro aufnahm, um die Beerdigung ihrer verstorbenen Großmutter in Ghana zu finanzieren. Obwohl beide getrennte Konten führten, missfiel dem Angeklagten dieses Vorgehen. Er traute der Geschädigten nicht zu, finanzielle Angelegenheiten, wie die Rückzahlung des Kredites, eigenständig zu regeln. Sein Misstrauen in finanzieller Hinsicht verstärkte sich, als er durch Zufall bei R.s Geburt in dem Mutterpass der Geschädigten las, dass R. bereits ihr viertes Kind war. Auf Nachfrage erfuhr er, dass die Geschädigte ihm ihre zwei älteren Kinder, T. und M., verschwiegen hatte. Für den Angeklagten stellte dies einen enormen Vertrauensbruch dar. Ein weiteres Problem war für ihn, dass die Geschädigte – seiner Einschätzung nach – Geld für T. und M. nach Ghana schickte. Er ging davon aus, dass sie das Kindergeld von A. und R. nicht für die gemeinsamen Söhne, sondern teilweise auch für T. und M. ausgab. Er glaubte zudem, dass das Geld, das er durch harte Arbeit verdiente, ebenfalls für die ihm fremden Kinder in Ghana ausgegeben wurde. Dies machte ihn sehr wütend. Im Jahr 2013 oder 2014 zog die Familie in eine 90 qm große Wohnung in H.- J., was für den Angeklagten eine Art gesellschaftlichen Aufstieg darstellte. Die Geschädigte hegte nun den Wunsch, zunächst T. aus Ghana nach Deutschland zu holen, womit der Angeklagte einverstanden war. Er ging dabei davon aus, dass die damals 15-jährige T. mit 18 Jahren wieder aus der Familienwohnung auszöge und in der Zwischenzeit sich dadurch nützlich machen könnte, dass sie auf ihre beiden kleinen Halbbrüder aufpasse. Zudem bedeutete ihr Kommen in seinen Augen gleich in doppelter Hinsicht eine finanzielle Erleichterung für die Familie. Zum einen bekämen sie auch für T. Kindergeld. Zum anderen müsste die Geschädigte dann für T. kein Geld mehr nach Ghana schicken. T. kam daraufhin im März 2015 nach Deutschland, zog bei der Familie ein und ging zur Schule. Das Zusammenleben gestaltete sich zunächst gut. Dies änderte sich, als die Geschädigte sodann versuchte, auch M. nach Deutschland zu holen. Der Angeklagte war damit nicht einverstanden. Ihre Wohnung war seiner Ansicht nach zu klein für vier Kinder. Er weigerte sich, M. die schriftliche Erlaubnis zu erteilen, bei ihnen zu wohnen, und drohte der Geschädigten sogar damit, den Nachzug von M. aktiv zu verhindern. Dazu übergab er ihr einen vorbereiteten Brief an das Konsulat in Ghana, in dem er erklärte, dass M. keine Einreiseerlaubnis erteilt werden solle, weil seine Mutter, die Geschädigte, keine eigene Wohnung in Deutschland habe und er nicht damit einverstanden sei, dass M. in seiner Wohnung unterkomme. Diesen Brief schickte er jedoch nicht ab, sondern nutzte ihn als Druckmittel gegenüber der Geschädigten. Diese bemühte sich daraufhin, M. nach Deutschland zu holen und ihn hier anderweitig unterzubringen. Die emotionale Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten hatte sich im Laufe der Jahre bereits abgekühlt und war sachlicher geworden. Aus Sicht des Angeklagten lebten beide nebeneinander her in einer Art Zweckgemeinschaft. Er gab sich aber damit zufrieden und wollte „den Laden zusammenhalten“. Auch die körperliche Beziehung war abgekühlt. Der Angeklagte hatte die Geschädigte bereits im Jahr 2010 einmal betrogen. Er hegte auch den Verdacht, dass die Geschädigte ihrerseits sexuelle Kontakte zu anderen Männern hatte, weil sie gelegentlich auf Feiern ging und erst am nächsten Morgen zurückkehrte. Sichere Feststellungen konnten hierzu jedoch nicht getroffen werden. Festgestellt werden konnte allerdings, dass die Geschädigte seit April 2016 ein Verhältnis mit dem Zeugen S. B.- A., von der Familie „Onkel S.“ genannt, hatte. Dieses Verhältnis war nicht ausschließlich sexueller Natur, sondern die Geschädigte und den Zeugen B.- A. verband tatsächlich eine Liebesbeziehung, welche mit einer Unterbrechung – von Dezember 2016 bis ca. Juni 2017 – bis zum Tattag bestand. Die Geschädigte hielt das Verhältnis vor dem Angeklagten geheim. Dieser hegte jedoch einen entsprechenden Verdacht. Gewissheit erlangte er jedoch erst kurz vor der Tat im November 2018 (dazu unter II. 2.). Obwohl der Angeklagte sich ständig mit dem Thema Geld beschäftigte und Sorge vor zu hohen Ausgaben der Familie hatte, erwarb er im Jahr 2016 einen neuen Audi TT, für dessen Finanzierung er einen Kredit aufnehmen musste. Dies geschah, kurz nachdem die Geschädigte den Wunsch geäußert hatte, sich einen gebrauchten Pkw zu kaufen. Nach dem Erwerb des Audi TT, der als Viersitzer im Übrigen für die mittlerweile fünfköpfige Familie unpraktisch war, kaufte die Geschädigte einen gebrauchten Pkw der Marke Dacia, den sie später – zum Verdruss des Angeklagten – mit Verlust wieder verkaufen musste, weil sie die Führerscheinprüfung nicht bestand. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Kauf des Dacia überließ der Angeklagte ihr einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro. Ob das Geld als Beitrag zur Finanzierung des Fahrzeugs oder aber als Gegenleistung für die Heirat im November 2016 gezahlt wurde, ließ sich nicht sicher feststellen. Warum die Geschädigte, die sich zurzeit der Eheschließung in einer Beziehung mit dem Zeugen B.- A. befand, die Ehe mit dem Angeklagten einging, konnte nicht festgestellt werden. Die Familienmitglieder einschließlich der Kinder und auch die Freunde der Geschädigten hatten im Vorfeld keine Kenntnis von den Hochzeitsplänen erhalten und waren auch nicht bei der Eheschließung dabei. Eine Hochzeitsfeier fand nicht statt. Für T. war es wegen der Streitigkeiten zwischen ihrer Mutter und dem Angeklagten völlig unverständlich, warum ihre Mutter geheiratet hat. Die Geschädigte hielt die Ehe teilweise sogar vor Freunden und Familie geheim. So erfuhr ihre enge Freundin, die Zeugin D. S., die auch die Lebensgefährtin ihres Bruders R. Y. ist, erst davon, als sie zufällig einmal bemerkte, wie die Geschädigte mit H. anstatt mit ihrem Mädchennamen O. unterschrieb. Das Zusammenleben in der Familie gestaltete sich in der Folgezeit zunehmend schwieriger. Der Angeklagte und die Geschädigte stritten sich beinahe täglich darüber, ob die Geschädigte das Kindergeld von A. und R. eigentlich für T. und M. nutzte. Zu diesen Konflikten kam es, obwohl die Geschädigte dem Angeklagten seit der Ankunft von T. einen Teil des Kindergeldes für A. und R. auf sein Konto überwies. Es kam auch wiederholt zu Gewalttätigkeiten durch den Angeklagten. T. beobachtete im Frühjahr 2017, wie der Angeklagte ihre Mutter schubste. Sie forderte ihn auf, so etwas nie wieder zu tun. Das anfangs gute Verhältnis des Angeklagten zu T. hatte sich verschlechtert und war angespannt. Am 18.06.2017 eskalierte die Situation im Zuge eines Streits um ein Handykabel. Im Rahmen dieses Streits begannen der Angeklagte und T. zu rangeln. Dabei versuchte er, sie zu würgen, woraufhin sie ihm in den Unterarm biss. Nach diesem Vorfall wollte der Angeklagte T. nicht mehr in seiner Wohnung haben. Auch T. wollte nicht länger dort wohnen. Die Geschädigte brachte sie daraufhin bei dem Zeugen B.- A. unter, woraufhin das Liebesverhältnis zwischen der Geschädigten und dem Zeugen, welches dieser aufgrund der Hochzeit zunächst beendet hatte, wieder – hinter dem Rücken des Angeklagten – auflebte. Der Angeklagte wurde des Weiteren auch gegenüber seinen Söhnen gewalttätig. Er schlug A. mehrfach, wenn er ihm bei den Hausaufgaben half und A. die Antworten nicht wusste. Auch R. schlug er mindestens einmal. Die Geschädigte, der das gewalttätige Verhalten des Angeklagten zunehmend widerstrebte, entschied am 04.07.2017, sich zum Schutz ihrer Söhne von ihm zu trennen. Sie zog noch am selben Tag aus der Wohnung in H.- J. aus und kam mit den Kindern im fünften H. Frauenhaus unter. Bereits ab Ende Juni 2017 hatte A. zudem Verhaltensauffälligkeiten in Form von aggressivem Verhalten mit häufigen Impulsdurchbrüchen gezeigt. Außerdem entwickelte er eine Schluckstörung und wollte nicht mehr essen, was schnell zu einem erheblichen Untergewicht führte. Die Schule besuchte er seit dem Umzug in das Frauenhaus erstmal nicht mehr. Er kam am 03.08.2017 in das Kinderkrankenhaus W., wo keine körperlichen Ursachen für seine Schluckbeschwerden gefunden wurden. Er wurde auf die psychosomatische Station verlegt und blieb insgesamt sechs Wochen im Krankenhaus. Seine Eltern besuchten ihn regelmäßig, teilweise – trotz der Trennung – auch gemeinsam. Im Zusammenhang mit A.s Verhaltensauffälligkeiten wurde auch das Jugendamt eingeschaltet. Mitte Juli 2017 hatte die Geschädigte das erste Mal Kontakt zu der zuständigen Sachbearbeiterin, der Zeugin H1. Das Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten blieb nach ihrem Auszug weiterhin angespannt. Am 05.09.2017 stand die Einschulung von R. an. Die Geschädigte kam einen Tag vor der Einschulung bei dem Angeklagten in der Wohnung in H.- J. vorbei, um den Schulranzen für R. zu holen. Bei diesem Besuch kam es zum Streit, als die Geschädigte dem Angeklagten den Ort der Einschulung nicht nennen wollte. Der Angeklagte wurde wütend und schloss sich im Schlafzimmer ein, um weiteren Streit zu vermeiden. Die Geschädigte ging ohne den Schulranzen und ohne dem Angeklagten mitzuteilen, wo R. eingeschult wird. Der Angeklagte verpasste somit die Einschulung. Da R. jedoch seinen Schulranzen benötigte, kam die Geschädigte einen Tag nach der Einschulung zusammen mit R. wieder bei dem Angeklagten vorbei. Während R. im Wohnzimmer Fernsehen schaute, kam es im Schlafzimmer erneut zum Streit zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten. In dessen Verlauf schubste er die Geschädigte, schlug ihr ins Gesicht sowie gegen den Oberkörper, hielt ihr einen Elektroschocker vor und äußerte, dass er sie umbringen wolle. Die Auseinandersetzung verlagerte sich sodann ins Badezimmer, wo die Geschädigte sich schließlich befreien konnte – möglicherweise, weil R. versuchte, seiner Mutter zu helfen. Sie flüchtete ohne Schuhe und Handtasche mit R. zu einer Nachbarin, die die Polizei rief. Die Geschädigte wurde stationär aufgenommen. Bei einer rechtsmedizinischen Untersuchung am 08.09.2017 wurden Verletzungen an der rechten Gesichtshälfte, dem Dekolleté und am linken Oberarm festgestellt. Der Vorfall am 06.09.2017 war der Grund, dass auf Antrag der Geschädigten eine einstweilige Anordnung durch das Familiengericht H. erging. Durch Beschluss vom 15.09.2017 (Az.:... ) wurde dem Angeklagten nach § 1 GewSchG einstweilig für ein halbes Jahr untersagt, mit der Geschädigten Kontakt aufzunehmen oder sich ihr ohne Zustimmung auf weniger als 50 Meter zu nähern. Am 04.10.2017 fand eine Anhörung vor dem Familiengericht statt, bei der ein familienrechtlicher Vergleich geschlossen wurde. Dieser beinhaltete, dass der Angeklagte zum Wohle seiner Kinder bis auf weiteres auf die Ausübung seines Umgangsrechts verzichtete. Die Geschädigte begab sich Mitte Oktober 2017 zusammen mit A. und R. auf eine Mutter-Kind-Kur. Währenddessen verfolgte der Angeklagte T., die im Frauenhaus verblieben war. T. bekam Angst und wandte sich an das Personal des Frauenhauses, welches die Geschädigte benachrichtigte, die frühzeitig von ihrer Kur zurückkehrte und am 30.10.2017 mit A., R. und T. zum Schutz der Familie in ein weiter entferntes Frauenhaus in W. kam. In der Folgezeit zog auch M. zu ihnen ins Frauenhaus. Er war bereits im Sommer 2017 aus Ghana nach Deutschland gekommen und hatte zunächst bei seinem Onkel R. Y., dem Bruder der Geschädigten, gewohnt. Der Angeklagte – der nach der Trennung zunächst die Hoffnung hatte, die Geschädigte kehre mit den Kindern zu ihm zurück – empfand den Verzicht auf das Umgangsrecht als Verlust der Kinder. Die alleinige Schuld daran gab er der Geschädigten. Darüber hinaus musste er die geräumige Wohnung in H.- J. aufgeben, die er allein nicht finanzieren konnte. Er entwickelte eine depressive Episode und begab sich in psychiatrische Behandlung. Vom 08.11.2017 bis zum 03.01.2018 befand er sich stationär im H.-Klinikum S./W.. Während der Behandlung war er noch stark fixiert auf den Konflikt mit seiner Ehefrau. Er war immer wieder wütend und hegte der Geschädigten gegenüber sowohl Rache- als auch Gewaltfantasien. Dabei malte er sich aktiv aus, die Geschädigte zu töten. In derselben Klinik ließ er sich im Anschluss an den stationären Klinikaufenthalt vom 29.01.2018 bis zum 06.04.2018 teilstationär behandeln. Auch während dieser Behandlung blieb sein Denken stark eingeengt auf den Ehekonflikt. Von den Tötungsfantasien hinsichtlich der Geschädigten nahm er keinen endgültigen Abstand. Aus seiner Sicht wäre es einem Sieg seiner Ehefrau gleichgekommen, wenn er den Gedanken, sie zu töten, langfristig aufgegeben hätte. Seit diesen Klinikaufenthalten nahm der Angeklagte – durchgehend bis zum Tatgeschehen – das Neuroleptikum Olanzapin ein, welches eine beruhigende und aggressionsdämpfende Wirkung hat. Nach Abschluss der Behandlung kam der Angeklagte wieder zurück nach H. und bezog ab April 2018 ein 9 qm großes Zimmer zur Untermiete bei der Zeugin B2 in der E. Straße... in H.- D.. Die Zeugin B2 erlebte den Angeklagten als ruhigen und zuverlässigen Untermieter. Ebenfalls im April 2018 bezog die Geschädigte mit allen vier Kindern eine 100 qm große Maisonette-Wohnung in der E1 Straße... in H.- A.. In der unteren Etage befanden sich Wohn- und Esszimmer sowie die Küche. Oben befanden sich das Schlafzimmer der Geschädigten, das Zimmer von T. sowie, neben einem Bad, noch ein weiteres Zimmer, das sich A., R. und M. teilten. Der Angeklagte empfand sein eigenes kleines Zimmer im Vergleich zu der großen Wohnung seiner Ehefrau als sozialen Abstieg und bezeichnete seine Situation als „Not“. Diese wurde noch durch den fehlenden Umgang mit seinen Söhnen verstärkt. Der Angeklagte wollte nämlich unbedingt wieder Kontakt zu A. und R. aufnehmen und kontaktierte hierzu nach seiner Rückkehr nach H. zunächst den Bruder der Geschädigten, der ein Treffen vermittelte. Die Geschädigte wusste von der psychischen Erkrankung des Angeklagten sowie von seinen Klinikaufenthalten und war der Ansicht, er habe sich geändert und sei geheilt. Aus Mitleid mit ihm wollte sie ihm den Kontakt zu A. und R. ermöglichen und erlaubte ihm deshalb, seine Söhne wieder regelmäßig zu sehen. Er holte sie an den Wochenenden ab und ging mit ihnen schwimmen oder unternahm etwas anderes mit ihnen. Auch gestattete die Geschädigte dem Angeklagten, im Sommer 2018 bei ihr die Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft zu schauen, damit er diese nicht allein in seinem kleinen Zimmer gucken musste. Sie fasste wieder so viel Vertrauen zu ihm, dass sie ihn sogar bat, A. und R. bei den Hausaufgaben zu helfen, obwohl er A. in der Vergangenheit in dieser Situation geschlagen hatte. Es reichte dem Angeklagten allerdings nicht, seine Söhne nur an den Wochenenden zu sehen. Er verglich diese Situation – für ihn typisch in einer auf Geld gerichteten Weise – damit, dass man 10.000 Euro weggebe und nur 1.000 Euro zurückbekomme. In der Folgezeit entwickelte er wieder verstärkt Gewaltfantasien und begab sich deshalb vom 18.07.2018 bis zum 13.09.2018 erneut in stationäre psychiatrische Behandlung in der S. Klinik in H.- E.. Die Gewaltfantasien gegenüber der Geschädigten bestanden weiterhin fort und waren auch bei seiner Entlassung noch latent vorhanden. Letztlich hatte er nie vollständig davon Abstand genommen, seine Frau töten zu wollen. 2. Vortatgeschehen Etwa zweieinhalb Wochen vor dem 05.12.2018 nahm der Angeklagte bei einem Wochenendbesuch heimlich einen Wohnungsschlüssel aus der Wohnung der Geschädigten mit, der – wie er wusste – T. gehörte. T. nahm an, sie habe ihren Schlüssel verloren. Der Angeklagte hatte die Geschädigte im Vorfeld vergeblich um einen eigenen Wohnungsschlüssel gebeten, was sie jedoch mit der Begründung abgelehnt hatte, dass dies nicht seine Wohnung sei und er keinen eigenen Schlüssel brauche. Ihm wurde aber an den Wochenenden, wenn er mit A. und R. unterwegs und die Geschädigte mit den beiden älteren Kindern in der Kirche war, leihweise ein Wohnungsschlüssel überlassen. Dies genügte ihm jedoch nicht. Er wollte einen eigenen Schlüssel besitzen, um jederzeit Zugang zur Wohnung zu haben. Ebenfalls ca. zweieinhalb Wochen vor dem 05.12.2018 – möglicherweise am selben Tag – erlangte der Angeklagte Gewissheit über die Beziehung der Geschädigten zu dem Zeugen B.- A.. Er kam morgens in die Wohnung der Geschädigten, um A. und R. abzuholen, öffnete aus unerklärlichen Gründen die Schlafzimmertür und sah die Geschädigte mit dem Zeugen B.- A. im Bett liegen. Als er die Geschädigte daraufhin zur Rede stellte, sagte diese zu ihm, dass er ja schon lange nicht mehr mit ihr ins Bett gegangen sei, im Schlafzimmer nichts zu suchen habe und hier jetzt nicht mehr der Mann im Haus sei. Dies verletzte den Angeklagten. Er empfand ihr Verhältnis zu dem Zeugen B.- A. trotz der Trennung als Betrug an ihm, weil beide ja noch verheiratet waren. Außerdem hatte sich sein Verdacht bestätigt, dass der Betrug schon länger lief. Dieses Erlebnis und die Gewissheit, dass die Geschädigte ihr Glück in einer neuen Beziehung gefunden hatte, verstärkten seinen Hass auf sie. Er merkte, wie sein psychischer Zustand sich verschlechterte und die Tötungsfantasien gegenüber der Geschädigten wieder an die Oberfläche kamen. Kurz darauf, nämlich ungefähr zwei Wochen vor dem 05.12.2018, ließ er sich deshalb von einem Arzt abermals eine Einweisung in die Psychiatrie geben. Aus Angst vor dem Verlust seiner Arbeitsstelle entschied er sich jedoch gegen die stationäre Behandlung. Am Sonntag, den 02.12.2018 litt der Angeklagte unter starken Bauchschmerzen und konnte seine Söhne deshalb nicht besuchen. Am darauffolgenden Montag ging er zu seinem Hausarzt und wurde für drei Tage, also bis einschließlich Mittwoch, dem Tattag, krankgeschrieben. Während dieser Tage seiner Krankschreibung kreisten die Gedanken des Angeklagten wieder stärker um den – aus seiner Sicht noch immer bestehenden – Konflikt mit seiner Ehefrau und den ihr gegenüber verspürten Hass. Er hatte in dieser Zeit keine Ablenkung durch seine Arbeit und verbrachte die Tage in seinem kleinen Zimmer, wo er seinen destruktiven Gedanken ausgesetzt war. Er fühlte sich dadurch gedemütigt, dass die Geschädigte mit allen Kindern in einer großen Wohnung lebte, während er nur in einem winzigen Zimmer wohnte und seine Kinder aus seiner Sicht viel zu selten sah. Die alleinige Schuld an seiner deprimierenden Situation gab er der Geschädigten. Darüber hinaus war er über ihre Beziehung zu dem Zeugen B.- A. erbost. Er fühlte sich einmal mehr von ihr hintergangen, was seine Wut noch weiter steigerte. Zu den von ihm als zu selten empfundenen Besuchskontakten zu seinen Söhnen kam aktuell noch hinzu, dass er sie am vergangenen Sonntag krankheitsbedingt gar nicht gesehen hatte. 3. Tatgeschehen Am Morgen des 05.12.2018 wollte der Angeklagte den durch das destruktive Gedankenkreisen aufgebauten und aufgestauten Aggressionen gegenüber seiner Ehefrau nicht mehr standhalten. Er beschloss, seine lang gehegten Fantasien nunmehr in die Tat umzusetzen und die Geschädigte zu töten. Dazu wollte er sie in ihrer Wohnung allein antreffen, nachdem die Kinder zur Schule gegangen waren, und sie dann mit einem einseitig geschliffenen Klappmesser mit einer mindestens 10 cm langen Klinge erstechen. Um in die Wohnung zu gelangen, ohne klingeln zu müssen – und die Geschädigte auf diese Weise unvorbereitet anzutreffen –, nahm er den Wohnungsschlüssel mit, den er zuvor entwendet hatte. Er verließ am Morgen das Haus mit einem schwarzen Rucksack, in dem sich u.a. Wechselkleidung befand. Das Klappmesser steckte er in die Hosentasche. Um 6:47 Uhr stieg er in die U-Bahn der Linie U1 an der Haltestelle S. Straße und kam mit dem öffentlichen Nahverkehr um 7:11 Uhr an der Haltestelle H. Str. in H.- A. an. Von dort aus begab er sich zu Fuß zu dem Mehrfamilienhaus in der E1 Straße... . Um 7:18 Uhr betrat er das Treppenhaus und nahm die Treppe hoch in den 15. Stock, wo sich die Wohnung der Geschädigten befand. Er war allerdings zu früh dran, da die Kinder – wie er wusste – das Haus erst zwischen 7:30 Uhr und 7:45 Uhr verlassen, um zur Schule zu gehen. T. war bereits früher aus dem Haus gegangen. Der Angeklagte wollte zwar mitbekommen, wann die Kinder die Wohnung verlassen, aber von ihnen nicht gesehen werden. Dies war ihm vor allem deshalb wichtig, weil er die Geschädigte möglichst unvorbereitet allein antreffen wollte. Dazu versteckte er sich in einer Nische auf dem Flur – von der Wohnung der Geschädigten links aus gesehen – hinter der etwa 7 Meter entfernten ersten Glastür. Auf dem Flur im 15. Obergeschoss befinden sich von der Wohnung der Geschädigten aus gesehen sowohl rechts als auch links Fahrstühle. Die rechts gelegenen Fahrstühle sind wesentlich näher an der Wohnung dran. Der Angeklagte ging deshalb davon aus, dass die Kinder nach rechts zu den Fahrstühlen gehen werden. Die Fahrstühle links von der Wohnung sind viel weiter entfernt und durch zwei Glastüren, Zwischenflure und Ecken von der Wohnung getrennt. Der Flur im 15. Obergeschoss ist zudem so beschaffen, dass es an den Flurwänden mehrere Einbuchtungen von ca. 30 cm Tiefe gibt, die wie Nischen aussehen. Man kann zwar durch die Glastüren hindurchsehen, allerdings verstärken diese in geschlossenem Zustand den Nischeneffekt. Von dort, wo der Angeklagte sich versteckte, konnte er zwar sehen, ob und wann die Kinder das Haus verlassen. Er lief seiner Einschätzung nach jedoch nicht Gefahr, von den Kindern gesehen zu werden. Entgegen der Annahme des Angeklagten ging M., der die Wohnung gegen 7:45 Uhr verließ, jedoch nicht nach rechts, sondern nach links zu den dort gelegenen Fahrstühlen. M. öffnete die Glastür und sah den Angeklagten in der Nische lauern. Er grüßte ihn und ging weiter zum Fahrstuhl, war aber überrascht, den Angeklagten unter der Woche dort vorzufinden und hatte ein schlechtes Gefühl, da er den Eindruck hatte, der Angeklagte hätte sich dort bewusst versteckt und sich nun ertappt gefühlt. Der Angeklagte, der entdeckt worden war, konnte seinen Plan nun nicht mehr wie ursprünglich gedacht umsetzen. Nachdem er M. gegrüßt hatte, kamen A. und R. zusammen mit der Geschädigten aus der Wohnung und gingen zum Fahrstuhl auf der rechten Seite. Dabei nahmen auch sie den Angeklagten, der sich mittlerweile zur Wohnung begeben hatte, wahr und begrüßten ihn. Der Angeklagte betrat sodann die Wohnung, während die Geschädigte ihre beiden jüngsten Söhne am Fahrstuhl verabschiedete. Dann ging auch sie in die Wohnung. Bevor sie die Wohnungstür schließen konnte, kam M. jedoch noch einmal zurück. Sein Fahrstuhl war nicht gleich gekommen, und er wollte seiner Mutter von seiner Beobachtung, die ihn beunruhigte, berichten. Er erzählte ihr, dass der Angeklagte sich versteckt habe. Die Geschädigte lächelte jedoch nur und schickte M. zur Schule, bevor sie die Wohnungstür schloss. Anders als M. hatte die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt keine Befürchtungen, den Angeklagten in die Wohnung zu lassen. In den vergangenen Monaten hatte sie aufgrund des – vordergründig – friedfertigen Auftretens des Angeklagten das Vertrauen entwickelt, dass dieser sich in Folge seiner psychiatrischen Behandlung geändert hatte und insbesondere von ihm kein gewalttätiges Verhalten mehr zu erwarten war. Es konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, was der Angeklagte gegenüber der Geschädigten als Grund seines Besuchs angab. Er musste sich nun einen Vorwand ausdenken, um sein Auftauchen morgens unter der Woche erklären zu können. Nicht ausschließbar sagte er ihr deshalb, dass er das iPad holen wolle, welches er A. vor einiger Zeit überlassen hatte, damit er, der Angeklagte, sich darauf die Aufzeichnungen des Finales der gerade beendeten Schachweltmeisterschaft anschauen könne. Die Geschädigte äußerte gegenüber dem Angeklagten, sie müsse sich noch fertig machen und begab sich sodann ins Obergeschoss der Wohnung, wo sie mindestens 20 Minuten blieb. Der Angeklagte wartete während dieser Zeit auf dem Sofa im Wohnzimmer und surfte zwischen 7:51 Uhr und 8:12 Uhr mit seinem Handy im Internet. Nicht ausschließbar hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt seinen ursprünglichen Tatplan, die Geschädigte umzubringen, aufgegeben. Er war von allen gesehen worden, sodass ein Überrumpeln oder ein unvorbereitetes Antreffen der Geschädigten in der Wohnung nicht mehr möglich war. Es muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er von seinem Tötungsvorhaben zu diesem Zeitpunkt zunächst Abstand nahm. Er wartete jetzt auf die Rückkehr der Geschädigten, um – nicht ausschließbar – deren Wohnung mit dem als Vorwand benutzten iPad bald wieder zu verlassen. Die Geschädigte blieb jedoch länger weg, als der Angeklagte erwartet hatte, und er wurde ungeduldig. Frühestens um 8:12 Uhr begab er sich deshalb ebenfalls in das obere Geschoss der Wohnung. Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen dazu treffen, warum er sich in die obere Etage begab. Möglicherweise hatte er bereits seinen ursprünglichen Plan wieder aufgenommen, die Geschädigte zu überwältigen und zu töten. Allerdings konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass er seine Angabe gegenüber der Geschädigten bestätigen und tatsächlich das iPad suchen wollte, um es mitzunehmen und den Rückzug anzutreten. Im Flur der oberen Etage traf er auf die Geschädigte und folgte ihr ins Schlafzimmer. Nicht ausschließbar kam es sodann zu einem Streitgespräch, weil die Geschädigte sich ärgerte, dass der Angeklagte ihr dorthin gefolgt war, und sie ihm deshalb mitteilte, dass er nicht mehr der Mann im Haus sei und in ihrem Schlafzimmer daher nichts zu suchen habe. Der Angeklagte fragte sie wiederum, ob „Onkel S.“ (der Zeuge B.- A.) denn gar kein Onkel sei oder ob sie etwa mit ihren Verwandten schlafe. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte dem Angeklagten vorwarf, er sei kein richtiger Mann und nur Schwarze seien richtige Männer. Sie erwartete auch in dieser Situation keinen Angriff oder körperliche Gewalt des Angeklagten, da sie, wie bereits erwähnt, davon ausging, dieser habe sich positiv verändert. Nicht ausschließbar wollte die Geschädigte das Schlafzimmer nun verlassen, um das Streitgespräch mit dem Angeklagten zu beenden und berührte den Angeklagten dabei leicht an der Schulter. Der Angeklagte beschloss nun, seine ständig vorhandene Wut nicht mehr zu unterdrücken, sondern sich in seine Emotionen hineinfallen zu lassen. Spätestens in diesem Augenblick fasste der Angeklagte erneut den Vorsatz, die Geschädigte – seinem ursprünglichen Plan entsprechend – zu töten. Seine anfänglichen, durch seine Entdeckung hervorgerufenen Bedenken stellte er aufgrund der Streitsituation, die seine ohnehin vorhandenen Aggressionen befeuert hatte, zurück. Nicht ausschließbar verpasste er ihr nun einen Kinnhaken, um sie in das Schlafzimmer zurückzukatapultieren und anschließend mit dem mitgeführten Messer zu erstechen. Zu diesem Zweck zog er das das Messer unmittelbar nach dem Schlag aus der Hosentasche, klappte die Klinge aus und begann, in Tötungsabsicht auf die Geschädigte einzustechen. Er stach in rascher Folge 40-60 Mal auf sie ein und fügte ihr dadurch ca. 50 Stich- und Schnittverletzungen vor allem im Gesicht, am Hals und am Oberkörper zu. Außerdem zog die Geschädigte sich vier Schnittverletzungen an der linken Handinnenfläche bei dem vergeblichen Versuch zu, die Stiche des Angeklagten abzuwehren. An der rechten Seite des Oberkörpers fügte der Angeklagte der Geschädigten ca. 13 Stich- und Schnittverletzungen zu, beginnend unter der rechten Achselhöhle bis zum unteren Rippenbogen, wobei er wiederholt die Lunge anstach, die deshalb kollabierte. Am vorderen Oberkörper verletzte er sie ca. 14 Mal im Bereich der Brust und des Dekolletés. Der Angeklagte fügte der Geschädigten ca. zehn weitere Stichverletzungen an der rechten Gesichts- und Halsseite sowie ca. acht weitere an der linken Gesichts- und Halsseite zu. An der linken Seite des Halses verletzte der Angeklagte durch mehrfaches Hin- und Herschneiden mehrmalig den Kehlkopf der Geschädigten und ihre rechte Halsschlagader und durchschnitt die Speiseröhre, die Luftröhre, die Vene sowie ihre linke Halsschlagader vollständig. Dadurch wurde die Blutzufuhr zum Gehirn der Geschädigten unterbrochen, was spätestens nach zwei Minuten zu ihrem Tod führte. Wann die Geschädigte genau verstarb, ließ sich nicht mehr sicher feststellen. Ebenso wenig ließ sich feststellen, in welcher Reihenfolge die Stiche beigebracht wurden. Feststellbar war aber, dass der Todeszeitpunkt in der Zeit zwischen 8:12 Uhr, als der Angeklagte sich in die obere Etage begab, und 10:52 Uhr lag. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zum Zeitpunkt der Tatbegehung weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. 4. Nachtatgeschehen Irgendwann nach Eintritt des Todes setzte der Angeklagte sich auf das Bett und prüfte, ob die Geschädigte noch lebte, konnte jedoch keinen Herzschlag mehr feststellen. Anschließend verwüstete er das Schlafzimmer der Geschädigten und wusch sich im Badezimmer die Hände. Er verließ die Wohnung, ohne sich Gedanken darüber zu machen, dass seine Kinder oder T. und M. hochwahrscheinlich ihre tote Mutter finden würden. Das Taschenmesser entsorgte er nicht ausschließbar unterwegs in einem Müllcontainer. Außerdem aß er einen Burger, weil er Hunger verspürte. Sodann lief der Angeklagte noch eine Weile ziellos durch die Stadt, bis er kurz nach 14:30 Uhr wieder zu Hause in seinem angemieteten Zimmer ankam. Dort zog er sich um und verließ die Wohnung. Er ging in das in der H. Innenstadt gelegene Elektronik-Fachgeschäft S.. Dieses verfügt im obersten Stockwerk über ein kleines Kino. Hier schaute der Angeklagte sich den Spielfilm „Mamma Mia 2“ an, der ihm gut gefiel. Nach dem Film kehrte der Angeklagte wieder in die E. Straße zurück und wurde um 21:29 Uhr vorläufig festgenommen. Der Angeklagte befindet sich seither in Polizei- und Untersuchungshaft. In der Wohnung verblieb die bereits verstorbene Geschädigte zwischen Fenster und Bett liegend und war von der Tür aus nicht ohne weiteres erkennbar. Am Nachmittag kehrte zunächst T. über eine von ihr heimlich offen gelassene Balkontür in die Wohnung zurück. Ein paar Stunden später kam auch M. nach Hause. Beide wunderten sich, dass zwar das Licht eingeschaltet war, aber ihre Mutter nicht in der Wohnung zu sein schien. M. schaute sogar auf der Suche nach ihr ins Schlafzimmer, sah seine Mutter jedoch nicht hinter dem Bett liegen. Er wunderte sich nur, warum das Schlafzimmer der Geschädigten entgegen des sonstigen Zustands so unaufgeräumt war. Gegen 17:00 Uhr kamen auch A. und R. nach Hause und begaben sich auf die Suche nach dem iPad, auf welchem sie spielen wollten. Dabei betraten die beiden das Schlafzimmer der Mutter, wo sie das iPad vermuteten, und fanden ihre Mutter zwischen Bett und Fenster am Boden liegend. Weinend und schreiend, mit den Worten „Mama ist tot!“, verließen sie das Schlafzimmer. Durch ihre Schreie aufmerksam geworden, kamen auch M. und T. hinzu. M. begab sich selbst noch einmal ins Schlafzimmer und sah seine Mutter ebenfalls mit bereits getrocknetem Blut im Gesicht tot am Boden liegen. T. rief sodann einen Krankenwagen an. Die daraufhin eingetroffenen Sanitäter konnten nur noch den Tod der Geschädigten feststellen. Mit deren Tod sind ihre beiden älteren Kinder T. und M. Vollwaisen geworden. Alle vier Kinder wohnen seit der Tat bei ihrem Onkel R. Y. und seiner Lebensgefährtin D. S., die selbst zwei Kinder haben. Besonders M., A. und R. wurden durch die Tat traumatisiert und nehmen seit Januar 2019 alle zwei bis drei Wochen an einer Traumatherapie teil. III. 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich am ersten Verhandlungstag ausführlich zur Tat, zur Vorgeschichte sowie zum Vor- und Nachtatgeschehen mündlich eingelassen und sowohl an diesem als auch an den folgenden Verhandlungstagen Nachfragen des Gerichts und der anderen Verfahrensbeteiligten beantwortet. Hinsichtlich der Vorgeschichte hat er sich im Wesentlichen und, soweit er von den festgestellten Tatsachen Kenntnis hatte, wie festgestellt eingelassen. Insbesondere hat er in der Hauptverhandlung auf Nachfrage – die festgestellten – Angaben zu seinen Gedanken und Gefühlen während der psychiatrischen Behandlungen, insbesondere zu den Gewalt- und Tötungsfantasien gegenüber der Geschädigten, gemacht. In Bezug auf das Verhältnis der Geschädigten mit dem Zeugen B.- A. und der Unkenntnis der Familienmitglieder der Geschädigten von der Eheschließung konnte er mangels Kenntnis keine Angaben machen. Auch über das familiengerichtliche Verfahren hat er mangels konkreter Erinnerungen nur in Grundzügen Angaben gemacht. Gleiches gilt für die Verhaltensauffälligkeiten von A. im Sommer 2017. Der Angeklagte hat allerdings bestritten, dass die Geschädigte ihn nur geheiratet habe, weil er ihr 1.000 Euro als Gegenleistung angeboten habe. Er hat ebenfalls ausdrücklich bestritten, jemals gegenüber seinen beiden Söhnen gewalttätig geworden zu sein. Zum Schubsen seiner Ehefrau im Frühjahr/Sommer 2017 hat er keine Angaben gemacht. Zum Vortatgeschehen ließ er sich wie festgestellt ein, wobei er keine Angaben zu seiner Gemütsverfassung während der Krankschreibung sowie über das Gespräch mit der Geschädigten an dem Sonntagmorgen nach der Entdeckung des Zeugen B.- A. in deren Schlafzimmer machte. Er gab hinsichtlich des Grundes, warum er den Wohnungsschlüssel der Geschädigten heimlich mitgenommen habe, an, er habe den Schlüssel gebraucht, um seine Söhne in die Wohnung zu lassen, wenn diese vor verschlossener Tür ständen. Dies sei bereits einmal freitags nach der Schule passiert. Zu dem Geschehen am Tattag erklärte er, dass er am Morgen zur Wohnung der Geschädigten gefahren sei, um sein iPad, das er A. geliehen habe, zu holen und um seine Kinder zu sehen. Auf dem iPad habe er den Life-Stream vom Finaltag der gerade beendeten Schachweltmeisterschaft anschauen wollen, weil er an dem Tag sonst nichts vorgehabt habe. Am Nachmittag habe er dann das iPad wieder zurückbringen wollen, damit A. und R. es hätten nutzen können. Der Angeklagte hat ausdrücklich bestritten, bereits mit Tötungsabsicht in die E1 Straße... gefahren zu sein. Er habe dort im Flur gewartet, weil er zu früh dran gewesen sei. Ihm sei klar gewesen, dass die jüngeren Kinder erst gegen 7:45 Uhr aus dem Haus gingen. Er habe nicht klingen wollen, weil er die familieninternen Abläufe am Morgen nicht habe stören wollen. Er sei davon ausgegangen, dass alle Kinder den von der Wohnung aus gesehen rechten Fahrstuhl nehmen würden. Versteckt habe er sich keineswegs. Ein Verstecken hinter einer Glastür ergebe auch wenig Sinn. Es habe keinen Grund dafür geben, dass er hinter und nicht vor der Glastür gewartet habe. Er habe nur die Kinder nicht verpassen wollen. Nachdem er M. im Flur begegnet sei, sei er zur Wohnung gegangen, habe seine Söhne und die Geschädigte kurz begrüßt und sei dann in die Wohnung gegangen. Dort habe er sich auf das Sofa im Wohnzimmer gesetzt und der Geschädigten gesagt, dass er das iPad abholen wolle. Die Geschädigte habe sich oben zunächst zurecht machen wollen, während er gewartet und mit dem Handy gespielt bzw. im Internet gesurft habe. Nach 20 Minuten sei er ungeduldig geworden und habe sich gefragt, was die Geschädigte so lange mache. Er habe doch nur das iPad holen wollen und sich deshalb entschlossen, selbst danach zu schauen. Dazu sei er in die obere Etage gegangen, wo er die Geschädigte im Flur getroffen habe. Er sei ihr dann ins Schlafzimmer gefolgt, wo er sie nach „Onkel S.“ gefragt habe, nämlich, ob das gar nicht ihr Onkel sei oder, falls doch, ob sie etwa mit ihren Verwandten schlafe. Er habe sich über das Verhältnis geärgert, da er schließlich noch mit der Geschädigten verheiratet gewesen sei und diese ihn auch, während man noch zusammengelebt habe, mit „S.“ betrogen habe. Daraufhin habe die Geschädigte ihn beleidigt, indem sie ihm vorgeworfen habe, er sei kein richtiger Mann und nur Schwarze seien richtige Männer. Die Beleidigung habe ihn wütend gemacht. Er habe nicht nachvollziehen können, warum er kein richtiger Mann sein solle. Schließlich hätten sie zwei gemeinsame Kinder. Die Geschädigte habe dann das iPad in die Hand genommen und versucht, an ihm vorbei den Raum zu verlassen. Dabei habe sie ihn leicht an der Schulter touchiert. Aufgrund dieser Berührung sei die ganze Wut aus ihm herausgebrochen. Wie im Reflex habe er ihr einen Aufwärtshaken verpasst. Hinsichtlich des weiteren Geschehens habe er keine Erinnerungen. Er erinnere insbesondere nicht, das Messer herausgeholt oder aufgeklappt oder das Schlafzimmer verwüstet zu haben. Die Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als er auf dem Bett gesessen und die Geschädigte bereits reglos am Boden gelegen habe. Er habe nachgeguckt, ob ihr Herz noch schlage, habe aber keinen Herzschlag spüren können. Danach habe er sich die Hände gewaschen und die Wohnung verlassen. Hinsichtlich des Nachtatgeschehens hat sich der Angeklagte – soweit die Feststellungen ihn selbst betrafen – wie festgestellt eingelassen. 2. Würdigung der Einlassung Soweit die Einlassung des Angeklagten von den getroffenen Feststellungen abweicht, hält die Kammer sie für unglaubhaft. Seine Einlassung ist hinsichtlich des erklärten Motivs dafür, weshalb er sich am Tattag zur Wohnung der Geschädigten begeben haben will, schon in sich nicht schlüssig. Erste Zweifel ergeben sich bereits daraus, dass der Angeklagte unangekündigt das iPad holen wollte. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich vorher kurz per Anruf oder Kurznachricht anzukündigen, zumal er regelmäßig Kontakt zu der Geschädigten und seinen Söhnen hatte. Zudem ist seine Erklärung widersprüchlich, dass er einerseits auch gekommen sei, um seine Söhne zu sehen, aber andererseits, als er zu früh da gewesen sei, nicht geklingelt habe, um die morgendlichen Abläufe in der Familie nicht zu stören. Wenn es ihm tatsächlich darum gegangen wäre, seine Söhne zu sehen und kurz Zeit mit ihnen zu verbringen, dann hätte es nahegelegen, zu klingeln. Hinzu kommt, dass er dann auch an einer Stelle im Flur hätte warten können, wo die Kinder ihn gleich hätten sehen können, zum Beispiel vor der Wohnung oder auf der von der Wohnung aus gesehen rechten Seite des Flures, von der er vermutete, dass die Kinder diese Richtung zum Fahrstuhl einschlagen würden. Dort war er ja auch über die Treppe in den Wohnungsflur gelangt. An der Stelle, an der er tatsächlich gewartet hat, nämlich auf der anderen Seite des Flures hinter einer Glastür, lief er Gefahr, die Kinder zu verpassen, wenn diese schnell zu dem näher gelegenen Fahrstuhl rechts von der Wohnung gelaufen wären. Die Kammer hat den Angeklagten – insbesondere im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme der Übersichtsbilder von dem Wohnungsflur – auf diesen Umstand hingewiesen, insbesondere darauf, dass es keinen Sinn ergibt, hinter einer von der Wohnung ca. 7 Meter entfernten Glastür in einer Nische auf die Kinder zu warten, die doch von der Wohnung aus gesehen hochwahrscheinlich zu den nahe gelegenen rechten Fahrstühlen gehen würden. Der Angeklagte konnte darauf keine plausible Erklärung abgeben. Letztlich konnte der Angeklagte sich ausgehend von seiner Position hinter der Glastür eine Übersicht verschaffen, wer wann die Wohnung verlässt. Er musste morgens dort erscheinen, weil er ein gewisses Zeitfenster brauchte, um seinen Plan in die Tat umzusetzen, nämlich die Geschädigte ungestört und ohne die Anwesenheit anderer Personen zu töten. Dies war am ehesten morgens gewährleistet, kurz nachdem die Kinder die Wohnung verlassen hatten und die Geschädigte noch zu Hause war. Dass der Angeklagte bei einer derartigen Tatbegehung möglicherweise alsbald als Täter entlarvt worden wäre, spricht nicht gegen einen derartigen Plan: Dieser Gedanke einer möglichen Entdeckung – wenn der Angeklagte diesen überhaupt gehabt haben sollte – trat jedenfalls hinter dem lange gehegten, unbändigen Drang, seine Ehefrau umzubringen, zurück. Nachdem der Angeklagte nun aber an dem Tatmorgen von dem Zeugen M. O. entdeckt worden war, musste er seinen Plan ändern und eine Erklärung für sein unangekündigtes, frühmorgendliches Erscheinen unter der Woche finden. Deshalb dachte er sich nicht ausschließbar den Vorwand mit dem iPad aus. Hinsichtlich der Vorgänge in der Wohnung waren die Angaben des Angeklagten, soweit das unmittelbare Vortatgeschehen, insbesondere die Streitsituation betroffen ist, nicht zu widerlegen. Soweit er sich darauf beruft, an die der Geschädigten beigebrachten Verletzungen mit dem Messer und an das Verwüsten ihres Schlafzimmers keine Erinnerungen mehr zu haben, erscheint dies zweifelhaft. Es ist nicht plausibel, dass der Angeklagte vor und nach dieser vermeintlichen Lücke sehr konkrete Erinnerungen an die Geschehnisse, insbesondere auch an seine eigenen Emotionen und Gefühle, hat, dazwischen aber gar nichts zu erinnern vermag. Für eine derartige punktuelle Erinnerungslücke gibt es nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B., denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, auch keine psychiatrische Erklärung. Dies gilt umso mehr, als eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in der Tatsituation gerade nicht vorlag (dazu näher unter III. 3. f. cc.). Allenfalls könne der Angeklagte, so der Sachverständige, das Geschehen nachträglich verdrängt haben, um sich damit nicht auseinandersetzen zu müssen, was aber auch nicht besonders naheliegend sei. Soweit der Angeklagte bestreitet, seine Söhne A. und R. jemals geschlagen zu haben, ist die Kammer seiner Einlassung ebenfalls nicht gefolgt. Das mehrfache Schlagen von A. und das mindestens einmalige Schlagen von R. steht aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin T. A. (dazu unter III. 3. a. cc.) zur Überzeugung der Kammer fest. Ihre Aussage wird indiziell gestützt durch die Angaben der Zeugen B.- A. und S.. Beide haben glaubhaft bekundet, die Schläge zwar nicht selbst gesehen, aber vom Hörensagen Entsprechendes von der Geschädigten erfahren zu haben. Im Hinblick auf das Vortatgeschehen glaubt die Kammer dem Angeklagten zudem seine Erklärung für den Grund der heimlichen Mitnahme des Wohnungsschlüssels nicht. Seine Angabe, er habe den Schlüssel entwendet, um seine Söhne gegebenenfalls in die Wohnung zu lassen, wenn diese – wie bereits einmal geschehen – nach der Schule vor verschlossener Tür ständen, ist nicht schlüssig. Der Angeklagte war überwiegend unter der Woche, wenn seine Söhne aus der Schule kamen, gar nicht zugegen, sondern holte diese nur an den Wochenenden, allenfalls ausnahmsweise auch mal an einem Freitag, ab. Wenn die Söhne also wochentags nach der Schule vor verschlossener Tür stehen sollten, was ohnehin lediglich einmal vorgekommen sein soll, so nützte es ihnen nichts, wenn der Angeklagte, der sich gar nicht vor Ort befand, einen Wohnungsschlüssel hatte. Zudem wurde ihm, wie er selbst angab, an den Wochenenden, an denen er A. und R. besuchte, leihweise ein Wohnungsschlüssel überlassen. Die Gefahr, dass sie alle drei am Wochenende vor verschlossener Tür stehen könnten, bestand somit nicht. Allein T. war nun durch die Mitnahme des Schlüssels nicht mehr in der Lage, durch die Wohnungstür in die Wohnung zu gelangen, sondern musste den Weg über eine stets offen stehende Balkontür im Obergeschoss der Wohnung wählen. Die Zeugin T. A. hat dazu in der Hauptverhandlung erklärt, dass sie gedacht habe, den Schlüssel verloren zu haben. Sie habe ein schlechtes Gewissen gehabt, ihrer Mutter deswegen nichts davon erzählt und heimlich die Balkontür offen gelassen. Trotz mehrfacher Nachfrage und des Hinweises des Gerichts, dass seine Erklärung für das Entwenden des Schlüssels unplausibel sei, vermochte der Angeklagte darauf keine nachvollziehbare Antwort zu geben. Dass er jedoch bereits seinerzeit plante, den Schlüssel zu entwenden, um sich später ungehindert Zugang zur Wohnung zu verschaffen und die Geschädigte zu töten, konnte die Kammer nicht feststellen. 3. Beweisführung a. Vorgeschichte aa. Beziehung der Geschädigten zu dem Zeugen B.- A. Die Feststellungen zu der heimlichen Liebesbeziehung der Geschädigten mit dem Zeugen B.- A. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen B.- A.. Dieser hat nachvollziehbar und in sich schlüssig über die Art der Beziehung und deren Dauer – einschließlich der Unterbrechung – berichtet. Er gab zu der Unterbrechung an, sich von der Geschädigten getrennt zu haben, als er von deren Hochzeit erfahren habe. Sie seien allerdings trotzdem in Kontakt geblieben, und die Beziehung sei wiederaufgelebt, als die Geschädigte T. im Sommer 2017 bei ihm untergebracht und sich von dem Angeklagten getrennt habe. Auch die Zeugin T. A. bestätigte, dass sie von einer Liebensbeziehung zwischen ihrer Mutter und dem Zeugen B.- A. gewusst habe. bb. Eheschließung Die Feststellung zu der Eheschließung am 18.11.2016 folgt neben der Einlassung des Angeklagten aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Eheurkunde des Standesamtes H.- W.. Sichere Feststellungen zu den Gründen für die Eheschließung konnten nicht getroffen werden. Die Zeugin T. A. gab glaubhaft an, nicht verstanden zu haben, warum ihre Mutter den Angeklagten trotz der täglichen Unstimmigkeiten überhaupt geheiratet habe. Die Zeugen T. A., B.- A., S. und A.- S. bekundeten dazu übereinstimmend, dass die Geschädigte ihnen erzählt habe, sie habe den Angeklagten geheiratet, weil dieser ihr 1.000 Euro als Gegenleistung für die Eheschließung geboten habe. Der Angeklagte hat dies auf mehrfache Nachfrage seitens der Kammer mit Nachdruck bestritten und wiederholt erklärt, er habe der Geschädigten die 1.000 Euro für den Kauf des Dacias gegeben. Dies erscheint auch möglich. Die Bekundungen der Zeugen gründen sich lediglich auf Hörensagen. Keiner von ihnen hat eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der Übergabe der 1.000 Euro gemacht. Es ist demnach durchaus denkbar, dass die Geschädigte die Zahlung der 1.000 Euro der Familie und Freunden gegenüber als Grund für die Eheschließung angegeben hat, um diese jedenfalls ansatzweise nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Der Geschädigten musste nämlich bewusst gewesen sein, dass sich ihre Familie und Freunde nicht erklären konnten, warum sie den Angeklagten trotz der bestehenden Unstimmigkeiten und der Tatsache, dass sie eine Liebesbeziehung mit dem Zeugen B.- A. führte, geheiratet hat. Vor diesem Hintergrund wäre es auch nachvollziehbar, dass sie diese Eheschließung – den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen T. A., B.- A., S. und A.- S. zufolge – vor Familie und Freunden zunächst verheimlichte. cc. Gewalttätigkeiten gegenüber der Familie Die Feststellung hinsichtlich des Schubsens der Geschädigten durch den Angeklagten im Frühjahr/Sommer 2017 beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin T. A., die diese Beobachtung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar geschildert und dazu bekundet hat, den Angeklagten aus Wut über dessen Fehlverhalten aufgefordert zu haben, so etwas nie wieder zu tun. Der festgestellte Vorfall am 18.06.2017 hinsichtlich des Streits um ein Handykabel beruht auf den Angaben des Angeklagten und der Zeugin T. A., die diese Auseinandersetzung übereinstimmend – wie festgestellt – geschildert haben. Die Schläge gegen die Söhne im Sommer 2017 stehen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin T. A. fest. Die entgegenstehende Aussage des Angeklagten, er habe seine Söhne niemals geschlagen, ist dadurch widerlegt. Die Zeugin T. A. hat insofern bekundet, dass sie gesehen habe, wie der Angeklagte A. mehrfach bei den Hausaufgaben mit der flachen Hand geschlagen habe, wenn dieser etwas nicht gewusst oder falsch gemacht habe. Auch habe sie mindestens einmal gesehen, wie der Angeklagte auch R. geschlagen habe. Sie könne sich jedoch auch hierbei nicht mehr an die genauen Zeitpunkte, nur an den groben Zeitraum im Sommer 2017 erinnern. Die Kammer hält diese Bekundungen der Zeugin insgesamt für glaubhaft, zumal keine Belastungstendenz erkennbar ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die Zeugin nur ein einmaliges Schubsen der Mutter durch den Angeklagten und lediglich einen Übergriff auf R. geschildert sowie von Schlägen gegenüber A. nur in der Hausaufgabensituation berichtet hat. Hätte sie den Angeklagten der Wahrheit zuwider oder über Gebühr belasten wollen, so wäre es ein Leichtes gewesen, wahrheitswidrig jeweils mehrere Übergriffe, gegenüber A. auch außerhalb der Hausaufgabensituation, anzugeben. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Bekundungen der Zeugen T. A. – hinsichtlich ihrer eigenen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten – sogar von diesem bestätigt und – im Übrigen – jedenfalls indiziell durch die Aussagen weiterer Zeugen gestützt werden. So hat die Zeugin S. in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärt, die Geschädigte habe ihr erzählt, dass der Angeklagte seine Söhne schlage, besonders A. bei den Hausaufgaben. Selbst gesehen habe sie, die Zeugin S., dies jedoch nicht. Auch die Zeugin H1 gab an, erstmals Mitte Juli 2017 Kontakt zu der Geschädigten gehabt zu haben, weil A. in der Schule erzählt haben soll, dass er zu Hause geschlagen werde. Indiziell spricht auch der Umstand, dass die Geschädigte mit ihren Kindern im Sommer 2017 in ein Frauenhaus zog und dort Schutz suchte, für die festgestellten Gewalttätigkeiten seitens des Angeklagten. Die Feststellungen zum Vorfall am 06.09.2017, inklusive dem Vor- und Nachgeschehen, beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der das Geschehen letztlich so, wie festgestellt, eingeräumt hat, dabei allerdings die von ihm ausgeübten Gewalttätigkeiten gegenüber der Geschädigten insofern versucht hat zu relativieren, als er ihr die Schuld für sein Verhalten gegeben hat, weil sie ihm den Ort der Einschulung verschwiegen hatte. Die Feststellungen zu den bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen der Geschädigten beruhen auf den davon angefertigten Lichtbildern sowie auf dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 20.09.2017. Hinsichtlich des Ablaufs des Vorfalls am 06.09.2017 wird die Schilderung des Angeklagten durch die Angaben der Zeugen vom Hörensagen, T. A., H1 und A.- S., indiziell gestützt, die alle angegeben haben, den Vorfall im Wesentlichen wie festgestellt von der Geschädigten erzählt bekommen zu haben. dd. Familiengerichtliche Regelungen und Verhaltensauffälligkeiten von A. Die Feststellungen zu den familienrechtlichen Verfahren im Herbst 2017 beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Beschluss des Amtsgerichts H. vom 15.09.2017, Az.:... , und den Angaben der Zeugin H1, die bei der Anhörung vor dem Familiengericht am 04.10.2017 dabei war. Sie schilderte plausibel und nachvollziehbar den festgestellten Inhalt des dort geschlossenen Vergleichs zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Der Angeklagte vermochte sich nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern, bestätigte im Wesentlichen jedoch die Angaben der Zeugin H1. Die Feststellungen zu den Verhaltensauffälligkeiten von A. und dem Krankenhausaufenthalt im W. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin H1, die die Betreuung der Familie ab Mitte Juli 2017 übernahm und insbesondere auch A. während seines Klinikaufenthalts betreute. Dass A. seinerzeit für einige Wochen stationär aufgenommen war, hat im Übrigen auch der Angeklagte bestätigt. b. Vortatgeschehen Hinsichtlich der Entdeckung der Beziehung der Geschädigten zu dem Zeugen B.- A. hat sich der Angeklagte wie festgestellt eingelassen, nämlich dass er die Schlafzimmertür eigentlich grundlos – vielleicht aus Neugier oder Misstrauen – geöffnet und die Geschädigte mit dem Zeugen B.- A. im Bett liegend gesehen habe. Diese Angabe wird durch die damit übereinstimmende Bekundung des Zeugen B.- A. bestätigt. Dieser hat dazu weiter erklärt, dass die Geschädigte daraufhin aufgestanden sei und mit dem Angeklagten gesprochen habe. Er selbst sei bei diesem Gespräch nicht dabei gewesen. Sie habe ihm aber im Nachhinein berichtet, dass sie zu dem Angeklagten gesagt habe, dass dieser ja nicht mehr mit ihr schlafe und hier auch nicht mehr der Mann im Haus sei. Diese Aussage stützt sich zwar lediglich auf einen Zeugen vom Hörensagen. Sie bestätigt jedoch indiziell die Angabe des Angeklagten zum Streit unmittelbar vor dem Tötungsgeschehen – den Vorwurf der Geschädigten, er sei kein echter Mann – und wird deshalb zu Gunsten des Angeklagten angenommen. c. Tatgeschehen aa. Ursprüngliche Tötungsabsicht Die Feststellungen zum ursprünglichen Tötungsmotiv des Angeklagten, weshalb er sich am Tattag zur Wohnung der Geschädigten begeben hat, basieren auf einer Gesamtschau folgender Umstände: Der Angeklagte hatte bereits im September 2017 bei dem Vorfall mit dem Elektroschocker geäußert, die Geschädigte töten zu wollen. Diese Absicht hat er auch trotz der nachfolgenden psychiatrischen Behandlungen nie aufgegeben. Auch während dieser Zeiten äußerte er wiederholt, wie er auf Vorhalt entsprechender Arztberichte selbst einräumte, – bis zum Schluss – Tötungsgedanken gegenüber seiner Ehefrau. Dabei ist insbesondere entscheidend, dass der Angeklagte angab, an dem Gedanken, seine Ehefrau töten zu müssen, festgehalten zu haben, da sie ansonsten „gewonnen hätte“, und er nie erklärte, von diesem Plan endgültig Abstand genommen zu haben. Den geäußerten Tötungsfantasien kommt auch vor dem Hintergrund besondere Bedeutung zu, weil sich der psychische Zustand des Angeklagten, wie er selbst angab, kurz vor der Tat wieder verschlechtert hatte, weshalb er ernsthaft erwog, sich erneut in stationäre Behandlung zu begeben und sich deswegen von seinem Hausarzt eine Klinikeinweisung ausstellen ließ. In der Vergangenheit hatte er sich gerade deshalb in psychiatrische Behandlung begeben, weil er seinen Angaben zufolge Sorge hatte, der Geschädigten sonst tatsächlich etwas anzutun. Das lässt den Rückschluss zu, dass auch diesmal mit der subjektiv wahrgenommenen Verschlechterung seines psychischen Zustands auch die Tötungsfantasien im Hinblick auf seine Ehefrau konkreter wurden und die Motivation, diese tatsächlich auszuführen, wuchs. Diese latent bestehende Tötungsabsicht wurde naheliegenderweise zusätzlich durch die Entdeckung der Beziehung der Geschädigten zu dem Zeugen B.- A. befeuert. Der Angeklagte fühlte sich, wie er angab, einmal mehr von der Geschädigten hintergangen, ungerecht behandelt und betrogen. Zudem machte es dem Angeklagten, seiner eigenen und insoweit glaubhaften Einlassung zufolge, auch zu schaffen, dass die Wohnsituation der Geschädigten so viel besser war als seine eigene. Er bezeichnete dies als „Not“. Diese „Not“ wurde ihm umso mehr vor Augen geführt, als er die beiden Tage vor der Tat, nämlich Montag und Dienstag, komplett ohne jegliche Ablenkung in seinem nur 9 qm großen Zimmer verbrachte, weil er krankgeschrieben war. Es ist naheliegend, dass seine Gedanken in dieser Zeit besonders auf die ihn deprimierenden und enervierenden Umstände und Themen eingeengt waren, zumal er aufgrund seiner Erkrankung auch seine Söhne, zu denen er aus seiner Sicht ohnehin viel zu wenig Kontakt hatte, am letzten Sonntag gar nicht gesehen hatte. All dies nährte und verstärkte seine schon lange gehegten Tötungsfantasien. Er beschloss spätestens am Mittwoch, den 05.12.2018, seinen Tötungsgedanken nicht mehr länger standzuhalten, sondern seine Ehefrau mittels eines Messers umzubringen. In diese Gesamtschau fügt sich auch der heimlich mitgenommene und nun jederzeit einsetzbare Schlüssel zur Wohnung der Geschädigten ein. Auch wenn nicht sicher festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte T.s Schlüssel bereits mit konkretem Tatplan zur Tötung der Geschädigten heimlich entwendet hatte, kam ihm dessen Besitz nunmehr zur Durchführung seines Tatplans sehr gelegen. Der Schlüssel gab ihm nämlich die Möglichkeit, die Geschädigte möglichst unvorbereitet anzutreffen. bb. Gezieltes Einstecken des Messers und des Schlüssels Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass der Angeklagte sowohl T.s Wohnungsschlüssel als auch das Tatmesser bewusst und gezielt zur Tötung der Geschädigten einsteckte. Wie bereits aufgezeigt, war der Wohnungsschlüssel wesentlicher Bestandteil des zunächst gefassten Tatplans des Angeklagten. Der Schlüssel ermöglichte ihm, die Geschädigte gänzlich unvorbereitet anzutreffen und diesen Umstand entsprechend seines Tatplans zu nutzen. Auch das Messer hat er zur Tötung der Geschädigten mitgenommen. Seiner Einlassung, dass er sich das eingesetzte Messer, ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm, seit einer Verfolgung durch einen unbekannten Mann einmal vor mehreren Jahren früh morgens am Hauptbahnhof angeschafft und seitdem immer dabei gehabt habe, ist die Kammer nicht gefolgt. Diese vage und detailarme Geschichte ist nicht schlüssig. Der Angeklagte hat sonst weder vor der Kammer noch vor dem Sachverständigen Dr. B. auch nur ansatzweise anklingen lassen, sich verfolgt oder bedroht gefühlt zu haben. Dies liegt bei der großen, kräftigen und breitschultrigen Statur des Angeklagten auch nicht nahe. Der Angeklagte konnte auch keine Einzelheiten der angeblichen Verfolgung benennen, sodass die Kammer diese Geschichte als Schutzbehauptung ansieht, die sich der Angeklagte bewusst zurechtgelegt hat, um die Mitnahme des Messers im Nachhinein zu rechtfertigen und eine geplante Tötung seiner Ehefrau abzustreiten. Der Angeklagte benötigte zur Umsetzung seines Tatplans und insbesondere zur Ausnutzung des Überraschungseffekts ein Tatwerkzeug, mit dem er die Geschädigte möglichst schnell handlungsunfähig machen konnte. Zu diesem Zweck steckte er ganz bewusst das Klappmesser in seine Hosentasche, um dieses schnell griffbereit zu haben. cc. Verstecken und Antreffsituation im Flur Der vom Angeklagten am Morgen des 05.12.2018 eingeschlagene Weg zur Wohnung der Geschädigten, inklusive der konkreten Uhrzeiten und genutzten Verkehrsmittel, folgt aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertungsvermerk des Kriminalbeamten B3 vom 14.12.2018 über die Videosichtung des Angeklagten an U- und S-Bahnhöfen in H.. Die dortigen Erkenntnisse wurden in der Hauptverhandlung durch den Angeklagten bestätigt, der darüber hinaus angab, sich von der S-Bahn H. Str. zu Fuß zur Tatwohnung in der E1 Straße begeben zu haben. Die Feststellung, dass er das Gebäude um 7:18 Uhr betreten hat, ergibt sich aus dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertungsvermerk des Kriminalbeamten B4 vom 06.12.2018 über die Videosichtung des Angeklagten am Eingang der E1 Straße, der hinsichtlich der genauen Uhrzeit von der Kriminalbeamtin H2 ergänzt wurde. Der Angeklagte bestätigte auch dies und fügte hinzu, die Treppe hoch in den 15. Stock genommen zu haben und von der Wohnung aus gesehen rechts angekommen zu sein. Die Feststellungen zum Verstecken des Angeklagten im Flur des 15. Obergeschosses in der E1 Straße... beruhen auf den plausiblen Angaben des Zeugen M. O. sowie den angefertigten Lichtbildern und der Übersichtsskizze des Flurs. Der Zeuge M. O. hat widerspruchsfrei sowohl im Rahmen seiner Vernehmungen bei der Polizei und vor dem Haftrichter als auch anlässlich seiner Aussage in der Hauptverhandlung konstant angegeben, dass er am Tattag gegen 7:45 Uhr aus der Wohnung zum linken Fahrstuhl gegangen sei. Als er an die Glastür gekommen sei, habe er den Angeklagten gesehen, der hinter der Glastür an einer Einbuchtung der Wand gestanden habe. Dieser habe sich erschreckt, als er ihn wahrgenommen habe, und schnell seine Tasche vom Boden aufgehoben. Der Zeuge M. O. schilderte eingehend, er habe dabei ein komisches Gefühl gehabt – aufgrund des ertappten Verhaltens des Angeklagten und auch, weil dieser unter der Woche sonst nie morgens komme. Deshalb sei er auch, als der Fahrstuhl nicht gekommen sei, noch einmal zurück zu seiner Mutter gegangen, die bereits im Begriff gewesen sei, die Wohnungstür zu schließen. Der Angeklagte habe vorher seine Mutter und die Brüder begrüßt und sei zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wohnung gewesen. Dann habe er, der Zeuge M. O., seiner Mutter von dem aus seiner Sicht verdächtigen Verhalten des Angeklagten im Flur berichtet. Seine Mutter habe jedoch nur gelächelt, und er sei dann zur Schule gegangen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht, neben der Schilderung eigener psychischer Vorgänge und der Interaktion mit der Geschädigten, insbesondere die hohe Aussagekonstanz. Nach glaubhaftem Bekunden des Vernehmungsbeamten S1 schilderte der Zeuge M. O. den Sachverhalt bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am Tattag um 23:40 Uhr wie angegeben. Obwohl er ohne Dolmetscher vernommen worden ist, konnte er sich gut mit dem Zeugen S1 verständigen, wie dieser glaubhaft angab. Dies stimmt im Übrigen auch mit dem Eindruck überein, den sich die Kammer selbst von den Deutschkenntnissen des Zeugen M. O. machen konnte. Auch bei seinen Vernehmungen vor dem Haftrichter am 18.12.2018 und in der Hauptverhandlung – beide Male mit Dolmetscher – machte der Zeugen dieselben Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich der Beschaffenheit des Flurs im 15. Obergeschoss in der E1 Straße... beruhen in Übereinstimmung mit der Beschreibung durch den Zeugen M. O. auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Flurs sowie der maßstabsgetreuen Übersichtsskizze, die das gesamte 15. Obergeschoss umfasst. Auf den Lichtbildern ist der Flur des 15. Obergeschosses, wie in den Feststellungen beschrieben, zu sehen. Dabei sind insbesondere die beschriebenen Nischen gut erkennbar, deren genaue Tiefe von mindestens 30 cm durch Anhalten eines Zollstockes deutlich wird. Auf den Lichtbildern lassen sich zudem die Entfernungen und auch die Einsichtsmöglichkeiten des Flures, unter anderem durch die geschlossene Glastür, gut nachvollziehen. Dass die Nische ca. 7 Meter von der Wohnungstür entfernt ist, ergibt sich aus den Abmessungen der vorgenannten Übersichtsskizze. dd. Wartezeit in der Wohnung Die Feststellung hinsichtlich der Wartezeit des Angeklagten von mindestens 20 Minuten zwischen 7:51 Uhr und 8:12 Uhr im Wohnzimmer der Geschädigten beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die sich mit der im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertung seiner Internethistorie auf dem Handybrowser (Vermerk des Kriminalbeamten B3 vom 27.12.2018) deckt. Die Auswertung des Browserverlaufs ergab, dass der Angeklagte in diesem Zeitraum unterschiedliche Internetseiten besucht hat, die allesamt keinen Tatbezug hatten. Aufgrund dieser nicht unerheblichen Zeitspanne, in der sich der Angeklagte mit völlig anderen, tatirrelevanten Dingen beschäftigte und sich offenbar die Wartezeit vertrieb, sowie in Zusammenhang mit dem Umstand, dass sein ursprünglicher Plan, unentdeckt in die Wohnung zu gelangen, gescheitert war, kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch an seiner Tötungsabsicht festhielt. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass er zunächst von seinem ursprünglichen Plan abgerückt ist und möglicherweise die Absicht hatte, die Wohnung der Geschädigten möglichst bald und ohne großes Aufsehen zu erregen – also ohne seine ursprünglichen Absichten zu offenbaren, indem er als Vorwand das iPad mitnahm – zu verlassen. Wann genau er seinen ursprünglichen Plan, die Geschädigte zu töten, wieder aufnahm, konnte nicht sicher festgestellt werden, spätestens jedoch im Schlafzimmer der Geschädigten. ee. Streitsituation im Schlafzimmer Hinsichtlich der Feststellungen zum Streit des Angeklagten und der Geschädigten hat die Kammer ihre Überzeugung aus den folgenden Erwägungen gewonnen: Es kann zunächst nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte sich darüber ärgerte, dass der Angeklagte ihr ins Schlafzimmer gefolgt war, und sie ihn fragte, was er dort wolle. Für ein derartiges Verhalten spricht, dass der Angeklagte den Angaben der Zeugin T. A. zufolge das Schlafzimmer der Geschädigten nicht habe betreten dürfen. Es ist daher naheliegend, dass die Geschädigte sich darüber aufregte, dass der Angeklagte ihr ins Schlafzimmer gefolgt war. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte zweieinhalb Wochen zuvor in das Schlafzimmer geschaut, dort den Zeugen B.- A. entdeckt hatte und deshalb von der Geschädigten zur Rede gestellt worden war. In diesem Zusammenhang ist es dann – entsprechend der Einlassung des Angeklagten – auch durchaus möglich, dass es im Schlafzimmer zu einem verbalen Streit zwischen ihm und der Geschädigten gekommen ist. Es ist insbesondere nachvollziehbar, dass der Angeklagte im Schlafzimmer wieder an die Situation vor zweieinhalb Wochen erinnert wurde, bei der er den Zeugen B.- A. dort im Bett der Geschädigten gesehen hatte, die mit der Erinnerung verbundenen Emotionen wieder hochkamen und der Angeklagte die Geschädigte auf ihre Beziehung zu dem Zeugen B.- A. in provokanter und gewollt verletzender Weise ansprach. Schließlich ist die Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte habe ihm vorgeworfen, kein echter Mann zu sein und nur Schwarze seien echte Männer, nicht zu widerlegen. Diese Behauptung wird indiziell durch die Aussage des Zeugen B.- A. gestützt, derzufolge die Geschädigte dem Angeklagten bereits vor zweieinhalb Wochen im Zusammenhang mit der Entdeckung der Liebesbeziehung gesagt habe, dass er, der Angeklagte, schon seit einiger Zeit nicht mehr mit ihr schlafe, im Schlafzimmer nichts zu suchen habe und hier nicht mehr der Mann im Haus sei (dazu oben unter III. 3. b.). Dem Angeklagten ist ferner nicht zu widerlegen, dass die Geschädigte das Schlafzimmer verlassen wollte und ihn dabei an der Schulter touchierte. Es erscheint naheliegend, dass die Geschädigte sich in ihrem Schlafzimmer nicht auf eine längere Diskussion mit dem Angeklagten über dieses Thema einlassen und sich deshalb nach unten begeben wollte. ff. Unmittelbares Tötungsgeschehen und Verletzungen der Geschädigten Die Feststellung hinsichtlich des nicht auszuschließenden Schlages des Angeklagten auf die Geschädigte beruht ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten. Dieser hat erklärt, dass er der Geschädigten zunächst einen Aufwärtshaken verpasst habe. Diese Einlassung ist nicht zu widerlegen. Der Sachverständige Prof. Dr. S. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätskrankenhauses H.- E1 konnte bei der Sektion der Geschädigten am 06.12.2018 zwar keine Zeichen von stumpfer Gewalteinwirkung feststellen. Dies lasse – so der Sachverständige – allerdings keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass die Geschädigte tatsächlich nicht geschlagen worden sei. Der Sachverständige führte dazu aus, dass man bei Schlägen ins Gesicht oder auf den Oberkörper normalerweise zwar Zeichen stumpfer Gewalt hätte feststellen müssen, auch wenn diese Gewaltanwendung vor den Stichen erfolgt wäre. Allerdings führten Schläge nicht immer zwingend zu sichtbaren Verletzungen. Dies hänge von der Wucht der Schläge und den Treffern ab. Ein einziger Schlag müsse nicht zwangsläufig zu Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung führen. Bei dunkler Haut – wie bei der Geschädigten – seien diese ohnehin schwieriger zu sehen. Dieser Aufwärtshaken bildete nach der Vorstellung des Angeklagten den Auftakt für das dann folgende Tötungsgeschehen. Er hatte spätestens im Schlafzimmer nach den herabsetzenden Äußerungen der Geschädigten den Entschluss gefasst, sein ursprüngliches Tötungsvorhaben wieder aufzunehmen und umzusetzen. In den dortigen Räumlichkeiten war ihm die ihm körperlich unterlegene Geschädigte, die nicht auf Hilfe Dritter hoffen konnte, ausgeliefert. Das einsatzbereite Messer befand sich in seiner Hosentasche. Ihm bot sich daher die Gelegenheit, die hilflose Lage der Geschädigten ausnutzen und ihrem Leben – wie von ihm ursprünglich geplant – ein Ende zu setzen. Diese günstige Gelegenheit hätte er verpasst, wenn die Geschädigte das Schlafzimmer, wie von ihr offensichtlich beabsichtigt, verlassen und sich über das Untergeschoss aus der Wohnung begeben hätte. Deshalb musste er sie mittels Gewalt – dem Aufwärtshaken – in das Schlafzimmer zurückdrängen und ihre durch den gewalttätigen Übergriff entstandene Wehrlosigkeit für die anschließende Tötungshandlung mit dem Messer ausnutzen. Die Feststellungen hinsichtlich des unmittelbaren Tötungsgeschehens durch die Messerstich- und -schnittverletzungen hat die Kammer auf das objektive Spurenbild sowie die bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen gestützt. Die Feststellungen zur Auffindesituation der Geschädigten folgen aus den Angaben der Polizeibeamten S2 und G., die beide nach Erhalt des Einsatzes am Tatort waren. Die Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten und dem Tatmittel beruhen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S., der die festgestellten Stich- und Schnittverletzungen und die dadurch verursachten Verletzungen der inneren Organe sowie die Todesursache anschaulich und überzeugend beschrieben hat. Er hat ausgeführt, dass die Stich- und Schnittverletzungen mit einem scharfen Instrument, hochwahrscheinlich einem einschneidigen Messer, verursacht worden seien. Diese Einschätzung beruhe auf der Untersuchung der Wundwinkel der Stichverletzungen, welche sowohl einen spindelförmigen, spitzen, als auch einen eher stumpfen Wundwinkel aufwiesen, was für die Verwendung eines einseitig geschliffenen Messers spreche. Das Messer müsse eine Klingenlänge von wenigstens 10 cm gehabt haben. Dies ergebe sich daraus, dass die Stichkanäle an der rechten Brustkorbseite mindestens 12 cm tief seien. In diesem Bereich des Oberkörpers sei aufgrund der Rippen eine Kompression der Haut nur bedingt möglich. Man könne diese maximal 2 cm weit eindrücken, was somit eine Klingenlänge von mindestens 10 cm erfordere. Es seien ca. 50 Stich- und Schnittverletzungen festgestellt worden. Die tatsächliche Anzahl der Stiche könne jedoch bis zu 10 Stiche nach oben oder unten abweichen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Stichkanäle zum Teil ineinander übergingen. Es sei wahrscheinlich, dass das Messer nicht immer gänzlich herausgezogen worden sei, bevor wieder in dieselbe Wunde zugestochen worden sei. Zum anderen sei es möglich, dass ein Stich mehrere Verletzungen beim Ein- und Austritt verursacht habe. Die große Schnittverletzung an der linken Halsseite sei todesursächlich gewesen. Diese Verletzung sei durch mehrmaliges Hin- und Herschneiden mit einem Messer verursacht worden. Neben einer Verletzung der Haut seien der Kehlkopf und die rechte Halsschlagader angeschnitten worden. Die Speiseröhre, die Luftröhre, die Vene sowie die linke Halsschlagader seien vollständig durchtrennt worden. Dadurch sei die Blutzufuhr zum Gehirn der Geschädigten unterbrochen worden, was spätestens nach zwei Minuten zu ihrem Tod geführt habe. Es seien darüber hinaus auch innere Verletzungen festgestellt worden. So sei durch das wiederholte Anstechen der rechten Seite des Oberkörpers der rechte Lungenflügel kollabiert. Durch die Eröffnung der Venen sei es zudem zu Lufteinschlüssen im Blutsystem gekommen, was zu einer Luftembolie geführt habe. Auch habe die Geschädigte eine große Menge an Blut verloren. Dies habe sich vor allem durch die Färbung der Organe bei der Sektion gezeigt. Diese hätten ihre Eigenfarbe angenommen, was nur dann passiere, wenn sie nicht durchblutet würden. Insgesamt seien aber sowohl die inneren Verletzungen als auch der Blutverlust nicht todesursächlich gewesen. Zur Reihenfolge der Stich- und Schnittverletzungen könne keine sichere Aussage getroffen werden. Da jedoch keine großen Gewebeeinblutungen in den entsprechenden Arealen feststellbar gewesen seien, könne man davon ausgehen, dass die Stiche relativ schnell hintereinander erfolgt seien. Es sei hier von einer Zeitspanne im Minutenbereich auszugehen. Bei einem Zeitfenster von zum Beispiel 20 Minuten wären bereits Gewebeeinblutungen sicher feststellbar gewesen. Die Feststellung des Todeszeitpunktes beruht auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S4 in Verbindung mit der im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertung der Internethistorie des Angeklagten auf seinem Handybrowser. Die Sachverständige Dr. S4 hat nachvollziehbar erläutert, dass sie aufgrund von an dem Leichnam festgestellten Werten (u.a. Temperaturen, Gewicht, Totenstarre und -flecken) unter Anwendung der Methode nach Henßge den Todeszeitpunkt auf eine Zeitspanne zwischen 5:15 Uhr und 10:52 Uhr am 05.12.2018 eingrenzen könne. Nach der Auswertung der Internethistorie auf dem Handy des Angeklagten besuchte dieser bis 8:12 Uhr verschiedene Seiten im Internet, bevor er sich in die obere Etage der Wohnung begab, wo es zu dem Tötungsgeschehen kam. Der Zeitpunkt des Todes ist daher irgendwann zwischen 8:12 Uhr und 10:25 Uhr eingetreten. Die Täterschaft des Angeklagten wird ergänzend durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Behördengutachten des LKA... über eine DNA-Vergleichsuntersuchung der Bekleidung des Angeklagten bestätigt. Aus dem Gutachten vom 06.05.2019 ergibt sich, dass sich an seinen Socken und der Innenseiten seiner Schuhe Blutanhaftungen der Geschädigten befanden. gg. Folgen der Tat Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Kinder der Geschädigten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin D. S., die sich entsprechend den Feststellungen zu der durchgeführten Traumatherapie geäußert und zudem bekundet hat, dass die beiden älteren Kinder M. und T. mit dem Tod der Geschädigten zu Vollwaisen geworden seien. d. Arglosigkeit der Geschädigten, Tötungsvorsatz Die Feststellung, dass die Geschädigte in der Tatsituation nicht mit einem Angriff des Angeklagten rechnete, beruht auf folgenden Erwägungen: Zum einen haben die Zeugen A.- S., S. und B.- A. übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Geschädigte keine Gefahr oder Gewalt mehr durch den Angeklagten befürchtet habe. Sie sei sich sicher gewesen, dass sich dieser nach den psychiatrischen Behandlungen geändert habe. Dabei schilderte die Zeugin A.- S. besonders authentisch, dass sie selbst nicht habe nachvollziehen können, warum die Geschädigte, ihre Schwester, den Angeklagten nach dem Vorfall mit dem Elektroschocker wieder in ihre Nähe und die Nähe der Kinder gelassen habe. Die Geschädigte habe aber Mitleid mit dem Angeklagten gehabt und diesen nicht dauerhaft von seinen Kindern trennen wollen. Gestützt werden die Einschätzungen der Zeugen durch die glaubhafte und plausible Einlassung des Zeugen M. O., der bekundete, er habe seiner Mutter noch an der Wohnungstür mitgeteilt, dass der Angeklagte sich vorher im Flur versteckt habe, was seine Mutter nur mit einem Lächeln abgetan habe. Dieses Verhalten der Geschädigten legt nahe, dass sie die Beobachtung ihres Sohnes nicht ernst genommen hat, was ebenfalls dafür spricht, dass sie keine Gefahr durch den Angeklagten befürchtete. Auch die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte habe ihn 20 Minuten im Wohnzimmer warten lassen, während sie im Obergeschoss gewesen sei, spricht dafür, dass sie mit keinem Angriff durch den Angeklagten rechnete. Gleiches gilt für die insoweit nicht zu widerlegende Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte habe ihn während des zunächst verbalen Streits im Schlafzimmer beleidigt, indem sie ihm vorgeworfen habe, kein richtiger Mann zu sein und nur Schwarze seien echte Männer. Es ist fernliegend, dass die Geschädigte den Angeklagten bewusst provoziert hätte, wenn sie einen Angriff durch ihn befürchtet hätte. Auch die Feststellung, dass der Angeklagte sie bereits im September 2017 erheblich verletzt und möglicherweise sogar versucht hatte, sie zu töten, steht ihrer Arglosigkeit in der Tatsituation nicht entgegen. Zum einen ging die Geschädigte, wie bereits dargelegt, davon aus, dass der Angeklagte sich verändert hatte und geheilt war. Hinzu kommt, dass es am 05.12.2018, aus Sicht der Geschädigten, keinen unmittelbar vorausgegangenen Konflikt mit dem Angeklagten – wie im September 2017 – gegeben hatte. Auch kam es, seit der Angeklagte ab April 2018 wieder Kontakt zur Geschädigten und seinen Söhnen hatte, zu keinen gewalttätigen Übergriffen – weder gegenüber der Geschädigten noch zum Nachteil der Söhne, auch dann nicht, wenn der Angeklagte A. bei den Hausaufgaben half. Der Zeuge B.- A. bekundete zudem glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem Angeklagten, dieser habe die Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft im Sommer 2018 bei der Geschädigten zu Hause sehen dürfen. All diese Umstände führten dazu, dass die Geschädigte wieder Vertrauen zu dem Angeklagten aufbaute und davon ausging, dass er ihr und den Kindern keinerlei Gewalt mehr antun werde. Hieran ändern auch die Unstimmigkeiten um das Verweigern eines eigenen Wohnungsschlüssels und um die Entdeckung ihrer Beziehung zum Zeugen B.- A. nichts. Beide Konflikte waren lediglich verbaler Natur, ohne dass der Angeklagte in deren Verlauf handgreiflich geworden war. Auch danach besuchte der Angeklagte wie üblich seine Söhne, ohne dass es zu weiteren Auseinandersetzungen kam. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte sich am Tattag oder in den Wochen davor durch den Angeklagten bedroht gefühlt hat. Hätte sie tatsächlich Angst gehabt, mit ihm allein in der Wohnung zu bleiben, hätte sie viele Möglichkeiten gehabt, dies zu vermeiden. So hätte sie die Wohnung gar nicht erst betreten oder gleich wieder verlassen können. Sie hätte auch während der 20 Minuten, in denen sie im Obergeschoss gewesen ist, telefonisch Hilfe rufen können. Der dem Tatgeschehen unmittelbar vorausgegangene verbale Streit zwischen ihr und dem Angeklagten lässt ihre Arglosigkeit nicht entfallen. Der Angeklagte trat ihr gegenüber nicht offen gewaltbereit auf. Zudem kann man aus der nicht ausschließbaren Provokation des Angeklagten durch die Geschädigte rückschließen, dass sie sich gerade keines Angriffs versehen hat. Die Geschädigte wusste, dass der Angeklagte ihr körperlich überlegen ist, dass niemand in der Wohnung ist, um ihr zu helfen und dass sie aus dem Schlafzimmer nur bedingt flüchten könnte, da sie zunächst in das untere Geschoss müsste, um zur Wohnungstür zu gelangen. Hätte sie vor dem Hintergrund dieser Kenntnisse eine Gefahr durch den Angeklagten auch nur ansatzweise für möglich gehalten, wäre sie einer Auseinandersetzung in jedem Fall aus dem Weg gegangen oder hätte sich in eine bessere Fluchtposition gebracht. Von einer entsprechenden Arglosigkeit der Geschädigten wäre erst recht auszugehen, wenn es den – zugunsten des Angeklagten unterstellten – verbalen Streit im Obergeschoss nicht gegeben hätte. e. Nachtatgeschehen aa. Verwüsten des Schlafzimmers Die Feststellung, dass der Angeklagte das Schlafzimmer der Geschädigten verwüstet hat, beruht zum einen auf den Angaben der Zeugen M. O., T. A. und B.- A.. Diese haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass das Schlafzimmer der Geschädigten stets aufgeräumt gewesen sei. Einzig, wenn sie Wäsche gewaschen habe, habe diese manchmal zusammengelegt auf dem Bett gelegen, bevor sie in den Schrank geräumt worden sei. Alle drei Zeugen haben unabhängig voneinander und glaubhaft nach Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des – verwüsteten – Schlafzimmers nach der Tat bekundet, dass das Zimmer so normalerweise niemals ausgesehen habe. Zum anderen beruht die Feststellung auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus der Beiakte Az.: ... , Bl. 10 und 11. Gegenstand dieser Beiakte ist ein inzwischen eingestelltes Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Körperverletzung. Im Rahmen der Ermittlungen hatte die Geschädigte Lichtbilder zur Akte gereicht, auf denen zu sehen ist, wie in einem Schlafzimmer diverse Gegenstände, insbesondere Kleidung und nicht genau zu erkennende Textilien wahllos auf dem Boden liegen. Auf dem Bett liegen zudem ein Stuhl sowie mehrere, teilweise zerrissene Blätter Papier. Der Angeklagte hat auf Nachfrage und nach der Inaugenscheinnahme der Bilder bestätigt, dass das damals wohl so ausgesehen habe und er dafür verantwortlich sei. Es sei – so der Angeklagte – wohl normal, dass man mal wütend werde und auch mal etwas auf den Boden werfe. Beide Aspekte, nämlich das ansonsten stets aufgeräumte Schlafzimmer der Geschädigten und die Neigung des Angeklagten, in Konfliktsituationen aus Wut ein Zimmer entsprechend zu verunstalten, lassen den Rückschluss zu, dass der Angeklagte auch am Tattag das Schlafzimmer der Geschädigten wie festgestellt verwüstet hat. bb. Verlassen der Wohnung und weiterer Tagesablauf des Angeklagten Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben. Nach den Bekundungen der Kriminalbeamtin H2 konnte insbesondere das von dem Angeklagten entsorgte Tatmesser bis heute nicht sichergestellt werden. Die Feststellungen zu den Umständen seiner Festnahme ergeben sich ergänzend aus den glaubhaften Angaben des mit der Einsatzleitung betrauten Kriminalbeamten G1. cc. Geschehen in der Wohnung und Auffinden der Geschädigten Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen in der Wohnung beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen M. O. und T. A.. Die Zeugin T. A. erklärte vor der Kammer, sie habe die Wohnung am Morgen des Tattages vor ihren Geschwistern verlassen und sei nach der Schule kurz nach 13 Uhr über die offen gelassene Balkontür ihres Zimmers zurück in die Wohnung gelangt. Sie habe zunächst vergeblich etwas zu essen gesucht und habe sich dann auf ihr Bett gelegt und Netflix geschaut. Sie habe sich noch gewundert, dass die Lichter in der Wohnung eingeschaltet gewesen seien, obwohl ihre Mutter sie immer darauf hingewiesen habe, das Licht nicht anzulassen. Ein paar Stunden später – an die Uhrzeiten könne sie sich nicht genau erinnern – sei M. nach Hause gekommen. Er habe nach ihrer Mutter gerufen und sei auch zu ihr ins Zimmer gekommen, um zu fragen, wo ihre Mutter sei. Sie habe es aber auch nicht gewusst. Etwa gegen 17 Uhr seien auch A. und R. gemeinsam nach Hause gekommen. Als nächstes habe sie dann R. „Mama ist tot“ schreien gehört und sei in den Flur gegangen. R. und A. hätten geweint und ihr berichtet, dass sie auf der Suche nach dem iPad die Mutter tot in ihrem Schlafzimmer aufgefunden hätten. M. habe dann ebenfalls nachgeschaut. Sie selbst sei nicht ins Schlafzimmer gegangen. Sie habe ihren Brüdern geglaubt und einen Krankenwagen gerufen. Der Zeuge M. O., der bekundet hat, seine Mutter mit etwas „Schwarzem“ im Gesicht am Boden liegen gesehen zu haben, bestätigte diese Angaben. f. Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer mit Hilfe des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, getroffen, der sein Gutachten insbesondere auf zwei ausführliche, am 08.12.2018 und am 09.01.2019 durchgeführte Explorationen, auf die durchgeführte Beweisaufnahme und auf Akteninhalte, einschließlich der von ihm ausgewerteten Krankenunterlagen, gestützt hat. Die Kammer schließt sich der überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung des seit langem als forensisch-psychiatrischer Gutachter für Schwurgerichte tätigen Sachverständigen nach eigener Bewertung und Überzeugungsbildung, namentlich der im Folgenden aufgeführten und von dem Sachverständigen umfassend gewürdigten Anknüpfungstatsachen, an. Bereits aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Alkoholbestimmungs- und dem chemisch-toxikologischen Gutachten vom 20.12.2018 beziehungsweise vom 04.01.2019 ergibt sich, dass der Angeklagte zur Tatzeit weder unter dem Einfluss von Alkohol noch von Drogen gestanden hat. Auch habe bei dem Angeklagten, so der Sachverständige, zur Tatzeit keine seelische Erkrankung oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB vorgelegen. aa. Keine schwere depressive Symptomatik Zwar habe bei dem Angeklagten eine reaktive depressive Symptomatik bestanden, die auf die Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern zurückzuführen sei. Diese habe jedoch zum Tatzeitpunkt allenfalls leichtgradige Ausmaße erreicht. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Handlungs- und Alltagskompetenz des Angeklagten – wie für eine schwerwiegende Episode erforderlich – erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Vielmehr sei der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt wieder in seinem Beruf eingegliedert gewesen und habe ihm, dem Gutachter, gegenüber Interesse am Schachspiel und an der damals stattgefundenen Schach-WM bekundet. All dies spreche gegen eine schwere depressive Symptomatik, die neben einer depressiven Niedergeschlagenheit und einem Interessenverlust einen ausgeprägten Antriebsmangel voraussetze. Aufgrund des Fehlens von zwei der drei vorgenannten Kardinalssymptome für das Vorliegen einer signifikanten Depression lasse sich auch keine Kausalität zwischen der Depression und dem Tatgeschehen feststellen. bb. Keine Persönlichkeitsstörung Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war auch nicht wegen einer Persönlichkeitsstörung eingeschränkt oder aufgehoben. Der Sachverständige Dr. B. hat überzeugend dargelegt, dass bei dem Angeklagten keine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliege. Es sei maximal von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen. Bei einer krankheitsäquivalenten Persönlichkeitsstörung müssten die Erfahrungs- und Verhaltensmuster der jeweiligen Person unter anderem in den Bereichen Kognition und Beziehungsgestaltung dauerhaft deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben abweichen. Diese Abweichung müsse dabei so ausgeprägt sein, dass das Verhalten in vielen Bereichen unflexibel, unangepasst oder unzweckmäßig sei und daraus ein persönlicher Leidensdruck für den Betroffenen erwachse. All dies sei bei dem Angeklagten nicht feststellbar. Insbesondere sprächen seine psychosoziale Leistungsfähigkeit, die durch seine langjährige Berufstätigkeit dokumentiert sei, sowie seine unauffällige biografische Entwicklung klar gegen eine Persönlichkeitsstörung. Auch sei bei dem Angeklagten kein persönlicher Leidendruck zu spüren, welcher seinen Persönlichkeitsanteilen zuzurechnen sei. Vielmehr habe sein Leid in der Trennung von seiner Familie und der emotionalen Reaktion hierauf gewurzelt. Die Einengung seiner Gedanken auf den Ehekonflikt, die von einer erheblichen Selbstbezogenheit bei gleichzeitiger Schuldattributierung gegenüber seiner verstorbenen Ehefrau begleitet sei, gehe zwar auf einen rigide-zwanghaften Persönlichkeitsstil zurück, der aufgrund des Fehlens elementarer Kriterien aber nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreiche. Gleiches gelte für andere Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, wie etwa das Misstrauen gegenüber seiner Ehefrau in Bezug auf die Verwendung finanzieller Mittel (z.B. dem Kindergeld), was paranoide Züge trage. Eine Persönlichkeitsstörung sei letztlich auch deshalb auszuschließen, weil eine solche nur diagnostiziert werden könne, wenn die Abweichung von der Norm nicht durch das Vorliegen einer anderen psychischen Störung erklärt werden könne, was vorliegend aber der Fall sei, da eine (zum Tatzeitpunkt leichtgradige) Depression vorgelegen habe, die persönlichkeitsbedingt zu einer gedanklichen Fokussierung auf den Ehekonflikt mit entsprechendem Leidensdruck und begleitenden Emotionen, wie Groll und Hass, geführt habe. Insofern folge er, der Sachverständige, nicht der in dem Arztbrief der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des H. Klinikums W. vom 09.04.2018 dokumentierten Nebendiagnose einer schizoid-narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Kritisch sei weiterhin zu würdigen, dass die aggressiven Gedanken des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau von den behandelnden Klinikärzten teilweise als wahnhaft bzw. psychotisch eingestuft worden seien (so etwa der Entlassungsbericht der S. Klinik E. über den Aufenthalt vom 18.07. bis 13.09.2018). Tatsächlich habe es sich aber nicht um einen Wahn, sondern um aggressive Impulse gehandelt, die sich infolge der gedanklichen Einengung prähomizidal hochgeschaukelt hätten. Dass diese Gedanken – anders als bei einem Wahn, dem eine feste Überzeugung zugrunde läge – korrigierbar gewesen seien, zeige sich an der Einsicht des Angeklagten in seine eigene Behandlungsbedürftigkeit, die zu mehreren Klinikaufenthalten geführt habe. Die durchweg nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zum Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung werden durch die Beweisaufnahme gestützt. So hat die in der Hauptverhandlung gehörte Zeugin B1, die zunächst mehrere Jahre mit dem Angeklagten zusammengearbeitet hat und schließlich dessen Vorgesetzte war, den Angeklagten glaubhaft als freundlichen und ruhigen Kollegen beschrieben, der seiner Arbeit nachgegangen sei und mit dem es keinerlei Konflikte gegeben habe. Auch die Vermieterin des Angeklagten, die Zeugin B2, beschrieb ihn glaubhaft als freundlichen, ruhigen und zuverlässigen Menschen, den sie gern länger als Untermieter behalten hätte. cc. Keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen lag zum Tatzeitpunkt auch keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vor. Eine solche könne auf der Grundlage der sog. „Saß-Kriterien“ ausgeschlossen werden. Zwar habe mit der depressiv anmutenden Symptomatik eine affektive Ausgangslage mit einer spezifischen Vorgeschichte (Trennung von der Familie) und einer Tatanlaufzeit vorgelegen. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass diese Kriterien nicht zwangsläufig zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führten, sondern auch bei Handlungen vorliegen könnten, die einem derartigen Bewusstseinszustand nicht entsprächen. Außerdem habe der Angeklagte die Tat in einer Zeit begangen, in der er regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern gehabt habe und dies von der Geschädigten auch zugelassen worden sei. Aus gutachterlicher Sicht sei daher nicht feststellbar, dass der Angeklagte so hoffnungslos und zermürbt gewesen sei, dass von einer weitgehenden psychischen Labilisierung gesprochen werden könne. Auch seien keine konstellativen Faktoren wie Schlafmangel, Entzugssymptome oder Intoxikation zu identifizieren gewesen. Der Annahme eines Affektes und damit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ständen zudem ganz entscheidend die gut dokumentierten, aggressiven Vorgestalten der Tat in Form von aggressiven Übergriffen gegenüber der Getöteten (Vorfall mit dem Elektroschocker) sowie den Tötungsgedanken und -fantasien entgegen. Der Angeklagte sei sich dieser Gedanken und Gefühle daher schon vor der Tat bewusst gewesen, was darauf hindeute, dass er sich in der Tatsituation dafür entschieden habe, sich nun in seine Emotionen „hineinfallen“ zu lassen. Dies gelte umso mehr, wenn man von einer konkreten Planung der Tat ausgehe. Hierbei handele es sich geradezu um ein Ausschlusskriterium für das Vorliegen eines Affektes. Gegen einen für eine Affekttat typischen rechtwinkligen Affektaufbau mit anschließender Erschütterung spreche ferner der komplexe Tatablauf, der ein mehraktiges Geschehen mit unterschiedlichen Gewalthandlungen und Tatmitteln (erst Schlag, dann Stiche) umfasse. Auch habe der Angeklagte das Messer erst aus seiner Kleidung hervorholen und aufklappen müssen. Aus gutachterlicher Sicht habe all dies eine erhalten gebliebene Wahrnehmungs- und Reflexionsfähigkeit des Angeklagten erfordert. Zudem sei der Angeklagte in der Lage gewesen, viele der Tat unmittelbar vorgelagerte Details zu schildern. Dies zeige eine gewisse erhaltene – mit einem Affekt nicht unbedingt in Einklang zu bringende – Introperspektive. Soweit er sich für Teile der Tat, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes des Messers, auf eine fehlende Erinnerung berufen habe, seien diese punktuellen Erinnerungslücken psychiatrisch nicht bzw. allenfalls mit einer nachträglichen Verdrängung zu erklären. Da der Angeklagte in diesem Punkt aber auch schlichtweg die Unwahrheit gesagt haben könnte, seien die behaupteten, letztlich nicht verifizierbaren Erinnerungslücken als Beurteilungskriterium für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ungeeignet. Ferner sei auch unklar geblieben, was der konkrete Auslöser für eine abrupte Tat gewesen sein soll. Auch hier habe der Angeklagte ein längeres, mehraktiges Geschehen, nämlich herabsetzende Äußerungen der Geschädigten und eine anschließende Berührung an der Schulter beschrieben. Der Angeklagte habe auch nach der Tat kein affekttypisches Verhalten, wie Bestürzung und Erschütterung gezeigt, sondern – im Gegenteil – das Zimmer noch verwüstet, sich die Hände gewaschen und etwas zu essen besorgt. Es habe also gänzlich an einer akuten Belastungsreaktion auf die Tat gefehlt. Schließlich spreche gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, dass der Angeklagte bis zuletzt unter dem Einfluss des antiaggressiv wirkenden Neuroleptikums Olanzapin gestanden habe und auch im Vorfeld immer wieder in der Lage gewesen sei, sich seinen aggressiven Impulsen zu entziehen. Dadurch zeige sich, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt – medikamentös in seinen Aggressionen gedämpft – gerade nicht von seinen negativen Emotionen gegenüber der Geschädigten übermannt worden sei, sondern sich bewusst für ein Hingeben gegenüber den aggressiven Impulsen und Vorgestalten entschieden habe. Die Kammer schließt sich vollumfänglich der überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. Es bestand schon lange vor der Tat – nämlich spätestens seit dem Vorfall am 06.09.2017 – eine Gewalt- und Tötungsbereitschaft des Angeklagten gegenüber der Geschädigten. Dieser war sich der Angeklagte auch bewusst und konnte das daraus resultierende Gefahrpotential so weit einschätzen, dass er sich in Behandlung begab, um Schlimmeres zu vermeiden. Spätestens am Tattag fasste er den konkreten Entschluss, die Geschädigte zu töten und nahm nur vorübergehend davon Abstand, als er entgegen seiner Planung im Flur entdeckt wurde. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des Mordes in heimtückischer Begehungsweise zum Nachteil der Geschädigten J. H. gemäß § 211 StGB schuldig gemacht. Der für § 211 StGB erforderliche Tötungsvorsatz lag in Form der Tötungsabsicht vor. Der Angeklagte hat auch erkannt, dass er die Geschädigte, bei der er keinen Herzschlag mehr spürte und die sich auch nicht mehr regte, tödlich verletzt hat. 1. Heimtücke Der Angeklagte hat das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Angriff auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos ein, wobei es auch dann arglos sein kann, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil v. 16.08.2005, 4 StR 168/05, juris m.w.N.). Zwar fehlt es an der Arglosigkeit, wenn der Tat eine offene Auseinandersetzung mit von vornherein feindlichem Verhalten des Täters vorausgegangen ist. Arglosigkeit kann jedoch wieder eintreten, wenn der Täter sich so verhält, dass daraus auf ein Ende der Feindseligkeit geschlossen werden kann, und das Opfer daraufhin eine Haltung einnimmt, aus der sich ergibt, dass es keinen weiteren Angriff mehr befürchtet (BGH, Urteil vom 30.05.1996, 4 StR 150/96, juris, m.w.N.). Die Geschädigte war im Moment des Angriffs durch den Angeklagten ahnungslos hinsichtlich jeglicher Gefahr, die von dem Angeklagten ausgehen könnte (hierzu oben III. 3. d.). Die Arglosigkeit der Geschädigten führte auch zu einer Wehrlosigkeit, da sie erst im letzten Moment die Absicht des Angeklagten erkannte und deshalb nicht mehr die Gelegenheit hatte, sich dem Zugriff des Angeklagten zu entziehen und die Flucht zu ergreifen. Die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und den tödlichen Messerverletzungen war zu kurz für sie, um sich noch eine Verteidigungsmöglichkeit zu suchen. Lebensnah ist davon auszugehen, dass sie frühestens im Moment des nicht auszuschließenden Schlages durch den Angeklagten die Gefahr für ihr Leben erkannte. Ihre einzige Fluchtmöglichkeit aus dem Schlafzimmer heraus wäre an dem Angeklagten vorbei gewesen. Sie versuchte lediglich erfolglos, sich mit der linken Hand gegen die Messerstiche zu schützen, was durch die Abwehrverletzungen an ihrer linken Hand zu erkennen war. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Heimtückemerkmals liegen vor. In subjektiver Hinsicht setzt das Mordmerkmal der Heimtücke voraus, dass sich der Täter bei dem Beginn des tödlichen Angriffs bewusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Dabei genügt es, dass der Täter diese Ahnungslosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH NStZ 2015, 30). Zwar kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters dafürsprechen, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlt. Andererseits hindert aber nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tat zu erkennen. Entscheidend ist insoweit stets, ob die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt ist (BGH, Beschl. v. 14.6.2017 – 2 StR 10/17, NStZ-RR 2017, 278, 279 m.w.N.). In die Beurteilung ist dabei das Vor- und Nachttatverhalten des Täters einzubeziehen. Der Angeklagte hat die Ahnungslosigkeit der Geschädigten gegenüber einem Angriff wahrgenommen. Ihm kam es zudem gerade auf eine Ausnutzung dieses Überraschungsmoments und um die damit verbundene Ausschaltung einer möglichen Gegenwehr an. Dies ergibt sich bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens und wird gestützt durch den ursprünglichen Tatplan des Angeklagten, bei dem es ihm konkret um die unerwartete Überwältigung der Geschädigten ging. Zwar muss zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er seinen ursprünglichen Plan zunächst aufgegeben hatte und erst spätestens in der Situation des Streits im Schlafzimmer erneut den Tötungsvorsatz fasste. Seinen Tatentschluss fasste er somit nicht ausschließbar spontan und im Zustand einer gewissen affektiven Erregung. Trotzdem war seine Fähigkeit, die Arglosigkeit der Geschädigten und deren Bedeutung für ihre Wehrlosigkeit in dieser Situation zu erkennen, in keiner Weise eingeschränkt. Ihm war die Ausnutzung des Überraschungsmoments zur Vermeidung von Gegenwehr als zentraler Teil seines ursprünglichen Tatplans noch präsent. Zudem hat der Angeklagte trotz seiner affektiven Erregung erkannt, dass er die ahnungslose Geschädigte auch in dieser Situation noch mit einem Angriff überraschen konnte, der ihre Widerstandmöglichkeiten erheblich einschränken würde. Es konnten keinerlei Einschränkungen des Angeklagten im Hinblick auf seine Wahrnehmung, Auffassung, Wachheit und Orientierung festgestellt werden. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren zur Tatzeit nicht beeinträchtigt (s.o. III. 3. f.). Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung seines Vor- und Nachtatverhaltens, nämlich der ursprünglichen Tatplanung, dem Verhalten nach deren Scheitern und dem Säubern der blutigen Hände sowie der anschließenden Gestaltung des weiteren Tages. 2. Keine niedrigen Beweggründe Die Kammer hat sich im Ergebnis nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte die Geschädigte auch aus niedrigen Beweggründen tötete. Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Wut und Zorn kommen als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16). Das kann der Fall sein, wenn sie etwa aus einer allein an den eigenen Bedürfnissen ausgerichteten oder einem besonders egozentrischen Geltungsbedürfnis entspringenden Rücksichtslosigkeit entstehen (BGHR § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 22; BGH, Urteil vom 14.10.1992 – 3 StR 320/92 –, juris). Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. 12. 2006 – 4 StR 419/06 – NStZ-RR 2007, 111 m.w.N.). Kann in einem Motivationskomplex kein bewusstseinsdominanter Beweggrund ausgemacht werden, so ist eine Verurteilung wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, nur dann möglich, wenn jeder einzelne der Beweggründe des Motivbündels als niedrig anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. 11. 2005 – 1 StR 234/05 –, NStZ 2006, 166 m.w.N.). Die Kammer konnte keinen bewusstseinsdominanten Beweggrund des Angeklagten für die vorsätzliche Tötung seiner Ehefrau feststellen. Aus den Feststellungen der Vorgeschichte ergibt sich vielmehr, dass mehrere Gründe kumulativ zum Entschluss geführt haben, die Geschädigte zu töten. Mindestens einer dieser Gründe steht zur Überzeugung der Kammer nicht auf sittlich tiefster Stufe, nämlich die enorme Verzweiflung des Angeklagten darüber, seine Kinder nicht mehr so oft sehen zu können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es dem Angeklagten durchaus möglich war, seine beiden Söhne regelmäßig zu besuchen und Zeit mit ihnen zu verbringen. Es ist allerdings nachvollziehbar, dass Eltern den Wunsch haben, die eigenen Kinder öfter als nur an den Wochenenden zu sehen. Zudem war der Angeklagte verzweifelt aufgrund seiner gesamten Lebenssituation. Die große Wohnung in H.- J. hatte er aufgeben müssen und wohnte in einem winzigen Zimmer. Im Übrigen war auch die Geschädigte mitverantwortlich für das Scheitern der Beziehung, indem sie den Angeklagten mehrfach hintergangen, nämlich ihm die Kinder in Ghana verschwiegen und ihn mit dem Zeugen B.- A. betrogen hatte. Auch wenn dies kein Rechtfertigungsgrund für die Tötung eines anderen Menschen ist, ist die Motivation des Angeklagten nicht im Sinne dieses Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe als auf sittlich niedrigster Stufe stehend anzusiedeln. V. 1. Der Angeklagte war gemäß § 211 Abs. 1 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Es liegen hier keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei dem hier allein vorliegenden Mordmerkmal der Heimtücke als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Insbesondere befand sich der Angeklagte nicht in einer von ihm als ausweglos empfundenen, notstandsähnlichen Situation (vgl. zur sog. Rechtsfolgenlösung: BGH, Urteil vom 25.03.2003 – 1 StR 483/02 –, juris, m.w.N.). Im Hinblick auf die leichte depressive Symptomatik war es ihm – wie bereits in der Vergangenheit – möglich und zumutbar, sich professionelle Hilfe zu holen, um emotional wieder Abstand von seinen Tötungsfantasien zu nehmen. 3. Die Kammer hat nach zusammenfassender Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten eine besondere Schwere der Schuld nicht feststellen können. Es liegen keine Umstände von besonderem Gewicht vor, die das Tatbild stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abheben. Der unbestrafte Angeklagte hat lediglich das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er den konkreten Tötungsvorsatz erst wieder im Rahmen des Wortwechsels und auch aufgrund der Provokation durch die Geschädigte fasste, wenngleich sich die Reaktion des Angeklagten auf die Provokation der Geschädigten als vollkommen überzogen darstellte. Bei einer Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der Täterpersönlichkeit hat die Kammer daher keine erheblich schuldsteigernden Umstände gesehen. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 StPO.