Beschluss
621 Qs 9/19
LG Hamburg 21. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0312.621QS9.19.00
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten vom 17.01.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 29.12.2018 (Az: 841 Gs 27/18) wird auf ihre Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten vom 17.01.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 29.12.2018 (Az: 841 Gs 27/18) wird auf ihre Kosten verworfen. I. Der der Beschwerde zugrundeliegende Antrag auf selbstständige Einziehung geht auf ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche zurück. Die Beschuldigte wurde verdächtigt, Geschenke ihres damaligen Ehemannes Rüegger R. angenommen zu haben, obwohl sie wusste, dass diese Geschenke – u.a. der im Tenor genannte PKW und die genannte Immobilie – mit Geldern finanziert wurden, die aus Straftaten ihres damaligen Ehemannes Rüegger R. stammten. Ihr damaliger Ehemann Rüegger R. ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich Z. vom 03.01.2018 (Az.: DG 170237-L/U ...) wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer. 1 und Ziffer 2 StGB-CH, mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne des Art. 134 StGB-CH und mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB-CH rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hintergrund dieser Verurteilung war, dass der Verurteilte ab Mitte des Jahres 2012 unter Missbrauch seiner Stellung als Notar-Stellvertreter im Konkursamt Zürich Z.-Oerlion O. in dort von ihm betreuten Konkurs- und Nachlassverfahren insgesamt 2.083.149,23 CHF rechtswidrig erlangt hatte. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigte wurden die Immobilie und der PKW zunächst gesichert. Die Immobilie wurde in der Folgezeit zwangsversteigert und der PKW notveräußert. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am 12.06.2018 die selbstständige Einziehung der erlangten Versteigerungs- bzw. Veräußerungserlöse sowie die Einziehung weiterer Gegenstände bei der Beschuldigten nach § 76a Abs. 4 StGB beantragt. Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wurde am 26.02.2018 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 04.10.2018 ging bei dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek ein Antrag des Kantons Zürich Z. auf Auszahlung der in diesem Verfahren gesicherten Verwertungserlöse ein. Dieser Antrag wurde als ein gesondertes Rechtshilfeersuchen aus der Schweiz verstanden. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek ordnete mit Beschluss vom 29.12.2018 (Az.: 841 Gs 27/18) die Einziehung der Erlöse aus der Notveräußerung des PKW und der Zwangsversteigerung der Immobilie nach § 76a Abs. 4 StGB an. Den Antrag auf Einziehung weiterer Gegenstände wies es zurück. Das Amtsgericht führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StGB hier vorlägen. Der PKW und die Immobilie seien in einem Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wegen einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 S. 3 Nr. 1f StGB gesichert worden. Unerheblich für die Einziehung sei, dass das Ermittlungsverfahren mittlerweile eingestellt worden sei. Diese Gegenstände stammten aus Straftaten des gesondert verfolgten und in der Schweiz rechtskräftig verurteilten damaligen Ehemannes der Beschuldigten. Aus den Urteilsgründen sowie der dortigen Anklage vom 31.08.2017 ergebe sich, dass der Verurteilte Rüegger R. von diesem Geld unter anderem auch den im Tenor genannten PKW und das im Tenor genannte Grundstück erworben habe. Der Verurteilte habe sogar selbst eingeräumt, dass diese Objekte mit Geldern aus deliktischer Herkunft erworben worden seien. Darüber hinaus führte das Amtsgericht aus, dass sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts aufgrund des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigte ergebe. Allein dieses sei Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts. Unerheblich sei dagegen, dass die Straftaten des damaligen Ehemannes Rüegger R. in der Schweiz begangen worden seien. Der Eingang des Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz stehe einem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht entgegen. Eine Entscheidung über die Auskehrung der eingezogenen Erlöse habe erst im anschließenden Vollstreckungsverfahren zu erfolgen. Für die beantragte Einziehung der weiteren Gegenstände lasse sich nicht sicher feststellen, dass diese mit Geldern aus deliktischer Herkunft bezahlt worden seien, so dass für diese eine selbstständige Einziehung abzulehnen gewesen sei. Der Rechtsanwalt der Beschuldigten legte mit Schriftsatz vom 17.01.2018 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, ihm zugestellt am 11.01.2019, sofortige Beschwerde ein. Er begründete diese mit Schriftsatz vom 13.02.2019 damit, dass über die in der Schweiz verübten Vergehen des Verurteilten Rüegger R. keine deutsche Strafgewalt bestehe, weshalb auch keine Maßnahmen nach dem deutschen Strafgesetzbuch verhängt werden dürften. Darüber hinaus sei zumindest der Verkaufserlös aus dem PKW nicht einzuziehen, da dieser von der Beschuldigten aus legalen Mitteln mitfinanziert worden sei. In einem solchem Fall sei § 76a Abs. 4 StGB verfassungsgemäß zu reduzieren und der Vermögensgegenstand gänzlich nicht einzuziehen. Schließlich führe die Parallelität von selbstständigem Einziehungsverfahren und einem mittlerweile eingegangenen Rechtshilfeersuchen der Schweiz zur Unzulässigkeit des Verfahrens. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die selbstständige Einziehung zu Recht angeordnet. 1. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die umfassende und zutreffende Begründung des Amtsgerichts Bezug gekommen. Insbesondere hat das Amtsgericht ausführlich und im Ergebnis zu Recht dargestellt, dass die Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StGB vorliegen. Zu ergänzen ist lediglich, dass eine Vermögensabschöpfung bei dem Verurteilten Rüegger selbst – die einer Abschöpfung bei Dritten vorrangig wäre – nicht möglich ist, da sich beide Objekte nicht mehr in seinem Eigentum und Besitz befanden. 2. Darüber hinaus steht es einer selbstständigen Einziehung nicht entgegen, dass die rechtswidrigen Taten, aus denen die einzuziehenden Objekte herrühren, in der Schweiz begangen wurden. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ist das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte. Die selbstständige Einziehung knüpft an die Verdachtstat – hier die Geldwäsche – an. Von ihr zu trennen ist die Tat, aus welcher der Vermögensgegenstand stammt. Nach § 76a Abs. 4 StGB kann der eingezogene Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Straftat herrühren (vgl. Scheinfeld/Langlitz, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2019, § 437 Rn. 2). Diese rechtswidrige Tat kann auch im Ausland stattgefunden haben. Die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB wurde sogar gerade für die in der Praxis wichtigen Geldwäscheverdachtsfälle mit Auslandsbezug geschaffen, in denen – anders als hier – die Feststellung einer konkreten Katalogvortat oftmals nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit möglich ist (Eser/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 76a Rn. 2; Temming, in: BeckOK-StPO, 32. Edition 01.01.2019, § 437 Rn. 6; BT-Drs. 18/9525, 92 f.). 3. Sofern die Beschuldigte tatsächlich einen Teil des PKW aus legalen Mitteln mitfinanziert haben sollte, steht dies einer selbstständigen Einziehung ebenfalls nicht entgegen. Zunächst erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Beschuldigte den PKW überhaupt mitfinanziert hat. Zwar behaupten sowohl sie als auch ihr damaliger Ehemann Rüegger R. dies. Allerdings wird von keinem der beiden ein konkreter Betrag vorgetragen, noch in irgendeiner Form belegt. Zudem ergibt sich aus den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft, welche auf steuerlichen Ermittlungen beruhen, dass die Beschuldigte in dieser Zeit einkommens- und vermögenslos gewesen sein soll. Doch selbst im Falle einer entsprechenden Mitfinanzierung durch die Beschuldigte ändert dies nichts an der Tatsache, dass die durch Straftaten erlangten Gelder des Verurteilten Rüegger R. kausal in den Erwerb des PKWs eingeflossen sind. Solche Fälle sind nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend den Grundsätzen, die für den Geldwäschetatbestand bei „Teilkontamination“ entwickelt worden sind, zu lösen (BT-Drs. 18/9525, 73). Nach diesen Grundsätzen ist ein Gegenstand, der sich sowohl aus legalen und illegalen Mitteln finanziert wurde, dann als „bemakelt“ anzusehen, wenn der „bemakelte“ Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist (Neuheuser, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 261 Rn. 56). Nach Rechtsprechung des BGH ist bei einem Giroguthaben bereits ab einem Anteil von 5,9 % von einer entsprechenden Erheblichkeit auszugehen (BGH, Beschl. vom 20.5.2015, NJW 2015, 3254). Der durch rechtswidrig erlangte Gelder finanzierte Teil des PKWs ist hier als erheblich anzusehen. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich Z. vom 03.01.2018 und der dortigen Anklage vom 31.08.2017, die auf den ausführlichen Geldflüsseanalysen der Finanzdirektion Kanton Zürich Z. beruhen, ergibt sich, dass der Verurteilte Rüegger R. im Jahr 2013 den PKW Audi TT in Hamburg H. kaufte. Er überwies im Sommer 2013 im Rahmen der Abwicklung zweier Konkursverfahren mindestens 20.000,- CHF von seinem Konto auf das Konto der Audi A. Zentrum Z. Hamburg H. GmbH. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Teilleistungen des Kaufpreises handelt. Bei einem geschätzten Kaufpreis von ca. 40.000,- Euro sind die überwiesenen – und aus seinen Straftaten in Zusammenhang mit der Abwicklung der Konkursverfahren stammenden – Beträge ein erheblicher Anteil der Finanzierung. 4. Schließlich führt auch – entgegen der Ansicht des Verteidigers – der Eingang des genannten Rechtshilfeersuchens der Schweiz nicht zur Unzulässigkeit des Verfahrens. Insoweit wird erneut auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzend kommt hinzu, dass bisher auch noch keine Entscheidung über das Rechtshilfeersuchen ergangen ist, sodass eine „Parallelität“ gerade nicht gegeben ist.