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Urteil

416 HKO 130/20

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 01.09.2020 ist aufzuheben, weil die Antragstellerin den Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. • Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG setzt wettbewerbliche Eigenart und besondere Umstände (z. B. vermeidbare Herkunftstäuschung oder Ausnutzung der Wertschätzung) voraus; beides ist hier nicht ausreichend dargelegt. • Auch eine Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 10 GGV liegt nicht vor, weil der informierte Benutzer einen anderen Gesamteindruck gewinnt.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassung: Keine unlautere Nachahmung und kein Musterverstoß • Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 01.09.2020 ist aufzuheben, weil die Antragstellerin den Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. • Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG setzt wettbewerbliche Eigenart und besondere Umstände (z. B. vermeidbare Herkunftstäuschung oder Ausnutzung der Wertschätzung) voraus; beides ist hier nicht ausreichend dargelegt. • Auch eine Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 10 GGV liegt nicht vor, weil der informierte Benutzer einen anderen Gesamteindruck gewinnt. Die Antragstellerin vertreibt seit 2017 Konfitüren in einem charakteristischen Glas mit silbernem Deckel unter der Marke „GLÜCK“; 2019 brachte sie Honig unter derselben Marke in ähnlicher Verpackung in den Handel. Die Antragsgegnerin brachte Honig unter der Marke „LieBee“ in einem glasähnlichen Gefäß auf den Markt; nach anfänglicher Gestaltung änderte sie Aufdruckfarbe und Design. Die Antragstellerin rügte Verwechslungs- bzw. Rufausnutzung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; ein früherer Beschluss des OLG hatte zeitweise zu Gunsten der Antragstellerin entschieden. Die Antragsgegnerin verteidigte Differenzen in Form, Schrift, Farbgebung, Logo und Haptik und bestritt Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch. Das Landgericht hatte per Verfügung dem Vertrieb des Antragsgegners untersagt; dieses Verfahren betrifft den Widerspruch hiergegen. • Zulässigkeit: Der Antrag war zulässig, die behauptete Dringlichkeit der Antragstellerin wurde nicht entscheidend erschüttert, doch entscheidend ist der fehlende Verfügungsanspruch. • Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§§ 3, 4 Nr. 3 UWG i.V.m. § 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1 UWG): Es besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, und das GLÜCK-Glas weist eine hohe wettbewerbliche Eigenart (Tiegelform, dickwandiger Boden, No‑Label-Look, Handschrift-Logo) auf. Gleichwohl hat die Antragstellerin die erforderliche intensive Ähnlichkeit und die besonderen Umstände (vermeidbare Herkunftstäuschung oder unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung) nicht glaubhaft gemacht. Unterschiede in Form, Riffelung, Deckel, Farb- und Schriftgestaltung, Haptik, Logo (Herz, Biene) und Bedeutung der Namen („GLÜCK“ vs. Wortspiel „LieBee“) führen beim Durchschnittsverbraucher zu einem anderen Gesamteindruck, sodass weder unmittelbare noch mittelbare Herkunftstäuschung vorliegt. • Ausnutzung der Wertschätzung (§ 4 Nr.3 lit. b) UWG): Mangels ausreichender Anlehnung und Bezugnahme sowie nicht hinreichender Nachweisbarkeit einer relevanten Rufstärke der Marke ergibt sich keine unangemessene Wertausnutzung. • Geschmacksmusterverletzung (Art. 10 GGV i.V.m. Art.19, 89 GGV): Der Schutzbereich der beanspruchten Geschmacksmuster ist nur durchschnittlich; der informierte Benutzer gewinnt bei Gesamtvergleich einen anderen Gesamteindruck, weshalb keine Eingriffslage besteht. • Abwägung und Rechtsfolge: Unter Berücksichtigung der Interessenabwägung nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nicht erfüllt; deshalb ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 01.09.2020 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kammer hat festgestellt, dass weder ein Unterlassungsanspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 8 Abs.1, Abs.3 i.V.m. §§ 3, 4 Nr.3 UWG) noch ein Anspruch aus Art. 89 GGV wegen Geschmacksmusterverletzung besteht, weil das angegriffene „LieBee“-Glas sich in wesentlichen Merkmalen vom „GLÜCK“-Glas unterscheidet und beim relevanten Verkehr ein anderer Gesamteindruck entsteht, sodass keine vermeidbare Herkunftstäuschung und keine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung vorliegt.