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Urteil

310 O 111/17

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Karosserieform des Mercedes‑Benz 300 SL Roadster ist nach dem maßgeblichen Sach‑ und Streitstand nicht urheberrechtlich geschützt als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs.1 Nr.4 UrhG). • Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Herstellung einer Vervielfältigung hätte die Klägerin die Herstellungshandlung substantiiert darlegen und beweisen müssen; dies ist nicht erfolgt. • Ein Nutzungsausfallschaden nach § 945 ZPO ist nur ersatzfähig, wenn Nutzungsmöglichkeit, Nutzungswille und das Fehlen zumutbarer Ersatzmöglichkeiten dargelegt und belegt sind; dies hat der Kläger der Widerklage nicht hinreichend getan.
Entscheidungsgründe
Keine urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Karosserieform des Mercedes‑Benz 300 SL Roadster • Die Karosserieform des Mercedes‑Benz 300 SL Roadster ist nach dem maßgeblichen Sach‑ und Streitstand nicht urheberrechtlich geschützt als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs.1 Nr.4 UrhG). • Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Herstellung einer Vervielfältigung hätte die Klägerin die Herstellungshandlung substantiiert darlegen und beweisen müssen; dies ist nicht erfolgt. • Ein Nutzungsausfallschaden nach § 945 ZPO ist nur ersatzfähig, wenn Nutzungsmöglichkeit, Nutzungswille und das Fehlen zumutbarer Ersatzmöglichkeiten dargelegt und belegt sind; dies hat der Kläger der Widerklage nicht hinreichend getan. Die Klägerin, ein bekannter Automobilhersteller, macht urheberrechtliche Ansprüche an der Karosserieform des Mercedes‑Benz 300 SL Roadster geltend. Der Beklagte bot Anfang 2016 auf einer Internetplattform ein Fahrzeug als "Mercedes‑Benz SL 300" zum Verkauf an; dies war ein auf ein SLK‑Fahrgestell montierter Nachbau einer 300 SL‑Roadster‑Karosserie. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Feststellung von Schadenersatzansprüchen und Veröffentlichung; sie beruft sich auf Nutzungsrechte aus Urheberrecht an der Karosserieform. Der Beklagte bestreitet Herstellung und Urheberrechtsverletzung und erklärt, er habe die Karosserie gekauft; er erhebt Widerklage auf Ersatz von Nutzungsausfall für die 99‑tägige Beschlagnahme des Fahrzeugs durch eine einstweilige Verfügung. Vorherige einstweilige Maßnahmen wegen Markenrechts führten zur vorübergehenden Wegnahme des Wagens; diese einstweilige Verfügung wurde später aufgehoben. Beide Seiten legten Zeichnungen, Fotos und Gutachten vor; die Klägerin stützt die Rechteinhaberschaft u.a. auf Entwurfszeichnungen mit Unterschriften. • Zulässigkeit: Die Klage und die Widerklage sind demgerichtlich zulässig; örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben (§§ 23 Nr.1, 71 GVG; § 33 ZPO für die Widerklage). • Unbegründetheit der Klage: Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch bewiesen, weil sie die Herstellungshandlung des Beklagten nicht darlegte und bewies; bloßes Bewerben begründet keinen urheberrechtlich relevante Nutzungsart. Entscheidend ist ferner, dass die Karosserieform des Roadsters nach dem maßgeblichen Sach‑ und Streitstand keine urheberrechtliche Schutzfähigkeit als Werk der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG besitzt. Zur Prüfung der Schutzfähigkeit sind die für die Schöpfung maßgeblichen zeitlichen Rechtsgrundlagen (KUG 1907) zu beachten; selbst unter den nach der aktuellen Rechtsprechung günstiger zu bewertenden Maßstäben (‚künstlerische Leistung‘) fehlt hier die erforderliche Gestaltungshöhe. Die Form weist überwiegend technisch und zeittypisch vorgegebene Merkmale auf und lehnt sich an zahlreiche zeitgleiche Sportwagen an; zudem sind prägende Merkmale bereits im vorher entwickelten Mercedes‑Benz 300 SL Coupé („Flügeltürer“) vorbekannt. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass der vermeintliche Alleinurheber jener früheren Form (Herr G.) alleiniger Urheber war, sodass vorbekannte Gestaltungen entgegenstehen. • Unbegründetheit der Widerklage: Der Anspruch aus § 945 ZPO scheitert, weil der Beklagte den behaupteten Nutzungsausfallschaden nicht schlüssig dargelegt und nicht hinreichend bewiesen hat. Der Wagen war ein wertvolles Liebhaber‑/Zweitfahrzeug, Ersatznutzung war möglich und zumutbar; außerdem fehlt ein substantiiertes Vortragen zum tatsächlichen Nutzungswillen und zur konkreten Nutzung vor und nach der Beschlagnahme. Soweit die Einstweilige Verfügung angefochten war, kann offen bleiben, ob sie von Anfang an ungerechtfertigt war, denn ohne Nachweis eines ersatzfähigen Schadens besteht kein Ersatzanspruch. • Prozessrechtliches: Schriftsatznachlässe und nachträgliche Schriftsätze führten nicht zur Wiedereröffnung; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92, 709 ZPO; Streitwertfestsetzung erfolgte gesondert. Die Klage und die Widerklage wurden abgewiesen. Das Landgericht hat die urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin auf die Karosserieform des Mercedes‑Benz 300 SL Roadster zurückgewiesen, weil diese Form nach dem vorliegenden Tatsachenvortrag und Beweisstand keinen urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt und die Klägerin zudem die behaupteten Verletzungshandlungen nicht substanziiert bewiesen hat. Dem Beklagten steht aus der Widerklage kein Ersatz für den behaupteten Nutzungsausfall zu, weil er Nutzungsmöglichkeit, Nutzungswille und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Ersatznutzung nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hat. Die Parteien tragen die Prozesskosten zu 79% (Klägerin) und 21% (Beklagter) und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.