Urteil
306 O 318/16
LG HAMBURG, Entscheidung vom
17mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein im Fahrzeug verbaute, vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte Motorsoftware begründet einen Sachmangel im Sinne des Kaufrechts.
• Bei behebbaren Mängeln ist die Unerheblichkeit nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anhand einer Interessenabwägung zu prüfen; die Kosten der generellen Softwareentwicklung sind nicht ohne Weiteres mit den individuellen Behebungskosten zu vergleichen.
• Hat der Fahrzeughersteller die unzulässige Software eingesetzt, kann dies eine sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB begründen und Rückgewähransprüche des Käufers rechtfertigen.
• Bei Rückgewähransprüchen aus sittenwidriger Schädigung sind vom Kaufpreis die gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen; Zinsen können nach § 849 BGB verlangt werden.
• Rückgewähr gegen den Hersteller erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw; Annahmeverzug des Herstellers führt zu weitergehenden Feststellungen über Verzugs- und Zinsansprüche.
Entscheidungsgründe
Rückgewähranspruch gegen Fahrzeughersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtung (§ 826 BGB) • Ein im Fahrzeug verbaute, vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte Motorsoftware begründet einen Sachmangel im Sinne des Kaufrechts. • Bei behebbaren Mängeln ist die Unerheblichkeit nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anhand einer Interessenabwägung zu prüfen; die Kosten der generellen Softwareentwicklung sind nicht ohne Weiteres mit den individuellen Behebungskosten zu vergleichen. • Hat der Fahrzeughersteller die unzulässige Software eingesetzt, kann dies eine sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB begründen und Rückgewähransprüche des Käufers rechtfertigen. • Bei Rückgewähransprüchen aus sittenwidriger Schädigung sind vom Kaufpreis die gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen; Zinsen können nach § 849 BGB verlangt werden. • Rückgewähr gegen den Hersteller erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw; Annahmeverzug des Herstellers führt zu weitergehenden Feststellungen über Verzugs- und Zinsansprüche. Der Kläger kaufte im November 2013 bei einer VW-Vertragshändlerin (Beklagte 1) einen neuen VW Touran 2,0 TDI. Im Motor war die Software EA 189 verbaut, die im Prüfstand ein abweichendes Programm zur Verringerung der NOx-Werte aktiviert. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete im Oktober 2015 gegenüber dem Hersteller (Beklagte 2) einen Rückruf und qualifizierte die Software als unzulässige Abschalteinrichtung; später bestätigte das KBA, dass ein Software-Update die Vorschriftsmäßigkeit wiederherstellen könne. Der Kläger erklärte im September 2016 den Rücktritt vom Kauf und begehrte Rückabwicklung gegen beide Beklagte, hilfsweise Schadensersatz bzw. Zahlung gegen den Hersteller wegen sittenwidrigen, vorsätzlichen Handelns. Nach Klageerhebung ließ der Kläger im November 2016 das Update aufspielen und nutzte das Fahrzeug weiter; die Parteien stritten über Berechtigung des Rücktritts, Zinsen und Nutzungsersatz. • Klage gegen die Händlerin (Beklagte 1) abgewiesen: Zwar lag ein Mangel vor, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt, dieser Mangel war aber behebbar und zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Bei der Erheblichkeit ist auf die Relation der Beseitigungskosten zum Kaufpreis und weitere Umstände abzustellen; die individuellen Nachbesserungskosten überstiegen nicht die 5%-Grenze des Kaufpreises. Zudem bestanden zum Rücktrittszeitpunkt keine praktischen Nutzungseinschränkungen, und das KBA hatte die Fahrzeuge bis zur Nachbesserung als verkehrssicher eingestuft. • Klage gegen den Hersteller (Beklagte 2) teilweise stattgegeben: Der Hersteller handelte sittenwidrig und vorsätzlich schädigend nach § 826 BGB, weil eine Software eingesetzt wurde, die einen gesetzlich konformen Schadstoffausstoß vorspiegelte. Das Gericht folgte zu diesem Punkt der Rechtsprechung, wonach bei bewusst irreführendem Verhalten über vertragswesentliche Umstände eine sittenwidrige Haftung begründet sein kann. • Der Hersteller konnte seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen; es blieb unaufgeklärt, wer die Entscheidung zum Einsatz der Software traf, so dass zugunsten des Klägers von einem bewusst täuschenden Verhalten auszugehen war. • Der Kläger hat gegen den Hersteller Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 826, 249 ff. BGB; vom Kaufpreis sind die von ihm gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich abzuziehen (Schätzung nach gefahrenen Kilometern und typischer Gesamtlaufleistung). • Die Zahlung des Herstellers ist Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu leisten; der Hersteller befindet sich in Annahmeverzug. Für den Zeitraum seit Zahlung des Kaufpreises stehen dem Kläger Verzinsungsansprüche nach § 849 BGB zu; weitere Verzugszinsen sind ab Rechtshängigkeit geltend gemacht. • Prozessuale Nebenentscheidungen: Teilfeststellungen zu Zinsen und Erledigung; Kosten- und Vollstreckungsregelungen basieren auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage war insgesamt nur wie folgt erfolgreich: Die Händlerin (Beklagte 1) wurde nicht zur Rückabwicklung verurteilt; der Rücktritt des Klägers gegenüber der Händlerin war wegen Unerheblichkeit des Mangels unbegründet. Gegen den Hersteller (Beklagte 2) wurde der Kläger jedoch zur Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe von 32.799,99 € berechtigt, abzüglich des Nutzungsersatzes für 48.318 km (hier mit 6.339,32 € bewertet), so dass sich ein zu erstattender Betrag von 26.460,67 € ergab. Dieser Betrag ist Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw zu zahlen; der Hersteller befindet sich in Annahmeverzug. Zudem sind Zinsen aus § 849 BGB in Höhe von 4 % p.a. seit Zahlung des Kaufpreises sowie Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit bzw. nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu leisten. Die restlichen Klageanträge waren abzuweisen; die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend dem Tenor verteilt.