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Beschluss

301 T 260/17

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung einer Betreuung ist nach §1896 Abs.1 S.1 BGB, dass der Betroffene wegen psychischer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. • Bei hinreichender ärztlicher Sachverständigenfeststellung kann eine Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden, wenn dessen Urteilsfähigkeit und Willensbildung derart beeinträchtigt sind, dass alternative Hilfsangebote nicht ausreichen (§1896 Abs.2 S.2 BGB). • Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist geboten, wenn eine ehrenamtliche Übernahme nicht darstellbar oder ungeeignet ist und die Vermögens- und Wohnungsinteressen sowie Vertretung gegenüber Behörden gefährdet sind.
Entscheidungsgründe
Betreuung bei chronischer wahnhaften Störung; Bestellung Berufsbetreuers • Voraussetzung einer Betreuung ist nach §1896 Abs.1 S.1 BGB, dass der Betroffene wegen psychischer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. • Bei hinreichender ärztlicher Sachverständigenfeststellung kann eine Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden, wenn dessen Urteilsfähigkeit und Willensbildung derart beeinträchtigt sind, dass alternative Hilfsangebote nicht ausreichen (§1896 Abs.2 S.2 BGB). • Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist geboten, wenn eine ehrenamtliche Übernahme nicht darstellbar oder ungeeignet ist und die Vermögens- und Wohnungsinteressen sowie Vertretung gegenüber Behörden gefährdet sind. Die 41-jährige Betroffene leidet an einer chronischen wahnhaften Störung mit komorbider Persönlichkeitsstörung. Wegen aggressiven Verhaltens in Studium und Rückständen bei Miete sowie Einstellung von Leistungen durch das Jobcenter wurde zunächst einstweilig eine Betreuung angeordnet. Strafrechtliche Unterbringung nach §63 StGB läuft noch; das Strafverfahren ist nicht rechtskräftig. Gutachterlich stellte ein Facharzt erhebliche Einschränkungen in Urteilsfähigkeit und Willensbildung sowie langfristige Beeinträchtigungen fest. Die bisherige Berufsbetreuerin gab auf; eine aus dem Umfeld vorgeschlagene ehrenamtliche Betreuerin lehnte ab. Das Amtsgericht bestätigte die Betreuung in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Behördenvertretung, Versicherungen, Renten-/Sozialleistungsangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten und bestellte den nun vorgeschlagenen Berufsbetreuer. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen, die das Landgericht zurückwies. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Voraussetzungen des §1896 Abs.1 S.1 BGB liegen vor. • Sachverständige Feststellungen: Der Facharzt diagnostizierte eine chronische wahnhafte Störung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen; Urteilsvermögen und Willensbildung sind schwer gestört. • Wegen der Erkrankung ist die Betroffene nicht in der Lage, ihre Vermögenssorge angemessen wahrzunehmen; es besteht konkrete Vermögensgefährdung durch laufende zivilrechtliche Verfahren, erhebliche Schulden und drohende Wohnungskündigung. • Auch in den Bereichen Behörden-, Versicherungs- und Sozialleistungsvertretung besteht aufgrund mangelnder vernünftiger Entscheidungsgrundlage Bedarf; es drohen gravierende finanzielle und soziale Nachteile. • Die Anordnung der Betreuung gegen den nicht freien Willen ist gerechtfertigt, weil alternative Hilfen nicht ersichtlich sind und die Maßnahme verhältnismäßig ist (§1896 Abs.2 S.2 BGB). • Die Bestellung des vorgeschlagenen Berufsbetreuers ist geeignet; eine benannte ehrenamtliche Betreuungsperson hatte die Übernahme abgelehnt und ein Betreuerwechsel würde der effektiven Interessenwahrnehmung nicht dienen. • Keine Verfahrensfehler: Anhörung der Betroffenen und Zugang zum Gutachten lagen vor; ein weiteres Gutachten war mangels neuer Anhaltspunkte nicht erforderlich. Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Bestätigung der gesetzlichen Betreuung wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigte die Einrichtung der Betreuung in den genannten Aufgabenkreisen nach §1896 Abs.1 BGB aufgrund überzeugender gutachterlicher Feststellungen über eine chronische wahnhafte Störung mit erheblicher Beeinträchtigung der Urteils- und Willensbildung. Eine Betreuung gegen den erklärten Willen der Betroffenen ist verhältnismäßig, da keine gleich geeigneten Hilfen verfügbar sind und erhebliche Vermögens- sowie Wohnungsgefahren bestehen. Die Bestellung des Berufsbetreuers bleibt bestehen, weil eine ehrenamtliche Übernahme nicht darstellbar war und ein Wechsel die Interessen der Betroffenen nicht fördern würde. Die Überprüfungsfrist wurde auf den 19.07.2020 festgesetzt.