Beschluss
318 T 49/17
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 06.09.2017, Az. 539 C 24/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Beklagten wenden sich mit ihrer Beschwerde vom 07.06.2017 (Eingang beim Amtsgericht: 21.06.2017) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 10.04.2017, Az. 539 C 24/16, mit dem der Streitwert auf € 22.517,00 festgesetzt worden ist. Sie begehren eine Reduzierung des Streitwerts für den Antrag auf Abberufung des Verwalters durch das Gericht von € 20.817,00 auf € 2.698,50 und damit eine Reduzierung des Gesamtstreitwerts auf € 4.398,50. II. 2 Die Beschwerde der Beklagten ist gem. §§ 68 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert insgesamt auf € 20.817,00 festgesetzt. Die Wertfestsetzung für den Antrag der Kläger auf sofortige Abberufung der Verwaltung durch das Gericht ist nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH, dass sich das Gesamtinteresse im Rahmen des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, wenn ein Wohnungseigentümer die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund begehrt, anhand des in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar geschätzt werden kann (BGH, Urteil vom 10.02.2012 – V ZR 105/11, NJW 2012, 1884, Rn. 18, zitiert nach juris; Beschluss vom 16.06.2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104, Rn. 4, zitiert nach juris). 3 Im vorliegenden Fall lief der Bestellungszeitraum der Verwaltung bis zum 31.12.2020. Zwar trifft es zu, dass zwischen dem organschaftlichen Bestellungsakt und dem Abschluss des Verwaltervertrages zu trennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – V ZB 39/01, BGHZ 151, 164; Jennißen/Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 26 Rdnr. 19) und der zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwaltung bestehende Verwaltervertrag für Wohnungseigentum vom 10.12.1986 (vorbehaltlich seiner Kündigung) keinen bestimmten Beendigungszeitpunkt enthielt. Gleichwohl hatte der zwischen den Parteien bestehende Verwaltervertrag keine längere Laufzeit als bis zum 31.12.2020, da die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG entgegen ihrem Wortlaut, dass die Bestellung eines Verwalters auf höchstens fünf Jahre erfolgen darf, Geltung auch für den schuldrechtlichen Verwaltervertrag beanspruchen kann (BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, Rn. 37, zitiert nach juris). 4 Entgegen der Auffassung der Beklagten bleibt die Höhe der Verwaltervergütung bis zum 31.12.2020 maßgebend, obwohl der Verwaltervertrag in § 1.3 und 1.4 die Regelung enthält, dass das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 4 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden kann. Dass eine der Vertragsparteien den Verwaltervertrag im Zeitpunkt der Klagerhebung gekündigt hatte, ist nicht ersichtlich. Ob die Beklagten irgendwann in der Zukunft vor dem 31.12.2020 beschließen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht, ist völlig offen. Für eine vorzeitige Kündigung des Verwaltervertrages sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Daher besteht das Interesse der Beklagten darin, dass der Verwaltervertrag bis zum 31.12.2020 Bestand hat. Für die Wertfestsetzung ist somit von der vollen Laufzeit des Verwaltervertrages auszugehen. Daher hat das Amtsgericht das Gesamtinteresse zu Recht anhand der Verwaltervergütung für den Zeitraum von 54 Monaten (Juli 2016 – Dezember 2020) geschätzt. Die Klage ist am 30.06.2016 eingereicht worden. 5 Gegen die vom Amtsgericht im Rahmen der Wertfestsetzung angesetzte Verwaltervergütung wenden sich die Beklagten nicht. Die monatliche Vergütung des Verwalters beläuft sich auf € 1.130,03. Daraus ergibt sich für die restliche Laufzeit des Verwaltervertrages eine Gesamtvergütung von € 61.047,00 (€ 1.130,03/Monat x 54 Monate). 50 % davon sind € 30.523,50. Das Einzelinteresse der Kläger beträgt 682/10.000 = € 4.163,41. Da der Betrag von € 30.523,50 das fünffache Einzelinteresse der Kläger von € 20.817,00 übersteigt, bleibt es bei dem Wert von € 20.817,00. 6 Die Nebenentscheidungen folgen § 68 Abs. 3 GKG.