Beschluss
309 T 92/17
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die geschlossene Unterbringung eines Betreuten kann nach §1906 Abs.1 BGB genehmigt werden, wenn sie zum Schutz vor erheblichem gesundheitlichen Schaden oder zur Durchführung notwendiger Heilbehandlung erforderlich ist.
• Gutachterliche Feststellungen zur Diagnose, Krankheitsverlauf und Einsichtsfähigkeit sind für die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Unterbringung maßgeblich.
• Bei beantragter Langzeitunterbringung ist der Zeitraum auf die vom Gutachten empirisch gestützte Dauer zu begrenzen; eine Überschreitung ohne hinreichende Begründung ist zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Genehmigung geschlossener Langzeitunterbringung eingeschränkt auf ein Jahr • Die geschlossene Unterbringung eines Betreuten kann nach §1906 Abs.1 BGB genehmigt werden, wenn sie zum Schutz vor erheblichem gesundheitlichen Schaden oder zur Durchführung notwendiger Heilbehandlung erforderlich ist. • Gutachterliche Feststellungen zur Diagnose, Krankheitsverlauf und Einsichtsfähigkeit sind für die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Unterbringung maßgeblich. • Bei beantragter Langzeitunterbringung ist der Zeitraum auf die vom Gutachten empirisch gestützte Dauer zu begrenzen; eine Überschreitung ohne hinreichende Begründung ist zu korrigieren. Die 45-jährige Betroffene steht seit 2009 unter Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung. Wegen einer anamnestisch bekannten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis wurde sie mehrfach geschlossen untergebracht und war wiederholt über Monate abgängig. Der Betreuer beantragte eine zweijährige Langzeitunterbringung; das Amtsgericht beauftragte daraufhin ein psychiatrisches Gutachten. Die Sachverständige stellte erhebliche kognitive und inhaltliche Denkstörungen sowie fehlende Krankheitseinsicht fest und empfahl eine einjährige Unterbringung zur Stabilisierung. Das Amtsgericht genehmigte die Unterbringung bis 24.05.2018 und die Zwangsmedikation befristet; Betroffene und Verfahrenspfleger legten Beschwerde ein. Das Landgericht überprüfte die Genehmigung und reduzierte die Frist auf Grundlage des Gutachtens auf bis längstens 11.05.2018. • Zuständigkeit und Antrag: Der Betreuer hat als Zuständiger für die Gesundheitssorge die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung beantragt; formelle Voraussetzungen sind erfüllt. • Rechtliche Grundlage: §1906 Abs.1 BGB erlaubt die Genehmigung geschlossener Unterbringung zur Abwendung erheblichen gesundheitlichen Schadens oder zur Durchführung notwendiger Heilbehandlung, wenn der Betreute die Notwendigkeit nicht erkennen kann. • Gutachten: Die sachverständige Ärztin stellte eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit maniformen und wahnhaften Störungen, erheblichem Denkstörungsbild und kognitiven Defiziten fest; daraus folgt fehlende Krankheitseinsicht und fehlende Behandlungsmotivation. • Erforderlichkeit: Wegen mehrfacher Unterbrechungen therapeutischer Maßnahmen durch wiederholtes Abgängigwerden konnte keine Stabilisierung erreicht werden; eine längerfristige geschlossene Behandlung ist nach Ansicht der Sachverständigen zur Stabilisierung notwendig. • Verhältnismäßigkeit: Der Eingriff in die Freiheitsrechte wiegt schwer, ist aber nach Abwägung erforderlich und nicht durch ein milderes, gleich wirksames Mittel ersetzbar, da ambulante oder offen-stationäre Behandlungserfolge bisher ausblieben. • Fristbemessung: Das Gutachten empfahl eine einjährige Unterbringung; die vom Amtsgericht ursprünglich für bis zu zwei Jahre angeordnete Frist wurde deshalb auf die vom Gutachten unterstützte Dauer bis 11.05.2018 verkürzt. • Zwangsmedikation: Die Beschwerde gegen die Genehmigung der Zwangsmedikation erledigte sich durch Zeitablauf; die Akte zeigt außerdem, dass die Betroffene die Medikation angenommen hat. Die Beschwerde der Betroffenen gegen die geschlossene Unterbringung ist überwiegend unbegründet; die geschlossene Unterbringung wurde betreuungsrechtlich weiterhin genehmigt, jedoch ist die Frist gemindert: statt bis 24.05.2018 gilt die Genehmigung bis längstens 11.05.2018. Die Entscheidung stützt sich auf ein überzeugendes psychiatrisches Gutachten, das erhebliche psychopathologische Auffälligkeiten, fehlende Krankheitseinsicht und die Notwendigkeit einer längerfristigen Stabilisierung im geschlossenen Setting feststellte. Die Kammer hält die Unterbringung für erforderlich und verhältnismäßig, weil andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht zu einer dauerhaften Stabilisierung geführt haben und ohne geschlossene Behandlung erhebliche gesundheitliche Schäden drohen. Die Beschwerde gegen die zuvor genehmigte Zwangsmedikation hat sich durch Zeitablauf erledigt; die Akte dokumentiert zudem, dass die Betroffene die Medikation akzeptiert hat. Insgesamt bleibt die Unterbringung genehmigt, aber auf die vom Gutachten gestützte Dauer von einem Jahr begrenzt.