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Beschluss

325 T 50/17

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nr. 701 KV-GvKostG sind Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde in voller Höhe als Bruttobetrag anzusetzen. • Es steht im Ermessen des Gerichtsvollziehers, in der Kostenrechnung die enthaltende Umsatzsteuer auszuweisen; er muss jedoch verauslagte Auslagen belegen. • Auf Anforderung hat der Gerichtsvollzieher dem Kostenschuldner den Beleg der Post über die Zahlung des Entgelts zu übermitteln; zur Vermeidung einer Beleganforderung kann er die Umsatzsteuer ausweisen.
Entscheidungsgründe
Kostenansatz bei Postzustellung nach Nr. 701 KV-GvKostG: Bruttobetrag und Belegpflicht • Bei Nr. 701 KV-GvKostG sind Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde in voller Höhe als Bruttobetrag anzusetzen. • Es steht im Ermessen des Gerichtsvollziehers, in der Kostenrechnung die enthaltende Umsatzsteuer auszuweisen; er muss jedoch verauslagte Auslagen belegen. • Auf Anforderung hat der Gerichtsvollzieher dem Kostenschuldner den Beleg der Post über die Zahlung des Entgelts zu übermitteln; zur Vermeidung einer Beleganforderung kann er die Umsatzsteuer ausweisen. Die G. beantragte die Abgabe der Vermögensauskunft der S.; der Gerichtsvollzieher lud mit Postzustellungsurkunde und berechnete der G. hierfür ein Entgelt "Zustellung KV 701" in Höhe von 2,61 EUR. Dieses Entgelt hatte der Gerichtsvollzieher zuvor an die Post verauslagt; in seiner Kostenrechnung war die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und nicht als "inkl. MwSt." gekennzeichnet. Die G. regte dies und verlangte Ausweis der in dem verauslagten Betrag enthaltenen Umsatzsteuer. Das Amtsgericht wies die Erinnerung der G. zurück; gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde, die das Landgericht ebenfalls zurückwies. • Der Auslagentatbestand Nr. 701 KV-GvKostG bestimmt ausdrücklich, dass Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde in voller Höhe anzusetzen sind; daraus folgt, dass der verauslagte Bruttobetrag maßgeblich ist. • Es enthielt die Vorschrift keine Pflicht, die in den verauslagten Entgelten enthaltene Umsatzsteuer gesondert auszuweisen; damit bleibt es im Ermessen des Gerichtsvollziehers, die Umsatzsteuer in der Kostenrechnung anzugeben oder nicht. • Unabhängig davon hat der Gerichtsvollzieher verauslagte Auslagen zu belegen. Fordert der Kostenschuldner den Nachweis, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, den Beleg der Post über die Zahlung des Entgelts vorzulegen. • Wenn der Gerichtsvollzieher verhindern will, dass ein Kostenschuldner einen Beleg zur Ausübung eines Vorsteuerabzugs anfordert, kann er die enthaltene Umsatzsteuer in der Kostenrechnung ausweisen. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung ließ das Gericht die weitere Beschwerde nicht zu; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden G. aufzuerlegen (§ 97 ZPO). Die Beschwerde der G. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom 6.6.2017 wurde zurückgewiesen; das Landgericht bestätigt, dass der Gerichtsvollzieher den verauslagten Bruttobetrag nach Nr. 701 KV-GvKostG in voller Höhe ansetzen darf. Es besteht keine allgemeine Pflicht zum gesonderten Ausweis der in verauslagten Zustellungsentgelten enthaltenen Umsatzsteuer, wohl aber eine Verpflichtung zur Vorlage des Zahlungsbelegs auf Anforderung. Die G. trifft die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Damit bleibt der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers in Höhe von 2,61 EUR in der vorgelegten Form bestehen.