Urteil
331 S 45/16
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.07.2016, Az.: 8b C 245/15 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Gründe 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Reparaturkosten als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. 2 Der Kläger war am 26.11.2015 mit seinem Pkw Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen … in Hamburg in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Alleinverursachung des Verkehrsunfalles durch den Versicherungsnehmer der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. 3 Der Kläger beauftragte das Ingenieurbüro W. hat mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für die an seinem Pkw entstandenen Schäden. Nach dem Schadensgutachten (Anlage K 1) sind für eine sach- und fachgerechte Reparatur der unfallbedingten Schäden am Pkw des Klägers Reparaturkosten in Höhe von EUR 1.220,19 netto erforderlich. Der für die Instandsetzung erforderliche Betrag wurde kalkuliert unter Zugrundelegung des von der DEKRA bis Januar 2015 ermittelten „ Mittleren Stundenverrechnungssatz“ (MSV). Die Beklagte legte ihrer Schadensberechnung die günstigeren Stundenverrechnungssätze der von ihr benannten Reparaturwerkstatt A.A. GmbH zugrunde und kürzte deshalb die in dem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten um EUR 156,76. 4 Mit der Klage hat der Kläger den Differenzbetrag von EUR 156,76 geltend gemacht. 5 Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht berechtigt, die in dem von ihm eingereichten privaten Sachverständigengutachten ermittelten Stundenverrechnungssätze um EUR 156,76 zu kürzen. Er habe in seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten den Mittelwert der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt. Mit dieser Vorgehensweise habe er dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Er sei auch trotz des entsprechenden Verweises der Beklagten auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der Referenzwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gehalten, seiner fiktiven Abrechnung die Stundensätze dieser Referenzwerkstatt zugrunde zu legen. Soweit bei der Schadenskalkulation bereits die durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätze von früheren Fachwerkstätten berücksichtigt seien, käme eine Verweisung nicht in Betracht. Jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass der Geschädigte durch den Schädiger eine Reparaturwerkstatt vorgegeben bekommen würde und der Geschädigte immer die billigste Reparaturwerkstatt wählen müsse. 6 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 156,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stünden weitere Reparaturkosten nicht zu, sie habe den Kläger mit Recht auf eine günstigere, gleichwertigere und mühelos erreichbare Reparaturmöglichkeit bei der Firma A.A. GmbH verwiesen. 11 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. 12 Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung beantragt der Kläger: 13 Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Mitte vom 14.07.2016 (Az. 31b C 40/16) wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 156,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 14 Für den Fall der Zurückweisung der Berufung beantragt der Kläger 15 die Zulassung der Revision. 16 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Recht die niedrigeren Stundenlöhne der Referenzwerkstatt zugrunde gelegt. 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). 21 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 22 Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. 23 Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitere Reparaturkosten in Höhe von EUR 156,76 gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nicht zu. 24 Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die der Klage zugrunde gelegte Schadenskalkulation, welche die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze von freien Fachwerkstätten berücksichtigt, einem grundsätzlich zulässigen Verweis auf die günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "anderen" freien Fachwerkstatt nicht entgegensteht. 25 Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm geschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggfs. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her einer Reparatur in dieser Werkstatt entspricht und wenn er ggfs. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH NJW 2014, 3236; BGH VersR 2015, 861; BGH NZV 2003, 372 ff.; Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl., § 249 Rn. 24). 26 Der Rechtsprechung des BGH ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass eine Verweisung des Geschädigten nur dann in Betracht kommt, wenn die dem von ihm zur fiktiven Abrechnung vorgelegten Schadensgutachten die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt angesetzt sind. Es gibt auch keinen Grund dafür, eine Verweisung des Geschädigten nur in Fällen zuzulassen, in denen Schadensgutachten auf der Basis der Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert sind, eine Verweisung im Rahmen der Schadensminderungspflicht aber nicht zuzulassen, wenn eine Kalkulation auf der Basis abstrakter mittlerer Verrechnungssätze erfolgt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2003 (vgl. BGH NZV 2003, 372 ff.) gerade festgestellt: 27 "Grundlage der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken und freien Werkstätten einer Region sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet." Daraus ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung des BGB mittlere Verrechnungssätze nicht den erforderlichen Reparaturaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wiedergeben. Soweit der Kläger vorträgt, die Verweisungsmöglichkeit würde vorliegend dazu führen, dass der Geschädigte immer die billigste Reparaturwerkstatt wählen müsse, überzeugt dies nicht. Die Verweisung kommt nur dann in Betracht, wenn der Schädiger die Gleichwertigkeit und mühelose Erreichbarkeit der Referenzwerkstatt nachweist. Daher erhält der Geschädigte Kosten für eine Reparatur, welchem dem Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. 28 Der Kläger bestreitet vorliegend nicht, dass die Beklagte eine günstigere, gleichwertige und mühelos erreichbare Reparaturmöglichkeit nachgewiesen hat. Eine Verweisung ist dem Kläger daher zumutbar. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 30 Das Gericht hat gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die von dem Kläger eingereichten Urteile zeigen, dass die hier zugrundeliegende Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt wird. 31 [Hinweis der Dokumentationsstelle: 32 Ein Berichtigungsbeschluss hinsichtlich des im Tenor unter 1. angegebenen Aktenzeichens 8b C 245/15 (richtig ist 31b C 40/16) liegt nicht vor. ]