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Urteil

321 O 208/16

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rückzahlung zuvor erhaltener Ausschüttungen durch einen Kommanditisten kann ein Sonderopfer im Sinne des § 110 HGB bilden und zu einem Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft führen. • Für die Voraussetzungen des § 110 HGB ist maßgeblich, ob der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zu der Zahlung verpflichtet war; fehlt eine vertragliche Rückzahlungspflicht, gilt die Zahlung als freiwilliges Sonderopfer. • Ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB ist auch dann fällig durchsetzbar, wenn keine Mehrheitsentscheidung zur geordneten Abwicklung oder Liquidation der Gesellschaft vorliegt. • Die behauptete Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist zu verneinen, sofern die Gesellschaft nicht dargetan hat, dass eine unmittelbar bevorstehende Insolvenz Eintritt findet.
Entscheidungsgründe
Erstattung freiwilliger Rückzahlungen an Kommanditgesellschaft nach § 110 HGB • Die Rückzahlung zuvor erhaltener Ausschüttungen durch einen Kommanditisten kann ein Sonderopfer im Sinne des § 110 HGB bilden und zu einem Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft führen. • Für die Voraussetzungen des § 110 HGB ist maßgeblich, ob der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zu der Zahlung verpflichtet war; fehlt eine vertragliche Rückzahlungspflicht, gilt die Zahlung als freiwilliges Sonderopfer. • Ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB ist auch dann fällig durchsetzbar, wenn keine Mehrheitsentscheidung zur geordneten Abwicklung oder Liquidation der Gesellschaft vorliegt. • Die behauptete Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist zu verneinen, sofern die Gesellschaft nicht dargetan hat, dass eine unmittelbar bevorstehende Insolvenz Eintritt findet. Der Kläger ist Kommanditist eines geschlossenen Immobilienfonds und hatte eine Einlage von 150.000 Euro. Die Gesellschaft geriet in Zahlungsschwierigkeiten, nachdem das Objekt leerstand und ein Darlehen nicht bedient werden konnte. Die Darlehensgläubigerin schlug vor, Kommanditisten sollten erhaltene Ausschüttungen teilweise zurückzahlen; der Kläger lehnte zunächst ab und wurde später von der Gläubigerin auf Zahlung in Anspruch genommen. Vor einer Entscheidung zahlte der Kläger 26.651,09 Euro an die Gesellschaft zurück, woraufhin die inländische Klage erledigt wurde. Der Kläger verlangt von der Gesellschaft Erstattung dieses Betrags nach § 110 HGB. Die Gesellschaft bestreitet die Voraussetzungen des § 110 HGB, rügt fehlende Fälligkeit und verweist auf Treuepflichten und die Notwendigkeit einer geordneten Abwicklung bzw. eines Verkaufs der Immobilie. • Anspruch des Klägers aus § 110 HGB: Die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen stellt ein Sonderopfer dar, da der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet war, die Ausschüttungen zurückzuzahlen; maßgeblich ist das Verhältnis zwischen Kommanditist und Gesellschaft und das Vorliegen keiner vertraglichen Rückzahlungsregel. • Freiwilligkeit und Gesellschaftsangelegenheit: Auch wenn der Kläger die Zahlung leistete, um eine Klage der Gläubigerin zu vereiteln oder weil eine Freistellungsvereinbarung bestand, ändert dies nichts an der Freiwilligkeit gegenüber der Gesellschaft; die Zahlung diente der teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und war damit eine Aufwendung in Gesellschaftsangelegenheiten. • Fälligkeit des Anspruchs: Ein Anspruch nach § 110 HGB ist fällig, weil kein Beschluss zur geordneten Abwicklung oder Liquidation der Gesellschaft vorliegt, der die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Gesellschafter ausschlösse. Die von der Beklagten vorgebrachte Notwendigkeit, Mittel zur Verkaufsvorbereitung zu verwenden, begründet keine spätere Fälligkeit, zumal Zustimmungsvoraussetzungen für ein Kaufangebot nicht zu Lasten der Kommanditisten gehen. • Treuwidrigkeitseinwand: Die Einrede der Treuwidrigkeit (dolo agit) scheitert, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass eine unmittelbar bevorstehende Insolvenz besteht, die ein sofortiges Zurückhalten der Durchsetzung des Anspruchs rechtfertigen würde. • Rechtsprechungsfolge: Das Gericht schließt sich der einschlägigen Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts an, die in vergleichbaren Sachverhalten Erstattungsansprüche nach § 110 HGB anerkannt hat. • Zinsen und Nebenentscheidungen: Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsanordnungen beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Die Klage ist zulässig und begründet: Die Beklagte wird zur Zahlung von 26.651,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2016 verurteilt; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht folgt der Rechtsprechung, dass Rückzahlungen von Ausschüttungen durch Kommanditisten ohne vertragliche Rückzahlungspflicht ein Sonderopfer darstellen können und die Gesellschaft zur Erstattung verpflichtet ist. Eine geordnete Liquidation oder ein Mehrheitsbeschluss zur Abwicklung liegt nicht vor, sodass keine Hemmung der Fälligkeit besteht. Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht treuwidrig, da keine konkrete und unmittelbar bevorstehende Insolvenzlage dargelegt wurde. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 26.651,08 Euro festgesetzt.