Urteil
321 O 208/16
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.651,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 26.651,08 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger, der sich mit einer Einlage in Höhe von 150.000,- an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, als Kommanditist beteiligt hat, macht gegenüber der Beklagten Ansprüche nach § 110 HGB geltend. 2 Die Beklagte hält seit dem Jahr 1993 eine Immobilie in der S.str.... in B.. Der Ankauf und die Errichtung der Immobilie wurde seinerzeit durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der S. AG finanziert. Das Objekt war bis zum 30.09.2003 vermietet. Da ein unmittelbarer Mietnachfolger nicht gefunden werden konnte, geriet die Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten und konnte das aufgenommene Darlehen bei der S. AG nicht mehr ordnungsgemäß bedienen. Im Zuge von Verhandlungen mit der Darlehensgeberin unterbreitete diese den Kommanditisten das Angebot, dass sie, die Kommanditisten, einen Teil der von der Beklagten erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen sollten, die die Gelder dann an die S. AG weiterleiten würde. Im Gegenzug wollte die S. AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten. Unstreitig sieht der Gesellschaftsvertrag eine vertragliche Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Beklagte nicht vor. 3 Der Kläger, der sich seinerzeit entschlossen hatte, dem Vorschlag der S. AG nicht zu folgen, wurde zeitlich nachfolgend von der S. AG auf gerichtlich auf der Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB auf Zahlung in Höhe von € 28.009,95 in Anspruch genommen. Vor einer Entscheidung zahlte der Kläger die tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 26.651,09 an die Beklagte zurück, woraufhin beide Parteien des dortigen Rechtsstreits diesen in der Hauptsache für erledigt erklärten. 4 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Rückzahlung der Ausschüttungen an die Beklagte sei ein den Erstattungsanspruch des § 110 HGB auslösenden Sonderopfer und verlangt entsprechende Zahlung der Beklagten. Der Anspruch sei auch fällig; insbesondere läge ein Beschluss der Gesellschaft zur geordneten Liquidation nicht vor. 5 Nachdem der Kläger im Termin vom 10.03.2017 den weitergehenden Klagantrag zu 2., gerichtet auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt, 6 die beklagte Partei zu verurteilen, an ihn € 26.651,09 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.10.2016 zu bezahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 110 HGB lägen nicht vor. Insbesondere sei ein Vermögensopfer nur dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen mache, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Insbesondere habe die Zahlung des Klägers den einzigen Zweck verfolgt, der Klage der S. AG die Grundlage zu entziehen, so dass er nicht in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen gemacht habe. 10 Eine Forderung sei jedenfalls nicht fällig. Die gesellschaftsrechtliche Treupflicht gebiete es, dass der Kläger auf die gegenwärtige Situation der Beklagten Rücksicht nehme. Die Beklagte benötige Zeit für einen freihändigen Verkauf der Immobilie, um auch im Sinne der Gesellschafter über einen möglichst hohen Veräußerungserlös eine Bedienung der Forderungen der Bank zu ermöglichen und nach Möglichkeit auch einen Überschuss zur Verteilung an die Gesellschafter zu erzielen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es erforderlich, dass die S. AG weiter mit einem wesentlichen Teil ihrer Forderungen still halte. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 I. Die zulässige Klage ist begründet. 13 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 26.651,09 aus € 110 HGB. Die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte stellt ein Sonderopfer im Sinne der zu § 110 HGB ergangenen Rechtsprechung dar, welches zu einem Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte führt. Die zwischen den Parteien maßgeblichen Streitpunkte sind bereits Gegenstand zahlreicher weiterer Gerichtsverfahren zwischen der Beklagten und anderen Kommanditisten gewesen. 14 Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer vergleichbaren Fallgestaltung die Berufung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende landgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 04.04.2014, Az.: 11 U 310/13 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 15 „ Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die geleisteten Zahlungen an die S. AG gemäß § 110 HGB zu erstatten. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. 16 1. Die Voraussetzungen des § 110 HGB liegen vor. Die Zahlungen des Klägers an die S. AG als Gläubigerin der Beklagten stellten Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und freiwillig, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9). 17 a) Eine Verpflichtung des Klägers ergab sich nicht daraus, dass ihm die Beklagte im Ergebnis einen Teil der Kommanditeinlage durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzahlte. Es fehlt unstreitig an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, die eine entsprechende Erstattung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 10). Dass der Kläger infolge der wieder aufgelebten Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1 Halbs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der S. AG möglicherweise zur Zahlung verpflichtet war (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 08.10.2013, II ZR 310/12), ist unerheblich. 18 b) An der Freiwilligkeit der Zahlung würde sich nichts ändern, wenn der Kläger, wie die Beklagte meint, stillschweigend eine Freistellungsvereinbarung mit der S. AG geschlossen hätte und diese Vereinbarung zugleich einen Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger begründet haben sollte. Auch daraus würde nicht folgen, dass die Beklagte nicht zur Erstattung der Zahlung verpflichtet war. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre allein maßgeblich, dass der Kläger diese Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hätte, ohne in Bezug auf die Beklagte dazu verpflichtet gewesen zu sein. Es ändert an dem mit der Zahlung an einen Gesellschaftsgläubiger verbundenen Sonderopfer für den Kommanditisten nichts, wenn dieser Zahlung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger zugrunde gelegt wird. Jedenfalls hat die Beklagte nicht erläutert, warum Kommanditisten, die erst aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung an die Gläubigern leisten würden, unzweifelhaft einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft nach § 110 HGB hätten, während dies für Kommanditisten wie den Kläger nicht gelten soll. Allein der Umstand, dass der Kläger durch die Zahlung einer höheren Inanspruchnahme durch die S. AG entgehen wollte, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10). Gegen die Annahme, dass die teilweise Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit auf der Grundlage der Freistellungsvereinbarung zu Lasten des Klägers hätte gehen sollen, spricht zudem, dass die Beklagte in der Freistellungsvereinbarung keinerlei Gegenleistung übernommen hat. 19 Auf die von den Parteien auch im Berufungsverfahren diskutierte Frage, ob der Kläger eine stillschweigend geschlossene Freistellungsvereinbarung wirksam angefochten hätte, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. 20 2. Der Anspruch ist fällig. Soweit die Beklagte hiergegen vorgebracht hat, sie habe die ihr zur Verfügung stehenden Mittel dazu gebraucht, um die Immobilie in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen, kann offenbleiben, ob dies eine spätere Fälligkeit überhaupt hätte begründen können, denn nach ihrem eigenen Vortrag in der Berufungsverhandlung hat die Norddeutsche Vermögen das bis zum 31.12.2013 befristete Kaufangebot rechtzeitig angenommen, es fehle lediglich die Zustimmung der Komplementärin. Letzteres kann nicht zu Lasten der Kommanditisten gehen. 21 3. Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Allein der Umstand, dass sich der Kläger im Insolvenzfall möglicherweise einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt sieht, vermag eine Treuwidrigkeit im Sinne der dolo-agit-Einrede schon deshalb nicht zu begründen, weil die Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan hat, dass ihre Insolvenz unmittelbar bevorsteht (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10). 22 4. Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.03.2014 ändern an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Allein die Rückabwicklung der Freistellungsvereinbarung hätte auf den Anspruch des Klägers keinen Einfluss. Erfüllung könnte vielmehr erst mit Zahlung der Klagesumme an den Kläger eintreten. Wie oben gezeigt, ist der Anspruch auf Erstattung der Zahlung, die der Kläger an die S. Bank AG erbracht hat, gerichtet. Im Übrigen erschließt sich dem Gericht nicht, auf welche Rechtsgrundlage sich die Beklagte gegenüber der S. Bank AG und dem Kläger bezüglich der Auflösung der Freistellungsvereinbarung bezieht. Zudem ist es nach dem unter 1.b) Gesagten unerheblich, ob für die Zahlung an die Gläubigerin ein eigenständiger Rechtsgrund geschaffen wurde oder die Gläubigerin unmittelbar aus § 172 Abs. 4 HGB vorgeht, ggf. im Klagewege. Allein maßgeblich ist der Umstand, dass der Kläger zu einer solchen Zahlung im Verhältnis zur Beklagten nicht verpflichtet war.“ 23 Der Einzelrichter folgt der vorgenannten Entscheidung des Hans. OLG und macht sich die Begründung zu Eigen. 24 Der Umstand, dass in dem vorliegenden Fall der Kläger nicht Zahlungen an die S. AG, sondern an die Beklagte geleistet hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Maßgebend für die Frage, ob der Kläger Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten im Sinne des § 110 HGB erbracht hat, ist allein danach zu beurteilen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten zu einer solchen Zahlung, sei es nun eine Zahlung gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger oder gegenüber der Gesellschaft selber, verpflichtet gewesen ist. Unstreitig aber fehlt in dem Gesellschaftsvertrag eine Regelung, die eine entsprechende Rückzahlung vorsieht. 25 Ebenso ist es unerheblich, dass der Kläger mit der Zahlung den Zweck verfolgt hat, der Klage der S. AG die Grundlage zu entziehen. Dies ändert nichts daran, dass im hier maßgeblichen Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter eine Verpflichtung des Klägers hierzu nicht bestand (vgl. hierzu auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 11 U 35/14). 26 2. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auf fällig. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten sind ebenfalls bereits Gegenstand diverser Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewesen. In seinem die Berufung der Beklagten gegen ein der Klage stattgebendes Urteil gem. § 522 II ZPO zurückweisenden Beschluss vom 13.08.2015, Az.: 11 U 25/15 führt es hierzu aus: 27 „b) Auch nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2015 sieht der Senat keinen Grund, dem Kläger die Durchsetzung des Anspruchs derzeit zu verwehren. Den Kläger treffen keine diesbezüglichen Treuepflichten gegenüber der Beklagten. 28 Dass die Veräußerung der Fondsimmobilie der Sanierung der Gesellschaft dient, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr wiederholt sie ihren Vortrag, dass diese Veräußerung für die „geordnete Abwicklung der Gesellschaft“ erforderlich sei. Der Senat hält jedoch an seiner Auffassung fest, dass zwar die Gesellschafter innerhalb der geordneten Abwicklung ihre Ansprüche zunächst nicht mehr durchsetzen könnten, dies aber voraussetzt, dass sich eine Mehrheit der Gesellschafter für die Abwicklung ausspricht. Ein solcher Auflösungsbeschluss existiert vorliegend nicht. Die Beklagte hat auch im Schriftsatz vom 20.07.2015 keine Gründe hierfür genannt. Der Senat hält es deshalb für unzulässig, die Gesellschafter durch Treuepflichten so stellen zu wollen, wie sie sonst nur bei ordnungsgemäßer Anordnung einer Liquidation stünden, und gleichzeitig deren Mitbestimmungsrecht aus § 8 Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) durch einseitige Maßnahmen der Geschäftsführung zu umgehen. 29 Entgegen der weiterhin vertretenen Auffassung der Beklagten scheitert die Klage auch nicht an dem von der Beklagten sog. Inanspruchnahme-Karussell. Es ist das Risiko des Klägers, wenn er infolge der Durchsetzung seines Anspruchs gegen die Beklagte, durch die seine Außenhaftung wieder auflebt, erneut von der S. AG in Anspruch genommen wird. Insbesondere trifft ihn dabei das Risiko, seine künftig entstehenden Ansprüche aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten oder einer möglichen Liquidation bzw. Insolvenz nicht durchsetzen zu können. Es gibt auch keinen Grund dafür, dass ein Gesellschafter seinen Anspruch aus § 110 Abs. 1 HGB erst durchsetzen darf, wenn die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber ihren Gläubigern hat. Zu einem solchen Ergebnis würde aber die Auffassung der Beklagten führen.“ 30 Der Einzelrichter folgt auch der Begründung der vorgenannten Entscheidung und macht sie sich für das vorliegenden Verfahren zu Eigen. Zutreffend hat der Klägervertreter im Termin noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Auflösungsbeschluss nach wie vor nicht existiert. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, es sei auch der Kläger gewesen, der gegen einen Verkauf der Immobilie gestimmt habe, weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Zustimmung nicht existiert und der Verkauf im Übrigen nicht die einzige Möglichkeit sei, vielmehr eine Umstrukturierung oder Umfinanzierung erfolgen könne. 31 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 ZPO. 32 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.