Urteil
332 O 467/16
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kommanditist, der ohne rechtliche Verpflichtung empfangene Ausschüttungen an die Gesellschaft oder deren Gläubiger zurückzahlt, kann nach §§ 161 Abs. 2, 110 HGB Erstattung dieser Aufwendungen verlangen.
• Für die Erstattung genügt, dass die Zahlung in Gesellschaftsangelegenheiten erfolgte und der Zahlende die Umstände nach für erforderlich halten durfte; ein bloßes Eigeninteresse schließt den Anspruch nicht aus.
• Ein Anspruch nach § 110 HGB ist fällig nach § 271 BGB, wenn keine Gründe für ein Abwarten dargelegt sind.
• Der Gesellschaft kann nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass eine geordnete Liquidation geplant sei, wenn ein solcher Beschluss nicht besteht; Treuwidrigkeit des Zahlenden ist nicht gegeben, wenn dieser nicht gegen zwingende Beschlusslagen verstoßen hat.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des Kommanditisten für freiwillig zurückgezahlte Ausschüttungen (§§ 161 II, 110 HGB) • Ein Kommanditist, der ohne rechtliche Verpflichtung empfangene Ausschüttungen an die Gesellschaft oder deren Gläubiger zurückzahlt, kann nach §§ 161 Abs. 2, 110 HGB Erstattung dieser Aufwendungen verlangen. • Für die Erstattung genügt, dass die Zahlung in Gesellschaftsangelegenheiten erfolgte und der Zahlende die Umstände nach für erforderlich halten durfte; ein bloßes Eigeninteresse schließt den Anspruch nicht aus. • Ein Anspruch nach § 110 HGB ist fällig nach § 271 BGB, wenn keine Gründe für ein Abwarten dargelegt sind. • Der Gesellschaft kann nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass eine geordnete Liquidation geplant sei, wenn ein solcher Beschluss nicht besteht; Treuwidrigkeit des Zahlenden ist nicht gegeben, wenn dieser nicht gegen zwingende Beschlusslagen verstoßen hat. Der Kläger ist Kommanditist einer Immobilien-Kommanditgesellschaft, die eine vermietete Immobilie hält. Nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten und gestundeten Darlehensforderungen nahm die Bank Forderungen gegen die Kommanditisten geltend. Die Bank bot Kommanditisten eine Vereinbarung an; der Kläger unterzeichnete diese nicht. Vor dem LG Rostock wurde der Kläger auf Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen; er zahlte im November 2013 den streitigen Betrag an die Beklagte/gesellschaftlich veranlasst an die Bank, nachdem der BGH das Vorgehen der Bank bestätigt hatte. Der Gesellschaftsvertrag enthielt keine Rückzahlungsverpflichtung der Ausschüttungen. Der Kläger verlangt nun von der Gesellschaft Erstattung gemäß § 110 HGB; die Gesellschaft bestreitet dies mit Verweis auf geordnete Abwicklung, Treuwidrigkeit und Gefährdung der Liquidität. • Anspruchsgrundlage ist § 110 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB: Kommanditisten, die ohne Innenverpflichtung Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten zur Abwendung einer Krisensituation leisten, können Erstattung verlangen. • Die Voraussetzungen sind erfüllt: Die Rückzahlung der Ausschüttungen erfolgte ohne vertragliche Innenpflicht, diente Gesellschaftsinteressen und war nach den Umständen für erforderlich haltbar; dies gilt auch bei Zahlung direkt an die Bank. • Der geforderte Erstattungsbetrag ist fällig nach § 271 BGB; die Beklagte hat keine Gründe vorgetragen, die eine Aufschiebung der Fälligkeit rechtfertigen würden. • Ein Einwand der Treuwidrigkeit scheitert: Es gibt keinen Beschluss über eine geordnete Liquidation, der ein anderes Verhalten gerechtfertigt hätte, und das Verhalten des Klägers steht nicht im Widerspruch zu gesellschaftlichen Treupflichten. • Das Risiko einer Wiederauferstehung der Haftung des Klägers oder einer Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter trägt der Kläger selbst und entzieht der Erstattungsforderung nicht ihre Durchsetzbarkeit. • Die Zinsen werden nach § 291 BGB zugesprochen; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte hat an den Kläger 17.767,39 € zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2017; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, dass der Kläger durch die freiwillige Rückzahlung empfangener Ausschüttungen ein schutzwürdiges Sonderopfer im Sinne von § 110 HGB erbracht hat und deshalb Erstattung verlangen kann. Ein Einwand der Gesellschaft wegen angeblicher Gefährdung einer geordneten Abwicklung oder wegen Treuwidrigkeit des Klägers greift nicht durch, weil es an einem entsprechenden Beschluss und an substantiierten Darlegungen fehlt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.