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Urteil

332 O 141/16

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anzeige einer Abtretung durch Vorlage eines unterzeichneten Abtretungsformulars begründet nach § 409 Abs.1 BGB die Pflicht des Schuldners, die Abtretung zu respektieren. • Die Schutzwirkung des § 409 Abs.1 BGB schließt eine Ausnahme nicht bereits dann, wenn das zugrundeliegende Kausalgeschäft wegen Gesetzesverstößen nach §§ 134,139 BGB nichtig sein könnte, soweit kein gesetzliches Abtretungsverbot vorliegt und der Schuldner die Unwirksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen kann. • Dem Versicherer trifft grundsätzlich keine generelle Prüfpflicht zur Wirksamkeit dritter Verfügungsgeschäfte; konkrete Verdachtsmomente sind erforderlich, um eine anlassbezogene Prüfungspflicht oder Beratungspflicht aus § 6 Abs.4 VVG zu begründen. • Liegt keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherers von der Unwirksamkeit der Abtretung vor, führt dies dazu, dass die Kündigung durch den Erwerber wirksam war und die Auszahlung schuldbefreiend wirkt.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Abtretungsanzeige und Schutzwirkung des § 409 Abs.1 BGB bei möglichen Gesetzesverstößen • Die Anzeige einer Abtretung durch Vorlage eines unterzeichneten Abtretungsformulars begründet nach § 409 Abs.1 BGB die Pflicht des Schuldners, die Abtretung zu respektieren. • Die Schutzwirkung des § 409 Abs.1 BGB schließt eine Ausnahme nicht bereits dann, wenn das zugrundeliegende Kausalgeschäft wegen Gesetzesverstößen nach §§ 134,139 BGB nichtig sein könnte, soweit kein gesetzliches Abtretungsverbot vorliegt und der Schuldner die Unwirksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen kann. • Dem Versicherer trifft grundsätzlich keine generelle Prüfpflicht zur Wirksamkeit dritter Verfügungsgeschäfte; konkrete Verdachtsmomente sind erforderlich, um eine anlassbezogene Prüfungspflicht oder Beratungspflicht aus § 6 Abs.4 VVG zu begründen. • Liegt keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherers von der Unwirksamkeit der Abtretung vor, führt dies dazu, dass die Kündigung durch den Erwerber wirksam war und die Auszahlung schuldbefreiend wirkt. Der Kläger schloss 1986 eine kapitalbildende Lebensversicherung. 2009 verkaufte er die Police an die S. Sachwert AG und trat Ansprüche an diese ab; S. zeigte die Abtretung der Beklagten (Versicherung) an und reichte eine Kündigung mit Bitte um Auszahlung ein. Die Beklagte zahlte den Rückkaufswert an S. aus. Später ordnete die BaFin die Abwicklung der S. wegen unerlaubten Einlagengeschäfts an; gegen Verantwortliche wurden Strafverfahren und Insolvenzverfahren eingeleitet. Der Kläger verlangte die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbesteht, weil Kauf und Abtretung wegen Verstößen gegen das KWG und RDG nichtig seien; hilfsweise Schadensersatz und Freistellung von Anwaltskosten. Die Beklagte berief sich auf § 409 und § 808 BGB sowie fehlende Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrags und bestritt Pflichtverletzungen. • Die Klage ist unbegründet; die Kündigung durch S. vom 27.08.2009 war wirksam und die Auszahlung schuldbefreiend. • Voraussetzung des § 409 Abs.1 BGB ist erfüllt: Die Abtretung wurde der Beklagten angezeigt und durch das vom Kläger unterzeichnete Abtretungsformular bewirkt, sodass die Beklagte S. wie Berechtigte behandeln durfte. • Eine mögliche Nichtigkeit des zugrundeliegenden Kausalgeschäfts wegen Verstößen gegen § 32 Abs.1 KWG oder § 3 RDG kann nicht ohne Weiteres die Schutzwirkung des § 409 Abs.1 BGB ausschließen, weil kein ausdrückliches gesetzliches Abtretungsverbot besteht und der Schuldner die Unwirksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte. • Der Versicherer war nicht verpflichtet, routinemäßig die Wirksamkeit der Abtretung oder des zugrundeliegenden Kaufvertrags zu prüfen; eine derartige generelle Prüfungspflicht folgt weder aus §§ 409, 808 BGB noch aus § 6 Abs.4 VVG. • Konkrete Verdachtsmomente, die eine anlassbezogene Prüfungspflicht begründen würden, lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor; Medienberichte und Warnhinweise der BaFin rechtfertigten keine allgemeine Prüf- oder Warnpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer. • Mangels Verletzung vertraglicher Nebenpflichten besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers und kein Anspruch auf Freihaltung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Selbst wenn die Originalpolice vorgelegt worden wäre, würde dies das Ergebnis nicht zuungunsten der Beklagten ändern; die Auszahlung war damit erfüllend und entlastend. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger verliert. Die Kammer hält die Abtretungsanzeige und die anschließende Kündigung durch S. für rechtlich wirksam nach § 409 Abs.1 BGB, sodass die Beklagte durch Auszahlung an S. schuldbefreiend geleistet hat. Dem Versicherer konnte keine generelle Pflicht zur Prüfung oder Beratung hinsichtlich der Wirksamkeit des zwischen Kläger und S. geschlossenen Kaufvertrags zugemutet werden; konkrete Verdachtsmomente für ein unzulässiges Einlagengeschäft lagen nicht vor. Ein Schadensersatz- oder Freistellungsanspruch des Klägers besteht daher nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.