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Beschluss

326 T 149/16

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg (Az: 68c IK 414/16) vom 20.09.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf € 0,00 festgesetzt. Gründe I. 1 Unter dem 21.6.2016, beim Amtsgericht eingegangen am 5.7.2016, stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. 2 Mit Schreiben vom 7.7.2016 monierte das Amtsgericht den Antrag, da die erforderliche Bescheinigung eines außergerichtlichen Einigungsversuches mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag fehlte. Die Schuldner- und Insolvenzberatung der Schuldnerin (im Folgenden die Schuldnerberatung) besserte den Antrag mit Schreiben vom 20.7.2016 nach und überreichte eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches vom 19.7.2016. Darin wurde bescheinigt, dass der außergerichtliche Plan vom 13.7.2016 am 15.7.2016 endgültig gescheitert sei. 3 Mit Schreiben vom 21.7.2016 monierte das Amtsgericht, dass der Nachweis zu der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens zu der neu eingereichten Bescheinigung fehle. Die Schuldnerin erhielt Gelegenheit zur Ergänzung innerhalb eines Monats und wurde auf die ansonsten eintretende Rücknahmefiktion gemäß § 305 Abs. 3 InsO hingewiesen. 4 Mit Schreiben vom 20.7.2016 teilte die Schuldnerberatung mit, dass der außergerichtliche Plan an alle Gläubiger versandt worden sei und überreichte ein Beispielschreiben vom 13.7.2016. 5 Das Amtsgericht monierte darauf hin, dass die zweiwöchige Frist zur Annahme des Plans nicht eingehalten worden sei. 6 Die Schuldnerberatung teilte mit Schreiben vom 1.8.2016 mit, dass der außergerichtliche Einigungsversuche unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass alle Gläubiger zustimmen würden. Somit sei der Vergleich mit der ersten Ablehnung eines Gläubigers gescheitert gewesen. Am 19.7.2016 hätten bereits Ablehnungen betreffend drei Forderungen von zwei verschiedenen Gläubigern vorgelegen. 7 Mit Schreiben vom 4.8.2016 monierte das Amtsgericht das Vorgehen der Schuldnerberatung. Diese antworteten mit Schreiben vom 18.8.2016, dass ihrer Auffassung nach der außergerichtliche Einigungsversuche bereits bei Ablehnung durch die beiden größten Gläubiger gescheitert gewesen sei. Die Bescheinigung sei daher bereits am 19.7.2016 zu Recht ausgestellt worden. 8 Das Amtsgericht monierte am 20.8.2016, dass die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung unwirksam sei. 9 Dem trat die Schuldnerberatung mit Schreiben vom 5.9.2016 entgegen und überreichte eine neu ausgestellte Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches vom 5.9.2016. 10 Mit Schreiben vom 6.9.2016 monierte das Amtsgericht erneut. Zur Prüfung der Bescheinigung sei es notwendig, dass die bis zum 15.7.2016 eingegangenen Ablehnungen der Gläubiger zur Prüfung eingereicht würden. Es könne nicht einfach eine neue Bescheinigung ausgestellt werden, die sich auf den gleichen Schuldenbereinigungsplan beziehe. 11 Die Schuldnerberatung antwortete mit Schreiben vom 16.9.2016. Versehentlich sei als Datum des endgültigen Scheiterns das Datum des letzten Schreibens vom 15.7.2016 und nicht das Datum des Zuganges bei der Schuldnerberatung am 19.7.2016 genommen worden. 12 Mit Schreiben vom 20.9.2016, zugestellt am 23.9.2016, teilte das Amtsgericht mit, dass der Eröffnungsantrag nunmehr kraft Gesetz als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig sei und nicht fristgerecht ergänzt worden sei. 13 Mit Schreiben vom 4.10.2016, eingegangen am 5.10.2016, legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Die Schuldnerberatung begründete die sofortige Beschwerde. Es hätte allenfalls ein beschwerdefähiger Beschluss nach § 34 InsO ergehen können. Im Übrigen umfasse die Rücknahmefiktion allein den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gelte nicht für den Restschuldbefreiungsantrag und für den Stundungsantrag. 14 Mit Beschluss vom 19.10.2016 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. 15 Mit Schreiben vom 14.10.2016 nahm die Schuldnerberatung weiter Stellung. II. 16 Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. 17 Die Schuldnerin wendet sich hier gegen das Schreiben des Amtsgerichts vom 20.9.2016. Mit diesem Schreiben wurde ihr rein deklaratorisch mitgeteilt, dass ihr Eröffnungsantrag vom 21.6.2016 nunmehr kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen sei und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, § 305 Abs. 3 InsO. Gegen diese rein deklaratorische Mitteilung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat explizit darauf verzichtet, ein Rechtsmittel vorzusehen. 18 Es steht der Schuldnerin aber auch nicht eine Beschwerdemöglichkeit analog § 34 Abs. 1 InsO zu. Nach zutreffender Ansicht gibt es im Insolvenzverfahren keine "außerordentliche Beschwerde" (LG Göttingen vom 3.7.2015, ZInsO 2015, 60), da durch die Schaffung der Anhörungsrüge diese nicht mehr notwendig sei (BGH vom 10.2.2011, NJW-RR 2011, 640). 19 Aber auch wenn man die sofortige Beschwerde als Anhörungsrüge auslegt, ist sie in der Sache ohne Erfolg. Denn die Rücknahmefiktion ist unanfechtbar, wenn das Gericht dem Schuldner erfüllbare Auflagen macht (BGH vom 22.10.2009, ZInsO 2009, 2262; bestätigend BGH v. 10.2.2011, JurionRS 2011, 10807). So liegt der Fall hier. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Amtsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 19.10.2016 verwiesen. Die Auflagen des Amtsgerichts in seiner Monierung bezogen sich auf die Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und somit auf einen Teil des amtlichen Formulars. Konkret moniert wurde das eingesetzte Scheiternsdatum (Anlage 2, Feld 15, Teil III Ziffer 1). Unter die Vorschrift des § 305 Abs. 3 InsO fällt nicht nur eine unvollständige Ausfüllung, sondern auch Mängel infolge einer unkorrekten oder unklaren Ausfüllung. Insofern wurde das falsche Datum zu Recht moniert. 20 Die mit Schreiben vom 20.7.2016 der Schuldnerberatung eingereichte neue Bescheinigung vom 19.7.2016 führte jedoch nicht zu einem mangelfreien Antrag der Schuldnerin. Denn die Bescheinigung vom 19.7.2016 ist nicht wirksam von der Schuldnerberatung erteilt worden. Zu Recht monierte das Amtsgericht hinsichtlich dieser weiteren Bescheinigung, dass sie in sich widersprüchlich und damit nicht wirksam sei. Die Bescheinigung vom 19.7.2016 bezog sich auf einen außergerichtlichen Plan vom 13.7.2016, bescheinigte jedoch ein endgültiges Scheitern des Einigungsversuches bereits mit Datum vom 15.7.2016. Aus diesem Zeitablauf ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Annahme des Plans, wie sie sich auch aus dem von der Schuldnerberatung vorgelegten Beispielsschreiben vom 13.7.2016 ergibt, nicht von der Schuldnerberatung eingehalten worden ist. 21 Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass bei diesen engen Zeitabläufen die Gläubiger keine ausreichende Gelegenheit gehabt haben, auf das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanangebot in angemessener Frist zu reagieren. Die Schuldnerin kann nicht damit durchdringen, dass es ausreichend sei, dass zwei Hauptgläubiger unverzüglich den Plan abgelehnt hätten. Dies kann nicht ausreichend sein. Denn andernfalls würde der Sinn und Zweck des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens nicht erfüllt werden können. Es geht um die Durchführung eines ernsthaften Einigungsversuches mit allen Gläubigern und die Gewinnung von Klarheit über den tatsächlichen aktuellen Gesamtforderungsbestand. Dies macht einerseits das Abwarten der zweiwöchigen Frist erforderlich und gebietet darüber hinaus beispielsweise gegebenenfalls mit einzelnen Gläubigern in Nachverhandlungen über eine außergerichtliche Einigung zu treten. All dies ist nicht möglich, wenn die von der Schuldnerberatung den Gläubigern gesetzte zweiwöchige Frist nicht abgewartet wird. Eine ordnungsgemäße Bescheinigung konnte daher nicht bereits am 19.7.2016 wirksam erstellt werden von der Schuldnerberatung. 22 Dass die vorzeitige Erteilung der Scheiternsbescheinigung nicht grundsätzlich möglich sein soll, ergibt sich aus der Regelung des § 305 a InsO, der an die Annahme des vorzeitigen Scheiterns strenge Anforderungen, die hier unstreitig nicht gegeben sind, stellt. 23 Aber auch die dritte Bescheinigung mit Datum vom 5.9.2016 ist nicht wirksam von der Schuldnerberatung erteilt worden. Denn diese bezieht sich erneut auf den Plan vom 13.7.2016. Es ist nicht möglich, dass hinsichtlich ein und desselben Planes mehrere Bescheinigungen der Schuldnerberatung erteilt werden. 24 Nach alledem ist das Amtsgericht hier zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Rücknahmefiktion eingetreten ist. 25 Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Wie bereits ausgeführt ist die sofortige Beschwerde bereits unzulässig gewesen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97, 91 ZPO. Der Gegenstandswert wurde nach Ziffer 2360 zum GKG unter Einbeziehung der Angaben der Schuldnerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.