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Urteil

312 O 587/15

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung der Bezeichnung 'C.' für ein diätetisches Lebensmittel verletzt die ältere deutsche Wortmarke 'Ca.', wenn Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. • Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch eine Tochtergesellschaft gilt nach § 26 MarkenG als Benutzung des Markeninhabers, sofern tatsächliche Benutzung vorgetragen und nicht substantiiert bestritten wird. • Bei Wechselwirkung von Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Warenähnlichkeit können auch diätetische Lebensmittel und pharmazeutische Erzeugnisse eine Verwechslungsgefahr begründen. • Neben Unterlassung stehen dem Markeninhaber Auskunft, Vernichtung, Rückruf, Schadenserstattung und Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten zu.
Entscheidungsgründe
Verwechslungsgefahr: Markenschutz 'Ca.' gegenüber 'C.' bei Gesundheitsprodukten • Die Verwendung der Bezeichnung 'C.' für ein diätetisches Lebensmittel verletzt die ältere deutsche Wortmarke 'Ca.', wenn Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. • Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch eine Tochtergesellschaft gilt nach § 26 MarkenG als Benutzung des Markeninhabers, sofern tatsächliche Benutzung vorgetragen und nicht substantiiert bestritten wird. • Bei Wechselwirkung von Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Warenähnlichkeit können auch diätetische Lebensmittel und pharmazeutische Erzeugnisse eine Verwechslungsgefahr begründen. • Neben Unterlassung stehen dem Markeninhaber Auskunft, Vernichtung, Rückruf, Schadenserstattung und Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten zu. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke 'Ca.' für pharmazeutische Erzeugnisse und vertreibt ein verschreibungspflichtiges Blutdruckpräparat über eine Tochtergesellschaft. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 sind verbundene Unternehmen; die Beklagte zu 2 bringt ein diätetisches Lebensmittel mit der Bezeichnung 'C.' in Verkehr, die Beklagte zu 1 hat die Marke 'C.' angemeldet. Die Verpackung des Produkts 'C.' nennt Indikationen, die (teilweise) auch Bluthochdruck betreffen. Die Klägerin rügt Markenverletzung, Verwechslungsgefahr und beantragt Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Rückruf, Feststellung von Schadensersatzpflicht sowie Löschung der Marke 'C.'; ferner Ersatz von Abmahnkosten. Die Beklagten bestreiten Verwechslungsgefahr, rufen Nichtbenutzung ein und verweisen auf abweichende Verkehrsbedeutungen und vorhandene prioritätsältere Markenrechte anderer Zeichen. Das Gericht hat die Klage im Wesentlichen stattgegeben. • Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: Die Klägerin hat die prioritätsältere Marke 'Ca.' rechtserhaltend benutzt; die Benutzung durch die Tochtergesellschaft gilt als Benutzung des Markeninhabers (§ 26 MarkenG). • Die Einrede der Nichtbenutzung war unbegründet, weil der Vortrag der Klägerin zur Benutzung in der Klageschrift nicht substantiiert bestritten wurde; der Maßstab für die Ablehnung einer rechtserhaltenden Benutzung bei vermeintlich beschreibenden Zeichen wurde streng angewandt. • Zeichen- und Warenvergleich: Hohe Warenähnlichkeit besteht, weil beide Produkte Gesundheitsprodukte sind, in ähnlichen Vertriebswegen (Apotheken) angeboten werden und sich Indikationen überschneiden (kardiovaskuläre Risikofaktoren). • Hohe Zeichenähnlichkeit: Schriftbildlich weichen 'Ca.' und 'C.' nur minimal ab; klangliche und begriffliche Unterschiede sind für das Verkehrsergebnis nicht ausreichend, sodass eine Verwechslungsgefahr besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Warenähnlichkeit. • Annexansprüche: Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch folgt aus § 19 MarkenG i.V.m. § 242 BGB, Vernichtungs- und Rückrufansprüche aus § 18 MarkenG; Feststellung von Schadensersatzpflicht und Kostenerstattung aus § 14 Abs. 6 MarkenG bzw. §§ 683, 677, 670 BGB wegen zumindest fahrlässiger Verletzungshandlungen. • Löschungsanspruch: Die Anmeldung der Marke 'C.' setzte Erstbegehungsgefahr und die Löschung ist nach §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geboten, weil Verwechslungsgefahr besteht. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Beklagten tragen die Kosten anteilig; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter Sicherheitsleistungen gemäß ZPO. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Den Beklagten wird untersagt, die Bezeichnung 'C.' im geschäftlichen Verkehr für diätetische Lebensmittel und bestimmte Gesundheitsprodukte in Deutschland zu benutzen; sie sind zur Auskunft über Herstellung, Vertriebswege, Mengen, Umsätze, Kosten und Werbung verpflichtet sowie zur Vernichtung vorhandener Waren und zum Rückruf. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sind; die Beklagten haben die Abmahnkosten in Höhe von jeweils 1.531,90 € zu ersetzen. Zudem ist die Beklagte zu 1. zur Zustimmung zur Löschung der deutschen Marke 'C.' verurteilt. Die Entscheidung stützt sich auf die prioritätsältere, rechtserhaltend benutzte Marke 'Ca.', die durchschnittliche Kennzeichnungskraft und die sich aus Zeichen- und Warenähnlichkeit ergebende Verwechslungsgefahr; deshalb sind Auskunft, Vernichtung, Rückruf und Schadenersatzansprüche begründet und die Kosten entsprechend aufzuteilen.