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Beschluss

618 Qs 30/16

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger sowie eigens für die Verteidigung erstellte Aufzeichnungen sind grundsätzlich beschlagnahmefrei (§ 97 Abs.1 StPO i.V.m. § 148 Abs.1 StPO). • Der Schutz erstreckt sich auch auf Mitteilungen und Unterlagen, die vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zum Zweck späterer Verteidigung gefertigt wurden. • Daten auf einem beschlagnahmten PC, die Korrespondenz mit dem Verteidiger enthalten, sind von der Durchsicht auszunehmen; sonstige Daten können gesichtet werden. • Die Beschlagnahmefreiheit gilt nur für solche Urkunden, die vom Beschuldigten oder dessen Verteidiger als Verteidigungsmaterial geschaffen wurden; Beweismittel und fremde Urkunden bleiben grundsätzlich beschlagnahmefähig.
Entscheidungsgründe
Schutz von Verteidigungsunterlagen und -korrespondenz bei Durchsuchung (Beschlagnahmefreiheit) • Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger sowie eigens für die Verteidigung erstellte Aufzeichnungen sind grundsätzlich beschlagnahmefrei (§ 97 Abs.1 StPO i.V.m. § 148 Abs.1 StPO). • Der Schutz erstreckt sich auch auf Mitteilungen und Unterlagen, die vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zum Zweck späterer Verteidigung gefertigt wurden. • Daten auf einem beschlagnahmten PC, die Korrespondenz mit dem Verteidiger enthalten, sind von der Durchsicht auszunehmen; sonstige Daten können gesichtet werden. • Die Beschlagnahmefreiheit gilt nur für solche Urkunden, die vom Beschuldigten oder dessen Verteidiger als Verteidigungsmaterial geschaffen wurden; Beweismittel und fremde Urkunden bleiben grundsätzlich beschlagnahmefähig. Der Beschuldigte war Geschäftsführer einer GmbH und war in einen zivilrechtlichen Rechtsstreit wegen außerordentlicher Kündigung verwickelt. Wegen nacherklärter Einkünfte leitete das Finanzamt ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden ein Umschlag mit Korrespondenz zum zivilen Prozess, Schriftstücke, handschriftliche Notizen und der PC des Beschuldigten sichergestellt. Der Beschuldigte machte geltend, Teile der Unterlagen stünden unter dem Schutz der Verteidigungsfreiheit, da er Rechtsanwalt K. beauftragt hatte, der ihn auch strafrechtlich beraten habe. Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme und die Mitnahme des PCs; der Beschuldigte legte Beschwerde ein. Das Landgericht prüfte insbesondere, ob Schriftverkehr und Aufzeichnungen als verteidigungsrelevant zu behandeln sind und ob der PC hinsichtlich dieser Daten durchsucht werden darf. • Rechtsstaatliche Auslegung des § 97 Abs.1 StPO gebietet Beschlagnahmeverbot, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten das Strafverfolgungsinteresse eindeutig überwiegt. • Verteidigungsunterlagen, also vom Beschuldigten oder dessen Verteidiger zur Vorbereitung der Verteidigung erstellte Aufzeichnungen, unterfallen diesem Beschlagnahmeverbot; ¶ wichtige Normen: § 97 Abs.1 StPO, § 148 Abs.1 StPO. • Schriftverkehr zwischen Beschuldigtem und Rechtsanwalt K. sowie handschriftliche Aufzeichnungen dienten nach Auffassung des Gerichts dem Zweck der Verteidigung; das beruht auf der Mandatierung und der inhaltlichen Überschneidung von Zivil- und Strafsachverhalt. • Der Schutz greift auch für Mitteilungen und Material, die vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens erstellt wurden, weil nur so eine effektive und rechtzeitig vorbereitete Verteidigung gewährleistet werden kann. • Daten auf dem mitgenommenen PC, die Korrespondenz mit dem Verteidiger betreffen, sind ebenfalls von der Durchsicht auszunehmen; bei der Grobsichtung sind solche Daten zu identifizieren und auszusondern. • Soweit sich Sicherstellungen nicht auf Verteidigungsunterlagen beziehen oder es sich um fremde Urkunden oder Beweismittel handelt, bleibt die Beschlagnahme bzw. Durchsicht möglich; Anmerkungen des Beschuldigten auf fremden Urkunden rechtfertigen nicht zwangsläufig Beschlagnahmefreiheit. • Abgrenzungskriterium ist der Urheber und die Zweckbestimmung: Nur vom Beschuldigten oder Verteidiger geschaffene, der Verteidigung dienende Unterlagen sind privilegiert; nachträgliche Deklaration reicht nicht aus. Die Beschwerde des Beschuldigten war teilweise erfolgreich. Das Amtsgericht Hamburg ist aufzuheben, soweit es die Bestätigung der Beschlagnahme des Schriftverkehrs mit Rechtsanwalt K. und der verteidigungsbezogenen Aufzeichnungen sowie die Durchsicht entsprechender Korrespondenz auf dem mitgenommenen PC angeordnet hat. Diese Materialien sind nach § 97 Abs.1 StPO und § 148 Abs.1 StPO als verteidigungsrelevant beschlagnahmefrei zu behandeln; Daten auf dem PC, die solche Korrespondenz enthalten, sind von der Einsichtnahme auszunehmen. Soweit sich die Beschwerde nicht auf verteidigungsrelevante Schriftstücke bezieht, bleibt die Beschlagnahme bzw. Durchsicht rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens wurden geteilt.