Urteil
416 HKO 47/16
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbung für Zigaretten mit dem Begriff „MILD“ kann eine Irreführung und eine verbotene gesundheitsbezogene Aussage i.S.d. VTabakG darstellen.
• Die Bezeichnung „mild“ ohne klarstellenden geschmacksbezogenen Zusatz ist geeignet, die Gefahren des Rauchens zu verharmlosen und ist daher untersagbar.
• Eine ausdrückliche geschmacksbezogene Formulierung wie „mit extra mildem Geschmack" ist nicht irreführend und nicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG verboten.
• Die Androhung von Ordnungsmitteln dient der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nach § 890 ZPO.
Entscheidungsgründe
Werbung mit „mild“ bei Tabakerzeugnissen: Verbot bei nicht-geschmacksbezogener Verwendung • Werbung für Zigaretten mit dem Begriff „MILD“ kann eine Irreführung und eine verbotene gesundheitsbezogene Aussage i.S.d. VTabakG darstellen. • Die Bezeichnung „mild“ ohne klarstellenden geschmacksbezogenen Zusatz ist geeignet, die Gefahren des Rauchens zu verharmlosen und ist daher untersagbar. • Eine ausdrückliche geschmacksbezogene Formulierung wie „mit extra mildem Geschmack" ist nicht irreführend und nicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG verboten. • Die Androhung von Ordnungsmitteln dient der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nach § 890 ZPO. Der Kläger, ein Branchenverband, verlangte von der Beklagten, die Zigaretten vertreibt, die Unterlassung mehrerer Plakatwerbungen für die Marke L. Beanstandet wurden insbesondere die Formulierungen „MILD THING“, „TAKE A WALK ON THE MILD SIDE“ und „L. MIT EXTRA MILDEM GESCHMACK“. Die Klägerin rügte Verstöße gegen §§ 17 Nr. 5, 22 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG und begehrte Unterlassung. Die Beklagte verteidigte die Werbung und erklärte, dass „mild“ vordergründig geschmacksbezogen verstanden werde und keine gesundheitliche Unbedenklichkeit suggeriert werde; zudem verwies sie auf niedrige Emissionswerte. Das Gericht prüfte, ob die jeweiligen Werbeaussagen irreführend oder nach dem VTabakG untersagt sind, und entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin. • Die Werbung mit „MILD THING“ und „TAKE A WALK ON THE MILD SIDE" beurteilt das Gericht als Irreführung i.S.d. § 17 Nr. 5 VTabakG und als verbotene Aussage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG. Der Begriff „mild“ ohne eindeutigen geschmacksbezogenen Zusatz verharmlost Gesundheitsgefahren und erweckt den Eindruck geringerer Schädlichkeit. • Die Angabe, das Produkt enthalte einen neuen Filter oder habe bestimmte Emissionswerte, reicht nicht aus, um die geschmacksbezogene Interpretation sicherzustellen; die Werbung kann Bedenken gegen das Rauchen zerstreuen und ist daher nach dem Schutzzweck restriktiv zu behandeln. • Die Aussage „L. MIT EXTRA MILDEM GESCHMACK" ist ausdrücklich geschmacksbezogen formuliert. Deshalb liegt hier keine Irreführung nach § 17 Nr. 5 VTabakG vor und auch kein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG, weil nicht die gesundheitliche Unbedenklichkeit suggeriert wird. • Der Unterlassungsanspruch wird durch Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft abgesichert; die Anordnung der Ordnungsmittel erfolgt nach § 890 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. • Bei der Interessen- und Wertungskonkurrenz ist der Gesundheitsschutz der Allgemeinheit vorrangig; deshalb sind restriktive Maßstäbe bei Werbung zu legen, die geeignet ist, Gesundheitsgefahren zu verharmlosen. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für Tabakerzeugnisse mit dem Begriff „MILD“ zu werben oder werben zu lassen, wie gezeigt in den Anlagen K1 und K2. Demgegenüber ist die Werbung mit der Formulierung „L. MIT EXTRA MILDEM GESCHMACK“ nicht untersagt, weil sie eindeutig geschmacksbezogen ist und keine gesundheitliche Unbedenklichkeit suggeriert. Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs wurde ein Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) angedroht; die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.