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Urteil

320 S 85/15

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach dem Muster der BGH-Entscheidung II ZR 277/13 kommt nur in Betracht, wenn Treugeber im Gesellschaftsvertrag oder im zugrunde liegenden Vertragsgefüge wirtschaftlich und rechtlich einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt sind. • Ein bloßes Weisungs- oder Herausgaberecht des Treugebers gegenüber der Treuhänderin begründet keine umfassende Gesellschafterstellung und damit keinen Anspruch auf Offenlegung der mittelbaren Gesellschafter. • Entscheidungsrelevante Vertragsregelungen in anderen Fällen können zu einer abweichenden Beurteilung führen; maßgeblich ist der konkrete Wortlaut der Gesellschafts- und Treuhandverträge.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsanspruch gegen Treuhänder bei fehlender wirtschaftlicher Gleichstellung der Treugeber • Ein Auskunftsanspruch nach dem Muster der BGH-Entscheidung II ZR 277/13 kommt nur in Betracht, wenn Treugeber im Gesellschaftsvertrag oder im zugrunde liegenden Vertragsgefüge wirtschaftlich und rechtlich einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt sind. • Ein bloßes Weisungs- oder Herausgaberecht des Treugebers gegenüber der Treuhänderin begründet keine umfassende Gesellschafterstellung und damit keinen Anspruch auf Offenlegung der mittelbaren Gesellschafter. • Entscheidungsrelevante Vertragsregelungen in anderen Fällen können zu einer abweichenden Beurteilung führen; maßgeblich ist der konkrete Wortlaut der Gesellschafts- und Treuhandverträge. Der Kläger begehrt Auskunft über Namen und Anschriften der mittelbar über die Beklagte beteiligten Treugeber zweier GmbH & Co. KG-Fonds. Er richtet seine Klage gegen die Beklagte, die als Treuhänderin auftritt. Streitgegenstand ist, ob die Treugeber gegenüber der Gesellschaft wie unmittelbare Gesellschafter zu behandeln sind, was den Auskunftsanspruch begründen würde. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Relevante Vertragsdokumente sind der Gesellschaftsvertrag und der Treuhand- und Verwaltungsvertrag zwischen T. und T.. Im streitigen Vertrag sind den Treugebern lediglich Weisungsrechte gegenüber der Treuhänderin und eine Herausgabepflicht der Treuhänderin zugestanden, nicht aber eine umfassende Gleichstellung mit Gesellschaftern. Vergleichsentscheidungen anderer Landgerichte beruhten auf abweichenden, weitergehenden vertraglichen Regelungen. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Auskunftsanspruch bestehen, wenn Treugeber im Wesentlichen wie unmittelbare Gesellschafter stehen; diese Voraussetzung fehlt hier. • Im vorliegenden Gesellschafts- und Treuhandvertragsgefüge sind die Treugeber nur mit einzelnen Gesellschafterrechten ausgestattet, insbesondere mit Weisungsrechten gegenüber der Treuhänderin (§ 3 Treuhandvertrag) und einer Herausgabepflicht der Treuhänderin (§ 6 Treuhandvertrag). Diese Regelungen begründen keine rechtliche oder wirtschaftliche Gleichstellung mit Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft. • Die vom Kläger angeführten Entscheidungen der Landgerichte Dortmund und Düsseldorf beruhen auf anderen, im Vertrag ausdrücklich normierten Regelungen, die dort eine sinngemäße Anwendung des Gesellschaftsvertrags auf das Innenverhältnis und eine wirtschaftliche Gleichstellung der Treugeber festlegten; solche Regelungen fehlen hier. • Mangels entsprechender vertraglicher Grundlage kann der Kläger die begehrte Auskunft nicht verlangen. • Die Nebenentscheidungen zur Vollstreckbarkeit und Kostentragung ergeben sich aus §§ 97, 708, 713 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war zu Recht abgewiesen worden, weil kein Anspruch auf Auskunft über die mittelbaren Treugeber besteht. Entscheidend ist, dass die streitigen Verträge den Treugebern nur eingeschränkte Innenrechtspositionen (Weisungs- und Herausgaberechte) einräumen, aber keine umfassende rechtliche oder wirtschaftliche Gleichstellung mit unmittelbaren Gesellschaftern herstellen. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen anderer Landgerichte betreffen abweichende Vertragstexte mit weitergehenden Gleichstellungsregelungen und sind daher nicht übertragbar. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Entscheidung und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.