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Urteil

330 O 314/15

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich auch auf Bausparverträge anwendbar. • Bei Bausparverträgen stellt die Zuteilungsreife den Zeitpunkt des „vollständigen Empfangs“ im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. • Das gesetzliche Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist unabdingbar und kann durch Allgemeine Bausparbedingungen nicht ausgeschlossen werden. • Die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Bausparkasse ist nicht treuwidrig, wenn der Vertrag nach Zuteilungsreife nur als reines Sparkonto fortgeführt wird.
Entscheidungsgründe
Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei zuteilungsreifen Bausparverträgen • § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich auch auf Bausparverträge anwendbar. • Bei Bausparverträgen stellt die Zuteilungsreife den Zeitpunkt des „vollständigen Empfangs“ im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. • Das gesetzliche Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist unabdingbar und kann durch Allgemeine Bausparbedingungen nicht ausgeschlossen werden. • Die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Bausparkasse ist nicht treuwidrig, wenn der Vertrag nach Zuteilungsreife nur als reines Sparkonto fortgeführt wird. Der Kläger übernahm 1997 einen seit 1981 bestehenden Bausparvertrag, dessen Bausparsumme DM 50.000 betrug und der seit dem 31. Mai 1995 zuteilungsreif war. Der Kläger zahlte die Sparbeiträge bis Anfang 2002 und hatte zum 31.12.2014 ein Guthaben von €17.145,70 bei einem Zinssatz von 2,5 % p.a. Die Beklagte sandte dem Kläger 1997 die ABB zu, in denen unter anderem § 9 Abs. 1 eine Kündigung bei Erfüllung der Pflichten ausschloss. Mit Schreiben vom 19.05.2015 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 30.11.2015. Der Kläger hielt die Kündigung für unzulässig und begehrte gerichtliche Feststellung des Fortbestehens des Vertrags. Die Beklagte hielt das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für anwendbar und berief sich auf die Vermeidung einer überlangen Bindung an einen festverzinslichen Vertrag. • Klage ist zulässig; der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, weil ihm bei Beendigung Zinseinbußen drohen (§ 256 ZPO). • § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf Bausparverträge anwendbar, weil der Bausparvertrag rechtlich eine besondere Form des Darlehensvertrags darstellt und der Wortlaut nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterscheidet. • Teleologische und historische Auslegung sowie Gesetzeszusammenhang sprechen gegen eine Beschränkung der Norm auf Verbraucher; die Vorschrift verfolgt das Ziel, eine überlange Zinsbindung zu verhindern. • Bei Bausparverträgen ist der Eintritt der Zuteilungsreife als Zeitpunkt des „vollständigen Empfangs“ im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu werten, weil der Anspruch auf Gewährung des Bauspardarlehens damit erreicht ist und der Bausparer den Abruf steuern kann. • Die weiteren Voraussetzungen des Kündigungsrechts lagen vor: es war ein gebundener Sollzinssatz vereinbart und die Beklagte hielt die Kündigungsfrist von sechs Monaten ein. • Die ABB schließen das gesetzliche Kündigungsrecht nicht aus, da § 489 Abs. 4 BGB die Unabdingbarkeit der gesetzlichen Kündigungsrechte festlegt. • Die Ausübung des Kündigungsrechts war nicht treuwidrig; die Fortführung des Vertrags als reines Sparkonto widerspricht dem Zweck des Bausparens und kann im Interesse der Gemeinschaftsbelange der Bausparer eine Kündigung rechtfertigen. Die Klage wird abgewiesen. Das Landgericht hat die Kündigung der Beklagten vom 19.05.2015 zum 30.11.2015 als wirksam angesehen, weil § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den hier vorliegenden zuteilungsreifen Bausparvertrag anwendbar ist und die Zuteilungsreife bereits 1995 eingetreten ist, sodass die zehnjährige Frist abgelaufen war. Die Allgemeinen Bausparbedingungen konnten das gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausschließen. Dem Kläger werden durch die Ablehnung der Klage seine Prozesskosten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt gewinnt damit die Beklagte, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung vorlagen und keine entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse bestanden.