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Urteil

305 O 460/15

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 4 Ziffer 7 der Ausscheidensvereinbarung, der ein Anstellungsverbot mit Entschädigungsfolge enthält, ist grundsätzlich wirksam, wenn es nur Nebenbestimmung eines umfassenden Ausscheidensvertrags ist und ein besonderes Vertrauensverhältnis bzw. schutzwürdiges Interesse vorliegt. • § 75f HGB erlaubt grundsätzlich den Rücktritt von Vereinbarungen über Einstellungsverbote; Ausnahmen gelten jedoch, wenn das Verbot lediglich Nebenbestimmung ist und dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung besonderer Erkenntnisse dient. • Eine Vertragsstrafe- oder Entschädigungsregelung zur Sicherung eines Anstellungsverbots fällt unter die Reichweite der Rechtsprechung und kann durchsetzbar sein, wenn die Voraussetzungen der Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 75f HGB vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Anstellungsverbot in Ausscheidensvereinbarung bei besonderem Vertrauensverhältnis • § 4 Ziffer 7 der Ausscheidensvereinbarung, der ein Anstellungsverbot mit Entschädigungsfolge enthält, ist grundsätzlich wirksam, wenn es nur Nebenbestimmung eines umfassenden Ausscheidensvertrags ist und ein besonderes Vertrauensverhältnis bzw. schutzwürdiges Interesse vorliegt. • § 75f HGB erlaubt grundsätzlich den Rücktritt von Vereinbarungen über Einstellungsverbote; Ausnahmen gelten jedoch, wenn das Verbot lediglich Nebenbestimmung ist und dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung besonderer Erkenntnisse dient. • Eine Vertragsstrafe- oder Entschädigungsregelung zur Sicherung eines Anstellungsverbots fällt unter die Reichweite der Rechtsprechung und kann durchsetzbar sein, wenn die Voraussetzungen der Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 75f HGB vorliegen. Der Kläger war bis zum 30.06.2015 Partner der Beklagten; die Parteien schlossen am 15.04.2015 eine Ausscheidensvereinbarung, die in § 4 Ziffer 7 ein Anstellungsverbot mit Entschädigungsanspruch regelt. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung in Höhe von 31.484,50 € zu. Die Beklagte machte gegenüber dieser Forderung eine Gegenforderung aus § 4 Ziffer 7 geltend, weil die ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau N. K., seit Oktober 2015 beim Kläger beschäftigt ist und bei der Beklagten zuletzt ein Jahresgehalt von 31.484,50 € bezog. Der Kläger erklärte am 09.10.2015 den Rücktritt von § 4 Ziffer 7 und rügte deren Unwirksamkeit unter Hinweis auf § 75f HGB; die Beklagte hielt die Regelung für anwendbar und rechnete auf. Ein Teilbetrag der Klage wurde im Laufe des Verfahrens verglichen, sodass nunmehr allein die streitige Aufrechnung in Höhe des Jahresgehalts von Frau K. übrig blieb. • Die Klage ist unbegründet; die Beklagte hat wirksam gegen die unstreitige Forderung des Klägers aufgerechnet mit ihrer Gegenforderung aus § 4 Ziffer 7 der Ausscheidensvereinbarung. • Sachlich unstreitig ist die Beschäftigung der ehemaligen Mitarbeiterin beim Kläger seit Oktober 2015 und ihr bei der Beklagten zuletzt bezogenes Jahresgehalt von 31.484,50 €, sodass diese Summe der Beklagten als Entschädigungsanspruch zusteht. • § 75f HGB räumt zwar grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von Vereinbarungen über Einstellungsverbote ein; nach ständiger Rechtsprechung sind aber Ausnahmen zuzulassen, wenn das Verbot nur Nebenbestimmung eines umfassenden Ausscheidensvertrags ist und einem besonderen Vertrauensverhältnis bzw. dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung besonderer Erkenntnisse dient. • Die streitige Klausel ist nur Nebenbestimmung in einem umfangreichen Ausscheidungsvertrag; der Kläger hatte durch langjährige Mitarbeit Kenntnis über die Mitarbeiterstruktur, sodass ein besonderes Vertrauensverhältnis und ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten vorliegen. • Aufgrund dieser Umstände greift die vom BGH entwickelte Ausnahme vom Schutzbereich des § 75f HGB; die Vertragsstrafe/Entschädigungsregelung ist damit nicht nichtig oder unwirksam und bleibt auch trotz der Rücktrittserklärung anwendbar. • Die Dauer der Beschränkung (zwei Jahre) entspricht der vom BGH als angemessen erachteten Zeitspanne und ist daher nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält die geforderte Zahlung nicht, weil die Beklagte wirksam mit ihrem Entschädigungsanspruch aus § 4 Ziffer 7 der Ausscheidensvereinbarung aufgerechnet hat. Die Regelung des Anstellungsverbots mit Entschädigungsfolge ist nicht nichtig oder unwirksam, da sie als Nebenbestimmung eines umfassenden Ausscheidungsvertrags einem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung von Kenntnissen dient. Die Rücktrittserklärung des Klägers vom 09.10.2015 ändert daran nichts. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.