OffeneUrteileSuche
Urteil

318 S 22/15

LG HAMBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein einzelner Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht befugt, ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft den Verwalter auf Durchführung eines gemeinschaftsbezogenen Beschlusses zu verklagen. • Ansprüche aus dem Verwaltervertrag, die gemeinschaftsbezogen sind, sind von der Gemeinschaft bzw. durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen; individuelle Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. • Ist der in der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss durch endgültige Auftragsvergabe erfüllt, entfällt der Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Durchführung des Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Keine Aktivlegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers für Gemeinschaftsanspruch; Auftragserteilung erfüllt Beschluss • Ein einzelner Wohnungseigentümer ist grundsätzlich nicht befugt, ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft den Verwalter auf Durchführung eines gemeinschaftsbezogenen Beschlusses zu verklagen. • Ansprüche aus dem Verwaltervertrag, die gemeinschaftsbezogen sind, sind von der Gemeinschaft bzw. durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen; individuelle Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. • Ist der in der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss durch endgültige Auftragsvergabe erfüllt, entfällt der Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Durchführung des Beschlusses. Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Beklagten verwaltet wird. Auf der Eigentümerversammlung vom 30.05.2013 wurde ein Beschluss zur Sanierung von Balkonen im 4. OG gefasst. Der Kläger rügte, die Beklagte habe den Beschluss nicht ordnungsgemäß umgesetzt und verlangte gerichtlich seine Durchführung. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil es sich um einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch handele. Der Kläger reichte fristgerecht Berufung ein. Die Beklagte hielt dem entgegen, sie habe Vergleichsangebote eingeholt, später einen Auftrag erteilt und mit den Arbeiten begonnen; Verzögerungen seien nicht ihrer Pflichtwidrigkeit zuzuschreiben. • Aktivlegitimation: Die Kammer folgt dem Amtsgericht, dass der einzelne Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung der Gemeinschaft keinen gerichtlichen Erfüllungsanspruch aus dem Verwaltervertrag für gemeinschaftsbezogene Rechte geltend machen kann. Zur Abgrenzung ist maßgeblich, ob es sich um einen individuell zustehenden Anspruch oder um einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch handelt; letzterer muss von der Gemeinschaft bzw. mittels Beschluss verfolgt werden. Als Beispiele individueller Ansprüche nennt die Rechtsprechung etwa den Anspruch auf Jahresabrechnung oder individuelle Schadensersatzansprüche. • Vertrag mit Schutzwirkung: Zwar können aus dem Verwaltervertrag Schutz- und Rücksichtnahmepflichten entstehen, die einzelne Wohnungseigentümer betreffen, doch begründen solche Sekundäransprüche nicht automatisch eine umfassende Klagebefugnis gegen den Verwalter für gemeinschaftliche Belange. • Durchführung des Beschlusses: Unabhängig von der Aktivlegitimation ist der Anspruch des Klägers ohnehin entfallen, weil die Beklagte zwischenzeitlich am 11.06.2015 der ausführenden Firma den endgültigen Auftrag zur Durchführung der Balkonsanierung erteilt hat. Damit ist der Beschluss vom 30.05.2013 erfüllt, wobei es nicht auf den tatsächlichen Fortgang oder die späteren Verzögerungen der Arbeiten ankommt. • Prozessuale Folgen: Die Berufung war form- und fristgerecht; in der Sache jedoch unbegründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf gerichtliche Durchführung des gemeinschaftsbezogenen Beschlusses, weil ihm als einzelnem Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft die Aktivlegitimation fehlt. Zudem ist der Anspruch entfallen, weil die Beklagte bereits einen endgültigen Auftrag zur Ausführung der beschlossenen Arbeiten erteilt hat. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.