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Beschluss

326 T 61/15

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Stundung der Verfahrenskosten kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten zur Nachweisung seiner Erwerbsbemühungen schuldhaft verletzt (§ 4c Nr.4 InsO). • Erhebliche und nachweisbare Bewerbungsbemühungen sind vom Schuldner zu erbringen; telefonische Bewerbungen sind durch Notizen (Datum, Arbeitgeber, Ansprechpartner, Telefonnummer) nachzuweisen. • Eine bloße Behauptung von Erwerbsunfähigkeit genügt nicht; ärztliche Atteste müssen erkennen lassen, dass die Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Wohlverhaltensphase bestand, andernfalls sind Stundungsaufhebungen gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen unzureichender Erwerbsbemühungen • Die Stundung der Verfahrenskosten kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten zur Nachweisung seiner Erwerbsbemühungen schuldhaft verletzt (§ 4c Nr.4 InsO). • Erhebliche und nachweisbare Bewerbungsbemühungen sind vom Schuldner zu erbringen; telefonische Bewerbungen sind durch Notizen (Datum, Arbeitgeber, Ansprechpartner, Telefonnummer) nachzuweisen. • Eine bloße Behauptung von Erwerbsunfähigkeit genügt nicht; ärztliche Atteste müssen erkennen lassen, dass die Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Wohlverhaltensphase bestand, andernfalls sind Stundungsaufhebungen gerechtfertigt. Der Schuldner befand sich in der Wohlverhaltensphase eines Regelinsolvenzverfahrens; die Verfahrenskosten waren gestundet und ein Insolvenzverwalter zum Treuhänder bestellt. Das Gericht forderte den Schuldner zur Vorlage von Einkommensnachweisen, ärztlichen Bescheinigungen oder zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen auf. Der Schuldner legte wiederholt Erklärungen und einzelne Leistungsbescheide vor, brachte aber zunächst kein attestiertes Vorliegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und lieferte keine konkreten Nachweise zu telefonischen Bewerbungen. Das Gericht hob daraufhin die Stundung der Verfahrenskosten auf. Der Schuldner legte ein ärztliches Attest nach Einlegung der sofortigen Beschwerde vor und machte geltend, wegen Nichtvermittelbarkeit nach BGH-Rechtsprechung seien Nachweise entbehrlich. Das Amtsgericht wies die Beschwerde ab und das Landgericht bestätigte die Entscheidung. • Rechtsgrundlage ist § 4c InsO; die Stundung kann widerrufen werden, wenn der Schuldner sich schuldhaft nicht ausreichend um angemessene Erwerbstätigkeit bemüht. • Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Schuldner aktive Eigeninitiative zu verlangen; als Orientierungsgröße sind zwei bis drei Bewerbungen pro Woche genannt, telefonische Bewerbungen sind durch genaue Aufzeichnungen zu belegen. • Der Schuldner hat trotz gerichtlicher Belehrung keine stichhaltigen Nachweise für seine behaupteten telefonischen Bewerbungen erbracht und somit seine Mitwirkungspflichten verletzte; diese Unterlassung ist als grob fahrlässig zu bewerten. • Das nachgereichte Attest belegt nicht, dass der Schuldner während der gesamten Wohlverhaltensphase arbeitsunfähig war; nach den vorliegenden Arztunterlagen war der Schuldner ab 07.09.2013 grundsätzlich arbeitsfähig. • Der vom Schuldner zitierte BGH‑Fall (IX ZB 160/10) ist nicht übertragbar: dort lag eine objektive Bestätigung mangelnder Vermittlungsfähigkeit vor; hier bestehen eine abgeschlossene Ausbildung und frühere Berufstätigkeit, sodass Vermittlungsfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. • Da die behauptete Unvermittelbarkeit nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen ist, rechtfertigt dies nicht die Beibehaltung der Stundung zugunsten des Schuldners. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO i.V.m. § 4 InsO; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen; die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung war rechtmäßig, weil der Schuldner seine Mitwirkungs- und Nachweispflichten zu Erwerbsbemühungen schuldhaft nicht erfüllt hat. Der vorgelegte Nachweis der Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus, um die behauptete dauernde Unvermittelbarkeit zu belegen, und er wurde zudem erst nach Anordnung vorgelegt. Die Entscheidung ist somit materiell begründet; der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.