Urteil
318 S 65/15
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Unternehmer, dem vertraglich Verkehrssicherungspflichten obliegen, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB für Schäden, wenn er verbindliche Räum- und Streupflichten verletzt.
• Das Dazwischentreten eines dritten Verhaltens schließt Haftung nur aus, wenn es den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden nur noch in einem rein zufälligen Zusammenhang zur ersten Gefahr steht.
• Ein Mitverschulden des Geschädigten ist vom Schädiger darzulegen und zu beweisen; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadenserstattung zu ersetzen, wenn der Schuldner sich in Verzug befindet.
Entscheidungsgründe
Haftung bei unterlassener Schnee- und Eisbeseitigung; Zurechnung trotz zwischenzeitlichen Dazwischentreten Dritter • Der Unternehmer, dem vertraglich Verkehrssicherungspflichten obliegen, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB für Schäden, wenn er verbindliche Räum- und Streupflichten verletzt. • Das Dazwischentreten eines dritten Verhaltens schließt Haftung nur aus, wenn es den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden nur noch in einem rein zufälligen Zusammenhang zur ersten Gefahr steht. • Ein Mitverschulden des Geschädigten ist vom Schädiger darzulegen und zu beweisen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadenserstattung zu ersetzen, wenn der Schuldner sich in Verzug befindet. Die Klägerin fordert Schadensersatz, nachdem ihr Pkw beim Befahren einer nicht geräumten Tiefgaragenzufahrt beschädigt wurde. Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, in der Nacht gefallenen Schnee und Eis bis 8:30 Uhr zu beseitigen, hat dies jedoch nicht getan. Beim Ausfahren geriet ein anderes Fahrzeug (Zeugin M.) auf der glatten Auffahrt ins Rutschen; dadurch kam es zu Manövern, die schließlich dazu führten, dass das Fahrzeug der Klägerin beim Herabreiten beschädigt wurde. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob die unterlassene Räum- und Streupflicht der Beklagten ursächlich und zurechenbar für den Schaden war oder ob das Verhalten der Zeugin M. die Kausalkette unterbrochen hat. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein und gewann teilweise vor dem Landgericht. Streitgegenstand sind der Reparaturschaden in Höhe von 897,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten von 120,67 €. • Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB: wer vorsätzlich oder fahrlässig Eigentum verletzt, haftet ersatzpflichtig. • Zwischen den Parteien steht fest, dass die Beklagte vertraglich verpflichtet war, die Tiefgaragenzufahrt bis 8:30 Uhr zu räumen und zu streuen, und dieser Pflicht in der streitigen Nacht nicht nachgekommen ist. • Die Pflichtverletzung war kausal für den eingetretenen Schaden; das Verhalten der Zeugin M. hat die Kausalkette nicht so verändert, dass der Schaden nur noch zufällig mit der Unterlassung zusammenhing. Maßgeblich ist die Wertung, ob die durch die erste Ursache geschaffenen Gefahren fortwirkten; hier wirkten sie fort. • Die Entscheidung stützt sich auf die Grundsätze des BGH zur haftungsrechtlichen Zurechnung: Mehrere Ursachen schließen Zurechnung nicht aus, sofern die durch die erste Ursache geschaffenen Gefahren noch wirksam sind. • Die Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft; der Schaden an der Heckklappe beträgt 897,00 € und ist zu ersetzen. • Ein Mitverschulden nach § 254 BGB wurde von der Beklagten nicht hinreichend dargetan; die Klägerin hätte nicht damit rechnen müssen, dass die Zeugin M. das Fahrzeug herunterrutschen lässt, zumal bereits Spuren auf der Auffahrt erkennbar waren. • Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, da eine Zahlungsfrist erfolglos verstreichen ließ. • Vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € sind als Schaden aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zu ersetzen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg: Die Beklagte ist zur Zahlung von 897,00 € zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2014 verurteilt und hat die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen. Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht, weil sie vertraglich übernommene Räum- und Streupflichten verletzt und dadurch eine Gefahrenlage geschaffen hat, die kausal für den Schaden wurde. Das Zwischenverhalten der Zeugin M. hat die Zurechnung nicht ausgeschlossen, weil es den Geschehensablauf nicht derart veränderte, dass der Schaden nur noch zufällig mit der Pflichtverletzung zusammenhing. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde nicht festgestellt, da die Beklagte hierfür keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen hat. Die Beklagte trägt die Kosten der Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.