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Urteil

312 O 482/15

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bestellübersicht im elektronischen Geschäftsverkehr muss die wesentlichen Eigenschaften der Waren unmittelbar vor Bestellabgabe klar, verständlich und hervorgehoben anzeigen. • Die bloße Nennung des Produktnamens oder das Vorhalten von Produktdetails lediglich über einen sprechenden Link genügt § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a Abs.1 S.1 Nr.1 EGBGB nicht. • Mitbewerberschaft ist gegeben, wenn die Angebote der Parteien substituierbar sind und derselbe Kundenkreis angesprochen wird; vollständige Übereinstimmung des Sortiments ist nicht erforderlich. • Allein mehrfach ähnliche Abmahnungen belegen keinen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs.4 UWG. • Eine Vorlage an den EuGH bzw. Aussetzung des Verfahrens ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nur ausnahmsweise angezeigt und hier nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Pflichten zur Anzeige wesentlicher Produkteigenschaften in Bestellübersichten • Eine Bestellübersicht im elektronischen Geschäftsverkehr muss die wesentlichen Eigenschaften der Waren unmittelbar vor Bestellabgabe klar, verständlich und hervorgehoben anzeigen. • Die bloße Nennung des Produktnamens oder das Vorhalten von Produktdetails lediglich über einen sprechenden Link genügt § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a Abs.1 S.1 Nr.1 EGBGB nicht. • Mitbewerberschaft ist gegeben, wenn die Angebote der Parteien substituierbar sind und derselbe Kundenkreis angesprochen wird; vollständige Übereinstimmung des Sortiments ist nicht erforderlich. • Allein mehrfach ähnliche Abmahnungen belegen keinen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs.4 UWG. • Eine Vorlage an den EuGH bzw. Aussetzung des Verfahrens ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nur ausnahmsweise angezeigt und hier nicht geboten. Die Antragstellerin betreibt einen Online-Shop für Reinigungs- und Hygieneprodukte; die Antragsgegnerin vertreibt Medizinprodukte und Desinfektionsmittel. Die Antragstellerin beanstandete die Bestellübersicht der Antragsgegnerin (Anlage A13) und mahnte wegen angeblicher Verstöße gegen Informationspflichten ab. Nachdem die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erließ das Gericht eine einstweilige Verfügung mit mehreren Verbotspunkten; die Antragsgegnerin legte Widerspruch nur gegen Ziffer 7 (Bestellübersicht) ein. Streitpunkte sind insbesondere, ob die Anzeige in der Bestellübersicht die "wesentlichen Eigenschaften" der Waren gemäß § 312j Abs.2 BGB i.V.m. Art.246a Abs.1 EGBGB hinreichend enthält, und ob die Antragstellerin als Mitbewerberin aktivlegitimiert ist. Die Antragsgegnerin verteidigt die Gestaltung damit, dass Produktdetails per sprechendem Link aufrufbar sind und die weitergehende Wiederholung der Angaben die Übersichtlichkeit beeinträchtige; sie rügt außerdem Rechtsmissbrauch und beantragt Aussetzung und Vorlage an den EuGH. Das Gericht hat die einstweilige Verfügung in Bezug auf Ziffer 7 bestätigt und die weiteren Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. • Aktivlegitimation: Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin anzusehen, weil beide Parteien Desinfektionsmittel anbieten und ihre Produkte substituierbar sind; eine vollständige Deckung des Sortiments ist nicht erforderlich. • Rechtsmissbrauch: Substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Abmahnen lagen nicht vor; die bloße Beteiligung derselben Prozessbevollmächtigten in mehreren ähnlichen Fällen genügt nicht. • Anwendbare Normen: § 312j Abs.2 BGB in Verbindung mit Art.246a Abs.1 S.1 Nr.1 EGBGB verpflichtet Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr, dem Verbraucher unmittelbar vor Bestellabgabe die wesentlichen Eigenschaften der Ware klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung zu stellen. • Auslegung der Pflicht: Wesentliche Merkmale sind anhand des Einzelfalls zu bestimmen; jedenfalls gehören solche Angaben dazu, die Art der Ware und ihren Verwendungszweck erkennbar machen. • Unzureichende Bestellübersicht: Die Bestellseite der Antragsgegnerin beschränkte sich auf Markennamen und Menge ohne erkennbare Produktart oder Verwendungszweck; das Vorhalten detaillierter Produktinformationen nur über einen Link reicht nicht aus, weil das Abrufen nicht für die Bestellung erforderlich ist. • EuGH-Vorlage/Aussetzung: Keine Notwendigkeit zur Aussetzung oder Vorlage an den EuGH, da keine ernsthaften europarechtlichen Auslegungsfragen bestehen und das Vorgehen dem Eilverfahren widerspräche. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO; die Antragsgegnerin hat die weiteren Verfahrenskosten zu tragen. Die einstweilige Verfügung wurde hinsichtlich des Verbots in Ziffer 7 bestätigt: Die Bestellübersicht der Antragsgegnerin genügt nicht den Informationspflichten nach § 312j Abs.2 BGB i.V.m. Art.246a Abs.1 S.1 Nr.1 EGBGB, weil sie die für die Erkennbarkeit der Produktart und des Verwendungszwecks erforderlichen Angaben nicht unmittelbar vor Bestellabgabe klar und hervorgehoben bereitstellt. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert; ein behaupteter Rechtsmissbrauch wurde nicht festgestellt. Eine Aussetzung des Verfahrens oder Vorlage an den EuGH war nicht geboten. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.