Urteil
330 O 272/15
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruf eines Darlehens ist unwirksam, wenn die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist.
• Eine Widerrufsbelehrung gilt gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß, wenn sie im Wesentlichen dem amtlichen Muster entspricht.
• Redaktionelle Abweichungen vom Muster sind unschädlich, soweit sie nicht zu inhaltlicher Veränderung oder Irreführung des Verbrauchers führen.
• Optische Gestaltungen wie Rahmen sowie geringfügige Wortänderungen beeinträchtigen nicht zwingend die Schutzwirkung der Musterbelehrung.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung entspricht im Wesentlichen Muster; verspäteter Widerruf ohne Rechtsfolge • Widerruf eines Darlehens ist unwirksam, wenn die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist. • Eine Widerrufsbelehrung gilt gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß, wenn sie im Wesentlichen dem amtlichen Muster entspricht. • Redaktionelle Abweichungen vom Muster sind unschädlich, soweit sie nicht zu inhaltlicher Veränderung oder Irreführung des Verbrauchers führen. • Optische Gestaltungen wie Rahmen sowie geringfügige Wortänderungen beeinträchtigen nicht zwingend die Schutzwirkung der Musterbelehrung. Die Kläger schlossen im März 2006 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Reihenhauses; der Darlehensbetrag wurde im April 2006 ausgezahlt und die Kläger leisteten laufende Raten bis Mai 2015. Mit Schreiben vom 02.02.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags; die Beklagte widersprach. Die Kläger rügten, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei unwirksam und weiche erheblich vom Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ab, insbesondere durch die Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung, sowie durch redaktionelle Zusätze und abweichende Gestaltungselemente. Die Kläger begehrten Rückabwicklung, Herausgabe von Sicherheiten, Feststellung des Wegfalls weiterer Ansprüche und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte berief sich darauf, dass ihre Belehrung wegen der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß gelte und dass der Widerruf verspätet bzw. treuwidrig sei. • Die Klage ist unbegründet, weil der Widerruf ins Leere geht: die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen war zum Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen. • Zwar war die verwendete Widerrufsbelehrung formal nicht vollständig fehlerfrei, da die Wendung, die Frist beginne „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung, unklar sein kann und damit die Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB (a.F.) nicht voll erfüllt. • Dennoch steht der Beklagten die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu, weil das von ihr verwendete Formular im Wesentlichen dem amtlichen Muster der Anlage 2 entspricht. • Die vorgenommenen Abweichungen sind überwiegend redaktioneller, nicht inhaltlicher Natur (z. B. Wortwechsel ‚müssen Sie‘, Einfügungen zur Übermittlungsmodalität, Zusammenfassung verschiedener Gestaltungshinweise) und führen nicht zu einer Irreführung oder Überfrachtung des Verbrauchers. • Auch die optische Gestaltung mit Kästchen beeinträchtigt die Verständlichkeit nicht in relevanter Weise. • Unter Berufung auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (u.a. Hanseatisches OLG Hamburg 13 U 26/15) war ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage, die Belehrung zu erfassen; daher war der Widerruf vom 02.02.2015 verspätet. • Folglich bestehen keine Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung, Herausgabe der Sicherheiten, Feststellung des Nichtbestehens weiterer Ansprüche oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch aus dem erklärten Widerruf, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war und die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß gilt; redaktionelle Abweichungen vom Muster sind unschädlich und führten nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers. Die Kläger erhalten daher weder Rückzahlung noch die Löschung der Grundschuld oder Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.