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Urteil

304 O 234/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Containerlogistik-Fonds. 2 Der Kläger zeichnete am 27.11.2007 eine treugeberische Beteiligung an der S. L. I. Fonds GmbH & Co. KG über eine Summe von 10.000,00 € nebst einem Agio von 300,00 € (Anlage K3). Das Konzept des Fonds sah bei einer Laufzeit von 6 Jahren + Investitionen in Container sowie in Containerschiffe, LKW-Chassis und Flachwagen für den Containertransport zur See, auf der Schiene oder Straße und zudem auch in andere containerbezogene Logistik-Komponenten vor. 3 Vermittelt wurde die Beteiligung durch den Beklagten zu 1), einen unabhängigen Finanzberater. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand damals ein freundschaftliches Verhältnis, ebenso wie auch schon zwischen den beiden Elternhäusern. Einige Monate zuvor hatte der Beklagte zu 1) den Eltern des Klägers eine Beteiligung an dem Vorgängerfonds vermittelt. 4 Als der Kläger bei einer Begegnung auf Frage des Beklagten Interesse an Geldanlagen bekundete, kam es im Herbst 2007 zu einem ersten Gespräch, bei dem der Beklagte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau und ihre Anlageziele erfragte. Diese hatten bis dahin Geld in Lebensversicherungen, Bausparverträgen und anderen Sparverträgen angelegt. Der Beklagte nahm Unterlagen über die Vermögenssituation der Eheleute zur Auswertung mit. Anschließend vereinbarte man ein weiteres Treffen, das am 27.11.2007 im Hause des Klägers stattfand und in dessen Verlauf der Kläger die Beitrittserklärung unterzeichnete. Der Inhalt des dabei geführten Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Bei diesem Gespräch wurden dem Kläger ein Kurzprospekt (Anlage K1) und der Verkaufsprospekt (Anlage K2) des Fonds ausgehändigt. 5 Der Kläger zahlte den Zeichnungsbetrag von 10.000,00 € nebst Agio aus Eigenmitteln ein. Im Jahr 2008 erhielt er Auszahlungen von insgesamt 600,00 €. 6 Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft; die Beklagte zu 3) ist darüber hinaus Treuhandkommanditistin. 7 Der Kläger macht geltend, dass er im Vorfeld seines Beitritts nicht ordnungsgemäß über die Beteiligung aufgeklärt worden sei. Er habe die Beteiligung direkt im Anschluss an ein Beratungsgespräch mit dem Beklagten zu 1) gezeichnet, dem er wegen seiner Fachkunde und wegen der guten privaten Bekanntschaft vertraut habe. Er selbst und seine Ehefrau hätten gegenüber dem Beklagten zu 1) ausdrücklich erklärt, dass es ihnen um Vermögensaubau für die Altersvorsorge gehe und dass Sicherheit für sie höchste Priorität habe. Der Beklagte zu 1) habe erklärt, dass die Beteiligung an diesem Fonds absolut sicher sei, weil Container zur See und zu Lande transportiert würden und wegen des Weltwirtschaftswachstums eine hohe Nachfrage sowohl nach Containern als auch nach Containerschiffen bestehe. Er habe auf die zu erwartenden regelmäßigen Ausschüttungen verwiesen, einige Eckdaten des Fonds erläutert und die vermeintlichen Vorteile dargestellt. Die Beteiligung habe er unter Renditegesichtspunkten wie auch im Hinblick auf die Altersvorsorge als für den Kläger geeignet bezeichnet. Er habe ihm zudem geraten, auch die Lebensversicherungen und Sparverträge zu kündigen und die dadurch frei werdenden Mittel zusätzlich zu den verfügbaren 10.000,00 € in dem Fonds anzulegen. Auf Risiken der Beteiligung habe der Beklagte nicht hingewiesen. Vielmehr habe er Bedenken des Klägers zur Risikoträchtigkeit und zur Eignung für die Altersvorsorge ausgeräumt. Tatsächlich sei die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft jedoch äußerst riskant und unter Renditegesichtspunkten fragwürdig gewesen. 8 Den Verkaufsprospekt habe er nur kurz einsehen, aber nicht prüfen können. Er habe ihn deshalb nicht rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten. Auch dieser Verkaufsprospekt enthalte überdies eine Reihe von Prospektfehlern, die der Berater im Gespräch nicht richtiggestellt oder ergänzt habe; wegen der einzelnen beanstandeten Fehler nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in der Klagschrift vom 8.7.2014 und in den Schriftsätzen des Klägers vom 26.1.2015 und 21.4.2015. 9 Der Kläger behauptet, dass er die Beteiligung bei Kenntnis der Beratungs- und Prospektfehler nicht gezeichnet hätte. 10 Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagten ihm neben der Rückzahlung der Einlage und des Agios, abzüglich der erhaltenen Auszahlungen, auch einen pauschalisierten Zinsschaden in Höhe von 4 % p.a. sowie – aufgrund der Abtretung seines Rechtsschutzversicherers - die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 994,13 € schuldeten. Er behauptet, dass er den investierten Betrag ohne die Zeichnung anderweitig gewinnbringend angelegt hätte. 11 Nachdem der Kläger zunächst die Zahlung von 9.700,00 € gefordert hatte, hat er im Hinblick auf eine am 28.10.2014 - nach Eintritt der Rechtshängigkeit - erhaltene weitere Ausschüttung von 1.500,00 € in Höhe diese Betrages den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. 12 Der Kläger beantragt jetzt noch, 13 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 10.12.2007 bis Rechtshängigkeit und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 14 2. die Verurteilung in Ziffer 1 Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 27.11.2007 gezeichneten Beteiligung an der S. L. I. Fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 10.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagten auszusprechen, 15 hilfsweise, 16 die Verurteilung in Ziffer 1 Zug-um-Zug gegen Übertragung der von dem Kläger am 27.11.2007 gezeichneten Beteiligung an der S. L. I. Fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 10.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagten erfolgen zu lassen; 17 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 27.11.2007 gezeichneten Beteiligung an der S. L. I. Fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 10.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befinden, 18 hilfsweise, 19 festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der von dem Kläger am 27.11.2007 gezeichneten Beteiligung an der S. L. I. Fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 10.000,00 € in Verzug befinden; 20 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 27.11.2007 gezeichneten Beteiligung an der S. L. I. Fonds GmbH & Co. KG resultieren und die ohne die Zeichnung dieses Fondsanteiles nicht eingetreten wären; 21 5. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 994,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 22 Die Beklagten beantragen, 23 die Klage abzuweisen. 24 Der Beklagte zu 1) trägt vor, dass der Kläger in dem Gespräch am 27.11.2007 von sich aus nach einem Investment mit Bezug zu Containern gefragt habe, weil er sich mit seinem Vater über den von seinen Eltern einige Zeit zuvor erworbenen Vorgängerfonds ausgetauscht habe. Dem Kläger sei es nach dessen Angaben darum gegangen, etwa 10.000,00 € bis 15.000,00 € für seinen kleinen Sohn anzulegen. Er selbst habe dem Kläger hierfür ein Depot mit offenen Investmentfonds vorgeschlagen, die man je nach individueller Risikobereitschaft zusammenstellen und die man bei Bedarf jederzeit veräußern könne. Der Kläger habe hiervon jedoch nichts wissen wollen, sondern gezielt auf einem Angebot für eine vergleichbare Anlage wie die seiner Eltern, nämlich einem Investment in Container bei den S. L. Fonds bestanden. 25 Er habe die Risikoberatung anhand des Kurzprospekts und des Verkaufsprospekts durchgeführt, sei diese mit dem Kläger durchgegangen und habe insbesondere die Seiten 10 – 17 des Hauptprospekts mit ihm besprochen. Der Kläger habe dabei mehrfach geäußert, dass sein Vater ja auch so ein Investment habe und er die Punkte kenne, der Beklagte müsse dies nicht im Detail mit ihm durchgehen. Er, der Beklagte, habe sein Beratungsgespräch insbesondere zur Art der Beteiligung und den Risiken gleichwohl Punkt für Punkt wie bei anderen Kunden auch durchgeführt. Er habe weder Bedenken ausgeräumt noch die Anlage als sicher bezeichnet und auch nicht die Kündigung der anderen Anlageformen empfohlen. Die vom Kläger vermisste Aufklärung sei sowohl durch die Beratung als auch durch den Verkaufsprospekt erfolgt. Über eine Vertriebsprovision habe er den Kläger nicht aufklären müssen, da diese nur 8,25 % der Zeichnungssumme betragen habe (Anlage B1-2). 26 Der Beklagte behauptet, dass er bei dem Gespräch am 27.11.2007 anhand der Angaben des Klägers ein Beratungsprotokoll ausgefüllt und darin entsprechend der eigenen Einschätzung des Klägers bei der Risikobereitschaft nicht „sicherheitsorientiert“, sondern die mittlere Kategorie „risikobewusst“ angekreuzt habe. Nur weil man nach der Unterzeichnung des Beitritts noch gemeinsam ein Bier getrunken habe, sei die Unterzeichnung des Beratungsprotokolls durch den Kläger vergessen worden. 27 Da es von Anfang an der feste Wille des Klägers gewesen sei, sich an diesem Fonds zu beteiligen, sei davon auszugehen, dass er dies auch bei noch weitergehender Aufklärung oder früherer Prospektübergabe getan hätte, so dass etwaige Aufklärungsfehler jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen wären. Zumindest treffe den Kläger ein Mitverschulden, weil er keine weitere Belehrung gewünscht habe; selbst der Beratung zu den Risiken sei er nur widerwillig gefolgt. 28 Etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Spätestens mit dem Ausbleiben der Ausschüttungen ab 2009 habe dem Kläger die angeblich mangelnde Werthaltigkeit der Beteiligung auffallen müssen. 29 Die Beklagten zu 2) und 3) sind der Ansicht, dass der Prospekt zutreffend und verständlich über alle wesentlichen Risiken und Nachteile der Beteiligung aufgeklärt habe. Der Verkaufsprospekt habe dem Kläger, wie sich aus der Empfangsbestätigung auf Seite 2 des Zeichnungsscheins ergebe, auch rechtzeitig vorgelegen. Den Vortrag des Klägers zum Inhalt des Vermittlungsgesprächs bestreiten sie mit Nichtwissen. 30 Die Beklagte zu 3) wendet zudem ein, dass sie als Treuhandkommanditistin nicht an der Anwerbung von Anlegern beteiligt gewesen sei und keine vertraglichen Beziehungen zu dem Beklagten zu 1) unterhalten habe. Ergänzend verweist sie auf die Haftungsbeschränkungen in § 10.2 und § 10.3 des Treuhandvertrages. Sie bestreitet, dass der Prospekt dem Kläger erst am 27.11.2007 ausgehändigt worden sei. 31 Beide Beklagten bestreiten, dass der Kläger bei weitergehender Aufklärung von seiner Anlageentscheidung abgesehen hätte. 32 Auch die Beklagten zu 2) und 3) erheben die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 2) nimmt insoweit Bezug auf ein Rundschreiben vom 20.1.2009, in dem den Investoren mitgeteilt worden sei, dass Auszahlungen zurückgehalten werden müssten (Anlage HDH-B1), die Beklagte zu 3) verweist auf die Fristen in § 10.6 des Treuhandvertrages und den Wegfall von Ausschüttungen nach 2008. 33 Alle drei Beklagten greifen die Schadensermittlung des Klägers an und ziehen insbesondere den geltend gemachten Zinsschaden von 4% p.a. sowie die Berechtigung zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Zweifel. 34 Das Gericht hat die Ehefrau des Klägers, K. K., als Zeugin vernommen und den Beklagten zu 1) nach § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.6.2015 verwiesen. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Anlagen, darunter insbesondere auf den Verkaufsprospekt (Anlage K2), Bezug genommen. Entscheidungsgründe 36 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu. I. 37 Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) könnte sich nur aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten ergeben. 38 Da der Beklagte zu 1) unstreitig die Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau ermittelt und ihre Zielvorstellungen erfragt hat, ist davon auszugehen, dass die Parteien durch einen Beratungsvertrag miteinander verbunden waren. Im Rahmen seiner Beratung war der Beklagte zu 1) verpflichtet, den Kläger über alle entscheidungserheblichen Umstände, insbesondere über die möglichen Risiken und Nachteile der vorgeschlagenen Anlageformen aufzuklären und zu prüfen, ob die Vorschläge den Anlagezielen des Klägers entsprachen. Die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Versäumnisse oder Fehler bei der Beratung obliegt dabei dem Kläger. 39 Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass der Beklagte die Beteiligung an dem S. L. I. Fonds fälschlicherweise als absolut sicher bezeichnet und nicht auf Risiken hingewiesen, sondern im Gegenteil Bedenken ausgeräumt habe. Außerdem habe.er nicht beachtet, dass der Fonds nicht dem Anlageziel „Vermögensaufbau für die Altersvorsorge“ entsprochen habe, und ihn stattdessen sowohl von der Rendite her als auch zur Altersvorsorge für den Kläger geeignet bezeichnet habe. Er hat den Beweis für diese Behauptungen jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt. 40 Die Zeugin K. hat zwar bekundet, dass sie und ihr Ehemann – neben Lebensversicherung und Bausparvertrag – wieder eine sichere Anlage gesucht hätten und dass der Beklagte ihnen den Fonds als „sehr sehr sicher“ empfohlen und regelrecht angepriesen habe; die hohe Sicherheit habe er mit der zweigleisigen Investitionsstrategie des Fonds sowohl in Container als auch in Schiffe begründet. Er habe ihnen auch geraten, die Lebensversicherungen zu kündigen, um mehr Geld in dem Fonds anlegen zu können, der mit ca. 8 % eine bessere Rendite erwarten lasse. Alternativen für die Anlage habe der Beklagte nicht vorgeschlagen. An die Vorlage des Verkaufsprospekts oder die Erwähnung von Punkten aus dem Prospekt habe sie keine Erinnerung. 41 Dagegen hat der Beklagte zu 1) in seiner Anhörung erklärt, dass er ein Depot mit offenen Investmentfonds für die Zwecke der Eheleute K. für deutlich besser geeignet gehalten und dies auch primär empfohlen habe, dass aber der Kläger nur an einem Fonds wie dem von seinen Eltern gezeichneten Containerfonds Interesse gehabt habe und von anderen Anlagemöglichkeiten nichts habe hören wollen. Da der Fonds der Eltern bereits geschlossen gewesen sei, habe er dem Kläger den Nachfolgefonds vorgestellt. Dabei habe er den Verkaufsprospekt mit dem Kläger durchgeblättert und sei, wie bei allen Beratungsgesprächen, die Risikohinweise im Verkaufsprospekt im einzelnen mit ihm durchgegangen; der Kläger habe die Ausführungen nur unwillig verfolgt und sie abzukürzen versucht, indem er geäußert habe, dass er über den Fonds ja durch seinen Vater bereits Bescheid wisse. 42 Bei der Bewertung der beiden unterschiedlichen Aussagen war einerseits zu berücksichtigen, dass die Erinnerung der Zeugin K. nicht nur Lücken aufwies, was bei dem langen Zeitablauf nahe lag, sondern dass sie in Teilen auch unrichtig war. So machte die Zeugin recht konkrete Angaben über Informationen in einer vom Beklagten skizzierten Pyramide und musste nach Betrachtung der - tatsächlich abweichenden - Skizze einräumen, dass sie sich geirrt habe. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Erinnerung der Zeugin sie auch in anderen Punkten getrogen hat. 43 In Bezug auf die Auswahl des Fonds passen ihre Angaben, dass ihre Schwiegereltern mit dem zuvor gezeichneten Containerfonds zufrieden gewesen seien und dass der Kläger das am liebsten auch habe machen wollen, dass dies aber nicht mehr möglich gewesen sei, weil jener Fonds schon „dicht“ war, nicht recht zu der Behauptung, man habe nur auf höchste Sicherheit Wert gelegt und sich ansonsten bei der Auswahl des Fonds vollkommen auf die Empfehlung des Beraters verlassen. Sie spricht hingegen durchaus für die Darstellung des Beklagten, wonach der Kläger zielgerichtet den Wunsch nach demselben oder jedenfalls einem möglichst ähnlichen Fonds verfolgt habe. 44 Der Beklagte zu 1) schilderte den Ablauf des Gesprächs seinerseits anschaulich mit einer überzeugenden, aber angesichts des Zeitablaufs nicht übertriebenen Fülle von Details; Fragen beantwortete er spontan und widerspruchsfrei und räumte Erinnerungslücken ohne Zögern ein. Dass der Beklagte der Meinung war, die Geldanlage sei für den damals wenige Monate alten Sohn der Eheleute K. gedacht gewesen, ohne auch eine eventuell bestehende eigene Kontoverbindung des Kindes zu notieren, spricht nach Einschätzung des Gerichts nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, denn Eltern können auch auf ihrem eigenen Konto Geld „für ein Kind“ anlegen, wenn sie es später für das Kind, z.B. für dessen Ausbildung, verwenden wollen. Für seine Darstellung spricht vielmehr, dass in den beim Kläger verbliebenen und im Termin von diesem vorgelegten Beratungsunterlagen des Beklagten nur zwei offene Mischfonds (DWS Ring International und Sauren Global Balanced) im Vergleich dargestellt sind, der streitgegenständliche Fonds aber gar nicht erwähnt wird. Auch dieser Umstand legt es nahe, dass dieser Fonds nicht auf Initiative des Beklagten empfohlen wurde, sondern dass der Kläger selbst gezielt nach diesem Fonds bzw. dem Vorgängerfonds gefragt hat. 45 Auch in persönlicher Hinsicht ist der Aussage der Zeugin K. kein stärkeres Gewicht beizumessen als der Aussage des Beklagten. Dieser ist als Partei zwar unmittelbar an dem Rechtsstreit beteiligt. Als Ehefrau des Klägers steht die Zeugin aber in einem engen Näheverhältnis zu diesem und hat ein mittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Zeugin hat auch in ihrer Aussage eine deutliche Identifikation mit dem Standpunkt ihres Ehemannes erkennen lassen. Sie ist von daher für das Gericht nicht glaubwürdiger als der Beklagte. 46 Insgesamt hat das Gericht sich nach beiden Aussagen nicht die Überzeugung bilden können, dass der Beklagte die Anlage als absolut sicher - im Sinne eines Fehlens von jeglichem Risiko -und als zur Altersvorsorge geeignet bezeichnet und nicht auf Risiken hingewiesen hätte. Auch ein Fehler des Beklagten durch Auswahl eines ungeeigneten, weil nicht den Anlagezielen entsprechenden Fonds ist nicht bewiesen, weil nach der Beweisaufnahme einiges dafür spricht, dass der Kläger sich aufgrund der Beteiligung seiner Eltern aus eigenem Entschluss für den streitgegenständlichen Fonds entschieden hat. 47 Wenn sich ein Kunde schon im Vorwege aus anderen Quellen für einen nicht von dem Berater empfohlenen Fonds oder eine bestimmte Art von Fonds entschieden hat, muss der Berater zwar gleichwohl noch über die mit dieser Anlageform verbundenen wesentlichen Risiken und Nachteile informieren und gegebenenfalls auch darauf hinweisen, dass sie den geäußerten Zielvorstellungen nicht entspricht. Er ist aber nicht verpflichtet, den Kunden an der Zeichnung zu hindern oder seine Mitwirkung an dem Beitritt zu einem solchen Fonds zu verweigern. II. 48 Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2, 241, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegen die Beklagten zu 2) und 3) zu. 49 Allerdings haben nach ständiger Rechtsprechung die Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. z.B. BGH , Urteil vom 14.5.2012, II ZR 69/12). Diese Verpflichtung trifft alle Gründungsgesellschafter und insbesondere auch eine Treuhandgesellschaft, sofern diese selbst als Kommanditistin mit eigenen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.2013, II ZR 9/12). Ungeachtet der internen Aufgabenverteilung der Beklagten im Rahmen des Vertriebs der Beteiligung trifft die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Aufklärung deshalb auch die Beklagte zu 3), die neben der Beklagten zu 2) ebenfalls Gründungsgesellschafterin war. 50 Die Beklagte zu 3) kann sich dabei auch nicht auf die Haftungsbeschränkungen in § 10.2 und § 10.3 des Treuhandvertrages berufen, denn diese können allenfalls Pflichtverletzungen der Beklagten zu 3) aus dem mit dem Beitritt begründeten Treuhandverhältnis betreffen, nicht jedoch die vorvertraglichen Aufklärungspflichten, die der Beklagten zu 3) als Gründungskommanditistin oblagen. 51 Die geschuldete Aufklärung können die Gründungsgesellschafter entweder durch Übergabe eines Emissionsprospektes, die rechtzeitig vor der Beitrittsentscheidung erfolgen muss (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10, Tz. 21 – juris), oder durch entsprechende Erläuterungen in einem mündlichen Gespräch durch eigene Mitarbeiter oder externe Vermittler bewirken. 52 Hier ist der Verkaufsprospekt dem Kläger erst in dem Gespräch am 27.11.2007 vorgelegt und übergeben worden. Das Bestreiten der Übergabe an diesem Tag durch die Beklagte zu 3) ist unbeachtlich, weil sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast selbst hätte vortragen müssen, zu welchem früheren Zeitpunkt der Prospekt übergeben worden sein soll. In den wenigen Stunden bis zur Zeichnung hatte der Kläger mithin nicht ausreichend Gelegenheit, den umfangreichen Prospekt zu lesen und sich mit seinem Inhalt vertraut zu machen (vgl. BGH a.a.O.). 53 Die gebotene Aufklärung kann hier also nur durch mündliche Erläuterungen des Beklagten zu 1) erfolgt sein. Diese fanden auf der Grundlage des Verkaufsprospektes statt und könnten von daher fehlerhaft gewesen sein, wenn der Prospekt Aufklärungsfehler enthalten hätte, die auch in die mündlichen Erläuterungen eingeflossen wären und sich dort fortgesetzt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 3.12.2007, II ZR 21/06, Tz. 18 – juris). Die vom Kläger beanstandeten Prospektfehler liegen jedoch nicht vor: 54 1. Ausreichender Hinweis auf unternehmerische Beteiligung mit (Total-)Verlustrisiko 55 Die Kläger beanstandet, dass der Prospekt auf Seite 7 bei der Beschreibung der Zielgruppe für die Beteiligung nicht darauf hinweise, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die an Anleger gerichtet sei, die zur Inkaufnahme eines Vermögensverlustes bereit seien, weil die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds eine hochspekulative Anlage darstelle. Auch über das Totalverlustrisiko trotz eventueller Sicherungsmaßnahmen sei er nicht aufgeklärt worden. 56 Im Prospekt wird in der Einleitung zur Übersicht der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage auf Seite 10 oben darauf hingewiesen, dass mit der Fondsbeteiligung kaufmännische Risiken verbunden sind, die zu Lasten der Investoren gehen würden. Auf Seite 8 wird in dem Abschnitt 1.12 „Rechtsstellung der Anleger“ ausgeführt, dass mittelbar beigetretene Anleger ebenso wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt werden, was die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust betrifft. Damit ist, auch ohne ausdrückliche Verwendung des Begriffes, das Wesen einer unternehmerischen Beteiligung zum Ausdruck gebracht worden. An welcher Stelle des Prospektes sich diese Angaben befinden, kann im Rahmen einer mündlichen Aufklärung keine Rolle spielen. 57 Es finden sich in dem Prospekt zudem ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise auf das Risiko eines möglichen Totalverlustes, insbesondere auf Seite 16 unter dem Stichwort „Maximales Risiko“ (Ziffer 2.3.5 der Übersicht). Dieses Risiko wird auch nicht dadurch verharmlost, dass sein Eintritt als Extremfall bezeichnet wird. Es wird dargelegt, dass die ansonsten aufgezeigten Risiken sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten können. Der Hinweis, dass im Extremfall das gesamte Anlegerkapital verloren gehen könne, beschreibt erkennbar nur die schlimmsten Auswirkungen beim Auftreten der genannten Risiken und keine zusätzliche Voraussetzung für ihr Eintreten. 58 2. Ausreichende Aufklärung über ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung 59 Der Kläger rügt, dass er nicht zutreffend darüber informiert worden sei, dass im Fall von gewinnunabhängigen Ausschüttungen seine Haftung wieder aufleben könne und zu einer Rückforderung erhaltener Ausschüttungen führen würde. 60 Über das Risiko eines Wiederauflebens der Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird auf Seite 16 in den Risikohinweisen unter Ziffer 2.3.2 „Haftung der Investoren mit ihrer Einlage“ und darüber hinaus auf Seite 21 unter Ziffer 3.12 sowie auf Seite 61 unter Ziffer 14.1.5 mit der nötigen Deutlichkeit aufgeklärt. Im Übrigen sollte auch nur ein Anteil von 2 % der Beteiligungssumme als Hafteinlage ins Handelsregister eingetragen werden (Seite 8, Ziffer 1.10), so dass sich eine Außenhaftung ohnehin auf diesen geringen Anteil beschränken würde. Bei dieser geringen Quote ist schon zweifelhaft, ob insoweit überhaupt von einem wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Risiko gesprochen werden kann. 61 3. Keine Vorspiegelung einer falschen Sicherheit durch steigende Nachfrage nach Containerschiffen 62 Der Kläger meint, ihm sei durch die Darstellung der steigenden Containerschifffahrt-Nachfrage auf Seite 34 des Prospektes eine Sicherheit der Beteiligung suggeriert worden. 63 Die zitierte Passage in dem Verkaufsprospekt beschreibt die Beziehungen zwischen Konjunkturentwicklung und Containerverkehr und stellt fest, dass die Nachfrage in der Containerschifffahrt insgesamt betrachtet weiterhin positiv verlaufe, im langfristigen Vergleich sogar mit überdurchschnittlichen Zuwachsraten. 64 Mit dieser Aussage wird die Entwicklung der Containerschifffahrt in der Vergangenheit zusammengefasst; dass sie inhaltlich unzutreffend wäre, behauptet der Kläger nicht. Soweit darin zugleich eine Prognose für die Zukunft liegen sollte, wäre sie nur dann als fehlerhaft zu qualifizieren, wenn sie bei einer ex-ante-Betrachtung nicht vertretbar gewesen wäre. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. 65 4. Keine unklaren Vertragsstrukturen oder Schlüsselpersonenrisiko 66 Der Kläger vermisst Hinweise auf unklare Vertragsstrukturen/Schlüsselpersonenrisiko. 67 In dem Prospekt werden in Abschnitt 1.1 das Konzept der angebotenen Beteiligung, in den Abschnitten 1.4 sowie 1.12 Beteiligungsformen und Rechtsstellung der Anleger, in Abschnitt 5 und 6 die beteiligten Gesellschaften sowie die weiteren Vertragspartner, in Abschnitt 17.10 die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen dargestellt, in Abschnitt 18 sind der Gesellschaftsvertrag sowie der Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgedruckt. Auf Seite 9 findet sich eine grafische Darstellung der Gesellschaftsstruktur. Was an diesen Angaben unvollständig oder unrichtig sein soll, hat der Kläger nicht ausgeführt. Ebenso hat er nicht dargelegt, welches Risiko durch welche Schlüsselpersonen zu befürchten sein soll und welche zusätzlichen Hinweise insoweit nötig gewesen wären. 68 5. Ausreichende Aufklärung über Risiken, die der konkreten Anlage/Anlageart immanent sind 69 Der Kläger beanstandet, dass er auf diese Risiken hätte hingewiesen werden müssen. 70 Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Vermögensanlage sind in Abschnitt 2 des Prospektes auf den Seiten 10 -17 dargestellt. Auf welche Risiken darüber hinaus hätte hingewiesen werden müssen, hat der Kläger nicht vorgetragen. 71 6. Ausreichende Darstellung zu Werthaltigkeit und Ausschüttungen 72 Der Kläger macht geltend, dass er über eine mögliche fehlende Werthaltigkeit z.B. aufgrund hoher Weichkosten, bzw. Wertverlust z.B. aufgrund der Marktsituation und mögliche Abweichungen vom prospektierten Verlauf bei den Ausschüttungen (Schwankungen, Ausbleiben) hätte aufgeklärt werden müssen. 73 Die Umstände, die die Werthaltigkeit der Anlage sowie die vorgesehenen laufenden Auszahlungen beeinflussen können, sind in Abschnitt 2, insbesondere in Ziffer 2.16 und unter den anlagegefährdenden Risiken (2.2) dargestellt. 74 7. Ausreichende Hinweise auf steuerliche Risiken 75 Der Kläger rügt das Fehlen von Hinweisen auf das Risiko einer abweichenden steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt. 76 Steuerliche Risiken und die steuerlichen Grundlagen sind unter Ziffer 2.4 und in Abschnitt 16 ausführlich dargestellt. Auf Seite 16 (Ziffer 2.4.1) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das steuerliche Ergebnis der Beteiligung durch gesetzgeberische Maßnahmen, eine veränderte Auffassung der Finanzverwaltung oder durch eine geänderte Rechtsprechung ändern kann. 77 8. Ausreichende Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität 78 Die Kläger vermisst eine Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung mangels Existenz eines geregelten Marktes. 79 Auf Seite 15 des Prospekts wird unter Ziffer 2.3.1 dargelegt. dass es keinen geregelten Markt für Fondsanteile gibt und dass eine Veräußerung zu einem garantierten oder festgelegten Preis nicht gewährleistet werden kann. Damit ist die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung ausreichend deutlich beschrieben. 80 9. Ausreichende Aufklärung über Vergütungen/Provisionen 81 Der Kläger behauptet, dass er nicht über Vergütungen für die Empfehlung der Anlage und über die an den Beklagten zu 1) geflossene Provision aufgeklärt worden sei. 82 Der Umfang der insgesamt zu zahlenden Provisionen ist im Prospekt in den Ziffern 3.13 und 14.1.15 dargestellt. Sie umfassen danach 5 % des Kommanditkapitals sowie das Agio von 3 %. Darin sind die Vertriebsprovisionen für die Vermittler von Eigenkapital enthalten. Anders als bei Rückvergütungen einer Bank bestand hier keine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger ungefragt über die erhaltene Provision zu unterrichten. 83 10. Ausreichende Aufklärung über Risiken in Bezug auf Container 84 Der Kläger beanstandet, dass er auf verschiedene Risiken, die mit der Investition in Container verbunden seien, nämlich 85 - die Abhängigkeit des Anschaffungspreises vom Stahlpreis und mögliche Verteuerungen von Neuanschaffungen, - die Insolvenz des Hauptabnehmers, - sinkende Miet-/Pachteinnahmen aufgrund eines geänderten Marktes, - fehlende langfristige Miet-/Pachtverträge, - das Risiko, dass ein konkreter Container bei Erwerb im weltweiten Transportnetz „festhänge“, - einen geringeren Wiederverkaufspreis der Container am Ende der Fondslaufzeit, - fehlende vertragliche Verkaufsoptionen zu einem fest vereinbarten Kaufpreis 86 hätte hingewiesen werden müssen. 87 Was der Kläger mit dem Festhängen eines Containers oder mit langfristigen Mietverträgen vor dem Hintergrund der nur sechsjährigen Laufzeit des Fonds meint, hat er nicht vorgetragen. Auf alle anderen Gesichtspunkte wird in den Risikohinweisen in Abschnitt 2, speziell unter den Ziffern 2.19, 2.2.1, 2.2.4 und 2.2.6 ausreichend eingegangen. 88 11. Ausreichende Aufklärung über Risiken in Bezug auf Containerschiffe 89 Der Kläger ist der Ansicht, dass er auf die folgenden spezifischen Risiken in Zusammenhang mit Investitionen in Containerschiffe hätte hingewiesen werden müssen: 90 - Insolvenz der Werft nach (Teil-)Vorauszahlung des Kaufpreises - Verspätete Lieferung des Schiffes - Kosten und Risiken bei Überführung des Schiffes - Einnahmeausfälle bei fehlender Vercharterung (Off-Hire-Risiko) - Kosten bei fehlender Vercharterung - Kriegs- und Terrorrisiken - Veräußerungsrisiko. 91 Auch über diese Risiken wird, soweit sie überhaupt in Betracht kommen, in den Risikohinweisen in Abschnitt 2 und dort insbesondere unter den Ziffern 2.2.4 (speziell 2.2.4.4.), 2.2.5 und 2.2.6 mit der erforderlichen Deutlichkeit aufgeklärt. Durch Krieg und Terror bedingte Risiken sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen und begründen keine Hinweispflicht, sofern nicht besondere gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die hier aber nicht vorgetragen sind. 92 12. Ausreichende Aufklärung über Währungsrisiken 93 Der Kläger rügt eine fehlende Aufklärung über Währungsrisiken, die sich daraus ergäben, dass die Einnahmen aus Containern und Containerschiffen im Regelfall in USD statt in Euro gezahlt würden. 94 Die denkbaren Wechselkursveränderungen und ihre möglichen Auswirkungen auf den Erfolg der Beteiligung werden ebenfalls im Abschnitt Risikohinweise in den Ziffern 2.1.7 und 2.1.8 erläutert. 95 13. Kein Hinweis auf Nachhaftung erforderlich 96 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass auch auf das Risiko einer fünfjährigen Nachhaftung nach § 160 HGB hätte hingewiesen werden müssen. 97 Der Prospekt klärt über den fehlenden Zweitmarkt auf, so dass ein gleichwohl beitrittswilliger Anleger davon ausgeht, die Beteiligung grundsätzlich bis zum Ende der Fondslaufzeit zu behalten. Eine gesetzlich geregelte Nachhaftung bei vorzeitigem Ausscheiden ist deshalb, zumal vor dem Hintergrund der Beschränkung auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme von nur 2 % der Beteiligungssumme, kein Gesichtspunkt, der für die Anlageentscheidung eine wesentliche Rolle spielt. Eine Aufklärung ist insoweit nicht erforderlich. 98 14. Keine Aufklärung über eine Kommanditistenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG analog erforderlich 99 Die Kläger beanstandet, dass der Prospekt keine Darstellung zum Risiko einer Kommanditistenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG analog enthalte. 100 Eine Inanspruchnahme der Anleger ist nur unter der Voraussetzung denkbar, dass durch Entnahmen oder Ausschüttungen an Kommanditisten das Stammkapital der Komplementär-GmbH angegriffen oder aufgezehrt würde. Nach § 3.1 des Gesellschaftsvertrages (Seite 84 des Prospekts) leistet die persönlich haftende Gesellschafterin keine Einlage und ist am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt. Die Geschäftstätigkeit der Kommanditgesellschaft als solche kann das Kapital der GmbH also nicht berühren. Eine Auszahlung des Stammkapitals der GmbH an die Kommanditgesellschaft oder die Kommanditisten ist überhaupt nur denkbar, wenn die Geschäftsführung das Stammkapital der GmbH gleichwohl unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften und unter Inkaufnahme einer persönlichen Haftung nach § 43 GmbHG der Kommanditgesellschaft oder den Kommanditisten zur Verfügung stellt. Ein solches pflichtwidriges Verhalten ist keines, das bei der Erstellung eines Verkaufsprospektes zugrunde gelegt werden muss. Eine Konstellation, die aufgrund von Pflichtverstößen Dritter eine Haftung von Kommanditisten auslösen könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen; ihr Eintritt ist jedoch nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass von einem wesentlichen Risiko im Rahmen der Anlageentscheidung gesprochen werden kann. Ein Hinweis darauf ist im Prospekt nicht erforderlich. 101 Außer den angeblichen Fehlern im Prospekt macht der Kläger auch geltend, dass der Beklagte zu 1) ihn über die oben aufgeführten Risiken nicht mündlich aufgeklärt habe. Da die genannten Beanstandungen die Anlage als solche und nicht die persönliche Situation des Klägers betreffen, wären entsprechende Versäumnisse des Beklagten zu 1) den Beklagten zu 2) und 3) grundsätzlich nach § 278 BGB zuzurechnen. 102 Der Kläger hat jedoch den Beweis für die unterbliebene Risikoaufklärung im Gespräch nicht erbracht. Wie oben bereits ausgeführt, steht der Aussage der Ehefrau, sie habe keine Erinnerung an eine Erwähnung einzelner Punkte aus dem Verkaufsprospekt, die mindestens so überzeugende Aussage des Beklagten zu 1) gegenüber, er habe die Risikohinweise ausnahmslos mit allen Kunden und auch mit dem Kläger Punkt für Punkt durchgesprochen. III. 103 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 104 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.