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Urteil

328 O 474/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt, §§ 48 GKG, 3, 4 ZPO. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer für die Gewährung eines Darlehens gezahlten Bearbeitungsgebühr in Anspruch. 2 Der Kläger ist seit mehreren Jahren als selbständiger Immobilienprojektentwickler tätig. Die Beklagte ist eine Pfandbriefbank. Im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit schloss der Kläger in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens neun Darlehensverträge mit der Beklagten. Die Darlehenssumme war in allen Fällen siebenstellig; jeweils wurde die Zahlung eines Bearbeitungsentgelts vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 13.5.2015 (Bl. 17 d.A.) Bezug genommen. 3 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine als „Verbraucherdarlehensvertrag“ überschriebene und im Kopf mit dem Logo der Beklagten versehene Kreditvereinbarung vom 27.10.2005. Darin verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, dem Kläger ein nicht revolvierendes Darlehen mit dem Höchstbetrag von 1.350.000 € zur Verfügung zu stellen, das der Kläger vereinbarungsgemäß als Kontokorrentkredit während der Ankaufs- und Umbauphase sowie als Termingelder nach Baufertigstellung ausnutzen durfte. Als Zinssatz wurden für den Kontokorrentkredit zunächst 6,75 % bestimmt, wobei der Beklagten ein Anpassungsrecht hinsichtlich der Zinshöhe eingeräumt wurde. Für die Termingelder wurde ein vom EURIBOR abhängiger Satz vereinbart. Als Verwendungszweck des Darlehens ist der Ankauf und Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses in G. bestimmt. 4 Unter Ziffer 3. des Vertrags ist geregelt: „Die einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr für das Darlehen beträgt € 13.500,00“. Dieselbe Formulierung findet sich – mit abweichender Betragsangabe – auch in weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Kreditverträgen, wie der Kammer aus den hier anhängigen Parallelverfahren 328 O 475/14 und 476/14 gerichtsbekannt ist. Wegen des weiteren Inhalts der streitgegenständlichen Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 verwiesen. 5 Der Kläger leistete die Bearbeitungsgebühr durch Entgegennahme des um sie gekürzten Nettodarlehensbetrages. 6 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 7 Der Kläger meint, bei der Vertragsklausel über die Bearbeitungsgebühr für das Darlehen handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen sei auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2005 zu zahlen 10 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6,75 % Zinsen aus 13.500,00 Euro seit dem 27.10.2005 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor, die Bearbeitungsgebühr sei zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden. Jedenfalls handele es sich nicht um eine nach den §§ 305 ff. BGB kontrollfähige Klausel, sondern um eine kontrollfreie Preishauptabrede. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherkreditverträgen sei im Übrigen auf Darlehensverträge mit Unternehmern nicht übertragbar. Schließlich sei ein möglicher Rückzahlungsanspruch verjährt und die Berufung auf ihn stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch und der begehrte Nutzungsersatz (in Form der mit dem Antrag zu 2. geforderten Verzinsung) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein entsprechender Anspruch nicht aus §§ 812 Abs. 1, 818 BGB. Denn die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt ist nicht unwirksam, so dass die Zahlung des Bearbeitungsentgelts nicht ohne Rechtsgrund geschah. 16 a) Zwar dürfte es sich bei der in allen bei der Kammer anhängigen Verfahren gleichlautend verwendeten Abrede über die Zahlung eines (betragsmäßig unterschiedlichen) Bearbeitungsentgelt um eine nach §§ 305 ff. BGB kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht um eine kontrollfreie Preishauptabrede handeln. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass die Leistungen der Beklagten, die kalkulatorisch mit dem Bearbeitungsentgelt abgedeckt werden sollen, auch im Interesse des Klägers gelegen haben mögen. Denn hierdurch werden sie nicht zu vergütungspflichtigen Sonderleistungen; vielmehr handelt es sich bei einem eventuellen Nutzen für den Darlehensnehmer lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt der Wahrnehmung eigener Interessen oder gar der Erfüllung eigener Pflichten durch das Kreditinstitut (vgl. BGH, NJW 2014, 2420, 2425). 17 b) Auch hat die Beklagte ein individuelles Aushandeln nicht hinreichend dargetan. Dass der genaue Betrag des Bearbeitungsentgelts von der Beklagten nicht vorgegeben gewesen sein mag, genügt hierfür nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie die Frage, ob eine Bearbeitungsgebühr vereinbart werden oder hierauf – um den Preis eines höheren Zinssatzes – verzichtet werden soll, ernstlich zur Disposition gestellt hätte. Allerdings braucht all dies nicht abschließend entschieden zu werden, denn die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts hielte auch einer allfälligen Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. 18 c) Maßstab ist im vorliegenden Fall gem. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB allein § 307 BGB, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Denn der Kläger ist Unternehmer und hat den streitgegenständlichen Kredit für seinen Gewerbebetrieb aufgenommen. Dass die Vertragsurkunde gleichwohl als „Verbraucherdarlehen“ überschrieben und mit einer entsprechenden Widerrufsbelehrung versehen worden ist, ändert hieran nichts, denn falsa demonstratio non nocet. 19 Die Kontrolle an diesem Maßstab führt zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts wirksam ist. Soweit in Teilen der Rechtsprechung vertreten wird, dass die jüngste Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Kreditbearbeitungsentgelte auch auf Kreditverträge mit Unternehmern übertragbar sei, und darin enthaltene Bearbeitungsentgeltklauseln als unwirksam beurteilt worden sind (vgl. die vom Kläger zur Akte gereichten Entscheidungen der Landgerichte Frankfurt am Main und Gießen), folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die bereits zitierte Entscheidung des BGH nicht nur nach ihrem amtlichen Leitsatz ausdrücklich allein „Privatkreditverträge“ beurteilt, sondern auch in ihren Gründen verschiedentlich mit Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes argumentiert (so z.B. bei den verfassungsrechtlichen Erwägungen und der Argumentation mit der Vorfälligkeitsentschädigung, vgl. a.a.O., S. 2429; a.A. Schwab, JuS 2015, 168, 171, nach dessen Auffassung die Begründung des BGH nicht auf die Besonderheiten des Verbraucherkredits abstellten). Aber auch unabhängig von einer Exegese der BGH-Entscheidung sieht die Kammer keine hinreichenden Gründe für die Annahme, die streitgegenständliche Klausel könnte gem. § 307 BGB unwirksam sein. 20 Zwar trifft es zu, dass der Ausgangspunkt der Überlegungen des Bundesgerichtshofs, die Abweichung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts für die Gewährung eines Kredits vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags (vgl. a.a.O., S. 2428), auch im unternehmerischen Verkehr gilt. Denn § 488 BGB, wonach die Gegenleistung für die Gewährung eines Darlehens allein in einer laufzeitabhängigen (Zins-)Zahlungspflicht des Darlehensnehmers besteht, regelt nicht allein das Recht des Verbraucherdarlehens, sondern gilt für jede Art Darlehen. Durch diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild wird aber die unangemessene Benachteiligung allenfalls indiziert. Ihre abschließende Feststellung hängt nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB hingegen von einer umfassenden Interessenabwägung ab, in die auch die Vorgaben des § 310 Abs. 1 BGB einzufließen haben. Zu beachten ist danach, dass der kaufmännische Rechtsverkehr wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (vgl. zuletzt BGH, MDR 2015, 1084 m.w.N., dessen Ergebnis im dortigen Fall sich allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die vorliegende Frage der Bearbeitungsgebühren für Geschäftskredite übertragen lässt). 21 Diese Interessenabwägung führt hier nicht zur Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers (so auch bereits LG Hamburg, Urteil vom 20.8.2015, 413 HKO 109/14, juris Rn. 24 m.w.N.). Zu beachten ist zunächst, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts weithin branchenüblich ist. Dies ergibt sich neben den zahlreichen zwischen den hiesigen Parteien abgeschlossenen Darlehensverträgen mit entsprechender Regelung auch zur Genüge aus der vielfältigen Auseinandersetzung mit der Frage der Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Darlehensverträgen in Literatur und Rechtsprechung (vgl. nur die Nachweise bei BGH, a.a.O., S. 2423 f. sowie speziell zu Verträgen mit Unternehmern Schwab, a.a.O.; Casper, EWiR 2014, 437, Becker/Dreyer, ZIP 2014, 2057 sowie die beiderseits zur Akte gereichten Gerichtsentscheidungen). Ob die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts sich demnach bereits zu einem Handelsbrauch verdichtet hat, lässt die Kammer offen, denn jedenfalls darf der hohe Verbreitungsgrad derartiger Klauseln bei der Interessenabwägung nicht außer Betracht bleiben. 22 Hinzu kommt, dass ein Gewerbetreibender, der wie der Kläger für seine Geschäftstätigkeit ständig Bankkredite in Anspruch nimmt, dem Darlehensgeber in mehrfacher Hinsicht in einem erheblich weniger asymmetrischen Verhältnis gegenübersteht, als dies typischerweise bei einem Verbraucher der Fall ist. Zum einen liegt auf der Hand, dass der Aufbau oder die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmer, der immer wieder Kredite in Millionenhöhe aufnimmt, für ein Kreditinstitut einen weitaus größeren wirtschaftlichen Stellenwert hat als beispielsweise der einmal im Leben geschlossene Kreditvertrag für das Einfamilienhaus eines Verbrauchers. Hieraus resultiert naturgemäß eine wesentlich größere Verhandlungsmacht des Unternehmers gegenüber der Bank, als sie einem auf Fremdkapital angewiesenen Verbraucher typischerweise zukommt. Von einem Machtgefälle kann somit hier kaum die Rede sein. 23 Auch ist der berufsmäßig kaufmännisch tätige Unternehmer in weit stärkerem Maß als ein normaler Verbraucher in der Lage, die Folgen der Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Entgelts einzuschätzen. Von einem gewerblich tätigen Unternehmer kann erwartet werden, dass er sorgfältig kalkuliert, den ihm gegenüber verwendeten Kostenbestandteilen besondere Aufmerksamkeit schenkt und auf dieser Grundlage eigenverantwortlich entscheidet, ob der Gesamtpreis der Leistung – hier des Darlehens – für ihn akzeptabel ist (vgl. BGH, NJW 2014, 2708, 2713 zur Wirksamkeit einer im Verkehr mit Verbrauchern für unwirksam befundenen Gaspreisklausel). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Vertrag sich nicht in einer einfachen Regelung der Gewährung eines Darlehens gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung der verzinsten Darlehenssumme am Ende der Laufzeit sowie zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts erschöpft, sondern wesentlich komplexer ist. Es handelt sich um ein Höchstbetragsdarlehen mit unterschiedlichen Ausnutzungsvarianten und noch nicht abschließend vereinbartem Zinssatz. In einer solchen Situation mag es gute Gründe für den Darlehensnehmer geben, sich im Interesse der Erhöhung seiner Kalkulationssicherheit für einen laufzeitunabhängigen Kostenbestandteil zu entscheiden statt für die – anderenfalls sicher zu erwartende – Alternative einer Umlage des Bearbeitungsaufwandes auf die Zinshöhe. Auch der Gesichtspunkt der (sofortigen) steuerlichen Absetzbarkeit, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, mag hierbei eine Rolle spielen. Jedenfalls ist es Aufgabe des Unternehmers und nicht des Gerichts zu entscheiden, ob die Aufnahme eines Kredits mit einer Bearbeitungsgebühr für ihn insgesamt rentabel ist oder nicht. 24 Weiter ist bei der zur Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung gebotenen Abwägung selbstverständlich auch die typische Interessenlage der Gegenseite, des Klauselverwenders, zu berücksichtigen. Hier ist von Belang, dass die Beklagte ein erhebliches Interesse an einem laufzeitunabhängigen Vergütungsbestandteil haben dürfte, weil die Ausnutzung des zur Verfügung gestellten Darlehens durch den Kläger dem Grund und der Höhe nach anders als im typischen Fall des Verbraucherkredits keineswegs sicher war, andererseits aber der Beklagten bei der Prüfung von Bonität des Klägers und Validität des zu finanzierenden Projekts ein deutlich über dem typischen Verbraucherdarlehen liegender Aufwand entstanden sein dürfte. Die Beklagte musste in ihre Erwägungen zur Kalkulation daher auch die Möglichkeit einstellen, dass der Kläger das Darlehen gar nicht in Anspruch nehmen würde, was sich trotz der vereinbarten Bereitstellungsprovision naheliegenderweise abträglich auf ihren Zinsgewinn ausgewirkt, gleichzeitig ihren Bearbeitungsaufwand aber nicht verringert hätte. Infolgedessen wäre die zu erwartende Folge eines Unwirksamkeitsverdikts, dass die Beklagte entweder die Kalkulation ihres Zinsangebots am „worst case“, also dem Nichtabruf der gesamten Darlehenssumme ausrichten oder äußerstenfalls ganz auf das Angebot eines Höchstbetragsdarlehens ohne bestimmte Abnahmepflicht verzichten, was letztlich auch für den Kläger selbst als einen dauernd auf Bankkredit angewiesenen Immobilienprojektierer von Nachteil wäre. 25 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts eher dem Transparenzgebot dient als eine Umlage von Bearbeitungsaufwand auf den laufzeitabhängigen Teil der Kosten (so auch LG Hamburg, a.a.O., Rn. 25). 26 d) Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten (Verjährung, unzulässige Rechtsausübung) kommt es somit nicht mehr an. 27 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.