Beschluss
318 S 81/15
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.
• Fehlende Gegenerklärung nach einem Hinweisbeschluss kann das Verfahren zur Zurückweisung der Berufung führen.
• Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10 ZPO.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen offenkundiger Erfolglosigkeit • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. • Fehlende Gegenerklärung nach einem Hinweisbeschluss kann das Verfahren zur Zurückweisung der Berufung führen. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10 ZPO. Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (Az. 539 C 2/15) ein. Das Landgericht prüfte die Berufung im Sinne einer summarischen Kontrolle und erließ einen Hinweisbeschluss. Der Beklagte gab hierzu keine Gegenerklärung innerhalb der gesetzten Frist ab. Die Kammer stellte einstimmig fest, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist. Klägerin und konkrete Einzelansprüche des erstinstanzlichen Verfahrens sind aus dem Tenor zu entnehmen; Gegenstand war die Fortführung des erstinstanzlichen Anspruchs durch Rechtsmittel des Beklagten. Die Kammer bezog sich in den Erwägungen auf frühere Beschlüsse der Kammer zur Begründung einzelner Entscheidungen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt. • Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO: Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie offensichtlich erfolglos ist, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder Fortbildung des Rechts noch Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Einschreiten des Berufungsgerichts erfordern. • Hinweisbeschluss der Kammer vom 05.11.2015 wurde zugrunde gelegt; auf diesen Hinweis wurde verwiesen und keine substantielle Gegenerklärung eingereicht, sodass weitere Ausführungen entbehrlich sind. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Unterliegende ist kostenpflichtig. • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils wurde gemäß § 708 Nr. 10 ZPO angeordnet. • Der Streitwert wurde nach § 49a Abs. 1 GKG bestimmt; nähere Begründung im Beschluss der Kammer vom 28.10.2015. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 22.07.2015 wird zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf € 823,20 festgesetzt. Das Rechtsmittel des Beklagten blieb erfolglos, da er auf den Hinweisbeschluss nicht reagierte und die Voraussetzungen für eine Annahme der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen.