Urteil
304 O 20/15
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Elektrizitätsversorger, der Haushaltskunden vertraglich mit Energie in Cent/kWh abrechnet, ist Letztverbraucherbelieferer und damit EEG-umlagepflichtig nach § 37 Abs.2 EEG 2012.
• Die Herkunft des Stroms (Import oder inländische Erzeugung) ist für die EEG-Umlagepflicht unerheblich; die Umlage knüpft allein an die Lieferung an Letztverbraucher an.
• Unterlassenes Mitwirken des versorgenden Unternehmens an gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen (z. B. § 49 EEG 2012) rechtfertigt, dass der Übertragungsnetzbetreiber die Umlage auf Grundlage von Schätzungen geltend macht; Treu und Glauben schützt nicht vor Zahlungspflichten, wenn die Vertragskonstruktion als Umgehungstatbestand einzustufen ist.
Entscheidungsgründe
EEG-Umlagepflicht bei Versorgung von Haushaltskunden trotz „Nutzenergie“-Gestaltung • Ein Elektrizitätsversorger, der Haushaltskunden vertraglich mit Energie in Cent/kWh abrechnet, ist Letztverbraucherbelieferer und damit EEG-umlagepflichtig nach § 37 Abs.2 EEG 2012. • Die Herkunft des Stroms (Import oder inländische Erzeugung) ist für die EEG-Umlagepflicht unerheblich; die Umlage knüpft allein an die Lieferung an Letztverbraucher an. • Unterlassenes Mitwirken des versorgenden Unternehmens an gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen (z. B. § 49 EEG 2012) rechtfertigt, dass der Übertragungsnetzbetreiber die Umlage auf Grundlage von Schätzungen geltend macht; Treu und Glauben schützt nicht vor Zahlungspflichten, wenn die Vertragskonstruktion als Umgehungstatbestand einzustufen ist. Die Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin fordert von zwei Unternehmen der C..-E..-Gruppe Zahlung von EEG-Umlagebeträgen für die Jahre 2012 bis Juli 2014. Streitpunkt ist, welches Konzernunternehmen die Endkunden tatsächlich mit elektrischer Energie beliefert hat und damit Umlagepflichtiger ist. Die Beklagte zu 1) schloss Lieferverträge mit Haushaltskunden, die in den AGB von Lieferung von „Nutzenergie“ sprechen und in Cent pro kWh abrechnen. Die Beklagte zu 2) unterhielt einen Bilanzkreis und war formell in die Abwicklung eingebunden. Die Beklagten übermittelten jedoch keine elektronischen Meldungen nach § 49 EEG 2012, weshalb die Klägerin Abrechnungen auf Basis der Bilanzkreis-Ausbuchungen erstellte. Frühere Urteile hatten bereits die Konstruktion der Gruppe als Scheinvereinbarung bezeichnet; das OLG hatte der Beklagten zu 2) in einem Vorverfahren die Lieferung an Letztverbraucher verneint. Die Klägerin verlangt Zahlungen in dreistelliger Millionenhöhe; die Beklagten rügen Unzulässigkeit, Europarechtsverstöße, fehlende Endabrechnungen und Treuwidrigkeit. • Zulässigkeit: Die hiesige Klage ist nicht durch zuvor erhobene Feststellungsklagen unstatthaft, weil diese erst nach Zustellung an die Klägerin rechtshängig wurden; der Eingang der Klage beim Gericht war früher (§ 261 Abs.3 ZPO). • Begründetheit gegen Beklagte zu 1): Nach § 37 Abs.2 EEG 2012 entsteht die Umlagepflicht kraft Lieferung von Strom an Letztverbraucher; maßgeblich ist die tatsächliche Leistungserbringung und die Auslegung der Vertragswirklichkeit. Die Beklagte zu 1) hat Lieferverträge mit Haushaltskunden geschlossen und in Cent/kWh abgerechnet, sodass eine Lieferung elektrischer Energie vorliegt und sie Elektrizitätsversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr.2d EEG 2012 ist. • Die Bezeichnung ‚Nutzenergie‘ ändert nichts an der rechtlichen Bewertung, weil tatsächliche Nutzung und Herrschaft über elektrische Geräte beim Kunden verbleiben; Vertragskonstruktionen, die nur eine fiktive Umwandlung behaupten, sind als Umgehung unwirksam (vgl. vorheriges Urteil 304 O 49/13 und OLG-Entscheidung 9 U 119/13). • Herkunft des Stroms irrelevant: § 37 Abs.2 EEG 2012 knüpft nicht an die Erzeugungsquelle; auch Europarechtsgründe (Warenverkehrsfreiheit, Beihilfeverbot) stehen der Anwendung der Umlage auf Importstrom nicht entgegen. • Mitteilungs- und Abrechnungspflichten: Die Beklagte hat gegenüber § 49 EEG 2012 ihre Mitteilungs- und Abrechnungspflichten verletzt; deshalb durfte die Klägerin die Umlage auf Grundlage der Bilanzkreis-Ausbuchungen schätzen; ein Einwand wegen fehlender Endabrechnung greift nicht, wenn der Schuldner selbst die erforderlichen Daten pflichtwidrig nicht liefert. • Treu und Glauben/Vertrauensschutz: Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, nicht zur Zahlung herangezogen zu werden, besteht nicht, weil die Vertragskonstruktion auf Umgehung angelegt war und die Klägerin wiederholt Rechnungen stellte. • Gegen Beklagte zu 2): Kein Anspruch, da sie kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht als Letztverbraucherlieferantin anzusehen ist; die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Nichtzuständigkeit werden übernommen. • Zins- und Fälligkeitsregelung: Zinsen ergeben sich aus § 37 Abs.5 EEG 2012 i.V.m. § 352 Abs.2 HGB; mangels Mitteilung gelten die Forderungen für 2012/2013 als am 1.8. des Folgejahres fällig, für 2014 waren monatliche Abschläge zu entrichten. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Klägerin obsiegt gegen die Beklagte zu 1) und erhält die Zahlung der geltend gemachten EEG-Umlagebeträge in Höhe von insgesamt 19.771.008,97 € zuzüglich Zinsen gemäß den dargelegten Fälligkeitszeitpunkten, weil die Beklagte zu 1) als Lieferantin von elektrischer Energie an Haushaltskunden EEG-umlagepflichtig ist, ihre Mitteilungs- und Abrechnungspflichten verletzt hat und jede treuwidrige Vertrauensposition entfällt. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen, da diese nicht als Elektrizitätsversorgungsunternehmen i.S.d. § 37 Abs.2 EEG 2012 anzusehen ist. Die Kostenentscheidung und die anteilige Kostentragung folgen aus §§ 92, 101 ZPO; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.