Urteil
418 HKS 4/15
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.12.2014, Az. 35a C 382/14, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.346,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter Feststellung einer von ihm zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung auf Rückzahlung von ihm als Gesellschafter der insolventen D.-R.-F. Nr. ... MT C. B. GmbH & Co. Tankschiff KG (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) an die Insolvenzschuldnerin zurückgezahlten Ausschüttungen. 2 Der Kläger war mit einer Hafteinlage an der Insolvenzschuldnerin beteiligt. 3 Nach § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags sind für die Jahre 1999 bis 2009 „unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust" Ausschüttungen für den Fall vorgesehen, „dass die Liquiditätslage es zulässt". 4 Der Kläger erhielt Liquiditätsausschüttungen. Einen entnahmefähigen Gewinn erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin nicht. 5 Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlte der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 4.601,62 € an die Insolvenzschuldnerin zurück, nachdem die Insolvenzschuldnerin ihn hierzu unter Hinweis auf die Eigenschaft der Ausschüttungen als Darlehen aufgefordert hatte. 6 Der Beklagte ist mit Beschluss des Amtsgerichts H. - Insolvenzgericht - vom 21.11.2013 (Az.: ... ) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt worden. 7 Der Kläger meldete eine Forderung auf Rückzahlung des zurückgezahlten Betrags am 15.01.2014 als Hauptforderung gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin bestritt der Beklagte die Forderung in voller Höhe. 8 Ausweislich des Berichts zum Berichts- und Prüfungstermin vom 10.02.2014 (Anlage K 4) standen der Insolvenzmasse in Höhe von 2.747.131,10 € Forderungen in Höhe von 5.367.916,70 € gegenüber-, die daraus errechnete Insolvenzquote belief sich auf 51 %. 9 Der Kläger ist der Auffassung, dass er mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung zu den Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11 einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB hat, da es sich bei den Ausschüttungen tatsächlich nicht um rückzahlbare Darlehen gehandelt habe. Er habe die Rückzahlungen auch nicht geleistet, um das Haftkapital wieder aufzufüllen, sondern ausschließlich wegen der zu Unrecht erfolgten „Darlehenskündigung". 10 Der Kläger hat vor dem Amtsgericht beantragt, die Forderung der Klagepartei in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.-R.-F. Nr. ... MT C. B. GmbH & Co. Tankschiff KG beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - H., Az. ... unter laufender Tabellen-Nr. 244 in Höhe eines Betrages von 4.601,62 € als Hauptforderung im Rang des § 38 Ins0 festzustellen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. 11 Der Beklagte rechnet mit einem Anspruch aus §§ 171 Absatz 2, 172 Absatz 4 HGB auf. Die Liquiditätsausschüttungen hätten die Kommanditeinlage des Klägers unter den Betrag der eingetragenen Haftsumme gedrückt. Die Wiederauffüllung der Hafteinlage werde zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt. Die aktuell verwaltete Masse betrage 4.803.314,90 €, wovon insgesamt 3.675.795,72 € an die H. N. AG abzusondern seien. Bei erfolgreichem Forderungseinzug der ausstehenden Hafteinlagen im Sinne der §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB sei davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 Ins0 3.051.131,10 € betragen werde. Hiervon seien Massekosten in Höhe von 147.189,47 € in Abzug zu bringen. Die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen beliefen sich auf nunmehr 9.043.712,42 €, wovon 4.228.598,62 € auf Forderungen wie die des Klägers wegen rechtsgrundloser Rückzahlungen von Ausschüttungen entfielen. Seien die letztgenannten Forderungen begründet und zur Insolvenztabelle festzustellen, hätten diese Kommanditisten ihre Hafteinlage nicht erbracht bzw. lebe die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Der Beklagte könne deshalb die streitgegenständliche Insolvenzforderung durch Aufrechnung wieder zum Erlöschen bringen. Zumindest stehe dieser Forderung der dolo-agit-Einwand entgegen. 12 Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil wird Bezug genommen. 13 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, und zwar aus § 812 BGB. Der Kläger habe die an ihn gezahlten Liquiditätsausschüttungen ohne Rechtsgrund an die Insolvenzschuldnerin zurückgezahlt. Es handele sich bei den Ausschüttungen nicht um zurückzuzahlende Darlehen. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages der Anlage K 3 decke sich mit der Regelung des Gesellschaftsvertrags, den der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2013 (11 ZR 73/11; NZG 2013, 738) zu beurteilen hatte. Danach hätte der Kläger die Ausschüttungen nicht zurückzahlen müssen. 14 Der Kläger habe die streitgegenständlichen Rückzahlungen auch nicht „auf die Hafteinlage" vorgenommen. In den von Klägerseite vorgelegten Schreiben der Komplementärin der Insolvenzschuldnerin (Anlage K 1) seien die Kommanditisten zu einer Rückzahlung der „darlehensweise" gewährten Ausschüttungen aufgefordert worden. Erfolge auf eine solche Aufforderung eine Rückzahlung, könne nach den §§ 133, 157 BGB nicht von einer Zahlung des Klägers auf die Hafteinlage ausgegangen werden, da vom Kläger offenkundig die vermeintliche Pflicht aus dem Innenverhältnis zur Rückzahlung des gekündigten Darlehens habe erfüllt werden sollen. 15 Der Beklagte könne vor Feststellung der angemeldeten Forderung nicht mit einer Hafteinlageforderung nach den §§ 171 Absatz 2, 172 Absatz 4 HGB gegen die Forderung im Nennbetrag aufrechnen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. I. 21 Die zulässige Berufung ist begründet. 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner geltend gemachten Forderung zur Tabelle. 23 Das OLG Hamburg hat in einem Fall, in dem es ebenfalls um die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Zusammenhang mit der Erstattung empfangener gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Schuldnerin, auch dort einem Schiffs-Fonds in Form einer Publikums-Kommanditgesellschaft (DS Rendite Fonds Nr. 51) mit gleichlautender Regelung wie hier in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags, ging (11 U 45/15, Urt. v. 17.7.2015 - Vorinstanz: erkennende Kammer 418 HKO 57/14), folgendes entschieden: 24 „1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung nach § 179 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass sie Inhaberin einer Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO ist, da die Anmeldung der Forderung nur durch bzw. für einen Insolvenzgläubiger erfolgen kann (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der zurückgezahlten Ausschüttungen, da sie zur Rückzahlung nicht verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 15 ff.), diese Erstattungsforderung ist jedoch keine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, und zwar unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt wird. 25 a) In der Gesellschaftsinsolvenz gewähren die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge den Gesellschaftern keine (Insolvenz-) Forderungen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011, 14 W 508/11, juris Rn. 24; LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2009, 326 O 134/08, juris Rn. 19; Ehricke in MüKo-InsO, 3. Auflage 2013, § 38 Rn. 54; Lüdtke in Hamburger Kommentar, 5. Auflage 2015, § 38 Rn. 10; vgl. für Aktionäre BGH, Beschluss vom 30.06.2009, IX ZA 21/09, juris Rn. 2). Hiervon zu unterscheiden sind die sog. Gläubigerrechte, also Ansprüche, die zwar aus dem Gesellschaftsverhältnis erwachsen, sich aber von der Mitgliedschaft gelöst haben und rechtlich selbständig geworden sind (Seibt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015, § 14 Rn. 17 mwN.). 26 Die Forderung der Klägerin stellt kein Gläubigerrecht dar, denn sie ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf Rückzahlung der Einlage gerichtet. Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, juris Rn. 16; Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, aaO., Rn. 24.; jeweils mwN.; vgl. zur Einlagengewährung durch Darlehen BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, juris Rn. 9). 27 Hierfür ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass Gesellschaft und Gesellschafter die Rückzahlung der Einlage frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 11, 12). Dass es in der Kommanditgesellschaft keinen Kapitalerhaltungsgrundsatz gibt, gilt nur für das Innenverhältnis (BGH, aaO.), in der Insolvenz der Gesellschaft muss die Insolvenzmasse den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehen (§ 38 InsO). 28 aa) Unter Rückzahlung der Einlage nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird, denn durch eine solche Zuwendung wird die Fähigkeit der Gesellschaft zur Gläubigerbefriedigung gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1963, II ZR 124/61, juris Rn. 38; Strohn in EBJS, HGB, 3. Auflage 2014, § 172 Rn. 21 mwN.; Thiessen in Staub, HGB, 5. Auflage, § 172 Rn. 82 mwN.). Eine Rückzahlung der Einlage liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Zahlung das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme fällt (BGH, Urteil vom 05.05.2008, II ZR 105/07, juris Rn. 10 mwN.; Urteil vom 10.12.1984, aaO.). 29 bb) Vorliegend würde eine Zahlung an die Klägerin auf die angemeldete Forderung dazu führen, dass das Kapitalkonto der Klägerin (weiter) unter den Betrag der Haftsumme fällt. 30 (1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschüttungen der Schuldnerin an die Kommanditisten nicht aus Gewinnen, sondern aus Liquidität erfolgten und damit dazu geführt haben, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten unter den Betrag der Haftsummen fielen. 31 (2) Die teilweise Erstattung dieser Ausschüttungen an die Schuldnerin hat die Haftsummen insoweit wieder aufgefüllt, und zwar unabhängig davon, wie die Kommanditisten diese Erstattung bezeichnet haben (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 172 Rn. 4 mwN.). Insbesondere wäre es unerheblich, wenn die Klägerin tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, eine Darlehensforderung zu begleichen - in der Klageschrift hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, sie habe Ausschüttungen zurückbezahlt -, denn aus dem Aufforderungsschreiben der Schuldnerin vom 27.04.2012 (Anlage K 2) ergibt sich hinreichend deutlich, dass es sich bei dem vermeintlich gewährten und nunmehr zurückgeforderten Darlehen um die zuvor entnommenen Ausschüttungen handelt. Der Klägerin muss auch klar gewesen sein, dass diese Ausschüttungen nicht aus Gewinn erfolgt sein konnten, und zwar schon deshalb, weil andernfalls der Rückzahlungsanspruch selbst bei Wirksamkeit der Klausel in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages von vornherein nicht entstanden wäre, da nach dem Wortlaut die Ausschüttungen unabhängig von einem ausgewiesenen Gewinn erfolgen sollten. 32 (3) Die nunmehr (mittelbar) begehrte Rückzahlung der erstatteten Ausschüttungen ist auf die Umkehrung dieses Vorgangs gerichtet, also darauf, den Zustand wiederherzustellen, der nach den zunächst erfolgten Ausschüttungen bestand. In der Sache begehrt die Klägerin damit die erneute Auszahlung (gewinnunabhängiger) Ausschüttungen. 33 In der Bewertung unterscheidet sich diese Konstellation nicht von dem Fall, dass ein Kommanditist im Insolvenzverfahren erstmalig die Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen begehrt, beispielsweise weil er zunächst auf deren Entnahme verzichtet hatte (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Auch einen solchen Anspruch könnte er nach dem oben Gesagten im Insolvenzverfahren nicht geltend machen (vgl. auch AG Charlottenburg, Urteil vom 08.01.2013, 216 C 516/12, juris Rn. 13 ff.). 34 (4) Der Senat folgt deshalb nicht der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, wonach es sich nicht um eine faktische Einlagenrückgewähr handele (Urteil vom 14.05.2014, 17a C 20/14, juris Rn. 18), der sich verschiedene Kammern des Landgerichts Hamburg und in der Kommentierung Sinz/Knof (in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 38 Rn. 7, allerdings ohne Bezugnahme auf die Ausführungen zur Einlagenrückgewähr) angeschlossen haben. 35 b) Für die Nichtanwendbarkeit des § 38 InsO ist es unerheblich, ob der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgt, weil sie auf einen tatsächlich nicht bestehenden Darlehensanspruch leistete, oder aus § 110 HGB, weil sie mit der nicht geschuldeten Rückzahlung ein Sonderopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9; ausdrücklich zu § 110 HGB Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13). Der Rechtsgrund der Rückzahlung an den Gesellschafter bleibt für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr generell außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, aaO; K. Schmidt in MüKo-HGB, 3. Auflage 2012, §§ 171, 172 Rn. 67; Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84; vgl. zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaften Beitritts OLG München, Urteil vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, juris Rn. 36). Eine Einlagenrückgewähr kann auch in Bezug auf solche Ausschüttungen vorliegen, auf die der Kommanditist im Innenverhältnis einen Anspruch hat (vgl. Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84). Entgegen der Auffassung von Spiekermann (NZI 2015, 239) genügt deshalb für die Annahme einer Insolvenzforderung nicht der bloße Verweis auf die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung bzw. darauf, dass § 110 HGB grundsätzlich eine Insolvenzforderung gewähren kann.“ 36 Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. 37 Einer übergeordneten Klärung vorbehalten bleibt die gesamtwirtschaftliche Frage nach der rechtlichen Bewertung der durch Quote abgewerteten Forderung auf der Tabelle gegenüber dem eventuell ungekürzt wieder auflebenden Haftungsanspruch und des aus einem solchen Verhältnis resultierenden Hebels zur Stärkung der Insolvenzmasse. 38 Auf die von der Kammer in früheren Entscheidungen entschiedenen Rechtsfragen (insbesondere die Frage der Anwendbarkeit der dolo-agit-Einwendung) kam es daher nicht an. II. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff.10, 711, 713 ZPO. III. 40 Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Da der vorliegende Sachverhalt und die durch ihn aufgeworfenen Rechtsfragen in Parallelverfahren vor Hamburger Amtsgerichten und dem Landgericht Hamburg in mehrfacher Hinsicht unterschiedlich gelöst worden sind, ist - auch angesichts der Vielzahl der Anleger der verschiedenen Fonds und damit möglicher Kläger - zu erwarten, dass diese Fragen auch in Zukunft in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu entscheiden sein werden. Damit ist das - für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderliche - abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (BGHZ 151, 221; Zöller- Heßler , § 543 ZPO, 30. Aufl. 2014, Rz 11) berührt. IV. 41 Der Wert des Berufungsverfahrens errechnet sich aus der angemeldeten Forderung der Klägerin und der zu erwartenden Insolvenzquote von 51 %. 42 Berichtigungsbeschluss vom 18. Dezember 2015 43 1. Im Tenor des Urteils vom 6.11.2015 wird das Datum „11.12.2014“ durch „30.01.2015“ ersetzt. 44 2. Im Passivrubrum wird das Wort „S.“ durch „S.“ ersetzt.