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Urteil

310 O 341/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Information bei seinem Beitritt zu einem Schiffs-Fonds. 2 Die Beklagte zu 1) war Initiatorin und Anbieterin des Fonds „S. P-Schiffe“. Dieses sah vor, dass sich Anleger mit jeweils 25% ihres Zeichnungsbetrags an vier Schiffsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft beteiligten. Die Schiffsgesellschaften waren jeweils Eigentümerin eines Containerschiffs. Die Schiffe waren als sog. Panamax-Schiffe klassifiziert, da sie zum Zeitpunkt der Emission die größten Containerschiffe waren, die den Panama-Kanal passieren konnten. Die Fondslaufzeit sollte 16 Jahre betragen. Die Beklagte zu 1) war mit Kommanditeinlagen von jeweils 10.000 Eur Gründungsgesellschafterin der vier Schiffsgesellschaften. Zur Information der Anlageinteressenten gab sie einen Prospekt vom 6.7.2007 heraus (Anlage K1, S. 16). Die Beklagte zu 2) war mit Kommanditeinlagen von jeweils 2,25 Mio. Eur Gründungsgesellschafterin der vier Schiffsgesellschaften und fungierte als Vertragsreeder für die Schiffe des Beteiligungsangebots (Anlage K1, S. 50). Die Beklagte zu 3) war mit Kommanditeinlagen von jeweils 10.000 Eur Gründungsgesellschafterin der vier Schiffsgesellschaften und fungierte als Treuhandgesellschaft, die die Kommanditbeteiligungen der Anleger treuhänderisch für diese verwaltete. 3 Der Kläger war als Untervermittler für einen Vertriebspartner der Beklagten zu 1) tätig. Er verfügte über den hier streitgegenständlichen Emissionsprospekt und beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 20.8.2007 mit insg. 10.000 Eur an den vier Schiffsfondsgesellschaften. Daneben war ein Agio in Höhe von 5% der Beteiligungssumme zu zahlen, also 500 Eur. Auf der Beitrittserklärung brachte der Kläger neben dem Stempelaufdruck des Vermittlers „a.“ im Feld für den Untervermittler seinen eigenen Stempel an (Anlage K2). Die Beitrittserklärung wurde angenommen und der Kläger leistete seinen Beteiligungsbetrag zzgl. Agio. In der Folgezeit erhielt der Kläger eine Ausschüttung in Höhe von 725 Eur. 4 Mit Schreiben vom 20.12.2013 beantragte der Kläger die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens u.a. gegen die hiesigen Beklagten (Anlage K3). Eine Einigung gab es nicht. 5 Der Kläger behauptet, er habe den streitgegenständlichen Fonds aufgrund der Ausführungen im Emissionsprospekt gezeichnet. Dieser weise zahlreiche Fehler auf, was der Kläger im Einzelnen ausführlich darlegt. Der Prospekt zeichne ein fehlerhaftes Bild über die Risiken der Kapitalanlage. Hätte der Kläger von diesen Umständen gewusst, hätte er den Fonds nicht gezeichnet. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.775 Eur nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2014 Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der Anteile an der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P1“ O. Reederei GmbH & Co., der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P2“ O. Reederei GmbH & Co., der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P3“ O. Reederei GmbH & Co. und der der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P4“ O. Reederei GmbH & Co. (insgesamt angeboten als S. P Schiffe 2) mit der Referenznummer 1...9 im Nennwert von 10.000 Eur zu zahlen, 8 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1 bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligungen des Klägers an der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P1“ O. Reederei GmbH & Co., der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P2“ O. Reederei GmbH & Co., der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P3“ O. Reederei GmbH & Co. und der der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P4“ O. Reederei GmbH & Co. (insgesamt angeboten als S. P Schiffe 2) mit der Referenznummer 1...9 im Nennwert von 10.000 Eur ihre Ursache haben, 9 3. festzustellen, dass der Beklagten zu 3) keine Zahlungsansprüche aus dem Treuhandverhältnis bezüglich der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P1“ O. Reederei GmbH & Co., der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P2“ O. Reederei GmbH & Co., der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P3“ O. Reederei GmbH & Co. und der der Kommanditgesellschaft Zweite MS „S. P4“ O. Reederei GmbH & Co. zustehen, 10 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinden. 11 Die Beklagten beantragen, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie sind der Ansicht, dass die Beanstandungen des Klägers hinsichtlich des Prospekts unberechtigt seien und dass kein Prospektfehler vorliege. Dieses führen sie im Einzelnen ausführlich aus. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestünden deshalb nicht. 14 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 9.775 Eur Zug um Zug gegen Übertragung seiner Anteile an den Schiffsgesellschaften. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gem. §§ 280 I, III, 282, 241 II, § 311 II BGB besteht nicht. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt. 17 1. Die Beklagten hatten zwar die Pflicht, den Kläger über alle im Rahmen seiner Beitrittsentscheidung erheblichen Umstände aufzuklären. Denn der Vertrag über einen Beitritt zu einer Personengesellschaft wird zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen. Dementsprechend hat ein Gründungsgesellschafter nach der Rechtsprechung des BGH die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2012 − II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316 Rz 10, 11; BGH, Urt. v. 9.7.2013 - II ZR 9/12 - NJW-RR 2013, 1255 Rz 28). Diese Grundsätze gelten auch für die Beklagten, da sie bereits seit der Gründung, also vor Beitritt des Klägers, Gesellschafter des Fonds waren. 18 2. Eine Aufklärungspflichtverletzung liegt jedoch nicht vor. Die Beanstandungen des Klägers hinsichtlich des Prospekts sind unberechtigt. Prospektmängel liegen nicht vor. 19 a) Die Angaben im Prospekt zu den Charterraten und Verkaufspreisen für Containerschiffe begründen keinen Aufklärungsmangel. Der Kläger beanstandet, dass der Hinweis auf S. 38 des Prospekts, dass Charterraten grundsätzlichen natürlichen Marktschwankungen unterliegen, die auf dem Schifffahrtsmarkt anzutreffende große Schwankungsbreite verharmlose. Auf die große Schwankungsbreite der Charterraten werde nicht hingewiesen. 20 Ein Prospektmangel liegt jedoch nicht vor. Die Darstellung auf S. 38 zu den Charterraten für Containerschiffe ist nicht zu beanstanden. Eine Verharmlosung ist nicht ersichtlich. Insbesondere werden die Schwankungen der Chartermärkte dort ausdrücklich angeführt. Bis Ende 2010 bzw. 2013 sind die Schiffe noch unter einer Festcharter gefahren und waren daher einer Schwankung der Charterraten nicht unterworfen. Für die Zeit nach dem Ablauf der Festcharter durfte für die Prognose von den vertraglich vereinbarten Raten ausgegangen werden. Aus den Angaben zur „Beschäftigung der Schiffe“ auf S. 94 ff. ist ersichtlich, dass die Charterraten nach der Festcharter auch unter den angenommenen Werten liegen können. Weitere Angaben waren nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BGH gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, „allerdings auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (…). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (…). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (…).“ (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 - NJW-RR 2010, 115, Rz 19). Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Prognosen im Prospekt ex-ante unvertretbar gewesen sein sollen. Weiterhin werden in den Hinweisen zu den wesentlichen Risiken der Vermögensanlage auf S. 18 ff. die Risiken einer Schiffsbeteiligung ausreichend dargestellt. Insbesondere wird dort ausdrücklich auf die Möglichkeit des Verlusts der Einlage hingewiesen. Eine Darstellung der Schwankungsbreite bzw. der historischen Charterratenentwicklung war nicht erforderlich. 21 b) Der Kläger beanstandet weiter, dass die starke Schwankungsbreite bei den Erlösen beim Verkauf von gebrauchten Schiffen durch die Darstellung auf S. 38 verharmlost werde. Es hätte gar kein Veräußerungserlös unterstellt werden dürfen oder es hätte mitgeteilt werden müssen, dass sich dieser nicht kalkulieren lasse. 22 Ein Prospektmangel liegt nicht vor. Das Risiko der Preisschwankung wird ausreichend dargestellt. Eine Verharmlosung liegt nicht vor. Auf S. 88 wird zu Schiffsverkäufen erläutert, dass die erzielbaren Veräußerungserlöse von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Veräußerung abhängen. Im Rahmen der Risikodarstellung wird auf S. 21 ausdrücklich das Risiko dargestellt, dass prospektierte Veräußerungserlöse unterschritten werden. 23 c) Der Kläger führt aus, dass es zwischen 2002 bis 2005 einen starken Anstieg der Charterraten für die hier streitgegenständlichen Schiffe gegeben habe. Er möchte offenbar beanstanden, dass der Prospekt solche Auswirkungen nicht vermuten lasse (Klageschrift S. 15). 24 Ein Prospektmangel liegt nicht vor. Dass eine günstige Entwicklung nicht im Prospekt ausgeführt wurde, kann keinen Mangel darstellen. Denn ein Anlageinteressent hat dadurch keinen Informationsnachteil. 25 d) Der Kläger beanstandet weiter, dass die Aussichten der Containerschifffahrt auf S. 39 fehlerhaft dargestellt seien. Es entbehre jeglicher Grundlage und sei irreführend, dass die Perspektiven weiterhin gut seien, da ein Überangebot absehbar gewesen sei. 26 Ein Prospektmangel liegt nicht vor. Die Darstellung zum „Marktsegment der Fondsschiffe“ auf S. 39 ist nicht zu beanstanden. Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Darstellung auf S. 39 f. war im Zeitpunkt der Prospekterstellung vertretbar. Bis zum Jahr 2007 nahm die Containerschifffahrt stetig zu und insbesondere die Wirtschaftskrise im Jahr 2008 wurde allgemein nicht vorausgesehen. Der Hinweis auf das „Containership Orderbook“ Stand Juli 2007 belegt nicht, dass die Aussagen auf S. 39 aus der ex-ante-Perspektive unvertretbar waren, zumal die Fondsschiffe zunächst unter Festcharter fuhren. Denn ein verstärkter Bau von Containerschiffen ist bei einer zugleich steigenden Nachfrage im Grundsatz unschädlich. 27 e) Der Kläger beanstandet, dass unzureichend Hinweise im Zusammenhang mit dem Panama-Kanal gegeben würden. Auf S. 28 werde dargestellt, dass die Schiffe einen Wettbewerbsvorteil hätten, da sie die größten Schiffe seien, die durch den Panama-Kanal fahren können. Es werde nicht hinreichend erläutert, dass der Kanals seit 2007 ausgebaut werde und dass die Einsatzfähigkeit der Schiffe dann erheblich eingeschränkt sei. Der Wegfall des Wettbewerbsvorteils durch den Ausbau des Kanals sei schon 2007 absehbar gewesen. 28 Ein Prospektmangel liegt nicht vor. Auf S. 28 wird nicht behauptet, dass die Fondsschiffe einen Wettbewerbsvorteil hätten. Es wird dargestellt, dass die Schiffe den Panama-Kanal durchfahren können. Einen sachlichen Fehler dieser Darstellung legt der Kläger nicht dar. Im Prospekt wird auch nicht dargestellt, dass die Schiffe primär Routen durch den Panama-Kanal fahren sollten. Die bisherigen Routen werden auf S. 40 und S. 41 dargestellt. Eine Route durch den Panama-Kanal ist daraus nicht ersichtlich. Auf S. 39 wird ausgeführt, dass zunehmend Post-Panamax-Schiffe auf den Markt kommen. Auf S. 40 wird ausgeführt, dass es durch die Inbetriebnahme eines vergrößerten Panama-Kanals zu einem „Kannibalisierungseffekt“ durch die Post-Panamax-Schiffe kommen könne, dass dieser aber gering ausfalle. Die Darstellung ist zur ordnungsgemäßen Information der Anleger ausreichend. 29 f) Der Kläger beanstandet weiter, dass unzureichend auf Risiken aus der Fremdfinanzierung hingewiesen werde. Der Hinweis zum Währungsrisiko auf S. 20 sei nicht geeignet, die sog. 105%-Klausel zu erklären und die Brisanz zu verdeutlichen. Die Sondertilgungen, die die Bank verlangen könne, seien geeignet, den Fonds in die Insolvenz zu führen. Diese Folgen seien unzureichend dargestellt. 30 Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Das Wechselkursrisiko und die sog. 105%-Klausel werden unter der Überschrift „Darlehen“ auf S. 20 in den Risikohinweisen nachvollziehbar und ausreichend dargestellt. Es wird ausgeführt, dass etwaige Forderungen der finanzierenden Banken auf Basis der sog. 105%-Klause nach Sondertilgungen oder Zusatzsicherungen im Ergebnis die Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaft belasten. Des Weiteren wird die 105%-Klausel auf S. 101 im Rahmen der Darstellung der Schiffshypothekendarlehen zutreffend erläutert. Weitergehende Hinweise waren zur ordnungsgemäßen Information der Anleger nicht erforderlich. Eines Hinweises auf eine in den Darlehensverträgen vereinbarte Loan-to-Value Klausel bedurfte es nicht. Sinkt der Wert des Schiffes, an dem zur Darlehenssicherung eine Schiffshypothek bestellt ist, unter eine bestimmte Schwelle im Verhältnis zum Darlehen, dann steht der Bank ein Anspruch auf Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten zu. Einer besonderen Darstellung bedurfte es nicht, da die Risiken aus den Schiffshypothekendarlehen bereits ausreichend dargestellt sind. 31 g) Der Kläger beanstandet die Angaben zu den Vergütungen der Beklagten zu 2) als Vertragsreeder auf S. 50 des Prospekts. 32 Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Die Angaben zur Vergütung der Beklagten zu 2) als Vertragsreederin werden nachvollziehbar auf S. 50 dargestellt. Es wird ausgeführt, dass die Beklagte zu 2) am Ergebnis der Verkaufsgesellschaften beteiligt ist, wie auf S. 78 dargestellt. Dort wird mitgeteilt, dass sie zu je ca. 81,6% an den vier Schiffs-Verkäufergesellschaften beteiligt ist. Der daraus resultierende Gewinn für die Beklagte zu 2) aus dem Verkauf der Schiffe und damit auch ihre Interessenlage ist aus den Angaben auf S. 78 hinreichend ersichtlich. 33 h) Der Kläger beanstandet die Angaben zu den sogenannten Weichkosten auf S. 76 f. des Prospekts. Die mit 20.332.800 Eur angegebenen Kapitalbeschaffungskosten würden an keiner Stelle in Relation zu dem einzuwerbenden Kommanditkapital gesetzt, aus welchem sie bestritten werden. Es werde nur angegeben, dass Kommanditkapital in Höhe 78.720.000 Eur eingeworben werden solle. Eine Prozentzahl werde nicht angegeben. 34 Ein Prospektmangel liegt nicht vor. Die Darstellung des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans auf S. 76, 77 ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht erforderlich, „dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann“ (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - II ZR 320/13 - BeckRS 2014, 22062, Rz 31). Dementsprechend reicht vorliegend die Angabe der Kapitalbeschaffungskosten auf S. 76 mit 20.332.800 Eur und die Angabe des einzuwerbenden Kommanditkapitals in Höhe 78.720.000 Eur auf S. 77 aus. Die Quote von 25,83%, die der Kläger selbst nennt, kann sich ein Anleger dann selbst leicht errechnen. 35 i) In Bezug auf die Liquiditäts- und Ertragsprognose und die Erläuterungen dazu auf S. 82 ff des Prospekts beanstandet der Kläger, dass es dem Anleger unmöglich sei, die dort angegebenen Werte nachzuvollziehen, weil deren Konsolidierung dies nicht erlaube. Eine Plausibilitätsprüfung sei dem Anleger nicht möglich. 36 Ein Aufklärungsmangel liegt aber nicht vor. Die Erläuterungen zur Liquiditäts- und Ertragsprognose auf S. 86 ff. reichen aus. Es mag zwar zutreffen, dass einem Anleger eine Plausibilitätskontrolle der auf S. 82 ff eingesetzten Beträge nicht möglich ist. Dieses ist jedoch nicht erforderlich. Denn ein Anleger, der die gegebenen Zahlen nachvollziehen möchte, kann insoweit bei der Prospektherausgeberin anfragen und um nähere Informationen bitten. Im Übrigen legt der Kläger nicht hinreichend dar, dass die gegebenen Prognosen aus der ex-ante Betrachtung bei Prospektaufstellung nicht vertretbar gewesen seien. 37 j) Der Kläger meint weiter, dass die in der Prognoserechnung kalkulierten Steigerungen für die Schiffsbetriebskosten auf S. 87 von Beginn an zu niedrig angesetzt seien. Es habe u.a. durch Zeitungsartikel bereits bei Prospektauflage deutliche Hinweise gegeben, dass die Kosten in den nächsten Jahren über die angegebenen 3% p.a. ansteigen würden. 38 Ein Prospektmangel liegt nicht vor. Der Kläger gibt nicht an, welche Kostensteigerung seiner Ansicht nach zu Prognosezwecken hätte angesetzt werden sollen. Er legt auch nicht hinreichend substantiiert dar, dass die veranschlagte Kostensteigerung um 3% p.a. bereits 2007 unvertretbar gewesen sei. Die Hinweise auf nicht näher bezeichnete Fachartikel reichen nicht aus. Vielmehr erscheint die angenommene Kostensteigerung im Vergleich mit der durchschnittlichen Inflationsrate als ex-ante vertretbar. 39 k) Der Kläger beanstandet, dass der Hinweis auf die stark eingeschränkte Fungibilität der Beteiligungen nicht geeignet sei, dem Leser zu verdeutlichen, dass es keinen geregelten Markt für solche Beteiligungen gebe. 40 Ein Mangel liegt nicht vor. Auf S. 26 wird auf eingeschränkte Handelbarkeit hingewiesen. Auf S. 8 wird im Rahmen der Angaben über die Vermögensanlage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keinen geregelten Zweitmarkt gibt. Schließlich wird auch im Zeichnungsschein (Anlage K2) auf S. 2 am Ende des Abschnitts zu den Beitrittsbedingungen darauf hingewiesen, dass die Fungibilität des Anteils begrenzt ist. Weitere Angaben waren nicht erforderlich. 41 l) Der Kläger beanstandet, dass im Rahmen der „Sensitivitätsanalysen“ die Erfolgsparameter „Charterraten“ auf S. 94 und „Verkaufserlöse“ auf S. 99 separat dargestellt werden. Dieses sei irreführend weil beide Parameter eng miteinander verbunden seien. Beides hätte zusammen dargestellt werden müssen. 42 Ein Prospektmangel liegt nicht vor. Die Darstellung ist nicht zu beanstanden. Sie stellt auch keine Relativierung bestehender Risiken dar. Auf die Risiken schwankender Charterraten wird auf S. 38 ausreichend hingewiesen. Auch auf das Risiko eines Totalverlustes wird ausreichend hingewiesen. 43 m) Der Kläger behauptet, dass die Schiffe zu historischen Höchstpreisen erworben worden seien. Diese Tatsache werde im Prospekt nicht erwähnt. Historische Vergleichswerte würden nicht angegeben, so dass ein Vergleich nicht möglich sei. 44 Ein Prospektmangel liegt nicht vor. Dass die Angaben auf S. 78 zu den Kaufpreisen fehlerhaft seien, macht der Kläger nicht geltend. Auf S. 55 wird mitgeteilt, dass ein Sachverständiger die Schiffe bewertet hat und die Kaufpreise als „angemessen“ einstufte. Weitere Angaben waren zur Information der Anleger nicht erforderlich. Soweit der Kläger behauptet, dass das mitgeteilte Ergebnis des Bewertungsgutachtens falsch sei, legt er dieses nicht substantiiert dar. 45 n) Der Kläger beanstandet, dass der Prospekt nicht darauf hinweise, dass die Treuhandgesellschaft und die Anbieterin eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der M. C. AG sind. Die Konzernverbundenheit führe dazu, dass die Treuhänderin die Anleger nicht auf Schadensersatzansprüche hinweise. Zwischen der Beklagten zu 3) und der M. C. AG gebe es einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Das werde nicht erwähnt. 46 Ein Mangel besteht nicht. Der Prospekt teilt auf S. 48 ff die Beteiligungsverhältnisse der Gründungsgesellschafter und somit auch der hiesigen Beklagten mit. Dass diese Angaben fehlerhaft seien, macht der Kläger nicht geltend. Daneben wird in Bezug auf die Treuhandgesellschaft (Beklagte zu 3) auf S. 71 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese und die Anbieterin des Beteiligungsangebots eine 100-protzentige Tochtergesellschaft der M. C. AG seien. Es wird ausdrücklich mitgeteilt, dass sich daraus grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben können. Diese Hinweise reichen aus. Weitere Mitteilungen waren nicht erforderlich. 47 o) Soweit der Kläger beanstandet, dass in den Prospekten nicht über das Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG aufgeklärt werde, stellt dies keinen Aufklärungsmangel dar. Zwar liegt nach der Rechtsprechung des BGH auch dann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG vor, wenn dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG deren Vermögen in einem Umfange ausgezahlt wird, dass dadurch mittelbar das Vermögen der Komplementär-GmbH unter den Nennwert des Stammkapitals herabsinkt, auch wenn der Kommanditist nicht zugleich der GmbH angehört (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990 - II ZR 268/88 - NJW 1990, 1725). Gem. § 30 I GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 GmbHG zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft (GmbH) erstattet werden, § 31 I GmbHG. Danach besteht grundsätzlich das Risiko, dass die Anleger erhaltene Ausschüttungen ggf. an die Komplementär-GmbH zurückzahlen müssen. Über das Risiko, erhaltene Ausschüttungen ggfls. zurückgewähren zu müssen, wird im Prospekt jedoch auf S. 19 ausreichend aufgeklärt. Dort wird ausgeführt, dass ausgeschüttete Beträge zurückgefordert werden können. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dem Anleger vor Augen zu führen, dass erhaltene Ausschüttungen unter bestimmten Umständen zurück zu gewähren sein können. Dass sich diese Rückzahlungspflicht neben § 172 IV HGB ggf. auch aus §§ 30, 31 GmbHG ergeben kann, ist für den Anleger nicht erheblich. 48 Daneben ist zu beachten, dass es gem. § 30 I GmbHG verboten ist, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter auszuzahlen, während Auszahlungen aus dem Vermögen der KG im KG-Recht nicht verboten sind, sondern nur nach § 172 IV HGB durch das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sanktioniert werden. Über Risiken jedoch, die sich nur verwirklichen, wenn die Geschäftsführung pflichtwidrig handelt, muss grundsätzlich nicht besonders aufgeklärt werden. Denn das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Geschäftsführung gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13 - NJW-RR 2015, 732, Rz 24). Daher ist es vorliegend unschädlich, wenn in den Prospekten eine Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG nicht dargestellt wird. 49 p) Der Kläger beanstandet, dass nicht darauf hingewiesen werde, dass die Gläubiger des Charterers bei dessen Insolvenz berechtigt seien, die Fondsgesellschaft selbst in Anspruch zu nehmen. Ein Mangel besteht nicht. Es wird schon nicht dargelegt, auf welcher Grundlage das geschehen sollte. Der etwa auf S. 23 vorhandene Hinweis darauf, dass die Schiffsgesellschaften das Risiko tragen, dass ihre Partner ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, reichte aus. Eines besonderen Hinweises auf Schiffsgläubigerrechte bedurfte es nicht. 50 q) Fehlerhafte Angaben im Hinblick auf Platzierungsgarantien liegen nicht vor. Der Prospekt enthält auf S. 25 zutreffende und ausreichende Hinweise auf das Erfüllungsrisiko aus der Platzierungsgarantie und weist auf ein Rückabwicklungsrisiko hin. Weitere Angaben waren nicht erforderlich. 51 r) Der Kläger meint, dass darauf hingewiesen werden müsste, dass es z.B. bei einem Unfall des Schiffs in internationalen Gewässern zu einer Durchgriffshaftung in das Vermögen der Kommanditisten kommen könnte. Ein Prospektmangel besteht nicht. Es wird auf S. 25 ausreichend auf die Risiken durch den Betrieb der Schiffe und im Übrigen auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Auf das von Klägerseite angeführte eher theoretische Risiko musste daneben nicht gesondert hingewiesen werden. 52 s) Auch die weiteren Beanstandungen des Klägers sind unberechtigt. Insbesondere bedurfte es nicht einer Darstellung eines „Kaskadeneffekts“ und des sog. „Schweinezyklus“. Diese Vorgänge sind mehr oder weniger jedem Marktgeschehen unter Wettbewerbsbedingungen immanent. Der Prospekt macht hinreichend deutlich, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt. 53 t) Danach sind die Beanstandungen des Klägers gegenüber dem Prospekt unbegründet. Auch in der Gesamtschau führen die Einwendungen des Klägers nicht zu einer fehlerhaften Darstellung der Kapitalanlage. Sollte der Kläger seiner Anlageentscheidung den Prospekt zugrunde gelegt haben, so liegt insoweit keine Aufklärungspflichtverletzung vor. II. 54 Danach scheiden auch die weiter geltend gemachten Ansprüche aus, da diese das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach voraussetzen. B. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.