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Urteil

327 O 194/12

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem Vertrag vereinbarte Gerichtsstandsklausel in Russland begründet nicht ohne ausdrückliche Ausschließlichkeit die Dermination der deutschen Gerichtszuständigkeit. • Ausländische, nicht anerkennbare Urteile können als öffentliche Urkunden i.S. d. §§ 415, 438 ZPO die Vermutung der Richtigkeit ihrer Tatsachenfeststellungen begründen. • Die materiell-rechtliche Prüfung unter anwendbarem russischem Recht führt dazu, dass die Bürgschaftsverpflichtungen des Beklagten in weiten Teilen bestehen bleiben; ein pauschales Bestreiten ohne substantiierten Vortrag genügt nicht. • Die Einreden des Beklagten (Vorausklage, fehlende Zustimmung der Ehefrau, Sittenwidrigkeit, Verjährung) sind nach russischem Recht unbegründet oder nicht substantiiert dargetan. • Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der offenen Haupt- und Nebenforderungen sowie vertraglich vereinbarter Vertragsstrafen ab den in den russischen Urteilen genannten Zeitpunkten.
Entscheidungsgründe
Hauptforderung aus russischen Bürgschaften anerkannt; deutsche Zuständigkeit trotz Gerichtsstandsklausel • Eine in einem Vertrag vereinbarte Gerichtsstandsklausel in Russland begründet nicht ohne ausdrückliche Ausschließlichkeit die Dermination der deutschen Gerichtszuständigkeit. • Ausländische, nicht anerkennbare Urteile können als öffentliche Urkunden i.S. d. §§ 415, 438 ZPO die Vermutung der Richtigkeit ihrer Tatsachenfeststellungen begründen. • Die materiell-rechtliche Prüfung unter anwendbarem russischem Recht führt dazu, dass die Bürgschaftsverpflichtungen des Beklagten in weiten Teilen bestehen bleiben; ein pauschales Bestreiten ohne substantiierten Vortrag genügt nicht. • Die Einreden des Beklagten (Vorausklage, fehlende Zustimmung der Ehefrau, Sittenwidrigkeit, Verjährung) sind nach russischem Recht unbegründet oder nicht substantiiert dargetan. • Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der offenen Haupt- und Nebenforderungen sowie vertraglich vereinbarter Vertragsstrafen ab den in den russischen Urteilen genannten Zeitpunkten. Die Klägerin, eine russische Bank, verlangt Restzahlungen aus zwei Bürgschaften des Beklagten für Darlehen an die von ihm geführte russische Gesellschaft. Die Bürgschaften und Darlehensverträge wurden in Russland geschlossen und enthalten eine Gerichtsstandsklausel, die Streitigkeiten einem Gericht am Sitz der Bank in Russland zuweist. Die Klägerin erhielt in Russland gegen den Beklagten zwei Urteile (17.6.2011 und 9.9.2011) und trieb Zahlungen aus diesen Titeln ein; wesentliche Beträge wurden von Dritten beigetrieben. Die Klägerin verfolgt vor dem Landgericht Hamburg nur noch einen restlichen Zahlungsanspruch von ursprünglich rund €1,05 Mio.; der Beklagte bestreitet Zulässigkeit und materiell-rechtliche Ansprüche und rügt u.a. fehlende Zuständigkeit, Verjährung, Unwirksamkeit der Bürgschaften und Zahlungen Dritter. Das Landgericht prüfte internationale Zuständigkeit und die materielle Gültigkeit der Ansprüche nach russischem Recht. • Zuständigkeit: Das Landgericht Hamburg ist nach §§12,13 ZPO örtlich und international zuständig; Ziff. 3.11 der Verträge begründet keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung nach russischem Recht und verdrängt daher die deutsche Zuständigkeit nicht. • Vermögenssituation des Beklagten und frühere russische Urteile: Die in Russland ergangenen, nicht zwingend vollstreckbaren Entscheidungen sind als öffentliche Urkunden i.S. d. §§415,438 ZPO verwertbar und begründen eine Vermutung für die Richtigkeit der dortigen Tatsachenfeststellungen; der Beklagte hat dem nicht substantiiert widersprochen. • Keine Aussetzung: Mangels vorhersehbarer Vollstreckbarkeit russischer Urteile und wegen fehlender Gegenseitigkeit kommt eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. • Anwendbares Recht und Anspruchsprüfung: Nach anwendbarem russischem Recht (Art. 361, 363 rZGB) begründen die Bürgschaftsverträge die Haftung des Bürgen in dem vom russischen Gericht festgestellten Umfang; das Landgericht schließt sich den rechtlichen Erwägungen der russischen Gerichte an. • Einwendungen des Beklagten: Die Einrede der Vorausklage scheitert mangels Anwendbarkeit deutschen Rechts; die Behauptung fehlender Zustimmung der Ehefrau ist nach Art.35 Family Code RF unbegründet, da Bürgschaft keine Verfügung über gemeinsames Vermögen darstellt; Sittenwidrigkeits- und Nichtigkeitsvorwürfe nach Art.179 rZGB sind nicht substantiiert vorgetragen. • Verjährung: Nach Art.367 rZGB hat die Klägerin innerhalb der in Russland maßgeblichen Fristen Klage erhoben; die russischen Klagen wirkten verjährungsunterbrechend. • Anrechnung von Zahlungen: Behauptungen des Beklagten über weitere Zahlungen Dritter sind pauschal und ohne Nachweis; die Klägerin hat transparent dargelegt, welche Beträge angerechnet wurden; daher sind die in den russischen Entscheidungen verbleibenden Restbeträge geschuldet. • Vertragsstrafe: Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe (0,05 % pro Tag) ergibt sich aus Ziff. 2.4 der Bürgschaften und ist ab den in den russischen Urteilen genannten Daten (18.06.2011 bzw. 10.09.2011) zu berechnen; eine Reduzierung nach Art.333/404 rZGB war nicht geboten. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt aus §§91,91a,92 ZPO; das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar nach §709 ZPO. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Beklagte hat an die Klägerin €427.868,48 zu zahlen; hiervon sind €298.084,95 seit dem 18.06.2011 und €117.563,12 seit dem 10.09.2011 mit einer Vertragsstrafe von 0,05 % pro Tag auf diese Beträge gesichert. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klagegründe stützen sich auf die als öffentliche Urkunden verwerteten russischen Urteile und die Anwendung des russischen Zivilrechts, wonach die Bürgschaften in dem festgestellten Umfang bestehen. Pauschale Bestreitungen des Beklagten zu Zahlungen Dritter und zu Unwirksamkeitsgründen waren nicht substantiiert und blieben ohne Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.