Urteil
413 HKO 109/14
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin, die in der Rechtsform der GmbH die Entwicklung von Immobilien betreibt, verlangt die Rückzahlung geleisteter Kreditbearbeitungsgebühren. 2 Die Beklagte hat der T. H. Immobilien GmbH , der Rechtsvorgängerin der aus formwechselnder Umwandlung hervorgegangenen Klägerin, mit zwei Schreiben vom 07.02.2006, vom Adressaten unterschrieben am 20.02.2006, jeweils einen Bauträgerkredit gewährt, und zwar über € 1.670.000,00 (Anlage K 1) und über € 1.290.000,00 (Anlage K 3). Für beide Kredite hat die Beklagte Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt gemäß lit. a) der Schreiben in Höhe von € 25.100,00 bzw. € 19.400,00 , die klägerseits am 04.09.2006 (Kontoauszug, Anlage K 2) bzw. mit Wertstellung vom 19.07.2006 (Anlage K 4) bezahlt wurden. 3 Nach erfolgloser Aufforderung zur Rückzahlung verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter und behauptet, die Berechnung der Kreditbearbeitungsgebühren sei in beiden Verträgen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten erfolgt und unzulässig. 4 Eine Individualvereinbarung sei nicht getroffen worden. Die Bereitschaft, die Vertragsbedingungen zur Disposition zu stellen, sei nicht erklärt worden. Vielmehr seien die Bearbeitungsgebühren in den Gesprächen mit den Geschäftsführern der Klägerin als üblich dargestellt worden. Der Inhalt der entsprechenden Klausel sei nicht verhandelt worden. Dies sei nicht zugelassen worden. 5 Die Klausel benachteilige die Klägerin unangemessen, da die Kreditbearbeitung keine Leistung für die Klägerin darstelle, sondern im eigenen Interesse der Beklagten erfolge. Sie habe als Abweichung vom gesetzlichen Leitbild und unangemessene Benachteiligung der Klägerin zu gelten, weil sie die Kosten der Anbahnung und der Bearbeitung des Kreditvertrages dem Kreditnehmer aufbürde. Die dazu vom BGH angestellten Erwägungen bei einem Verbraucherkreditvertrag seien unverändert auf Darlehensverträge mit Unternehmen zu übertragen. Die Kreditgeber seien auch gegenüber gewerblichen Kunden in einer Machtposition. Es herrsche ein strukturelles Ungleichgewicht in den Vertragsbeziehungen. Ein Wettbewerb der Banken bezüglich der Gebühren bestehe nicht. Ein diesbezüglicher Handelsbrauch scheide aus, da es an einer freiwilligen Übung der gewerblichen Bankkunden fehle. 6 Die Beklagte habe demgemäß die geleisteten Bearbeitungsgebühren zu erstatten und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. 7 Die Forderung sei unverjährt, da die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung wegen zuvor unsicherer Rechtslage und Unzumutbarkeit einer Klagerhebung erst Ende 2011 zu laufen begonnen habe. Auch hier gälten die Überlegungen des BGH zu den Verbraucherkreditgebühren entsprechend. 8 Die Klägerin beantragt , 9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 44.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2006 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie redet Verjährung ein und hält die Heranziehung der Überlegungen des BGH zu Verbraucherkreditverträgen nicht für stichhaltig. 13 Die Beklagte behauptet, die Vereinbarungen über die Bearbeitungsgebühren seien Individualvereinbarungen. Anlässlich bereits im zweiten Halbjahr 2005 im Rahmen regelmäßiger Kontakte geführter Verhandlungen über die Finanzierung der SB-Märkte in B..W.. II und B.. G.. habe der für die Beklagte handelnde Kundenbetreuer, Herr S.B., mit Schreiben vom 16.11.2005 (Anlage B 2) der Klägerseite die Ergebnisse der ca. zwei bis vier Wochen vorher geführten Verhandlungen mit den Eckdaten der ins Auge gefassten Finanzierungen in einem sog. Term Sheet übermittelt. Die Klägerin sei in den vorvertraglichen Verhandlungen darauf hingewiesen worden, dass gerade bei sog. Developermaßnahmen , wie sie die Klägerin geplant habe, die marktübliche Marge nicht ausreichend sei, den erhöhten Bearbeitungsaufwand, auch in Gestalt der Kosten- und Bautenstandskontrolle und der Kosten der Bewertung des Beleihungsobjekts durch Gutachter, abzudecken. Dazu habe auch gezählt, dass die Beklagte dann, wenn die Klägerin die Bearbeitungsgebühren nicht akzeptiert hätte, eine wesentlich höhere Marge bzw. einen höheren Nominalzins hätte vereinbaren müssen. Die Bearbeitungsgebühr sei unter diesen Gesichtspunkten schon vor dem Versand des Term Sheets verhandelt worden. Die Klägerin habe Gelegenheit gehabt, sich mit dem Inhalt des Term Sheets auseinanderzusetzen und gegebenenfalls mit der Beklagten darüber zu verhandeln. 14 Allgemeine Geschäftsbedingungen lägen jedenfalls nicht vor. Die Klausel sei in der vorliegenden Fassung lediglich zweimal verwandt worden. Die Beklagte habe sie auch nicht etwa lediglich „gestellt“. 15 Unabhängig davon seien die Überlegungen des BGH nicht auf Nichtverbraucher übertragbar. Eine Notwendigkeit zum Schutz der Kontrahenten eines AGB-Anwenders fehle. Es herrsche Waffengleichheit auf der Verhandlungsebene. Der geschäftserfahrene Unternehmer sei nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie ein Verbraucher, was insbesondere dann gelte, wenn dieser Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließe und dadurch mit den möglichen Risiken des Geschäfts vertraut sei. Zudem entspreche die Berechnung von Bearbeitungsentgelten für gewerbliche Darlehen bzw. Immobilienfinanzierungen einem Handelsbrauch. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt. I. 18 Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung der geleisteten Kreditgebühren in Höhe von € 44.500,00 nebst gezogener Nutzungen gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall, 818 Abs. 1 BGB verlangen, denn die Leistung der Klägerin ist nicht ohne Rechtgrund erfolgt. 19 Dabei kann offen bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung, ob die in die Kreditvereinbarungen aufgenommene Regelung über die Bearbeitungsgebühren unter lit. a) der Schreiben gemäß Anlagen K 1 und K 3 überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen – und nicht eine jedenfalls zulässige Individualvereinbarung – sind und damit der Inhaltskontrolle nach §§ 310, 307 BGB unterliegen. Auch die Verjährungsfrage kann dahinstehen. Denn das erkennende Gericht kann bei einer entsprechenden Würdigung nicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Regelung unwirksam wäre, weil sie die Klägerin unangemessen benachteiligen würde. 20 Für die im Immobilienbereich tätige Klägerin, als Unternehmerin nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, findet gemäß § 310 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschrift des § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessene Rücksicht zu nehmen ist. 21 Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, dass dies im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. 22 § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nennt als vertragstypische Pflichten des Darlehensnehmers die Zahlung eine geschuldeten Zinses und die Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens. 23 Soweit der Bundesgerichtshof in jüngsten Entscheidungen für Darlehensverträge mit Verbrauchern die klauselhafte Festlegung von Bearbeitungsgebühren neben der Zinszahlung als unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB angesehen hat (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420; BGH, Urt. v. 13.05.2014 – Az. XI ZR 170/13, NJW-RR 2014, 1133; BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713), weil sie weder eine kontrollfreie Preisabrede sei, noch im Einklang stehe mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die ein laufzeitabhängiges Entgelt vorsehe, vermag die Kammer nicht der Auffassung zu folgen, die diese Entscheidung auf Kreditverträge mit Unternehmen für übertragbar hält (vgl. etwa AG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013 Az. 4 C 387/12, BeckRS 2014, 21514; AG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2013 – Az. 18 C 3194/13, BeckRS 2014, 22979; Schmidt, LMK 2014, 361197). 24 Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass auch im Rechtsverkehr mit einem Unternehmer die Regelung des § 488 BGB zum Zuge kommt, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Darlehens ein zeitabhängiges Entgelt vorsieht. Davon weicht die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr ab. Dies allein kann aber die Unwirksamkeit nach § 307 BGB nicht begründen. Maßgeblich ist vielmehr, ob darin auch eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers zu erkennen ist vor dem Hintergrund, dass § 310 BGB bei dieser Prüfung verlangt, dass auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dies führt hier dazu, dass die Regelung Bestand hat (vgl. im Ergebnis gleichlautend: Landgericht München II, Urteil vom 24.11.2014 – Az. 11 O 1018/14; Landgericht München I, Urteil vom 04.07.2014 – Az. 22 O 21794/13; OLG München, Beschluss vom 13.10.2014 – Az. 27 U 1088/14; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2015 – Az. 1 O 334/14; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2015 – Az. 2-19 O 285/14; Landgericht Nürnberg, Urteil vom 26.05.2015 – 10 O 9729/14, JurionRS 2015, 19206). Hier ist zunächst von Belang, dass auch die Branchenüblichkeit bzw. eine branchentypische Differenzierung bei der Inhaltskontrolle zu beachten ist, also auf besondere Interessen und Bedürfnisse im kaufmännischen Verkehr Rücksicht zu nehmen ist. Zugleich ist darauf abzustellen, ob der Klauselverwender in missbräuchlicher Weise den Versuch unternimmt, seine Interessen einseitig ohne Beachtung derjenigen des Vertragspartners durchzusetzen. 25 Unter Anwendung dieser Grundsätze reicht es nicht, dass die Klägerin auf eine vermeintliche Machtposition des Kreditgebers verweist, und gegen die Anwendung eines Handelsbrauchs den Umstand, ins Feld führt, dafür fehle es an der Freiwilligkeit. Schon die bei der Betrachtung ebenso maßgeblichen Usancen der Branche gehen dahin, dass sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmern in der Vergangenheit regelmäßig die Zahlung von Bearbeitungsgebühren durch den Darlehensnehmer festgelegt wurde. Die Klägerin bringt insoweit Gegenteiliges nicht vor und hat sich zugleich entgegenhalten zu lassen, dass die hier in Rede stehende Finanzierung zu ihrem Kerngeschäft zählt. Angesichts dieser Verhandlungskonstellation ist es nicht schon als unangemessen zu erkennen, wenn die Vergütungsbestandteile für die Darlehensgewährung auch aus Komponenten gewählt werden, die nicht laufzeitabhängig sind. Der Klägerin oblag es ohnehin, die Rentabilität des zu finanzierenden Objektes unter allen Gesichtspunkten zu prüfen. Es kann dabei keinen entscheidenden Unterschied machen, ob diese Prüfung auch bei der Finanzierung Elemente einfließen zu lassen hat, die nicht von deren Laufzeit abhängen. Andererseits hat die Beklagte unwiderlegt auf Elemente verwiesen, die im Rahmen der Verhandlung entweder tatsächlich gegenständlich waren oder aber jedenfalls für die Interessenlage der Beklagten von herausgehobener Bedeutung, wie etwa die Frage der Objektbewertung, auch unter Hinzuziehung von Gutachtern. Wie die Beklagte diese Kosten in die Darlehensgewährung einbezieht, ob kalkulatorisch über den Zins oder durch Ausweis einer entsprechenden Bearbeitungsvergütung, kann nicht für sich genommen die Unwirksamkeit bestimmen. Die Klägerin, nicht nur als Unternehmerin, sondern als im Kerngeschäft mit solchen Finanzierungsfragen vertraute Kundin, wird durch die laufzeitunabhängige Berücksichtigung dieses Aufwandes jedenfalls nicht einseitig bzw. missbräuchlich belastet. Hier ist darauf zu verweisen, dass ein separierter Ausweis dieser Kostenposition eher dem Transparenzgebot zu dienen geeignet ist, als eine Umlegung auf die Zinshöhe. Ebenso wenig ist dargetan oder ersichtlich, dass aus der Höhe des Entgelts eine unangemessene Benachteiligung herzuleiten wäre. II. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 27 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.