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Urteil

334 O 199/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, welchen sie mit Erklärung vom 18.02.2014 widerrufen haben. 2 Die Kläger schlossen im Mai 2008 einen Darlehensvertrag (Anlage K1) mit der Beklagten. Die Darlehenssumme betrug Euro 185.000,00 und diente der Finanzierung eines Immobilienerwerbs. Die von den Klägern geleisteten monatlichen, Zins und Tilgungen enthaltenden Raten betrugen zwischen dem 31.08.2008 und dem 31.05.2010 Euro 924,00. Nach einer Tilgungsaussetzung unter dem 28.04.2010 betrugen die fälligen Raten Euro 754,51. 3 Aufgrund des Verkaufs der finanzierten Immobilie zahlten die Kläger das Darlehen vorzeitig zum 01.10.2013 zurück. Die Beklagte machte hierbei eine Vorfälligkeitsentschädigung von Euro 24.924,88 geltend und erhob Bearbeitungskosten von insgesamt Euro 300,00. Die Kläger haben die angeforderten Beträge bis auf Euro 1.129,78 bis zum 30.09.2013 beglichen. Die Restforderung beglichen die Kläger zum 02.01.2014. 4 Mit E-Mail vom 19.11.2013 forderte der Kläger zu 2) die Beklagte auf, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu prüfen und die eingezogene Bearbeitungsgebühr zu erstatten (E-Mail vom 19.11.2013, Anlage K5). Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2013 (Anlage K6) zurück. Daraufhin widerriefen die Prozessbevollmächtigten der Kläger deren auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärungen mit Schreiben vom 18.02.2014 (Anlage K7). Die Beklagte lehnte den Widerruf mit Schreiben vom 12.03.2014 (Anlage K8) ab. 5 Die Kläger tragen vor, die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung sei unwirksam und nicht von der Schutzwirkung der Anlage 2 des § 14 Abs. 1 BGB Info-Verordnung gedeckt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Belehrung zum Fristbeginn nicht hinreichend eindeutig und unmissverständlich. Eine Berufung auf das seinerzeit einschlägige Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB Info-Verordnung sei ausgeschlossen, da die Widerrufsbelehrung nicht vollständig dem Muster entspreche. 6 Die Kläger beantragen, 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 24.924,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2014 zu zahlen; 8 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 924,00 seit jedem Monatsletzten zwischen dem 31.08.2008 bis zum 31.05.2010 und aus jeweils € 754,51 seit jedem Monatsletzten zwischen dem 30.06.2010 und dem 30.09.2013, in der Summe insgesamt € 6.895,70; 9 3. die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.895,70 seit dem 21.03.2014 zu zahlen; 10 4. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen aus den mit Klageantrag zu 1.-2. genannten Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 11 5. die Beklagte weiterhin zur Zahlung von € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen; 12 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 714,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor, der von den Klägern erklärte Widerruf greife nicht durch, da sie berechtigt sei, sich hinsichtlich des Belehrungsmusters in § 14 Abs. 3 BGB Info-Verordnung auf Vertrauensschutz zu berufen. Relevante Abweichungen von der Musterwiderrufserklärung lägen nicht vor. Hinsichtlich des wesentlichen Teils sei die Widerrufsbelehrung mit dem amtlichen Muster deckungsgleich. Der Abschnitt zu den finanzierten Geschäften sei schon deshalb ohne Bedeutung, da der Darlehensvertrag mit den Klägern nicht Teil eines finanzierten Geschäftes gewesen sei. 16 Unabhängig davon sei die Ausübung des Widerrufs treuwidrig, das Recht zum Widerruf sei zudem verwirkt. Schließlich stehe dem Widerruf auch entgegen, dass der Darlehensvertrag bereits nach dem Verkauf der finanzierten Immobilie vor Erklärung des Widerrufs gekündigt worden war. 17 Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger waren nicht berechtigt, am 18.02.2014 den Widerruf zu erklären, da der Widerruf verfristet ist. Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene 2-Wochen-Frist ist unstreitig abgelaufen. Soweit die Kläger meinen, die Frist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung nicht wirksam gewesen sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. 19 Zwar entspricht die Belehrung in der am 13.05.2008 unterzeichneten Widerrufserklärung nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots, da die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (BGH, WM 2011, 1799 m.w.N.). Dieser Mangel hat indes nicht zwingend zur Folge, dass die Widerrufsfrist wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nicht erloschen wäre. Nach § 14 Abs. 1 BGB InfoV i.d.F. vom 02.12.2004 genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 02.12.2004, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV i.d.F. vom 02.12.2004 in Textform verwendet wurde. Wenn ein Unternehmer ein Formular verwendet hat, dass dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, so kann er sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoV i.d.F. vom 02.12.2004 berufen (BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11, Rn. 17, Juris). Entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH a.a.O.). Dies trifft auf den von der Beklagten in ihrer Widerrufsbelehrung verwendeten Text nicht zu. Die im vorliegenden Fall unterzeichneten Erklärungen enthalten Abweichungen von der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV sind nicht geeignet, den Beginn der Widerrufsfrist hinauszuschieben. 20 Weder in der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ zu dem Darlehensvertrag vom 13.05.2008 noch im ersten Teil im Klammerzusatz enthaltenen Teil „Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse“ ist eine inhaltliche Bearbeitung zu sehen. Der Hinweis auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag hatte lediglich klarstellende Funktion. Statt des Klammerzusatzes sieht die Musterbelehrung vor, dass dieser gestrichen wird und stattdessen die konkreten Angaben eingesetzt werden. Es führt zu keiner inhaltlichen Änderung, dass die Klägerin diese abstrakten Angaben in der Belehrung belassen hat (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015, Seite 9, Anlage B12). Auch die ergänzte Fußnote „2“ mit dem Hinweis darauf, „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ stellt keine inhaltliche Änderung dar. Die Kammer folgt insoweit dem Schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht (a.a.O.), dass dieser Hinweis eine Selbstverständlichkeit enthält und damit eine zusätzliche Information und keine Änderung des Inhalts. Durch die Fußnote „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ wird beim Verbraucher keinesfalls der Eindruck erweckt, dass nicht klar sei, ob die Frist tatsächlich 2 Wochen dauere oder evtl. kürzer oder länger sei. Dieser Hinweis außerhalb des eigentlichen Belehrungstextes birgt nicht die Gefahr, dass der Verbraucher sich als Adressat verstehen könnte. 21 Auch das Belassen des an sich zu entfernenden Absatzes zu den „finanzierten Geschäften“ stellt keine inhaltliche Änderung dar. Wie das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (a.a.O.) zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Gestaltungshinweis (9.) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV i.d.F. vom 02.12.2004 lediglich, dass die Hinweise entfallen „können“. Eine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte zu streichen, ergibt sich hieraus nicht. 22 Auch die weiteren Inhalte der Widerrufsbelehrung stehen einer Berufung der Beklagten auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen. Es kann dahin gestellt bleiben, inwieweit Ausführungen zu finanzierten Geschäften es offen lassen dürfen, um welche Art Geschäft es sich in dem jeweiligen Fall handelt. Eine dahingehende Belehrung ist überflüssig und kann keinerlei Wirkung entfalten, sofern offensichtlich und für jeden Verbraucher ohne weiteres erkennbar, gar kein finanziertes Geschäft vorliegt (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.01.2015, Az.: 316 O 155/14, Seite 6; OLG Frankfurt WM 2014, 1860). Die Kammer folgt insoweit der Auffassung der vorgenannten Entscheidungen wonach mangels eines finanzierten Geschäftes eine Bedeutung für das Widerrufsrecht der Kläger nicht zu erkennen ist und ein Vorhandensein der dahingehenden Belehrung unschädlich ist. Die Zivilkammer 16 hat in dem zitierten Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Abschnitt „finanzierte Geschäfte“ nicht um einen notwendigen Teil der Widerrufsbelehrung handelt, so dass er ersatzlos gestrichen werden könnte, ohne die Wirksamkeit der Belehrung zu gefährden (LG Hamburg a.a.O.). 23 Der Widerruf der Kläger ist nach alledem verfristet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt oder die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt ist. 24 Die Klage war somit vollen Umfangs abzuweisen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.