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Urteil

334 O 99/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von € 5.055,60. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Beitritt an einer Fondsgesellschaft. 2 Die Beklagte zu 1) ist persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2) ist Treuhänderin und Gründungskommanditistin, die Beklagten 3) und 4) sind Gründungsgesellschafter der Fa. F. R.-F. H. &Co. KG. 3 Am 24.5.2004 unterzeichnete die Klägerin eine Beitrittserklärung der Fa. F. R.-F. H. &Co. KG gemäß den Beitrittsbedingungen über die Beklagte zu 1) als Treuhänderin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von € 10.000,00. Das Agio betrug 5% der Anlagesumme (Anl. K 2). In der Beitrittserklärung wird die H. S... Kasse, Frau G., als Vertriebspartner/Unterermittler genannt. Gleichzeitig bestätigte die Klägerin am 24.5.2004 den Prospekt erhalten zu haben. Der Antrag der Klägerin wurde am 3.6.2004 durch die Beklagten zu 2) angenommen. Die Klägerin zahlte die Zeichnungssumme nebst Agio. Die Klägerin erhielt in der Folgezeit Ausschüttungen in Höhe von € 3.944,40. 4 Mit Schreiben vom 7.12.2013 fasste die H. S... Kasse die mit dem Bevollmächtigten der Klägerin geführten Gespräche zusammen (Anl. K 1). Sie hielt fest, dass die Klägerin sich entschieden habe, in der streitgegenständlichen Beteiligung investiert zu bleiben. Bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung bestätigte die H. S... Kasse, dass sie bereit sei, für diese ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage im Wege außerordentlicher Kulanz € 1.500,00 an die Klägerin zu zahlen. Des Weiteren bestätigte sie, dass sie die Klägerin von der Rückforderung der Ausschüttung bis zur Höhe von 41,75% des Zeichnungsbetrages freistelle, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihr gezeichneten Beteiligung an der Fa. F. R.-F. H. GmbH &Co. KG im Nennwert von € 10.000,00 resultiere. Sie schrieb weiter: 5 „Im Gegenzug zu der oben genannten Kulanzzahlung an ihre Mandantin durch die H. S... Kasse verzichtet diese mit diesem Vergleichsvertrag auf etwaige Schadensersatzansprüche und verwandte Rechte, die ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung F. S. R.-F. H. GmbH &Co. KG zustehen könnten. 6 Ihre Mandantin verzichtet im Zusammenhang mit den oben genannten Kapitalanlage gegenüber der H. S... Kasse auf sämtliche etwaigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, Einwendungen und Einreden, die mit der genannten Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob diese ihr originär oder aus abgeleitetem Recht zustehen und ob diese bereits rechtshängig sind oder nicht, z.B. etwaige Ansprüche aus 7 - fehlerhafte Anlageberatung - fehlerhafte Anlagevermittlung.“ 8 Die Klägerin bestätigte gegenüber der H. S... Kasse ihr Einverständnis mit der in dem Schreiben dargestellten Regelung. Die H. S... Kasse zahlte daraufhin den Vergleichsbetrag an die Klägerin. 9 Nach erfolgloser Durchführung eines Güteverfahrens, welches am 13.3.2014 für beendet erklärt wurde (Anl. K 7-K 10), wurde den Beklagten die Klage am 3.6.2014 bzw. 4.6.2014 zugestellt. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. 10 Die Klägerin trägt vor: 11 Es würden Prospektfehler vorliegen (Anl. K 3). Die Prospektangaben zur fehlenden Verkaufbarkeit der Anlagen seien unzureichend. Es werde zugesichert, dass wenn die Mieteinnahmen um 50,27 % (Anl. K 3,Seite 13 des Prospektes) zurückgehen würden, lediglich keine Ausschüttungen mehr erfolgen würden. Dies sei unzutreffend. Des Weiteren würden die in diesem Fall entstehenden Sondertilgungsverpflichtungen aufgrund der „Loan-To-Value-Klausel“ nicht berücksichtigt (K 3, Seite 13). Es würde unzureichend zu der Möglichkeit des Wiederauflebens der persönlichen Haftung aufgeklärt ((§ 172 Abs. 4 HBG) (Anl. K 3, Seite 8, 13, 71)). Des Weiteren sei sie fehlerhaft beraten worden, bevor sie die Beteiligung direkt im Anschluss an die Beratung gezeichnet habe. Die Mitarbeiterin der H. S... Kasse, Frau G., habe ihr die Anlage als sicher und solide als Investition in Sachwerte vorgestellt. Sie habe ausgeführt, es könne mit einer steuerfreien Rendite von 7% jährlich gerechnet werden. Die Immobilien seien in Amsterdam und gut vermietet. Sie habe angegeben gehabt, dass es ihr auf regelmäßige und sichere Erträge als Zusatzeinkommen zu ihrer Rente ankomme. Die Anlage habe als Altersvorsorge dienen sollen. Die Beraterin habe ihr zugesichert, dass die Anlage für diese Anlageziele geeignet sei. Die Beraterin habe erläutert, dass es auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens sogar so sei, dass der Ertrag pauschal versteuert werde und sie sodann die Erträge direkt erhalten werde. Die Laufzeit der Anlage sei mit 10 Jahren angegeben worden. Hinweise auf die mit der Anlage verbundenen Risiken seien nicht erfolgt. Wäre ihr erläutert worden, dass die Ausschüttungen bei fehlender Liquidität zurückgehalten würden, nur eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit bestehe, der Anlagebetrag und die Rendite nicht sicher seien , die Haftung wieder aufleben könne, hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Gleiches gelte für den Fall, dass man sie auf die Folgen der Kündigungsmöglichkeiten, der Innenfinanzierung, des Totalverlustrisiko und die mangelnde Plausibilität des Prospektes hingewiesen hätte. Die fehlerhafte Beratung sei den Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Durch den Vergleich mit der H. S... Kasse seien lediglich Ansprüche gegenüber der H. S... Kasse abgegolten worden. Sie habe berechtigt bleiben sollen, den Restschaden gegenüber den Beklagten geltend zu machen. 12 Ihr Anspruch berechne sich wie folgt: 13 Fa. F. H. F. Eigenkapital 10.500,00 Zinsen 1.6.2004-24.12.2013 2.012,50 abzüglich Ausschüttungen 3.944,40 abzüglich Vergleichszahlung HASPA ___1.500,00 7.068,10 14 Die Klägerin beantragt, 15 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 7.068,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2013 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung lautend auf sie, Nennwert von 10.000,00 € an dem geschlossenen Immobilienfonds F. S. R.-F. H. GmbH & Co. KG, 16 2. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der Beteiligung im Annahmeverzug befinden, 17 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die außergerichtlicher Kosten des Güteverfahrens in Höhe von € 255,85 zu übernehmen. 18 Die Beklagten beantragen, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagten tragen vor: 21 Der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Die Klägerin habe diesen, wie von ihr auf der Beitrittserklärung bestätigt, vor Zeichnung erhalten. Sie habe ausreichend Zeit gehabt, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Für die angeblichen Pflichtverletzungen der Anlageberaterin oder Streitverkündeten hätten sie nicht einzustehen. Sie habe zu der Klägerin vor Zeichnung der Anlagen keinen persönlichen Kontakt gehabt. Im Übrigen habe die Klägerin auf ihre angeblichen Ansprüche im Wege des Vergleiches verzichtet. 22 Hinsichtlich der vielfältigen weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist unbegründet. I. 24 Ansprüche aus der sogenannten Prospekthaftung im engeren Sinne, die an typisiertes Vertrauen für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes anknüpft, sind im Hinblick auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, verjährt. Solche Ansprüche verjähren nämlich spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (BGH, Urteil vom 7.12.2009, Az. II ZR 15/08, Rdn. 26 m.w.N., zitiert nach juris). Diese Frist ist bei Einleitung des Güteverfahrens im Jahr 2013 längst abgelaufen gewesen. II. 25 Ein Schadensersatzanspruch und/oder Abfindungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten besteht auch nicht gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziffer 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278 BGB aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. 26 1. Nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen hat der Prospekt den Anleger über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2006, Az. II ZR 329/04, Rdn. 7, zitiert nach juris). Die Formulierungen in dem Prospekt müssen hinreichend eindeutig sein. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger vermittelt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010, Az. II ZR 30/09, Rdn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 28. Februar 2008, Az. III ZR 149/07, Rdn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, Rdn. 9, zitiert nach juris). Dabei darf der Prospektersteller eine sorgfältige und eingehende Lektüre durch den Beitrittsinteressenten erwarten (BGH, Urteil vom 5. März 2013, Az. II ZR 252/11, Rdn. 14, zitiert nach juris; Urteil vom 23. Oktober 2012, II ZR 294/11, Rdn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14. Juni 2007, Az. III ZR 300/05, Rdn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 31. März 1992, Az. XI ZR 70/91, Rdn. 26, zitiert nach juris). Diesen Anforderungen wird der hier fragliche Prospekt bezüglich der von der Klägerin beanstandeten Passagen gerecht. 27 1.1. Verkäuflichkeit der Fondsanteile 28 Auf Seite 72 des Prospektes wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Fondsanteile kaum verkäuflich sind. Dort heißt es nämlich unter den Risikohinweisen auf Seite 69 ff (72) unter der Überschrift „Verkäuflichkeit der Fondsanteile“: 29 „Es gibt praktisch keinen Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds. Auch eine Rückgabe der Anteile an die Gesellschaft selbst ist ausgeschlossen. Zudem erfordert jeder Gesellschafterwechsel die schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter zum Jahresende im Wege der Sonderrechtsnachfolge.“ 30 Anlegern sollte daher bewusst sein, dass es sich bei der F. S. R.-F. H. GmbH & Co. KG um eine langfristige Beteiligung handelt, deren genaue Laufzeit heute noch nicht feststeht. …“ 31 Des Weiteren ergibt sich auch aus § 16 Abs. 1 des Kommanditgesellschaftsvertrages (Anl. K 3, Seite 79), dass eine Übertragung von Kommanditanteilen, mit Ausnahme von Erbfällen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist und dieses auch dann gilt, wenn eine Übertragung von der Treuhänderin auf den Treugeber beabsichtigt ist. Darüber hinaus wird in dem Kommanditgesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt, dass die Einholung der Zustimmung der Gesellschafter davon abhängig ist, dass der verkaufswillige Gesellschafter der Treuhänderin und der persönlich haftenden Gesellschafterin den Käufer und die Höhe des vereinbarten Verkaufspreises nennt. Für den interessierten und verständigen Leser des Prospektes kann danach kein Zweifel daran bestehen, dass ein Verkauf der Anteile im Hinblick auf die erforderliche Zustimmung aller Gesellschafter, die erst zum Jahresende erfolgt und den weiteren Anforderungen, wie im Prospekt ausgeführt, fast ausgeschlossen ist. Ebenso ergibt sich aus dem Treuhandvertrag die eingeschränkte Verkäuflichkeit (Anl. K 3, Seite 86 ). Unter Bezugnahme auf § 16 des Gesellschaftsvertrages wird in diesem geregelt, dass nur mit Zustimmung aller anderen Treugeber sowie aller Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und mit Einwilligung der Treuhänderin eine Beteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen werden kann. 32 Die fast ausgeschlossene Verkäuflichkeit der Beteiligung wird auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch die weiteren Erläuterungen relativiert. Die Klägerin verkennt, dass die Ausführungen auf Seite 9, des Prospektes (Anl. K 3), 33 „Die steuerlichen Rahmenbedingungen_______________________________________________ 34 Einkommenssteuer ... - „Veräußerung von Anteilen an der Beteiligung sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland (bis auf den Progressionsvorbehalt) einkommenssteuerfrei.“ - Veräußerungsgewinne bei Liquidation der Gesellschaft unterliegen in Deutschland mit einem Fünftel dem Progressionsvorbehalt“ 35 sich allein auf die steuerlichen Folgen beziehen. Dies ergibt sich aus Gliederung und den nicht zu übersehenden Überschriften, die sich allein auf die steuerlichen Folgen im Fall einer Veräußerung und nicht auf die anderweitig im Kapitel „Risikohinweise“ zutreffend dargestellte „praktisch“ nicht bestehende Verkäuflichkeit der Fondsanteile beziehen (Anl. Anl. K 3, Seite 72). 36 1.2. Sinken der Mieterlöse auf 50,27% (Anl. K 3, S. 13, 71) 37 Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Aussage auf Seite 13 des Prospektes, die sich auf das mögliche Risiko der „Insolvenz der Fondsgesellschaft, Totalverlust der Einlage oder Verlust von Teilen des Eigenkapitals“ unter Überschrift „Risikoprofil“, „Informationen zur Risikoeinschätzung und Sicherungsmaßnahmen“ befindet, keinen Prospektfehler dar. Die Erläuterung in dem genannten Zusammenhang (Anl. K 3, Seite 13): 38 „Selbst wenn durchschnittlich nur rund 50,27% der anfänglichen Mieterlöse erzielt würden, könnten sämtliche fixen Kosten, Gebühren, Rücklagen und die gesamte Zins- und Tilgungsleistung erbracht werden. Eine Ausschüttung wäre dann nicht mehr möglich.“ 39 sollen ersichtlich lediglich dazu dienen, dem Anleger eine bessere Einschätzung des Risikos der Insolvenz der Fondsgesellschaft zu ermöglichen und zwar an Hand der Gegenüberstellung der anfänglichen Einnahmen und Kosten. Durch die Wortwahl „durchschnittlich“ und „anfänglichen Mieterlöse“ wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Aussage nicht durchgängig auf die für die folgenden Jahre prognostizierten Mietererlöse und Kosten bezieht, die im Kapitel „Investition und Finanzen“ im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung und nicht im Zusammenhang mit der Insolvenz der Fondsgesellschaft genannt werden. Auf die Möglichkeit, dass das Verhältnis der anfänglichen Mieterlöse auf Grund bereits bestehender Mietverträge und den bekannten Kosten sich abweichend von der aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung entwickeln kann, wird ausführlich in den Erläuterungen zur Wirtschaftlichkeitsberechnung hingewiesen (Anl. K 3, Seite 50). Dort heißt es nämlich unter Bezugnahme auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung bis zum Ende des Jahres 2014 u.a.: 40 „Die Wirtschaftlichkeitsberechnung zeigt einen möglichen Liquiditätsverlauf bis zum Ende des Jahres … . Die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu Grunde gelegten Einnahmen und Ausgaben basieren auf den vertraglich vereinbarten Mieteinnahmen, vertraglich vereinbarten Gebühren und Leistungen sowie kalkulatorisch angesetzten Positionen. Sowohl hinsichtlich der prospektierten Einnahmen als auch hinsichtlich der Ausgaben können Abweichungen von den aufgeführten Beträgen entstehen.“ 41 Die von der Klägerin vorgenommene Vermischung von Berechnungen zur Darstellung des Insolvenzrisikos auf Grund der durchschnittlichen anfänglichen Einnahmen und Kosten mit auf 50,27% reduzierten Mieterlösen im Rumpf- und den folgenden Jahren entspricht nicht den Prospektangaben. 42 Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, dass nicht auf die Folgen für den Darlehensvertrag hingewiesen wird, wenn die im Prospekt genannten und prognostizierten Mieterlöse auf. 50,27% sinken würden. Einer ausdrücklichen Aufklärung über das Recht der finanzierenden Bank bei einem Wertverlust der Immobilie etwa im Zusammenhang mit einem länger andauernden Sinken der Mieterlöse auf 50,27% eine Nachbesicherung zu verlangen oder ggf. auch den Darlehensvertrag gemäß Punkt 7.2 E) des Darlehensvertrages zu kündigen, bedurfte es nämlich im Zusammenhang mit der Darstellung des Insolvenzrisikos durch Gegenüberstellung der durchschnittlichen anfänglichen Mieterlöse und der Kosten nicht. Es ist allgemein bekannt, dass ein Darlehnsgeber einen Darlehensvertrag kündigen kann, wenn in den Vermögensverhältnisse eines Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten eine wesentliche Veränderung eintritt. Auf § 490 BGB wird verwiesen. 43 1.3. Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung 44 Die Rüge, der Prospekt kläre nicht hinreichend über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB auf, greift nicht durch. Soweit es im Rahmen der Darstellung der Risiken auf Seite 8 des Prospektes ausgeführt wird, 45 „keine Haftung über den Beteiligungsbetrag hinaus, grundsätzlich keine Nachschusspflicht oder Haftung“ 46 ist diese Aussage zutreffend und wird ergänzt durch die Ausführungen auf Seite 71 des Prospektes. Dort wird nämlich erklärt, dass nach §§ 169 ff HGB bei Entnahmen Einlagen gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet angesehen werden, sofern das Kapitalkonto nach vorhergegangenen Verlusten den Stand der Einlage nicht wieder erreicht. Es wird dann weitere erläutert, dass dieses „theoretisch“ bedeuten kann, dass die auf das gezeichnete Kapital beschränkte Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, wenn Ausschüttungen erfolgen, die das Kapitalkonto negativ werden lassen. Einem verständigen Leser des Prospektes konnte danach das Risiko bei entsprechenden Ausschüttungen bis zu deren Höhe möglicherweise in Anspruch genommen zu werden, nicht entgehen. 47 2. Die Klägerin kann die Beklagten auch nicht mit Erfolg als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen mit der Begründung die Mitarbeiterin der H. S... Kasse habe ihr kein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt und sie sei nicht über alle Umstände, die für eine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklärt worden (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2012, Az. II ZR 69/12, Rdn. 10 m.w.N., zitiert nach juris). Durch die vergleichsweise Regelung mit der H. S... Kasse hat die Klägerin nämlich nach Wortlaut und Sinn und Zweck (§§ 133, 157 BGB) der vertraglichen Vereinbarung mit der H. S... Kasse auf etwaige Schadensersatzansprüche und verwandte Rechte, die ihr im Zusammenhang mit der fraglichen Beteiligung zustehen könnten, verzichtet. Sie hat sich nämlich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, auf Schadensersatzansprüche seien sie originär oder aus abgeleitetem Rechte wegen fehlerhafter Anlageberatung und fehlerhafter Anlagevermittlung zu verzichten. Danach ist zumindest von einem Willen der Vergleichsparteien auszugehen, das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt aufzuheben. 48 Ein solcher Wille der Vergleichsparteien, das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt aufzuheben, ergibt sich im Einzelfall daraus, dass der Erlass gerade mit dem Gesamtschuldner vereinbart wird, der im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern die Verbindlichkeit allein tragen müsste (BGH, Urteil vom 21.3.2000, Az. IX ZR 39/99, Rdn. 23 f, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 18.5.1992; Az. 19 W 15/92, Rdn. 7, zitiert nach juris; Wacke, AcP 170, 42 ff, 70). Eine auf das schuldhafte Verhalten des Gesamtschuldners beschränkte Gesamtwirkung ist anzunehmen, wenn dem fraglichen Gesamtschuldner seine Verbindlichkeit erlassen wird und er zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB bestehenden Haftung gegenüber den anderen Gesamtschuldnern (hier den Beklagten) befreit werden soll (BGH, Urteil vom 9.3.1972, Az. VII ZR 178/70, Rdn. 13, zitiert nach juris OLG Köln, Urteil vom 17.12.1993, Az. 19 U 135/93). Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht (BGH, Urteil vom 21.3.2000, Az. IX ZR 39/99, Rdn. 24 m.w.N., zitiert nach juris), erfolgt dieses in der Weise, dass der Anspruch des Gläubigers gegen die am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldner im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in dem Umfang aufgehoben wird, in welchem der durch den Erlass begünstigte Gesamtschuldner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich von dem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte (BGH, Urteil vom 21.3.2000, Az. IX ZR 39/99, Rdn. 23 f, zitiert nach juris BGH, Urteil vom 9.3.1972, Az. VII ZR 178/70, zitiert nach juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Klägerin jedenfalls auf solche etwaige Schadenersatzansprüche und verwandte Rechte im Zusammenhang mit den hier fraglichen Beteiligungen gegenüber der H. S... Kasse verzichtet, die auf einem fehlerhaften Verhalten der H. S... Kasse beruhen. 49 Soweit die Klägerin vorträgt, durch die vergleichsweise Regelung hätten allein die Ansprüche gegenüber der H. S... Kasse abgegolten werden sollen, ist dieser Vortrag mit der obigen Auslegung vereinbar. Es werden allein Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, die aus einem angeblich fehlerhaften Verhalten der H. S... Kasse resultieren. Ob durch die vergleichsweise Regelung auch der angeblich weitergehende Schaden der Klägerin wegen von der Beklagten zu verantwortender Prospektfehler ausgeschlossen wird, kann dahinstehen. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht, da für die Anlagenentscheidung der Klägerin ursächliche Prospektfehler, wie oben dargelegt, nicht vorliegen. II. 50 Da die Beklagten sich nach obigen Darlegungen nicht schadensersatzpflichtig gemacht haben, kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg außergerichtlich entstandene Kosten ersetzt verlangen. III. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 710 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 5.055,60 (Anlagesumme zuzüglich Agio € 10.500 abzüglich Ausschüttungen € 3.944,40, abzüglich Vergleichssumme € 1.500,00).