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Urteil

323 S 13/15

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten der Teilnahme eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen an einer von der Haftpflichtversicherung veranlassten Gegenüberstellung sind unter den Voraussetzungen der Schadensberechnung erstattungsfähig. • Die Geltendmachung vertraglich vereinbarter Preise eines Sachverständigen ist zulässig, wenn der Preisstand ausdrücklich Vertragsbestandteil ist und nicht überraschend ist. • Aufwands- und Fahrtpauschalen sowie Stundensätze eines öffentlich bestellten Sachverständigen sind zu prüfen; nachvollziehbare Nebenkosten können abgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für Teilnahme an Versicherer-veranlasster Gegenüberstellung • Kosten der Teilnahme eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen an einer von der Haftpflichtversicherung veranlassten Gegenüberstellung sind unter den Voraussetzungen der Schadensberechnung erstattungsfähig. • Die Geltendmachung vertraglich vereinbarter Preise eines Sachverständigen ist zulässig, wenn der Preisstand ausdrücklich Vertragsbestandteil ist und nicht überraschend ist. • Aufwands- und Fahrtpauschalen sowie Stundensätze eines öffentlich bestellten Sachverständigen sind zu prüfen; nachvollziehbare Nebenkosten können abgewiesen werden. Der Kläger, öffentlich bestellter Kfz-Sachverständiger, wurde von der Geschädigten N.R. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Unfall am 29.10.2010 beauftragt. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Auf Veranlassung der Beklagten fand am 24.11.2010 eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge am Unfallort statt; die Geschädigte ließ sich dabei vom Kläger vertreten. Der Kläger stellte Kosten (Rechnung 21.12.2010) für die Teilnahme und Fahrt in Rechnung und trat die Forderung an den Kläger ab. Er verlangte von der Beklagten Erstattung von insgesamt ursprünglich €624,32, nach Abzug einer Überforderung €618,38 zzgl. Zinsen. Das Amtsgericht wies die Klage ab; in der Berufung verlangte der Kläger weiter seine Erstattung. Die Beklagte hielt die Kosten für nicht erstattungsfähige Schadensermittlungskosten und beanstandete die Rechnungspositionen als überhöht. • Rechtliche Grundlage: §249 Abs.2 BGB in Verbindung mit §§7,17 StVG und §115 VVG begründen Anspruch des Geschädigten auf erforderlichen Geldaufwand statt Naturalrestitution. • Erforderlichkeit der Gutachterteilnahme: War aus Sicht einer verständigen Geschädigten gegeben, weil die Beklagte den Haftungsgrund in Zweifel zog und einen eigenen Sachverständigen einschaltete; Zur Wahrung der Waffengleichheit durfte der Geschädigte seinen Sachverständigen zur Gegenüberstellung hinzuziehen. • Vertragliche Preisvereinbarung: Die Geschädigte hatte auf dem Auftragsformular einen Preisstand (01.01.2007) unterschrieben; insoweit ist die Preisliste Vertragsbestandteil und nicht überraschend, sodass keine Inhaltskontrolle der Hauptleistungspreise erfolgt. • Berechnung der Kosten: Bei vereinbartem Stundensatz von €115,43 zzgl. Fahrtkosten €0,98/km, 3,5 Stunden Gesamtaufwand und 118 km Fahrtstrecke ergibt sich netto €519,65 zuzüglich MwSt. = €618,38; die Annahme unterschiedlicher Stundensätze für Fahr- vs. Gutachterzeiten ist nicht erforderlich. • Nebenkosten: Weitere Nebenkosten von €5,00 zzgl. MwSt. sind nicht hinreichend erläutert und damit nicht nachvollziehbar und wurden abgewiesen. • Aktivlegitimation: Der Kläger ist aufgrund vorgelegter Abtretungserklärung berechtigt, die Ansprüche der Geschädigten geltend zu machen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Klägers war überwiegend erfolgreich; das angefochtene Urteil wurde insoweit abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von €618,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2013 verurteilt wurde. Die Beklagte hat die Prozesskosten zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Teilnahme des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen an der von der Haftpflichtversicherung veranlassten Gegenüberstellung war erforderlich und damit erstattungsfähig; vereinbarte Stundensätze und Fahrtkosten sind in der dargelegten Höhe nachvollziehbar. Unklar und nicht erstattungsfähig blieben dagegen nicht näher erläuterte Nebenkosten in Höhe von €5,00 zzgl. MwSt.