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Urteil

323 S 13/15

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 12.12.2014, Az. 920 C 271/14, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 618,38 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 1. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Erstattung von Sachverständigenkosten für die Teilnahme an einer von der Beklagten veranlassten Nachbesichtigung eines verunfallten Pkw. 2 Der Kläger ist öffentlich bestellter Kfz-Sachverständiger und wurde von der Geschädigten Frau N.R. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Schadensfall vom 29.10.2010 betraut, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers einstandspflichtig ist. Der Beauftragung lag der Preisstand vom 01.01.2007 zugrunde (Anlage K4). 3 Am 24.11.2010 wurde auf Veranlassung der Beklagten ein Gegenüberstellungstermin der unfallbeteiligten Fahrzeuge am Unfallort durchgeführt worden. Mit Schreiben der Geschädigten vom 22.11.2010 wurde der Kläger beauftragt, für sie an dem Gegenüberstellungstermin teilzunehmen. 4 Aus abgetretenem Recht der Geschädigten macht der Kläger nunmehr den Betrag seiner Rechnung vom 21.12.2010 (Anlage K2) - abzüglich eines Betrags von € 44,00 wegen einer versehentlichen Zuvielforderung - in Gesamthöhe von € 624,32 gegenüber der Beklagten geltend. Er trug vor, seine Teilnahme am Termin sei aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich und die entstandenen Kosten deshalb zu erstatten. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 624,32 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 18.12.2013 zu zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte ist der Ansicht, die zur Teilnahme an der Gegenüberstellung entstandenen Kosten seien nicht erstattungsfähige Kosten der Schadensermittlung; darüber hinaus seien die Rechnungspositionen überzogen. 10 Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2014, dem Kläger zugestellt am 17.12.2014, die Klage abgewiesen, wogegen der Kläger am 16.01.2015 Rechtsmittel eingelegt und sodann fristgerecht begründet hat. 11 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagziel vollen Umfangs weiter. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung genommen. 15 2. Die Berufung ist zulässig und auch weitgehend begründet. 16 a) Die Geschädigte konnte Gutachterkosten in Höhe von € 618,38 für den Ortstermin von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG i. V. m. § 249 Abs. 2 BGB verlangen. 17 Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte bei einer Sachbeschädigung vom Schädiger statt der Naturalrestitution auch den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Hierzu zählen auch die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit sie zweckmäßig sind (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249 Rn. 56, 58). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten in der Situation, in der er sich nach dem Unfallereignis befindet, die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, so schon KG Berlin, Urteil vom 01. Juli 1976 - 12 U 268/76 -, beide zit. nach juris). 18 Hier war es aus Sicht einer vernünftigen Geschädigten sinnvoll, den von ihr mit der Schadensermittlung betrauten Kläger zu dem Termin am 24.11.2010 hinzuzuziehen. Die Beklagte hatte offensichtlich den Haftungsgrund in Zweifel gezogen und einen eigenen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt. Dazu war eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge an der Unfallstelle geplant. Gerade wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge begehrt, weil er z. B. vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuziehen. Die Klägerin konnte von einem von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Aus ihrer Sicht stand zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter später nicht rekonstruierbare Feststellungen einseitig getroffen würden. Wenn sie sich gleichwohl dazu bereit erklärte, mit ihrem Fahrzeug an der Gegenüberstellung - zu der sie nicht verpflichtet war - teilzunehmen, war sie auch berechtigt, sich der Unterstützung ihres eigenen Sachverständigen zu bedienen (vgl. auch OLG Hamm vom 12. 4. 1994 - 9 U 193/93 -; LG Bochum vom 8. 7. 1997 - 9 S 60/97, beide zit. nach WortmannVersR 1998, 1204 Ziff. 6) 19 Angesichts der expliziten Unterschrift der Geschädigten auf dem Auftragsformular, wo der Preisstand abgedruckt ist (Anlage K4), ist die Preisliste als Vertragsbestandteil anzusehen. Überraschend ist eine Preisliste jedenfalls nicht. Eine Inhaltskontrolle findet bei Preisvereinbarungen für die Hauptleistung nicht statt. 20 Bei einem vereinbarten Stundensatz von € 115,43 zzgl. Nebenkosten, insbesondere von Fahrtkosten von € 0,98/km, ergibt sich bei 3,5 Stunden und einer Fahrtstrecke von 118 km ein Betrag von € 519,65 netto; zzgl. MwSt. = € 618,38. Es ist nicht ersichtlich, warum der Sachverständige verpflichtet wäre, unterschiedliche Stundensätze für Gutachtertätigkeit oder Fahrtzeiten anzusetzen. Der Kammer erscheint die Geltendmachung von 1,5 Stunden für die Teilnahme am Termin und die Vorbereitung nicht überhöht. Die Beklagte rügt auch nicht, dass der Kläger nicht 1,5 Stunden aufgewandt hat, sondern geht - fälschlich - davon aus, dass die 1,5 Stunden ausschließlich der Vorbereitung gedient haben sollen. 21 Die weiteren Nebenkosten von € 5,00 zzgl. MwSt. sind hingegen nicht nachvollziehbar und wurden auch trotz entsprechender Rüge durch die Beklagte nicht näher erläutert. 22 b) Der Kläger ist aktivlegitimiert und kann die Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagten geltend machen. Dies steht fest aufgrund der zur Akte gereichten Abtretungserklärung gemäß Anlage K3. 23 c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.