Beschluss
412 HKO 178/12
LG HAMBURG, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die durch den Hauptaktionär festgesetzte Barabfindung kann angemessen sein, wenn sie auf dem gewichteten Börsenkurs über einen dreimonatigen Referenzzeitraum beruht.
• Gerichtliche Bewertung nach § 287 II ZPO ist möglich, verlangt aber keine einheitliche Bewertungsmethode; maßgeblich ist eine vertretbare, in sich widerspruchsfreie Herleitung.
• Bei Immobilien-Bestandshaltern kann neben dem Ertragswert auch der EPRA-NAV herangezogen werden; Overhead-Kosten sind beim EPRA-NAV abzuziehen.
• Gerichtliche Angemessenheitsprüfergutachten und deren Anhörung sind grundsätzlich verwertbar; ein pauschaler Vorwurf institutioneller Befangenheit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit der Barabfindung beim Squeeze-out; Börsenkurs als Mindestmaßstab • Die durch den Hauptaktionär festgesetzte Barabfindung kann angemessen sein, wenn sie auf dem gewichteten Börsenkurs über einen dreimonatigen Referenzzeitraum beruht. • Gerichtliche Bewertung nach § 287 II ZPO ist möglich, verlangt aber keine einheitliche Bewertungsmethode; maßgeblich ist eine vertretbare, in sich widerspruchsfreie Herleitung. • Bei Immobilien-Bestandshaltern kann neben dem Ertragswert auch der EPRA-NAV herangezogen werden; Overhead-Kosten sind beim EPRA-NAV abzuziehen. • Gerichtliche Angemessenheitsprüfergutachten und deren Anhörung sind grundsätzlich verwertbar; ein pauschaler Vorwurf institutioneller Befangenheit genügt nicht. Mehrere Minderheitsaktionäre der B.V. zu H. AG klagten gegen die von der Hauptaktionärin T. Immobilien AG festgesetzte Barabfindung im Zuge des Ausschlusses nach §§ 327a ff. AktG. Die Hauptaktionärin hielt etwa 96 % der Aktien; in der Hauptversammlung wurde eine Abfindung von €4,55 je Aktie beschlossen. Die Antragsteller rügten insbesondere unzureichende Wertermittlung: zu niedrige Ertragsprognosen, fehlerhafte Immobilienbewertungen, unterschätzte Mietsteigerungspotenziale und unzutreffende Diskontierungsparameter. Gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer (PKF) erstellten ein Gutachten, das Ertragswert-, NAV- und Börsenwertbetrachtungen enthielt; die Kammer führte eine mündliche Verhandlung mit Vernehmung der Prüfer durch. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Angemessenheit der Abfindung und verglich verschiedene Bewertungsmethoden einschließlich Ertragswert, EPRA-NAV und gewichteten Börsenkurs. • Zulässigkeit: Anträge waren fristgerecht und formell zulässig; Drei-Monatsfrist nach §4 I Nr.3 SpruchG gewahrt. • Maßstab der Angemessenheit: Der gewichtete Börsenkurs über die dreimonatige Referenzperiode vor Bekanntgabe ist regelmäßig Mindestwert der zu zahlenden Entschädigung (§327a I, 327b I 1 AktG). • Bewertungsmethoden: Es bestehen keine verbindlichen Vorgaben, welche Methode allein zu verwenden ist; Gericht hat nach §287 II ZPO zu schätzen und prüft, ob die Herleitung vertretbar und kontrollierbar ist. • Verwertbarkeit der Prüferfeststellungen: Gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer und deren Gutachten sind verwertbar; pauschale Vorwürfe institutioneller Befangenheit sind unbegründet, da Prüfer nach §8 SpruchG anzuhören sind und methodisch gebunden. • Ergebnis der Prüfungen: PKF ermittelte Ertragswert €3,85/Aktie, EPRA-NAV €4,94/Aktie (Bruttowert), gewichteter Börsenkurs €4,55/Aktie; der Börsenwert liegt über dem Ertragswert und unter dem ungekürzten EPRA-NAV nach Abzug berechneter Overhead-Kosten. • Einschätzung der Planungsannahmen: Die Unternehmensplanung und zugrunde liegenden Parameter (Mieteinnahmen, Instandhaltungs- und Modernisierungskosten, Leerstandsquoten) sind insgesamt nachvollziehbar und nicht grob unplausibel; Einzelkritiken rechtfertigen keine höhere Abfindung. • Diskontierungsparameter: Basiszinssatz, Marktrisikoprämie (4,5% nach Steuern) und Beta wurden nach anerkannten Verfahren ermittelt; Wachstumsabschlag von 1% für Ewige Rente ist vertretbar. • NAV-Betrachtung: EPRA-NAV ist relevant für Bestandshalter, muss aber um kapitalisierbare Overhead-Kosten bereinigt werden; dadurch reduziert sich der NAV-Wert so, dass er den gewichteten Börsenkurs nicht übertrifft. • Liquidation/Teilveräußerung: Liquidationswert und Verkauf in Teilen würden erwartbar Abschläge bringen und führen nicht zu höheren Auszahlungsbeträgen. • Kostenfestlegung: Gerichtskosten und Kosten des gemeinsamen Vertreters sowie außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antragsgegnerin; Antragsteller tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer höheren Barabfindung nach §327f AktG werden zurückgewiesen, weil die von der Hauptaktionärin festgesetzte Abfindung von €4,55 je Aktie angemessen ist. Die Kammer stellt fest, dass der gewichtete Börsenkurs über dem nach anerkannten Bewertungsmethoden ermittelten Ertragswert liegt und dass der EPRA-NAV nach Abzug kapitalisierbarer Overhead-Kosten nicht zu einer höheren Abfindung führt. Bewertungsprüfer und ihr Gutachten waren verwertbar; die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen Planungsannahmen und Parameterauswahl führen nicht zu einer Erhöhung der Abfindung. Demnach haben die Antragsteller keinen Anspruch auf eine höhere Barabfindung; die prozessualen Kostenregelungen werden entsprechend §15 SpruchG angewiesen und der Geschäftswert auf €200.000 festgesetzt.