Beschluss
328 OH 7/15
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Emissionsprospekt der D. D. S. GmbH & Co. DDS 07 KG vom 17.04.2007 ist in wesentlichen Punkten unrichtig, irreführend und unvollständig.
• Insbesondere fehlt eine hinreichende Information zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Andienungsverpflichteten M. B. GmbH sowie zu deren fehlenden finanziellen Mitteln zur Erfüllung des Andienungsrechts.
• Es ist nicht hinreichend dargestellt, dass die Erfüllung des Andienungsrechts von einer Refinanzierung über den Zweitmarkt abhängt oder dass die dafür erforderlichen Mittel erst durch eine noch nicht realisierte zukünftige Tätigkeit erzielt werden sollten.
• Die Beklagte ist als Emittentin bzw. verantwortliche Partei für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich.
• Für die Kausalität der gerügten Prospektfehler gilt eine Vermutung auch für Anleger, die ihr Andienungsrecht nicht ausgeübt haben.
Entscheidungsgründe
Unvollständiger Emissionsprospekt: Fehlen von Angaben zur Leistungsfähigkeit der Andienungsverpflichteten • Der Emissionsprospekt der D. D. S. GmbH & Co. DDS 07 KG vom 17.04.2007 ist in wesentlichen Punkten unrichtig, irreführend und unvollständig. • Insbesondere fehlt eine hinreichende Information zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Andienungsverpflichteten M. B. GmbH sowie zu deren fehlenden finanziellen Mitteln zur Erfüllung des Andienungsrechts. • Es ist nicht hinreichend dargestellt, dass die Erfüllung des Andienungsrechts von einer Refinanzierung über den Zweitmarkt abhängt oder dass die dafür erforderlichen Mittel erst durch eine noch nicht realisierte zukünftige Tätigkeit erzielt werden sollten. • Die Beklagte ist als Emittentin bzw. verantwortliche Partei für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich. • Für die Kausalität der gerügten Prospektfehler gilt eine Vermutung auch für Anleger, die ihr Andienungsrecht nicht ausgeübt haben. Anleger beteiligten sich 2007 mittelbar an der D. D. S. GmbH & Co. DDS 07 KG und erhielten einen Emissionsprospekt, der von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft war. Die Beklagte war Gründungskommanditistin und trat für Anleger zudem als Treuhandkommanditistin auf; Rechte und Haftungsbeschränkungen der Treuhänderin sind in einem Treuhandvertrag geregelt. Der Prospekt enthielt Angaben zum Andienungsrecht der Anleger und zur Verpflichtung der M. B. GmbH, Anteile zu übernehmen. Später stellte sich in einem Geschäftsbericht 2009/2011 heraus, dass die M. B. GmbH aufgrund ihrer finanziellen Lage voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, das erstmals 2011 ausübbare Andienungsrecht zu erfüllen. Die Anleger haben das Andienungsrecht nicht ausgeübt und verklagten die Beklagte wegen Prospekthaftung. Das Gericht behandelt mehrere gleichgelagerte Musterverfahren zusammen. • Anwendbare Verfahrensgrundlage ist § 6 KapMuG; die Entscheidung dient einem Musterentscheid wegen mehrerer gleichgerichteter Anträge. • Der Emissionsprospekt ist unvollständig und irreführend, weil er nicht hinreichend über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Andienungsverpflichteten M. B. GmbH informiert und damit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt. • Weiter fehlt die Information, dass die M. B. GmbH zum Emissionszeitpunkt nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um Verpflichtungen aus dem Andienungsrecht zu erfüllen, was ebenfalls einen erheblichen Prospektfehler darstellt. • Der Prospekt informiert nicht ausreichend darüber, dass die Erfüllung des Andienungsrechts von einer Refinanzierung über den Zweitmarkt abhängig ist; das stellt einen weiteren erheblichen Prospektfehler dar. • Schließlich unterlässt der Prospekt die Darstellung, dass die zur Erfüllung erforderlichen Mittel erst durch eine vom Zeitpunkt der Emission beabsichtigte zukünftige Tätigkeit erzielt werden sollten, was die Prospektmängel komplettiert. • Aufgrund dieser Mängel besteht eine Kausalitätsvermutung dafür, dass die Fehler die Anlageentscheidung beeinflusst haben; diese Vermutung gilt auch, wenn das Andienungsrecht nicht ausgeübt wurde. • Die Beklagte haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, da sie als verantwortliche Partei in den Emissionsprozess eingebunden war und den Prospekt zur Information der Anleger verwendet hat. Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt der D. D. S. GmbH & Co. DDS 07 KG vom 17.04.2007 unrichtig, irreführend und unvollständig ist; dies betrifft insbesondere die unzureichende Information über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die finanziellen Mittel der Andienungsverpflichteten M. B. GmbH, die Abhängigkeit von einer Zweitmarktrefinanzierung sowie die Behauptung, dass erforderliche Mittel erst durch zukünftige Tätigkeiten erwirtschaftet werden sollten. Ferner gilt die Vermutung der Kausalität dieser Prospektfehler für die Anlageentscheidung auch dann, wenn Anleger ihr Andienungsrecht nicht ausgeübt haben. Schließlich wird festgestellt, dass die Beklagte für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts verantwortlich ist. Aufgrund dieser Feststellungen steht den Anlegern ein Anspruch aus Prospekthaftung in Betracht; die Entscheidung konkretisiert die haftungsbegründenden Mängel und die Verantwortlichkeit der Beklagten, sodass daraus Schadensersatzansprüche der Anleger folgen können, sofern sie die daraus resultierenden Voraussetzungen erfüllen.