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Urteil

327 O 126/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter wegen Insolvenzanfechtung in 214 Fällen zur Erstattung von Zahlungen in einer Gesamthöhe von EUR 21.390.487,59 in Anspruch sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. 2 Der Kläger ist mit Beschluss vom 28.12.2010 (67b IN 258/10) vom Amtsgericht Hamburg ( Anlage K 1 ) zum Insolvenzverwalter der H. I. L... Gesellschaft mbH & Co. Betriebs-KG (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt worden, nachdem diese am 19.10.2010 Insolvenzantrag gestellt hatte (vgl. Anlage K 74 ). Die Schuldnerin verfügte über neun Kommanditisten (vgl. Übersicht auf S. 10 der Klageschrift vom 18.12.2013) und über mehrere Tochtergesellschaften (vgl. Anlage K 4 ). Gegenstand des im Jahre 1998 gegründeten und am 12.03.1999 in das Handelsregister eingetragen Unternehmens war der Betrieb einer Charterfluglinie mit Streckennetz in Europa. Die Schuldnerin setzte ihre Flotte im Bereich des Voll- und Teilcharters, dem Ethnic-Charter sowie dem Ad-hoc-Charter ein. Kunden waren vor allem große Touristenveranstalter, die mit der Schuldnerin Rahmenverträge für Pauschalreisen vereinbarten. 3 Die Beklagte ist die Internationale Organisation zur zentralen Koordination der Luftverkehrskontrolle in Europa. Der Hauptsitz dieser Einrichtung für die Flugsicherung ist B. (B.). Die Beklagte wurde durch das Internationale Abkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „E.“ vom 13.12.1960 gegründet. Gemäß Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art 4 des Internationalen Abkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „E.“ wird sie durch die A. f. F. vertreten. Gemäß Artikel 3 i. V. m. Art. 15 Abs. 2 der Satzung der A. f. F. vertritt der Generaldirektor der Agentur die Beklagte gerichtlich und außergerichtlich. Die Beklagte zieht die Flugsicherungsgebühren für die Mitgliedsstaaten nach Maßgabe der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (MV) ein und leitet sie anteilig an die jeweiligen Mitgliedsstaaten weiter. 4 Die Schuldnerin stand als in Europa tätige Fluggesellschaft in einer ständigen Geschäftsbeziehung mit der Beklagten. Die Schuldnerin erzielte im Jahr 2008 einen Umsatz in Höhe von 144 Mio. EUR. Die Jahresumsätze der Schuldnerin mit der Beklagten beliefen sich durchschnittlich zwischen April 2008 und März 2010 auf rund 9,7 Mio. EUR. 5 Wegen ausstehender Verbindlichkeiten traten die Schuldnerin und die Beklagte wie folgt in Kontakt: 6 Ausweislich einer E-Mail gemäß Anlage K 75 vom 16.01.2009 eines Mitarbeiters der Schuldnerin fragte die Beklagte telefonisch nach fälligen Beträgen in Höhe von 1,4 Mio. EUR. Die von der Schuldnerin angebotene Teilzahlung in Höhe von 500.000,00 EUR war seitens der Beklagten als zu wenig bezeichnet worden, „ da sich dann die Deutsche Flugsicherung einschalten“ werde. Die Schuldnerin zahlte daraufhin am 19.01.2009 eine Abschlagszahlung in Höhe von EUR 600.000,00 und vereinbarte mit der Beklagten einen Ratenzahlungsplan bis Ende März (vgl. Anlagenkonvolut K 76 ). Dieser wurde eingehalten. 7 Im Dezember 2009 teilte die Schuldnerin ausweislich der E-Mailkorrespondenz gemäß Anlagenkonvolut K 77 der Beklagten mit, dass eine „ große Rechnung [..] leider in 3 Raten beglichen “ werden müsse. Die Schuldnerin sagte zu, die versprochenen Ratenzahlungen bis zum 20.01.2010 geleistet zu haben. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Forderungssaldo sich auf 1.713.992,20 EUR belaufe und vollständig zu diesem Termin beglichen werden müsse. Mit E-Mail vom 06.01.2010 mahnte die Beklagte die Schuldnerin, weil die Beklagte noch keine Zahlung empfangen habe. Mit Schreiben vom 11.01.2010 ( Anlage K 78 ) drohte die Beklagte die Beschlagnahme von Flugzeugen der Schuldnerin für den Fall an, dass fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 1.190.621,21 EUR nicht bis zum 12.01.2010 ausgeglichen würden. Die Schuldnerin trat daraufhin erneut in Kontakt mit der Beklagten und bat nach vorangegangener Telefonkonferenz um Zustimmung zu einem neuen Ratenzahlungsplan über einen Gesamtbetrag von 2.625.000 EUR (vgl. Anlagenkonvolut K 79 ). Am 20.01.2010 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen Zahlungsplan über 1.194.132,20 EUR ( Anlage K 80 ). Ausweislich der E-Mail des Folgetages ( Anlage K 81 ) einigten sich die Schuldnerin und die Beklagte über die Verschiebung der Februarrate von rund 240.000,- EUR um weitere zwei Wochen. Mit E-Mail vom 23.02.2010 bat die Schuldnerin um die Streckung einer Rechnung zur Hälfte um eine Woche, was die Beklagte gestattete ( Anlage K 82 ). Diese Ratenzahlungsvereinbarung wurde ebenfalls eingehalten. 8 Die Beklagte leitete sämtliche von der Schuldnerin erhaltene Zahlungen nach Maßgabe der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (MV) an die jeweiligen Mitgliedsstaaten weiter (vgl. Anlage B 6 und Klagerwiderung vom 19.03.2014, dort S. 53 – 120). 9 Die Bilanz der Schuldnerin vom 29.06.2009 wies für 2008 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 24 Mio. EUR aus, davon einen nicht kapitalgedeckten Fehlbetrag in Höhe von 18 Mio. EUR. 10 Nach dem der Einstieg von Investoren scheiterte, stellte die Schuldnerin am 19.10.2010 Insolvenzantrag. Mit Forderungsanmeldung vom 19.01.2011 meldete die Beklagte zwei fällige Forderungen aus Oktober und November 2010 gegen die Schuldnerin in Höhe von EUR 2.239.725,09 im Insolvenzverfahren zur Tabelle an ( Anlage K 83 ). Insgesamt sind zur Insolvenztabelle 482 Forderungen von 450 Gläubigern in Höhe von insgesamt 155.539.952,96 EUR angemeldet worden (vgl. Insolvenztabelle in der Fassung vom 29.08.2012, Anlage K 137 ). 11 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger wegen Insolvenzanfechtung in 214 Fällen die Erstattung von Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte in einer Gesamthöhe von EUR 21.390.487,59 und zwar wegen der folgenden, unstreitigen Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte: 12 Buchungsdatum Gegenkontobezeichnung Betrag in EUR 29.12.2008 P... Bank 148.939,33 20.01.2009 P... Bank 427,80 20.01.2009 P... Bank 8.819,15 20.01.2009 P... Bank 48.583,35 20.01.2009 P... Bank 29,00 20.01.2009 P... Bank 3.181,00 20.01.2009 N.L.B. € 101401255 600.000,00 06.02.2009 N.L.B. € 101401255 200.000,00 16.02.2009 P... Bank 55,99 16.02.2009 P... Bank 154,12 16.02.2009 P... Bank 322,38 16.02.2009 P... Bank 9.774,10 17.02.2009 H. V.. Bank € Kto6...6 276.778,42 17.02.2009 H. V.. Bank € Kto6...6 187,97 17.02.2009 N.L.B. € 101401255 200.000,00 17.02.2009 N.L.B. (USD) 101,84 17.02.2009 H. N... Bank € 127282000 38.300,28 17.02.2009 H. N... Bank € 127282000 61,00 20.02.2009 P... Bank 129,00 24.02.2009 P... Bank 4.074,00 06.03.2009 N.L.B. € 101401255 100.000,00 06.03.2009 N.L.B. € 101401255 100.000,00 17.03.2009 P... Bank 156,43 17.03.2009 P... Bank 7.723,86 17.03.2009 P... Bank 19,00 17.03.2009 P... Bank 531,78 17.03.2009 P... Bank 1.175,73 17.03.2009 P... Bank 41.116,33 17.03.2009 P... Bank 157,00 19.03.2009 P... Bank 270.000,00 19.03.2009 H. N... Bank € 127282000 8.196,00 19.03.2009 H. N... Bank € 127282000 138.491,85 07.04.2009 P... Bank 402.486,24 07.04.2009 P... Bank 4.827,00 15.04.2009 P... Bank 105,57 15.04.2009 P... Bank 276,28 15.04.2009 P... Bank 209,81 15.04.2009 P... Bank 537,61 15.04.2009 P... Bank 10,00 15.04.2009 P... Bank 8.295,83 15.04.2009 P... Bank 344,37 15.04.2009 P... Bank 31.849,42 16.04.2009 N.L.B. € 101401255 356.399,66 15.05.2009 N.L.B. € 101401255 479.105,18 15.05.2009 N.L.B. € 101401255 4.021,00 18.05.2009 P... Bank 787,52 18.05.2009 P... Bank 584,62 18.05.2009 P... Bank 419,62 18.05.2009 P... 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Bank 23.273,64 18.08.2010 P... Bank 917,49 18.08.2010 H. N... Bank € 127282000 1.296.836,12 09.09.2010 H. N... Bank € 127282000 36.407,78 09.09.2010 H. N... Bank € 127282000 11,00 09.09.2010 H. N... Bank € 127282000 12.550,43 09.09.2010 H. N... Bank € 127282000 10.053,65 09.09.2010 H. N... Bank € 127282000 1.090,92 09.09.2010 H. N... Bank € 127282000 455,92 09.09.2010 H. N... Bank € 127282000 379,12 09.09.2010 H. N... Bank € 127282000 1.458.771,62 09.09.2010 H. N... Bank € 127282000 105,18 12.10.2010 H. N... Bank € 127282000 961,00 12.10.2010 H. N... Bank € 127282000 411,00 12.10.2010 H. N... Bank € 127282000 1.460.365,64 12.10.2010 H. N... Bank € 127282000 1.363,65 12.10.2010 H. N... Bank € 127282000 9.907,65 12.10.2010 H. N... Bank € 127282000 10,00 12.10.2010 H. N... Bank € 127282000 14.159,33 12.10.2010 H. N... Bank € 127282000 37.551,38 4.388.730,54 15 (vgl. Aufstellung auf S. 86 - 90 der Klageschrift vom 18.12.2013, Anlagenkonvolut K 84 ) 16 Ferner begehrt der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. 17 Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe sich spätestens seit Anfang des Jahres 2007 in Liquiditätsproblemen befunden, was sich im Jahre 2008 weiter verschärft habe (vgl. Bericht vom 29.06.2009 über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2008, Anlage K 6 ). Die Schuldnerin sei bereits zu den Stichtagen 01.03.2008 und 01.01.2009 objektiv zahlungsunfähig gewesen. So habe sich zum Stichtag 01.03.2008 aus dem Vergleich der fälligen Verbindlichkeiten zu den verfügbaren Mitteln ein Liquiditätsdeckungsgrad von 26,81 % ergeben, mithin eine Liquiditätslücke in Höhe von 73,19 %. Diese habe sich in den nachfolgenden drei Wochen lediglich auf 81,49 % (Liquiditätsdeckungsgrad) bzw. 18,51 % (Liquiditätslücke) verbessert (vgl. Klageschrift vom 18.12.2013, S. 21 – 36, Anlagen K 7 – K 30 ; Schriftsatz der Klägerin vom 30.10.2014, S. 2 – 17, Anlagen K 88 – K 111 ). Zum Stichtag 01.01.2009 habe sich aus dem Vergleich der fälligen Verbindlichkeiten zu den verfügbaren Mitteln ein Liquiditätsdeckungsgrad von 28,74 % ergeben, mithin eine Liquiditätslücke in Höhe von 71,26 %. Diese habe sich in den nachfolgenden drei Wochen lediglich auf 85,55 % (Liquiditätsdeckungsgrad) bzw. 14,45 % (Liquiditätslücke) verbessert (vgl. Klageschrift vom 18.12.2013, S. 36 - 52, Anlagen K 30 – 54 ; Schriftsatz des Klägers vom 30.10.2014, S. 17 - 31, Anlagen K 112 – K 136 ). 18 Die Zahlungsunfähigkeit habe sich, so der Kläger, auch aus der Zahlungseinstellung zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen ergeben. So sei ein wesentlicher Teil der fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht beglichen worden (vgl. Klageschrift vom 18.12.2013, S. 53 - 65). Auch seien einzelne wesentliche, fällige Verbindlichkeiten unbeglichen geblieben (vgl. Klageschrift vom 18.12.2013, S. 66/67, Anlagen K 55 - 59 ), insbesondere gegenüber der N. L. B. und der H. N... Bank sowie gegenüber der L. Technik und einzelnen Flughafengesellschaften. Ferner habe es mit einzelnen Gläubigern Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen gegeben, nämlich mit der L. S. C. D. GmbH, der L. Technik AG und mit zwei Flugzeug-Leasinggebern der Schuldnerin, der A. Fi. Fl. GmbH & Co. KG und der A. Fu. Fl. GmbH & Co. KG (vgl. Klageschrift vom 18.12.2013, S. 67 - 72, Anlagen K 60 - 73 ; Schriftsatz des Klägers vom 30.10.2014, S. 36 - 38, Anlagen K 139 – K 143 ). 19 Der Kläger macht geltend, dass Charterreisen stets im Voraus vor Reiseantritt zu begleichen seien und daher der Schuldnerin planmäßig die vollständige Liquidität vor Leistungserbringung zur Verfügung gestanden habe. Im Winter habe bei der Schuldnerin jedoch eine unstreitige Auftragsflaute bestanden und erst die Durchführung späterer, weiterer Charterflüge habe insoweit die Altverbindlichkeiten ausgleichen können, aber gleichzeitig insofern neue Löcher aufgerissen. 20 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe nach Auswertung der Buchhaltungsunterlagen aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin spätestens zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 29.12.2008 die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkennen müssen (vgl. Tabellen auf S. 77 und 79 der Klageschrift vom 18.12.2013). Der letztmalige Ausgleich der fälligen Verbindlichkeiten sei vor April 2008 erfolgt; danach hätten die Zahlungen der Schuldnerin maximal eine Höhe von 87,79 % in Bezug auf die fälligen Gesamtverbindlichkeiten erreicht. Die Rückstände fälliger Verbindlichkeiten hätten im Dezember 2009 mehr als das 1,5-fache eines durchschnittlichen Monatsumsatzes der Beklagten betragen. Im September 2008 habe gegenüber der Beklagten eine fällige Verbindlichkeit in Höhe von EUR 1.265.056,33 bestanden, die nicht beglichen worden sei und auch in den drei Folgemonaten (Oktober, November und Dezember 2008) sei kein vollständiger Ausgleich der fälligen Verbindlichkeiten erfolgt. Die zum Ende des Monats Dezember 2008 verbleibenden, ungedeckten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten hätten eine Höhe von EUR 1.463.714,51 erreicht und somit 157,61 % eines durchschnittlichen Monatsumsatzes betrugen. 21 Die Beklagte habe damit, so der Kläger, Kenntnis von Umständen gehabt, welche zwingend auf die Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hindeuteten. Ihr, der Beklagten, sei bekannt gewesen, dass die Schuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen und dass der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte. Maßgeblich sei alleine, ob die Beklagte die maßgeblichen Umstände gekannt habe, die auf die drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, nicht aber, ob im Hause der Beklagten tatsächlich dieser Schluss gezogen worden sei. 22 Der Kläger beantragt, 23 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 21.390.487,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2010 zu zahlen, 24 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten B. von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 11.12.2013, Rechnungsnummer 484/2013, in Höhe von EUR 85.424,80 freizustellen, 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Die Beklagte nimmt ihre Passivlegitimation in Abrede. Sie ist der Auffassung, sie ziehe die Gebühren nur für die Mitgliedstaaten ein und sei gemäß Art. 8 Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (MV) nur Abrechnungsstelle. Zudem sei die Gebühr eine öffentlich-rechtliche Geldforderung und keine zivilrechtliche. Schließlich sei sie, die Beklagte, in Zwangsvollstreckungssachen nicht Titelgläubigerin und auch nicht Klauselberechtigte; das sei in Deutschland nur die Deutsche Flugsicherung. 28 Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Schuldnerin ihre Vergütung vollständig vor Leistungserbringung erhalten und ihr somit planmäßig die vollständige Liquidität vor Leistungserbringung zur Verfügung gestanden habe. Diese Darstellung widerspräche dem Bericht des Klägers vom 21.02.2011 ( Anlage B 38 ), in welchem unter Punkt „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Antragstellung“ ausgeführt sei, dass die Bücher der Schuldnerin Forderungen in Höhe von rund T€ 5.800 ausgewiesen hätten. Es ergäben sich daher insoweit gerade keine Unterschiede zum produzierenden Gewerbe. Der Vortrag des Klägers zu den Kundenbeziehungen erfasse nur einen Teil des von ihm in seinem Bericht vom 21.02.2011 aufgeführten tatsächlichen Kundenkreises. Insbesondere die Leasingkosten – geleast seien mindestens acht Flugzeuge (vgl. Anlagen B 54 – 56 ) – seien im Voraus zu zahlen gewesen. 29 Die Beklagte bestreitet, dass zum 01.03.2008 eine Deckungslücke in Höhe von mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten vorgelegen habe (vgl. Klagerwiderung vom 19.03.2014, S. 5 – 17). Auch zum 01.01.2009 habe es eine solche nicht gegeben (vgl. Klagerwiderung vom 19.03.2014, S. 17 – 29). Sie bestreitet, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen Anfang des Jahres 2008 oder später eingestellt habe (vgl. Klagerwiderung vom 19.03.2014, S. 30 – 42). 30 Die Beklagte macht geltend, dass die Schuldnerin nicht mit Benachteiligungsabsicht gehandelt habe, da sie weder zahlungsunfähig noch drohend zahlungsunfähig gewesen sei. Zudem habe eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin auch deswegen nicht bestanden, weil die Aufnahme eines neuen Gesellschafters geplant gewesen sei, wodurch der Schuldnerin durch die Einzahlung von Kapitaleinlagen liquide Mittel in einer Größenordnung in Höhe von T€ 16.000 zugeführt werden sollten. Der Vertrag hierzu sei am 12.05.2009 geschlossen worden. Weiterhin habe die Schuldnerin damit gerechnet, aus einem Weiterverkauf von Flugzeugen weitere T€ 12.000 als Mittelzufluss generieren zu können. Sowohl von Seiten eines Investors als auch nach Presseinformationen sei die Insolvenzantragstellung überraschend gewesen (vgl. Artikel der portfolia-international.de, Anlage B 45, und Hamburger Abendblatt, Anlage B 46 ). Auch aus Sicht des Luftfahrtbundesamtes, das regelmäßig die Genehmigungsfähigkeit und daher auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Luftfahrtunternehmens zu prüfen hat, habe sich weder zum 01.03.2008 noch zum 01.01.2009 eine (drohende) Zahlungsfähigkeit ergeben (vgl. Schreiben des Luftfahrtbundesamtes vom 03.12.2014, Anlage B 48 ). 31 Die Beklagte macht ferner geltend, keine Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt zu haben. Ihr seien auch keine Umstände bekannt gewesen, die den Schluss auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit hätten zwingend erscheinen lassen. Zu den Zahlungsströmen der Schuldnerin mit der Beklagten trägt die Beklagte vor, dass sie, die Beklagte, die Flugsicherungsgebühren (Streckengebühren und An- und Abfluggebühren) für die in einem Monat durchgeführten Flüge regelmäßig im nächsten Monat in Rechnung stelle. Fällig würden diese dann jeweils 30 Tage später. Beispielhaft verhalte es sich also so, dass wenn die Gesellschaft im Monat Oktober 2008 Flüge durchführe, die daraus resultierenden Gebühren im November 2008 in Rechnung gestellt würden und im Dezember 2008 fällig wären. Dies sei in der klägerischen Aufstellung aus der Klageschrift nicht berücksichtigt worden. Die Schuldnerin habe ihre Zahlungen im Wesentlichen pünktlich oder innerhalb der Dreiwochenfrist erbracht. 32 Die Beklagte behauptet, die Schuldnerin habe ihr gegenüber erklärt, dass sie kein Polster für die umsatzstarken Wintermonate habe aufbauen können und der niedrigere Cashflow saisonal bedingt sei. Die Darstellung sei aus Sicht der Beklagten auch plausibel, denn die Flugsicherungsgebühren aus Monaten mit starken Flugbewegungen (hier z. B. Oktober) würden in Monaten mit weniger starken Flugbewegungen und entsprechend weniger Umsätzen fällig. Die Beklagte trägt vor, dass in der Luftfahrtbranche zwei Saisons unterschieden würden, die Sommersaison von April März bis Ende Oktober und die Wintersaison von Ende Oktober bis Ende März (vgl. Worldwide Slot Guidelines der IATA, Anlage B 50 ). Besonders in Europa sei der Unterschied zwischen den Saisons bemerkbar. Während in der Sommersaison pro Tag, insbesondere zwischen Juli und September, ca. 30.000 Flüge stattfänden, seien es in der Wintersaison nur etwa 22.000, mithin ein Rückgang von 30% (vgl. Industry Monitor der Beklagten, Anlage B 51 , und Seven-Year Forecast der Beklagten, Anlage B 52 ). Typischerweise würden in den schwachen Wintermonaten umfangreiche Wartungsarbeiten an den Flugzeugen durchgeführt, wodurch hohe Kosten entstünden, die erst nach Anlaufen der Sommersaison wieder aufgefangen würden (vgl. Auszug aus „Foundations of Airline Finance“, Anlage B 42 ). 33 Die Schuldnerin sei diesen saisonalen Schwankungen noch in einem stärkeren Maße unterlegen. In den Sommermonaten habe die Schuldnerin bis zu 1.200 Flüge pro Monat durchgeführt, in Wintermonaten nur 350 – 450 (vgl. Klagerwiderung vom 19.03.2014, S. 53 – 54). Insbesondere die Charterbranche sei ein klassisches Saisongeschäft (vgl. Anlagen B 42 und B 53 ). Dies gelte auch für die Schuldnerin. Beispielsweise hätten die Flugsicherungsgebühren für den Monat Oktober 2008 1.048.939,33 EUR betragen, für die Monate Dezember 2008 bis März 2009 dagegen nur zwischen 356.000 und 479.000 EUR. 34 Die Schuldnerin habe die Ratenzahlungsvereinbarungen eingehalten und pünktlich gezahlt. Generell sei es in der Luftverkehrsbranche üblich, in den umsatzschwachen Monaten mit Gläubigern Stundungsabreden zu treffen. Die Beklagte habe alleine im Jahre 2008 9,99 Millionen Flüge im Hinblick auf die Einziehung von Flugsicherungsgebühren bearbeitet und pro Monat ca. 3.300 Rechnungen für mehr als 5.900 Luftraumnutzer, darunter die Schuldnerin, erstellt. Mehr als 10 % der Luftraumnutzer würden ihre Gebühren nicht bei Fälligkeit bezahlen. Gleichzeitig sei sie, die Beklagte, keine Großgläubigerin der Schuldnerin gewesen. Denn in den Kostenstrukturen der Airlines würden Flugsicherungsgebühren im Allgemeinen lediglich 3 % der Gesamtkosten ausmachen (vgl. Auszug aus dem „Airline Operational Cost Task Force Report, Anlage B 40 ). 35 Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede nach Art. 13 EUInsVO in vier Fällen, insbesondere betreffend die Zahlungen nach dem Recht des Staates Ägypten (rd. 270 TEUR) und Marokko (rd. 271 TEUR, vgl. Bl. 344 d.A.). 36 Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 und 16.04.2015 wird ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. H., diesbezüglich wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 16.04.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 37 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger kann sich weder mit Erfolg auf den Anfechtungsgrund des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO noch auf den des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO stützen I. 38 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Beklagte passivlegitimiert. 39 1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt dem Gerichtsstand des Insolvenzverfahrens, Art. 3 Absatz 1 EuInsVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH sind für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten, die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (EuGH, NJW 2009, 2189, 2190; BGH, NJW 2009, 2215, 2216). 40 2. Die Passivlegitimation der Beklagten folgt aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Anfechtungsgegner ist derjenige, der (anfechtbar) etwas aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat (HambKomm/ Rogge/Leptien , 4. Auflg. 2012, § 143 Rn. 7). Die Vorschrift stellt daher einzig und allein auf den Empfänger der Leistung ab und verweist in ihrem Satz 2 auf die entsprechend einschlägigen Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts nach § 818 Abs. 4, 819 BGB. 41 a) Unstreitig hat die Beklagte die streitgegenständlichen 214 Zahlungen erhalten. Soweit die Beklagte einwendet, sie ziehe die Gebühren gemäß Art. 8 der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (MV) nur für die Mitgliedstaaten als Abrechnungsstelle ein und habe diese dementsprechend auch weitergeleitet (vgl. Anlage B 6 ), steht dies der Stellung als Empfänger iSd § 143 InsO nicht entgegen. Denn die Beklagte ist nach dieser völkerrechtlichen Vereinbarung zur Einziehung im eigenen Namen berechtigt und verpflichtet, der Schuldner wird durch Leistung an sie frei. Dass ein Schuldner durch die Zahlung an den Anfechtungsgegner frei wird, hatte der BGH auch in der ähnlich gelagerten Entscheidung zur PKW-Maut als maßgeblich für die Frage der Passivlegitimation angesehen (vgl. BGH, NZI 2013, 1068, 1070). Vorliegend verhält es sich zudem so, dass die Beklagte ausweislich Art. 12 und 14 MV auch zur gerichtlichen Beitreibung der Flugsicherungsgebühren berechtigt ist. Die völkerrechtliche Ermächtigung geht sogar so weit, dass, falls ein Mitgliedsstaat – auf Bitten der Beklagten, Art 12 Ziffer 1. MV – eine Forderung selbst eintreiben sollte, dieser die beigetriebenen Gelder unverzüglich an die Beklagte auszukehren hat, Art. 21 MV. Die Beklagte verquotelt dann nach Maßgabe der MV in eigener Verantwortung die auf die jeweiligen Staaten entfallenden Anteile. Die Passivlegitimation der Beklagten findet auch in dem tatsächlichen Umstand eine Stütze, dass die Beklagte selbst und nicht etwa die einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. deren Flugsicherungsorganisationen Forderungen zur Insolvenztabelle der Schuldnerin angemeldet hat (vgl. Anlage K 83 ). Die Beklagte hat damit mindestens die selbe Stellung, wie sie bislang in der Rechtsprechung beispielsweise den gesetzlichen Krankenkassen als Empfänger der Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zugesprochen werden, die ebenfalls taugliche Anfechtungsgegner sind, auch wenn sie im Innenverhältnis Beiträge an die Träger der Sozialversicherung weitergeleitet haben (vgl. BGH, NJW 2004, 2163; OLG Hamburg, ZIP 2001, 708, 710). Auf einen möglichen Entreicherungseinwand kann sich die Beklagte nicht berufen; denn das Gesetz schließt diesen Einwand durch § 143 Abs. 1 S. 2 InsO mit der Verweisung auf §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB für den Regelfall aus (BGH, NJW 2004, 2163, 2164). 42 b) Dass es sich bei den streitgegenständlichen Flugsicherungsgebühren jedenfalls in der Bundesrepublik gemäß Art. 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "E." vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (MV) um öffentlich-rechtliche Geldforderungen handelt, ist für die Passivlegitimation des § 143 InsO mit dem vorstehend Gesagten ohne Belang. Die befreiende Wirkung der Zahlung und die daraus folgende Passivlegitimation der Beklagten ist von der Einstufung der Forderung unabhängig. Um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsentgelt handelt es sich beispielsweise auch bei der PKW-Maut (vgl. BGH, NZI 2013, 1068, 1069). II. 43 Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anfechtungsrechts nach § 133 Abs. 1 InsO bzw. § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO liegen weder hinsichtlich einzelner noch hinsichtlich aller streitgegenständlichen 214 Zahlungen vor, da die Beklagte keine Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin bei Vornahme der jeweiligen Zahlungen hatte. Vor dem Hintergrund der branchentypischen saisonalen Besonderheiten der Luftverkehrsbranche im Allgemeinen und für Charterfluggesellschaften im Besonderen stellt das jeweils in den Wintermonaten verschlechterte Zahlungsverhalten der Schuldnerin keine Tatsache dar, die objektiv den Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen zugelassen hätte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Schuldnerin am 01.03.2008 oder am 01.01.2009 drohend zahlungsunfähig war. 44 1. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 4 Abs. 2 lit m) EUInsVO als dem Statut des Insolvenzverfahrensortes. 45 2. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach Satz 2 wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. 46 3. Es kann offen bleiben, ob die Schuldnerin bei Vornahme der streitgegenständlichen 214 Zahlungen (drohend) zahlungsunfähig gewesen ist. 47 a) Der Kläger hat durch umfangreiche Übersichten und Auswertungen der Zahlungsströme vorgetragen, dass die Schuldnerin am 01.03.2008 oder am 01.01.2009 drohend zahlungsunfähig gewesen sei und dass – der Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO folgend – die Schuldnerin bei Vornahme der streitgegenständlichen 214 Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Dieser Benachteiligungsvorsatz ist dann gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH Urt. v. 06.12.2012 = NJW 2013, 940). Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH aaO.). 48 b) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden (BGH, NJW 2013, 940, 941). Der Kläger hat zwar nicht für die einzelnen Zeitpunkte der angefochtenen 214 Zahlungen beginnend mit dem 29.12.2008, aber zu zwei anderen Stichtagen, dem 01.03.2008 und dem 01.01.2009, jeweils eine Liquiditätsbilanz aufgestellt und diese auf den Einwand der Beklagten zu den Fälligkeitsterminen der eigenen gegenüber der Schuldnerin bestandenen Forderungen angepasst. Demnach habe sich zum Stichtag 01.03.2008 eine Liquiditätslücke in Höhe von 73,19 % ergeben, die sich in den nachfolgenden drei Wochen lediglich auf 18,51 % verbessert habe. Zum Stichtag 01.01.2009 habe sich eine Liquiditätslücke in Höhe von 71,26 % ergeben, die sich in den nachfolgenden drei Wochen lediglich auf 14,45 % verbessert habe. Das 10%-Kriterium der Rechtsprechung des BGH wäre demnach erfüllt. 49 c) Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass sich aus einzelnen Beweisanzeichen, nämlich den von der Schuldnerin getroffenen Stundungsvereinbarungen mit der L. Technik, den L. S. Chefs, den Gesellschaften A. Fi. und A. Fu. sowie mit der Beklagten und die darin liegende Nichtzahlung von Verbindlichkeiten, eine Zahlungseinstellung tatsächlich ableiten lassen könne. Denn eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden, wie der tatsächlichen Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten, der Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist, eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können oder wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, NJW 2013, 940, 941). 50 d) Den Gegenbeweisangeboten der Beklagten, insbesondere zum zu erwartenden Mittelzufluss, dem (gescheiterten) Sanierungskonzept und zur sachverständigen Aufbereitung der Zahlungsfähigkeit (Schriftsatz vom 02.09.2014, dort S. 8 – 11 und 27) war nicht nachzugehen. Zwar ist es einem Anfechtungsgegner gestattet, wenn sich ein Kläger für die Begründung der Zahlungsunfähigkeit nicht allein auf die Forderung(en) der Beklagten stützt, sondern wesentlich auch auf den Bestand von Forderungen Dritter, derartige Ansprüche „mit Nichtwissen” zu bestreiten (vgl. BGH, NJW 2002, 515, 518; ebenso zur Entkräftung der Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO: BGH, NJW-RR 2011, 1413, 1414). Dies kann jedoch ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob die klägerseitig vorgebrachten Beweisanzeichen alternativ für die Annahme von Zahlungsunfähigkeit genügen. Denn jedenfalls fehlt es der Beklagten an der erforderlichen Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin (dazu sogleich). 51 4. Vor dem Hintergrund der branchentypischen saisonalen Besonderheiten der Luftverkehrsbranche im Allgemeinen und für Charterfluggesellschaften im Besonderen stellt das in den Wintermonaten verschlechterte Zahlungsverhalten der Schuldnerin in Bezug auf die angefochtenen Zahlungen vom 29.12.2008 bis zum 14.12.2009 keine Tatsache dar, das objektiv den Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit zugelassen hätte. 52 Im Einzelnen: 53 a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung i. S. v. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, DNotZ 2010, 286, 288; BGH, NJW-RR 2007, 1537, 1539; vgl. auch Hans. OLG, Urt. v. 04.04.2014 - 1 U 69/13 = BeckRS 2014, 09381). Diese Formulierung ist – wie der BGH klarstellt – allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem solchen Fall eine entsprechende Kenntnis – widerleglich – vermutet werde (BGH, DNotZ 2010, 286, 288). Es handelt sich vielmehr ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes (BGH, aaO.). Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs, als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH, DNotZ 2010, 286, 288). Es handelt sich mithin um eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, § 286 ZPO. 54 b) Auch nach dem Klägervortrag konnte die Beklagte nur aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber und den ihr gegenüber geäußerten Stundungsbitten Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin schließen. Andere Umstände, wie Steuer- oder Sozialversicherungsschulden, bis zum Schluss unbeglichene Forderungen, geplatzte Schecks oder Lastschriften, waren der Beklagten auch nach dem Klägervortrag nicht bekannt, sofern es sie überhaupt gab – überwiegend gab es sie nicht. Der Beklagten waren auch nach dem Klägervortrag selbst die Stundungsvereinbarungen mit der L. Technik, den L. S. Chefs, der A. Fi. und A. Fu. unbekannt. Sonstige Hinweise, wie auf eine schlechte Auftragslage, ökonomische Schieflage, mögliche Entlassungen oder einem Gewinneinbruch gab es – jedenfalls nach dem Kenntnisstand der Beklagten – nicht. Auch einzelne, erhebliche bis zum Schluss unbeglichene Forderungen konnte sie in diesem Zeitraum nicht verzeichnen; die Beklagte selbst meldete lediglich zwei fällige Forderungen aus Oktober und November 2010 zur Tabelle an (vgl. Anlage K 83 ). 55 c) Für die Kammer steht auf der Basis des wechselseitigen Parteivorbringens fest, dass es sich bei der europäischen Luftverkehrsbranche und insbesondere bei der Charterbranche, in der die Schuldnerin tätig war, um eine stark saisonal geprägte Branche handelt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass in der Luftfahrtbranche zwei Saisons unterschieden würden, die Sommersaison von April/März bis Ende Oktober und die Wintersaison von Ende Oktober bis Ende März. Besonders in Europa sei der Unterschied zwischen den Saisons bemerkbar und betrage bis zu 30%. Diesen Vortrag hat die Beklagte mit eigenen und fremden Quellen belegt (vgl. Worldwide Slot Guidelines der IATA, Anlage B 50 , Industry Monitor der Beklagten, Anlage B 51 , und Seven-Year Forecast der Beklagten, Anlage B 52 ). Dies hat der Kläger nicht nur nicht in Abrede genommen, sondern ist vielmehr ebenfalls davon ausgegangen, dass im Sommer die „Hochsaison“ der Schuldnerin gelegen habe und dass diese die „produktionsintensive“ Zeit gewesen sei (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2014, S. 31/32). Hingegen habe, so der Kläger, im Winter „unstreitig eine Auftragsflaute“ bestanden (Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2014, S. 36). Diese Feststellung steht auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung der Kammer, deren Mitglieder ebenfalls regelmäßig Flugreisen tätigen, in Einklang. Der Kläger ist ferner nicht dem Vortrag der Beklagten entgegen getreten, dass typischerweise in den schwachen Wintermonaten umfangreiche Wartungsarbeiten an den Flugzeugen durchgeführt würden, wodurch hohe Kosten entstünden, die erst nach Anlaufen der Sommersaison wieder aufgefangen würden; einen Vortrag, den die Beklagte ebenfalls mit einer fremden Quelle belegt hat (vgl. Auszug aus „Foundations of Airline Finance“, Anlage B 42 ). 56 d) Von dieser starken saisonalen Prägung des Fluggeschäfts machte der Betrieb der Schuldnerin unstreitig keine Ausnahme. Wie sich anhand der Flugdaten der Schuldnerin und den von beiden Parteien vorgetragenen Rechnungsstellungen der Beklagten an die Schuldnerin ablesen lässt, betrug der winterliche Rückgang der Flugbewegungen der Schuldnerin nicht nur 30%, sondern sogar bis zu 70%, nämlich 350 – 450 Flugbewegungen in den Wintermonaten gegenüber 1.200 in den Sommermonaten. Der Kläger ist dem nicht entgegen getreten; vielmehr hat er das Bestehen einer ausgesprochenen Auftragsflaute im Winter, wie gesagt, unstreitig gestellt. Die Behauptungen des Klägers, dass Charterreisen stets im Voraus vor Reiseantritt zu begleichen seien und daher der Schuldnerin planmäßig die vollständige Liquidität vor Leistungserbringung zur Verfügung gestanden habe, hat die Beklagte bestritten. Zwar mögen die Flugreisenden dem Reiseveranstalter schon vor Reiseantritt ihre Leistung bezahlen; dass die Reiseveranstalter diese Gelder aber ihrerseits im Voraus an die Chartergesellschaften auskehren würden, ist streitig und steht im Widerspruch zum eigenen Bericht des Klägers gemäß Anlage B 38 und 39. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat hierzu auch keinen erheblichen Beweis angetreten. 57 e) Vor diesem Hintergrund kann für die angefochtenen Zahlungen vom 29.12.2008 bis zum 14.12.2009 nach tatrichterlicher Würdigung gemäß § 286 ZPO nicht von der erforderlichen Kenntnis der Beklagten iSd § 133 Abs. 1 InsO ausgegangen werden. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller der Beklagten bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person der Schuldnerin und des Zuschnitts ihres Geschäftsbetriebs, konnte die Beklagte bei objektiver Betrachtung nicht von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, sondern lediglich einer saisonal bedingten, vorübergehenden Zahlungsstockung ausgehen. 58 aa) Für die Zahlung vom 29.12.2008 iHv 148.939,33 EUR fehlt es bereits an jeglichen, zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten zu Tage getretenen Umständen, die eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Denn bis dahin waren alle Forderungen ihr gegenüber stets pünktlich beglichen worden; die erste vom Kläger vorgetragene Stundungsbitte stammt aus der Zeit danach. 59 bb) Auch hinsichtlich der weiteren Zahlungen bis zum 14.12.2009 ergeben sich in der Gesamtschau keine hinreichenden Beweisanzeichen, die einem unbefangenen Betrachter eine drohende Zahlungsunfähigkeit nahe gelegt hätten. 60 (1) Zwar hatte sich die Schuldnerin per E-Mail vom 16.01.2009 ( Anlage K 75 ) wegen einer Nachfrage der Beklagte wegen aufgelaufener Gesamtforderungen in Höhe von 1,4 Mio. EUR mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und über eine Abschlagszahlung und einen Ratenzahlungsplan verhandelt. Nach dem unbestrittenen Beklagtenvorbringen hatte die Schuldnerin im gerade abgelaufenen Jahr 2008 einen Umsatz in Höhe von 144 Mio. EUR (vgl. Klagerwiderung vom 19.03.2014, S. 127). Die Jahresumsätze der Schuldnerin mit der Beklagten beliefen sich durchschnittlich zwischen April 2008 und März 2010 auf rund 9,7 Mio. EUR (Duplik der Beklagten vom 02.09.2014, S. 20/21). Bei den vorgenannten Außenständen in Höhe von 1,4 Mio. EUR handelt es sich daher um eine nicht unerhebliche Forderung, die knapp 1% des Jahresumsatzes der Schuldnerin und 14% des Jahressumsatzes der Schuldnerin mit der Beklagten erreichte. Allerdings beglich die Schuldnerin hiervon umgehend am 19.01.2009 mittels einer Abschlagszahlung in Höhe von EUR 600.000,00 über 40% und vereinbarte mit der Beklagten einen Ratenzahlungsplan bis Ende März (vgl. Anlagenkonvolut K 76 ). Dieser Ratenzahlungsplan wurde eingehalten, so dass innerhalb von wenig mehr als zwei Monaten die gesamten Forderungen der Beklagten bedient worden waren. 61 (2) Die vorgenannte Ratenzahlungsbitte ist aus Sicht der Anfechtungsgegnerin vor dem Hintergrund des stark saisonal geprägten Gewerbes der Schuldnerin kein hinreichendes Indiz für die Annahme einer Zahlungseinstellung. Vielmehr war angesichts der saisonalen Struktur der Charterbranche lediglich von einer wintertypischen, vorübergehenden Zahlungsstockung auszugehen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind – ebenso wie der Zuschnitt des Geschäftsbetriebs des Schuldners (vgl. BGH, DNotZ 2010, 286, 288) – gerade auch etwaige (unstreitige) saisonale Besonderheiten der betroffenen Branche im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtwürdigung einzubeziehen. Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich insbesondere, dass selbst der Befund branchenübergreifender Zahlungsverzögerungen – sofern er denn durch verifizierbare Tatsachen, wie etwa empirischen Materials oder auch nur anhand von Medienberichten, festgestellt werden kann – für die Frage des Gläubigervorsatzes von Bedeutung sein kann (BGH, NJW 2014, 2579, 2581). Vorliegend geht es ganz konkret um die Cash-Flow-Ausstattung einer bestimmten Branche, nämlich der Flugbranche im Allgemeinen und der Charterbranche im Speziellen und das auch zu bestimmten, hier relevanten Zeitpunkten, nämlich den Wintermonaten. Dass die Cash-Flow-Ausstattung in den saisonal schwachen Wintermonaten schlechter ist, als in den saisonal starken Sommermonaten, liegt angesichts der Veränderungen der Zahl an Flugbewegungen auf der Hand. In diesem Lichte steht auch der Klägervortrag, wonach im Sommer die „Hochsaison“ der Schuldnerin gelegen habe und dass diese die produktionsintensive Zeit gewesen sei (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2014, S. 31/32). Und auch nach dem Klägervortrag habe auf Seiten der Schuldnerin im Winter „unstreitig eine Auftragsflaute“ bestanden und erst die Durchführung späterer, weiterer Charterflüge habe insoweit die Altverbindlichkeiten ausgleichen können (Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2014, S. 36). 62 (3) Die Schlussfolgerung des Klägers, die Schuldnerin habe in einer Art „ Roll-Over-System“ für die Verbindlichkeiten der Beklagten letztlich am Rande des wirtschaftlichen Abgrunds operiert, findet indes in den Zahlungsströmen gegenüber der Beklagten – und nur auf diese kann es für den Gläubigervorsatz ankommen – keine Stütze. Weder die Forderungshöhe noch die Dauer des Zahlungsverzuges begründeten eine solche Annahme. Die umgehende Begleichung von 40% der Forderungssumme noch am 19.01.2009 und der sich anschließende, stetige Abbau des Forderungsstandes in sechs Raten sind eher das Gegenteil dessen, was nach der Rechtsprechung des BGH eine ständige verspätete Begleichung der Verbindlichkeiten und infolge dessen ein Vor-sich-Herschieben eines Forderungsrückstandes beinhaltet, geschweige denn eines stetig anwachsenden Forderungsstandes. Vielmehr war der Forderungsstand binnen gut zwei Monaten wieder auf null ausgeglichen und neue, fällige (wie die Rechnung vom 01.03.2009 iHv 401.796,31) binnen Monatsfrist ausgeglichen. Und das ordnungsgemäße Zahlungsverhalten der Schuldnerin setzte sich ab Ende des ersten Quartals für die nächsten 8 Monate fort, wie sich aus der nachfolgenden Aufstellung basierend auf dem Klägervortrag ergibt (fällige Verbindlichkeiten > 50 TEUR in rot, < 50 TEUR in grün): 63 (4) Dass auch die Beklagte selbst zu Recht für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation das Zahlungsverhalten der Schuldnerin subjektiv lediglich als saisonale Zahlungsstockung gewertet zu haben, ergibt sich aus dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag, die Schuldnerin habe ihr, der Beklagten gegenüber, erklärt, dass sie kein Polster für die umsatzstarken Wintermonate habe aufbauen können und der niedrigere Cash-Flow saisonal bedingt sei. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Schuldnerin ein gewerbliches Unternehmen betrieb und es daher für die Beklagte offensichtlich gewesen sein musste, dass außer ihr noch weitere Gläubiger vorhanden waren (vgl. BGH, NJW 2013, 940, 943). Auch ist nicht zu verkennen, dass es sich bei der Beklagten, wenn auch nicht um einen Großgläubiger, doch immerhin um einen Schlüsselgläubiger handelt. Eine Forderungen der Europäischen Flugsicherung nicht zu zahlen, könnte zumindest mittelbar die Fortführung des Flugbetriebes insgesamt gefährden. Gleichwohl stellen die Flugsicherungsgebühren angesichts monatlicher Gesamtumsätze der Schuldnerin in Höhe von 12 Mio. EUR nur einen verschwinden kleinen Anteil dar, nämlich durchschnittlich etwa 0,67% monatlich. Damit scheint die Schuldnerin auch in dieser Hinsicht keine Ausnahme von den branchenüblichen Kostenstrukturen zu machen, nach denen, dem unbestrittenen Beklagtenvortrag folgend, Flugsicherungsgebühren im Allgemeinen lediglich 3 % der Gesamtkosten eines Luftfahrtunternehmens ausmachten (vgl. Auszug aus dem „Airline Operational Cost Task Force Report, Anlage B 40 ). Die Zahlungsschwierigkeiten fallen auch ausnahmslos in die, der Beklagten bekannte, branchentypische saisonale Schwächephase des Cash-Flows. Gerade die – jedenfalls aus Sicht der Anfechtungsgegnerin – nachhaltige Erholung noch vor Beginn der Sommersaison belegt die Einstufung als lediglich saisonal bedingte Zahlungsstockung. Es verhielt sich auch nicht so, dass die Schuldnerin mit dem ersten Monat der Wintersaison, die von Ende Oktober bis Ende März dauert, um Ratenzahlung gebeten habe, was auf eine zu dünne Kapitaldecke schließen ließe, sondern erst zu dessen Mitte gegen Ende Dezember. 64 (5) Dieses Ergebnis findet auch seine Stütze in den Angaben des Herrn H. im Termin am 16.04.2015. Dessen Angaben sind – soweit sie sich der Kläger nicht ohnehin zu eigen gemacht hat – als Zeugenaussage verwertbar. Bei Herrn H. handelt es sich nicht um ein Organ der Beklagten, sondern lediglich um einen leitenden Angestellten, mit lediglich rechtsgeschäftlichen und nicht satzungsmäßigen Befugnissen. Er ist auch nicht satzungsmäßiger Vertreter des Organs, mithin des Generaldirektors. Vielmehr wird, wenn der Generaldirektor beispielsweise in Urlaub geht, von dem Generaldirektor selbst einer der fünf Direktoren zu seinem Vertreter für die Dauer des Urlaubs bestellt. Das ist eine rechtsgeschäftliche Bestellung und keine satzungsmäßige. 65 Die Angaben des Zeugen sind gerade auch als Indiz für die Ermittlung des subjektiven Tatbestandsmerkmals des Gläubigervorsatzes heranziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zeuge von seiner Nähe zur Beklagten bei seiner Aussage habe leiten lassen, sich nicht erkennbar. Der Zeuge hat bestätigt, dass das Luftverkehrsaufkommen und das Zahlungsverhalten saisonal geprägt sind. Der Zeuge verfügt aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten, die ihrerseits sämtliche Flugbewegungen in Europa buchhalterisch erfasst, über eine besondere interne Kenntnis des Luftverkehrs. Anhand des Zahlenmaterials aus dem Hause der Beklagten, das der Zeuge hat erstellen lassen, hat er detailliert und mit tabellarischen Auswertungen nachvollziehbar angegeben, dass auf das gesamte Jahr betrachtet, wie z. B. 2009, die Forderungen der Beklagten zu 99,58 % beglichen würden. Gleichzeitig hat er auch angegeben, dass die erfolgreichen Zahlungsquoten in den Wintermonaten bei nur 90% oder darunter lägen. Er hat insofern nachvollziehbar bekundet, dass Schreiben, wie die Zahlungsaufforderung gemäß Anlage K 78, etwa einmal pro Tag vorkämen und für die Beklagte – auch bei Beträgen über einer Million – Teil des normalen, täglichen Arbeitens seien. Damit ist auf der subjektiven Ebene nicht nur von einer saisonalen Prägung der Flugbewegungen als solchen, sondern eben auch von einer saisonalen Prägung des Zahlungsverhaltens jedenfalls eines Teils der Luftfahrtunternehmen auszugehen, nämlich derer, die nicht zu den Top 50 gehören. Denn er hat nicht nur bekundet, dass es die sog. Top-50-Airlines gibt, mit denen ungefähr 75 bis 80 % des Gesamtumsatzes gemacht werde und die in der Regel am Stichtag oder einen Tag danach bezahlten – eine Aussage, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat. Sondern er hat zudem auch auf die übrigen Luftfahrtunternehmen hingewiesen, die nicht immer pünktlich zahlten, wie z.B. Unternehmen aus bei afrikanischen Ländern, bei denen das interne Zahlungsziel bei weniger als 50 % liege. Da sich der Zeuge des Zahlenmaterials der Buchhaltung der Beklagten bediente, lässt dies seinerseits Rückschlüsse auf die subjektive Sicht der Organe der Beklagten zu. 66 (6) Schließlich steht dieses Ergebnis zum subjektiven Kenntnis- und Erfahrungsstand der Beklagten auch im Einklang mit den Kenntnissen der maßgeblichen Aufsichtsbehörde, dem Luftfahrtbundesamt. Das Luftfahrtbundesamt verfügt über recht weitreichende Befugnisse zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Luftfahrtunternehmen und kann daher ebenso wie die Beklagte als besondere Brancheninsiderin angesehen werden. Diesem war jedoch ausweislich der Antwort auf ein Amtshilfeersuchen der Beklagten ebenfalls weder zum 01.03.2008 noch zum 01.01.2009 eine (drohende) Zahlungsfähigkeit ersichtlich (vgl. Schreiben des Luftfahrtbundesamtes vom 03.12.2014, Anlage B 48 ). 67 cc) Auch auf die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen. Denn sie greift ihrerseits erst ein, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Daran fehlt es jedoch, wie ausgeführt, hier. 68 5. Vor dem Hintergrund der branchentypischen saisonalen Besonderheiten der Luftverkehrsbranche im Allgemeinen und für Charterfluggesellschaften im Besonderen stellt auch das in den Wintermonaten 2009/2010 erneut verschlechterte Zahlungsverhalten der Schuldnerin für die angefochtenen Zahlungen vom 14.12.2009 bis zum 19.10.2010 keine Tatsache dar, das objektiv den Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hätte ziehen lassen. Auch hinsichtlich dieses Teils der angefochtenen Zahlungen kann nach tatrichterlicher Würdigung gemäß § 286 ZPO nicht von der erforderlichen Kenntnis der Beklagten iSd § 133 Abs. 1 InsO ausgegangen werden. 69 a) Wie schon im Winter des Vorjahres bat die Schuldnerin auch im Winter 2009/2010 um eine Ratenzahlungsmöglichkeit. Auch dieses, sich wiederholende Zahlungsverhalten ist nicht als Indiz einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, sondern lediglich einer vorübergehenden Zahlungsstockung zu werten. Denn es zeigte lediglich erneut den branchentypischen und der Beklagten bekannten, saisonalen Cash-flow-Engpass auf Seiten der Schuldnerin und dies wieder (erst) zur Mitte der Wintersaison. Da sich der Engpass nicht sogleich mit dem ersten Monat der Wintersaison realisierte, lässt auch dieser Engpass für die Beklagte keine Rückschlüsse auf eine etwaig insgesamt zu dünne Kapitalausstattung zu. Angesichts der – jedenfalls aus Sicht der Beklagten – nachhaltigen Erholung ab des März 2009 war vielmehr aus Sicht der Beklagten auch im Jahr 2010 mit einer erneuten Erholung zu rechnen – was auch so kam. 70 aa) Zwar handelte es sich angesichts eines Jahresumsatzes der Schuldnerin in Höhe von 144 Mio. EUR und mit der Beklagten von rund 9,7 Mio. EUR bei dem Forderungssaldo per 15.12.2009 von 1.713.992,20 EUR auch hier um eine nicht unerhebliche Forderung. Diese machte gut 1% des Jahresumsatzes der Schuldnerin und 17,5% des Jahressumsatzes der Schuldnerin mit der Beklagten aus. Allerdings belief sich der Forderungssaldo schon am 20.01.2010 auf nur noch 1.194.132,20 EUR. Das bedeutet, dass die Schuldnerin binnen eines Monats hiervon 519.860 EUR zahlte, mithin 30% der Schuld. Der Ratenzahlungsplan sah im Übrigen eine vollständige Begleichung in fünf Raten bis Anfang März zu, mithin binnen anderthalb Monaten. Dieses Zahlungsziel wurde nur für die Schlussrate um eine Woche verlängert ( Anlage K 82 ). Im Übrigen wurde dieser Ratenzahlungsplan eingehalten, so dass innerhalb von wenig mehr als zwei Monaten die gesamten Forderungen der Beklagten bedient worden waren. Die umgehende Begleichung von 30% der Forderungssumme binnen gut eines Monats (15.12.2009 bis 20.01.2010) und der sich anschließende stetige Abbau des Forderungsstandes in fünf Raten sind – wie auch im Vorjahr – kein Vor-sich-Herschieben eines Forderungsrückstandes, sondern aus Sicht der Beklagten eine saisontypische, kurzzeitige Schwäche. Der Forderungsstand war binnen gut zwei Monaten wieder auf null ausgeglichen. Neue, fällige Forderungen (wie die Rechnung vom 14.03.2010 iHv 2.760.008,61) wurden sogar binnen Wochenfrist ausgeglichen. Erneut blieb es – dieses Mal schon ab März, mithin noch während der laufenden Wintersaison – bei der pünktlichen Begleichung aller Forderungen bis zur Insolvenzanmeldung, wie sich aus der nachfolgenden Aufstellung basierend auf dem Klägervortrag ergibt (fällige Verbindlichkeiten > 50 TEUR in rot, < 50 TEUR in grün): 71 bb) Zwar drohte diesmal die Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2010 ( Anlage K 78 ) die Beschlagnahme von Flugzeugen an, falls fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 1.190.621,21 EUR nicht bis zum 12.01.2010 ausgeglichen würden. In Ermangelung sonstiger, der Beklagten bekannter Beweisanzeichen und angesichts einer – wie im Vorjahr – erfolgten umgehenden Einigung auf eine Ratenzahlungsvereinbarung und der anschließenden, saisontypischen Erholung sogar noch vor Beginn der Sommersaison genügt auch die einmalige Androhung von Zwangsmaßnahmen nicht für die Annahme, die möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende Tilgung der Forderung der Gläubigerin stelle ein ausreichendes Indiz den Gläubigervorsatz dar. Vielmehr fand die saisonale Prägung des europäischen Luftfahrgeschäfts im Allgemeinen und des Chartergeschäfts der Beklagten im Besonderen im Winter 2009/2010 ebenso seine erneute Bestätigung, wie die anschließende Erholungsphase ab Ende des ersten Quartals. Die Schlussfolgerung des Klägers, die Schuldnerin habe in einer Art „ Roll-Over-System“ für die Verbindlichkeiten der Beklagten letztlich am Rande des wirtschaftlichen Abgrunds operiert, findet auch für diesen Zeitraum ausweislich der vorstehenden Zahlungsströme gegenüber der Beklagten – und nur auf diese kann es für den Gläubigervorsatz ankommen – keine Stütze. Weder die Forderungshöhe noch die Dauer des Zahlungsverzuges begründeten eine solche Annahme. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 72 b) Da die Beklagte, wie ausgeführt, im Winter 2008/2009 nichts von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wusste, greift auch die Beweisregel bei einer einmal eingetretenen Zahlungseinstellung nicht ein, wonach der Anfechtungsgegner anschließend darzulegen und zu beweisen habe, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (vgl. hierzu BGH, NJW 2013, 940, 942). 73 6. Der Klageanspruch ist auch nicht in Höhe eines Teilbetrages von 4.388.730,54 EUR nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Auch diese Anfechtungsnorm setzt die Kenntnis des Gläubigers – mithin der Beklagten – von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin voraus. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nicht nur fehlte es daran, wie ausgeführt, aufgrund des stark saisonal geprägten Geschäfts der Schuldnerin, sondern gerade die letzten drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages waren von einem reibungslosen Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten geprägt. Die Beklagte kann sich ferner ergänzend auf die unbestrittenen Presseinformationen, wonach die Insolvenzantragstellung überraschend gewesen sei (vgl. Artikel der portfolia-international.de, Anlage B 45, und Hamburger Abendblatt, Anlage B 46 ) als auch auf die Sicht des Luftfahrtbundesamtes, als Aufsichtsbehörde, stützen (vgl. Schreiben des Luftfahrtbundesamtes vom 03.12.2014, Anlage B 48 ). 74 7. Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung teilt das Schicksal des Hauptanspruches und ist daher ebenfalls unbegründet. 75 8. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen der von der Beklagten erhobenen Einrede des Art. 13 EUInsVO kommt es damit nicht an. III. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.