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Urteil

301 O 1/15

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H.. und J.. GmbH (Schuldnerin) die Rückzahlung eines an den Beklagten als damaligen Gesellschafter ausgezahlten Betrags auf Grund einer Insolvenzanfechtung. 2 Nach Insolvenzeröffnung am 12. Januar 2011 wurde der Kläger am 1. Mai 2011 zum Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Zu der (überraschenden) Insolvenz war es gekommen, weil im Dezember 2010 in Warenlieferungen der Schuldnerin, die mit Fetten, Fettsäuren und deren Derivaten handelt und u.a. Futterseife für die Landwirtschaft herstellt, ein über den Grenzwerten liegender Dioxinwert festgestellt wurde und in der Folge praktisch ein Handel mit Fetten nicht mehr möglich war. 3 Der Beklagte hielt bei der Schuldnerin als Gesellschafter 3601 Stimmen, die übrigen vier Gesellschafter zusammen 6401 Stimmen. Für Beschlussfassungen über die Verteilung des Reingewinns der Gesellschaft sieht § 10 Abs. 2 der Satzung der Schuldnerin (Anlage B 1) eine notwendige Mehrheit von 75 % vor. Der Beklagte war von 1991 bis 2006 zunächst Alleingeschäftsführer und seit 2005 gemeinsam mit dem Gesellschafter S... Wegen aufgetretener Meinungsverschiedenheiten kündigte der Beklagte den Geschäftsführervertrag am 30. Juni 2006 und führte der Gesellschafter Herr S.. die Geschäfte ab 2007 allein. In der Folge versuchten Gesellschafter, den Beklagten, der wegen des weggefallenen Geschäftsführergehalts auf die Auskehrung der Gewinne angewiesen war, dazu zu bewegen, seine Gesellschaftsbeteiligung aufzugeben. 4 Es war seit der Gründung der Gesellschaft 1980 üblich gewesen, den Jahresüberschuss an die Gesellschafter auszuschütten. Gleichwohl sollte nach dem Vorschlag des Geschäftsführers S.. der Jahresüberschuss für 2007 in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen werden (Anlage B 3). Erst in einer zweiten Gesellschafterversammlung und weil der Beklagte einen Austritt nicht kategorisch ausschloss, konnte schließlich die Ausschüttung eines Teilbetrages erreicht werden (Anlage B 4). 5 2008 erwirtschaftete die Schuldnerin einen Jahresüberschuss von 2.434.580,39 € (Anlage K 4). Die Geschäftsführung schlug in der Einladung zur Gesellschafterversammlung mit Schreiben vom 13. November 2009 vor, davon 50.000 € an die Gesellschafter auszuschütten und den Rest von 2.384.580.39 € auf neue Rechnung vorzutragen (Anlage K 5). Der Beschluss über die Gewinnverwendung wurde auf der Gesellschafterversammlung vom 11. Dezember 2009 bis auf weiteres aber (einstimmig) ausgesetzt, da ein Vorschlag des Beklagten vorlag, 970.000 € auszuschütten (Anlage K 6). Der Jahresgewinn aus 2008 wurde im Jahresabschluss für 2009 auf die Position Gewinnvortrag gebucht (Anlage K 7). 6 Am 7. April 2010 erhielt der Beklagte ein Angebot, das eine Veräußerung der Anteile zum doppelten des Nennwertes von 65.905,52 € vorsah. 7 In der folgenden Gesellschafterversammlung vom 26. Mai 2010 kam wiederum keine Mehrheit für eine Gewinnverwendung zustande. Weder der Vorschlag des Beklagten, den Jahresüberschuss vollständig an die Gesellschafter auszuzahlen, noch der Vorschlag des Gesellschafters S.., den Jahresüberschuss aus 2008 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen, erhielt die erforderliche 3/4-Mehrheit. 8 Im Juni 2010 erhob der Beklagte beim Landgericht Itzehoe Zivilklage gegen die Schuldnerin, um eine Gewinnausschüttung des Jahresüberschusses aus 2008 zu erreichen. Nachdem die Gesellschafter daraufhin im September 2010 einstimmig beschlossen hatten, den Jahresüberschuss aus 2008 vollständig an die Gesellschafter auszukehren (Anlage K 9), nahm der Beklagte die Klage zurück. 9 Am 21. September 2010 erhielt der Beklagte (inklusive der an das Finanzamt abgeführten Steuern) 876.448,93 € ausgezahlt (Anlagen K 10 und 11). 10 Der Aufforderung des Klägers, diesen Betrag zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, ist der Beklagte entgegengetreten. 11 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Gewinnausschüttung der Insolvenzanfechtung unterliegt und an die Insolvenzmasse zu erstatten sei. Durch die Ausschüttung von zuvor stehen gelassenen Gewinnen an die Gesellschafter werde eine Forderung aus einer Rechtshandlung zurückgewährt, die einem Gesellschafterdarlehen entspreche. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 876.448,93 € nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2011 zu zahlen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Gewinnausschüttung der Schuldnerin an den Beklagten nicht um die Rückzahlung einer einem Darlehen gleichgestellten Forderung handele, weil es an einer bewussten Finanzierungsentscheidung der Gesellschafter fehle. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Der Kläger kann von dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung von 876.448,93 € verlangen. 20 Eine Insolvenzanfechtung gemäß §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 129, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO scheitert daran, dass es nicht eine Rechtshandlung war, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprach, als die Gesellschafter nicht die Ausschüttung des Jahresgewinns aus 2008 an die Gesellschafter beschlossen, sondern den Gewinn in der Schuldnerin beließen und mithin die schließlich im September 2010 erfolgte Gewinnausschüttung auch nicht die Rückgewähr einer Forderung aus einer Rechtshandlung war, die einem Darlehen wirtschaftlich entspricht. 21 Wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Rechtshandlungen können (z.B.) die Stundung einer Forderung und Fälligkeitsvereinbarungen sein. Der personelle und sachliche Anwendungsbereich des vormaligen § 32 a GmbHG a.F. soll durch die Einbeziehung von gleichgestellter Forderungen in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO übernommen worden sein. Ein Darlehen gemäß § 488 BGB setzt voraus, dass ein Gesellschafter der Gesellschaft einen Betrag überlässt, um die Gesellschaft finanziell zu unterstützen. Dass es dabei keinen Unterschied machen kann, ob ein Gewinn zunächst ausgeschüttet wird und dann der Gesellschaft als Darlehen zur Verfügung gestellt wird oder die Summe direkt in der Gesellschaft verbleibt, ist nicht zweifelhaft. Allerdings ist nach Auffassung dieses Gerichts bei einem Stehenlassen einer Forderung nur dann von einem Darlehen auszugehen, wenn dieser Betrag bewusst zum Zwecke der Finanzierung in der Gesellschaft belassen wird. Daran fehlt es hier. 22 Vorliegend ist für die anzustellende Bewertung zudem folgendes zu beachten: 23 Es war das Ziel des Beklagten, die erwirtschafteten Gewinne ausgezahlt zu erhalten. Er war nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer 2006 und dem Wegfall seines festen Gehalts finanziell darauf angewiesen, jährliche Ausschüttungen aus der Gesellschaft zu erhalten. Es ist unstreitig, dass anderen Gesellschaftern daran gelegen war, den Beklagten auch als (weiterhin Einfluss nehmenden) Gesellschafter loszuwerden. Zum einen lag es mithin nicht an dem Beklagten, dass der Gewinn aus dem Jahr 2008 vorgetragen und nicht (teilweise) ausgezahlt wurde. Zum anderen haben auch die Gesellschafter insgesamt durch das Stehenlassen des Gewinns niemals die Absicht verfolgt, der Gesellschaft dadurch liquide Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Schuldnerin ging es finanziell bis zur Feststellung der Dioxinbelastung gut, Gesellschafterdarlehen oder das Zurverfügungstellen von liquiden Mitteln waren zu keinem Zeitpunkt notwendig. Die eingetretene Verzögerung bei der Gewinnausschüttung, die der Beklagte letztlich nur durch den Druck seiner erhobenen Zivilklage beenden konnte, war vielmehr das Ergebnis von zerstrittenen Gesellschaftern, die sich auf die Auszahlung von erwirtschafteten Gewinnen nicht haben einigen können. Ein Gesellschafterbeschluss darüber, wie die Gewinne des Jahres 2008 verwendet werden sollen - ggf. eben als Rücklage - fehlt gerade. Ein Alleingesellschafter steht demgegenüber anders da. Er hat es selbst in der Hand, eine von ihm gewünschte Gewinnverteilung - ohne förmliche Gesellschafterversammlung - tatsächlich auch durchzusetzen. Deshalb dürfte es sich bei dem vorübergehenden Unterlassen einer Gewinnverteilung durch einen Alleingesellschafter (ausnahmsweise) darum handeln können, dass der Gesellschaft eine bestimmte Geldsumme als liquides Mittel zur Verfügung gestellt wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 U 635/13 - juris). 24 Soweit bei einem Minderheitsgesellschafter - wie hier - mitunter angenommen wird, dass schon dann von einer Rechtshandlung, die einem Darlehen wirtschaftlich entspricht, ausgegangen werden könne, wenn dieser in Bezug auf die Thesaurierung verhinderungsbefugt ist ( Spliedt in EWiR 2014, 57 f., Neußner in Graf-Schlicker, InsO, § 39 Rn. 41), bleibt es entscheidend, ob die Möglichkeit besteht, eine Ausschüttung vorzunehmen. Nur dann, wenn diese Möglichkeit besteht, aber nicht genutzt wird, kann - anders als vorliegend - von einer einem Darlehen vergleichbaren Rechtshandlung ausgegangen werden. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der (nur) verhindern soll, dass die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO angeordnete Nachrangigkeit umgangen wird (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 29. Mai 2013 – 9 U 15/13, OLG München Schlussurteil vom 22. Januar 2014 – 3 U 798/13 - juris) und der Gesellschafter das mit einer Darlehensgewährung verbundene Risiko auf die Gemeinschaft der Gesellschaftsgläubiger abwälzt. Hier liegt schon kein Fall der Umgehung vor, weil sich die Dioxinbelastung der produzierten Futtermittel erst im Dezember 2010 herausstellte, was dann sehr schnell die finanzielle Schieflage der Gesellschaft und die Stellung des Insolvenzantrags nach sich zog, während die Auskehrung des Gewinns an den Beklagten bereits im September 2010 erfolgt war. 25 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.