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Beschluss

324 O 380/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Gegen die Schuldnerin zu 1) wird wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3.07.2014, ergänzt durch Beschluss vom 8.07.2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,00, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je € 500,00, festgesetzt. 2. Die Kosten des Bestrafungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Streitwert wird auf € 15.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Auf Antrag des Gläubigers ist gegen die Schuldnerin zu 1) gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu verhängen, denn sie hat schuldhaft gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3.07.2014, ergänzt durch Beschluss vom 8.07.2014 verstoßen. Die einstweilige Verfügung ist der Schuldnerin zu 1) am 10.07.2014 zugestellt worden. 2 Die Schuldnerin zu 1) hat nicht dahingehend schuldhaft gegen das Verbot verstoßen, indem sie die untersagten Passagen weiterhin selbst verbreitet hat, denn sie hat ihre Onlineveröffentlichung entsprechend der einstweiligen Verfügung geändert. Auch ist ihr kein Organisationsverschulden bezogen auf die Umsetzung des Verbots in ihrem Unternehmen vorzuwerfen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, alles ihm nur Mögliche zu tun, um einen neuerlichen Rechtsverstoß zu unterbinden. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf solche Störungen, die ihre Quelle im eigenen Einwirkungsbereich des Unterlassungsschuldners haben. So ist derjenige, der die von ihm zu unterlassende Äußerung in das Internet gestellt hat, aufgrund des Unterlassungstitels dazu verpflichtet, alles im Rahmen des ihm Möglichen zu unternehmen, um sie auch wieder aus dem Internet zu entfernen. Hierzu hat er erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann (BGH Urteil v. 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 - Juris Abs. 62 ff). 3 Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall einer Redaktionsgemeinschaft, bei der die Schuldnerin zu 1) dafür sorgen muss, dass die an der Redaktionsgemeinschaft beteiligten Unternehmen auf den Unterlassungstitel hingewiesen werden. Denn der Schuldnerin zu 1) ist eine solche Information zumutbar, da sie die von ihr in die Redaktionsgemeinschaft eingebrachten Berichterstattungen kennt. Ob im Einzelfall die Anbringung eines sogenannten Sperrvermerks im Rahmen eines gemeinsam genutzten Pools ausreicht oder aufgrund der bekannten Arbeitsabläufe eine kurze schriftliche Benachrichtigung der anderen Unternehmen geboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da nach dem Parteivortrag davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin zu 1) keine Maßnahmen ergriffen hat. Dass die Berichterstattung auf „welt.de“ bereits am 10.06.2014 und damit vor Erlass und Zustellung der einstweiligen Verfügung erschienen war, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Schuldnerin keine Maßnahmen ergriffen hat, ebenfalls ohne Relevanz. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, im Rahmen einer eigenen Recherche über die Suchmaschine G. jegliche Verbreitungen der untersagten Passagen nachzuvollziehen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. 4 Bei der Höhe des Ordnungsgeldes hat die Kammer zugunsten der Schuldnerin berücksichtigt, dass es sich um den ersten Verstoß handelt, der lediglich fahrlässig war. Ferner betrifft er kein aktives Handeln der Schuldnerin, sondern ihre Verpflichtung, die Störung durch einen Dritten durch geeignete Informationen zu unterbinden. Danach erscheint das festgesetzte Ordnungsgeld ausreichend, aber auch erforderlich, um der Bedeutung und Intensität des Verstoßes gerecht zu werden und die Schuldnerin zur künftigen Beachtung des Verbotes anzuhalten. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 92 Abs. 1 ZPO, da der Gläubiger ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro beantragt hat, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.