OffeneUrteileSuche
Urteil

333 O 249/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu tragen. 3) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (Schiffsfonds) geltend. 2 Die Klägerin trat durch die Beitrittserklärung vom 08.04.2005 mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 100.000,-- € + 5 % Agio in Höhe von 5.000,-- € = 105.000,-- € (Anlage K 1) als Treuhand-Kommanditistin über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin (damals firmierend als H. H. Schiffstreuhand GmbH) sechs Schiffsgesellschaften bei, die unter der Bezeichnung „H. Schiffsportfolio X“ angeboten wurden. Die Klägerin war zuvor von einem Berater oder einem Vermittler oder von einem Finanzdienstleister geworben worden. Die Klägerin beteiligte sich an den sechs folgenden Schiffsgesellschaften mit folgenden Beteiligungsquoten: 3 Schiffsgesellschaft Beteiligungsquote B. Shipping GmbH & Co. KG MS „Br. R.“ 14,34 % MS “J. R.” B. B. GmbH & Co. KG 10,78 % B. Shipping GmbH & Co. KG MS “B. M.” 13,81 % MS “ W.” Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG 22,36% KG MS „Ba. C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. 8,02 % MS „V.“ GmbH & Co. KG 30,69% Gesamt 100,00 % 4 Die Klägerin erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 28.500,-- €. 5 Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als Gründungskommanditistin, Prospektherausgeberin und Prospektverantwortliche sowie die Beklagte zu 2) als Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 3) ist am 11.03.2013 durch Abspaltung gemäß § 126 UmwG aus der Beklagten zu 2) hervorgegangen. Den Angaben der Klägerin zufolge hafte die Beklagte zu 3) daher nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG vollen Umfangs akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2). 6 Die Klägerin schloss unter dem 20.12.2006 / 28.12.2006 als Übertragende mit A. J. als Übernehmer und mit Zustimmung der Beklagten zu 2) einen Übernahmevertrag bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung (Anlage B 1). 7 Die Klägerin trägt vor, Grundlage der jeweiligen Beteiligung sei der von der Beklagten zu 1) herausgegebene und zu verantwortende Emissionsprospekt vom 26.01.2005 (Anlage K 2) gewesen. Über nachfolgende Umstände, die für die Anlageentscheidung wesentlich seien bzw. gewesen wären, sei sie - die Klägerin - bei ihrer Einwerbung durch den Emissionsprospekt nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt und sei damit rechtswidrig in ihr rechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht eingegriffen worden, das Für und Wider ihrer Anlageentscheidung eigenverantwortlich gegeneinander abzuwägen und so eine informierte Entscheidung treffen zu können. Eine über den Emissionsprospekt hinausgehende Aufklärung sei durch das Einwerbungs-, Beratungs- oder Vermittlungsgespräch nicht erfolgt. Die unzureichenden Prospektangaben beträfen folgende Komplexe: 8 - Verschweigen von Sondervorteilen von Gründungsgesellschaftern, die sich auf einen Zwischenhandelsgewinn bei den Schiffen W. und J. R. sowie auf eine Überteuerung oder einen Zwischenhandelsgewinn beim Schiff B. beziehen würden; - Verschweigen der „Sprengkraft“ einer Währungssicherungsklausel von 105 %; - Verschweigen einer Loan-to-value-Klausel; - eine unzureichende Darstellung von Interessenkonflikten sowie - täuschende Angaben, die die Begutachtung einiger Schiffe beträfen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Herrn A. J., M. Straße, B., 76.500,00 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus den Treuhandverträgen betreffend die Teilgesellschaften des „H. Schiffsportfolio X“ wie aus dem als Anlage 1 vorgelegten Zeichnungsschein ersichtlich, 11 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin und Herrn A. J. von Rückforderungen wegen erhaltener Ausschüttungen auf seine Beteiligung am „H. Schiffsportfolio X“ freizustellen, die ein Gläubiger, Insolvenzverwalter oder Treuhänder der Teilgesellschaften dieses besagten Portfolios oder einer ihrer weiteren Gesellschafter, Treugeber-Gesellschafter oder diese selbst gegen ihn geltend machen, sei es, dass dies aus eigenem, sei es, dass es aus abgeleitetem Recht - insbesondere aus einem Aufwendungsersatzanspruch des Treuhänders - erfolgt, 12 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin und Herrn A. J. auch von allen sonstigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihre Ursache in seiner mit Anlage K 1 jeweils dokumentierten Beteiligung als Treugeber-Gesellschafter der Teilgesellschaften des „H. Schiffsportfolio X“ oder der mit dieser Klage begehrten wirtschaftlichen Rückabwicklung derselben haben, 13 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der ihnen in Ziffer 1 angedienten Rechte des Klägers im Verzug befinden. 14 Die Beklagten zu 1) – 3) beantragen jeweils, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagten zu 1) – 3) tragen vor, die Klägerin sei aufgrund des Übertragungsvertrages nicht mehr aktivlegitimiert. Sie sei über alle wesentlichen Umstände vor ihrem Beitritt anhand des Verkaufsprospektes aufgeklärt worden. Prospektfehler lägen nicht vor. Im Übrigen seien die etwaigen Ansprüche der Klägerin verjährt. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. 17 Die Nebenintervenientin beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Nebenintervenientin trägt über die Klagerwiderung hinaus ergänzend vor, dass die Klägerin noch nicht einmal zu der Anbahnung des Beitritts vorgetragen habe. Die Klägerin habe damit nicht dargelegt, dass sie den Prospekt gelesen und sich in einem Irrtum über die behaupteten Prospektfehler befunden habe. Die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten für den behaupteten Schaden sei daher schon nicht schlüssig dargelegt worden. 20 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. A. 22 Die Klägerin hat weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, Ziff. 1; 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zu 1) – 3) einen Schadensersatzanspruch. Die Beklagten zu 1) – 3) haben ihre, ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Aufklärungspflicht durch den streitgegenständlichen Emissionsprospekt vom 26.01.2005 (Anlage K 2) erfüllt. Der Prospekt weist die von der Klägerin gerügten Prospektfehler nicht auf. I. 23 Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschl. vom 23.09.2014, Az.: II ZR 317/13), der der Einzelrichter folgt, muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt. II. 24 Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Emissionsprospekt. 25 1. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass im Prospekt eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile erforderlich ist. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern einer Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden (vgl. BGH Urt. vom 15.01.2013, Az.: II ZR 43/12). 26 Der streitgegenständliche Emissionsprospekt legt zum einen die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen in einem ausreichenden Maße dar. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass im Emissionsprospekt etwaige Sondervorteile für Gründungsgesellschafter verschwiegen worden sein könnten. 27 a) Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Prospekt eine unzureichende Darstellung von Interessenkonflikten enthalte. Der Kernvorwurf der Klägerin geht dahin, dass N. S., B. B., J.- P. W., J.- P. S. und U. W. bzw. die Reederei V. Gründungsgesellschafter und geschäftsführende Personen bei den Vertragsreedern seien. Sie würden daher mit sich selbst die Charterverträge abschließen. Dies habe im Prospekt klarer zum Ausdruck gebracht werden müssen und nicht verstreut über verschiedene Stellen. 28 Der Einzelrichter folgt der Ansicht der Klägerin nicht. Bereits auf Seite 21 des Prospektes wird im Kapitel Chancen und Risiken auf einen Blick unter dem Stichwort Verflechtungen ausgeführt: 29 Grundsätzlich besteht das Risiko von Interessenkonflikten. Die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften der Schiffsgesellschaften sind regelmäßig gleichzeitig als Geschäftsführer oder Vertragsreeder tätig. Die Treuhandgesellschaft ist ein Unternehmen der H.-Gruppe. 30 Ferner werden auf Seite 30 des Prospektes im Kapitel Vergütungen der Gründungsgesellschafter (§ 7 Abs. 1 Ziff. 3 VO) die Vertragsreeder im Einzelnen aufgeführt. 31 Nachfolgend wird auf Seite 79 des Prospektes im Kapitel Risiken der Beteiligung unter dem Stichwort Verflechtungen der Text von Seite 21 des Prospektes nochmals wiederholt. 32 Schließlich folgt auf den Seiten 99 – 109 des Prospektes bezogen auf jede Schiffsgesellschaft eine in Tabellenform übersichtlich gestaltete Auflistung des Sitzes der Schiffsgesellschaft, der Handelsregisterdaten, das Datum der Ersteintragung, die Höhe des Stammkapitals, die Mitglieder der Geschäftsführung, die Gesellschafter, die Funktionen sowie die Gesamtbezüge. In Bezug auf die einzelnen Schiffsgesellschaften weist der Prospekt auf den Seiten 100 ff. u.a. folgende Daten aus: 33 Schiffsgesellschaften MS „B. R. und MS „B. M.“ 34 N. S. wird u.a. aufgeführt (Seite 100 f.): als Geschäftsführer der B. M-Serie Beteiligungs GmbH, die eine Komplementärin der Fondsgesellschaft „Br. R.“ ist; als Geschäftsführer der B. R-Serie Beteiligungs GmbH, die eine Komplementärin der Fondsgesellschaft „B. M.“ ist; als Geschäftsführer und Gesellschafter der B. Shipping GmbH, die eine Kommanditistin, stille Beteiligte und Platzierungsgarantin von Fondsgesellschaften ist; als Geschäftsführer der B. Chartering GmbH, die Charterer des MS „B. M.“ ist. 35 Schiffsgesellschaft MS „J. R.“ 36 Kapitän B. B. (Seite 103 des Prospektes) wird aufgeführt als Kommanditist der Fondsgesellschaften „J. R.“ und „J. Ra.“ sowie als Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaften der Fondsgesellschaften und der Vertragsreeder-Gesellschaft. 37 Schiffsgesellschaft MS „W.“ 38 Kapitän J.- P. W. (Seite 105 des Prospektes) wird u. a. aufgeführt als Kommanditist, stiller Beteiligter und Platzierungsgarant des MS „W.“ sowie als persönlich haftender Gesellschafter der Veräußerin des MS „W.“ sowie als Inhaber der Vertragsreeder-Einzelfirma. 39 Schiffsgesellschaft MS „Ba. C.“ 40 J.- P. S. (Seite 107 des Prospektes) wird u. a. aufgeführt als Kommanditist der Fondsgesellschaft und als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärin und als Gesellschafter-Geschäftsführer der Reederei. 41 Schiffsgesellschaft MS „V.“ 42 U. W. (Seite 108 f. des Prospektes) wird u.a. aufgeführt als Geschäftsführer der MS „V.“ Verwaltungs GmbH, die eine Komplementärin der Fondsgesellschaft ist, als Direktor der E. Shipping Inc., die u. a. eine Komplementärin der Fondsgesellschaft ist, 43 als Gesellschafter der Bereederungsgesellschaft H: V. GmbH & Co. KG, die u. a. Vertragsreederin ist, als Geschäftsführer der Reederei H. V. GmbH, die u. a. eine Komplementärin des Vertragsreeders ist und als Geschäftsführer und Gesellschafter der Reederei H. V. GmbH, die Platzierungsgarantin ist. 44 Die vorgenannten Hinweise sowie die Detailangaben auf den Seiten ab 99 ff. des Prospektes zeigen in einem ausreichenden Maße die personellen Verflechtungen auf. Sie können einem Anleger, von dem eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes zu verlangen ist, nicht entgehen. 45 b) Der Prospekt ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht wegen eines etwaigen Verschweigens von Sondervorteilen fehlerhaft. 46 aa) Die Klägerin behauptet, dass zwischen dem Eigenerwerb des Schiffes „W.“ durch die Verkäufergesellschaft (MS „W.“ J.- P. W. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) und dem Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft (MS “ W.” Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) ein Zwischenhandelsgewinn in Höhe von ca. 5,5 Mio. € entstanden sei, der im Prospekt verschwiegen worden sei. Eine Pflicht zur Offenlegung im Prospekt sei erforderlich gewesen, weil J.- P. W. sowohl Gesellschafter der Verkäufergesellschaft als auch Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft gewesen sei. Den Zwischenhandelsgewinn berechnet die Klägerin anhand des Kaufpreises des baugleichen „Schwesterschiffes“ E. (Anlage K 5 = Auszug aus dem Angebot mit Darstellung von technischen Einzelheiten), welcher lediglich 33,206 Mio. € betragen haben solle, während der Kaufpreis für die W. 40,5 Mio. USD betragen habe, was 38,7 Mio. € entspräche. Der Dollar-Kurs habe sich, so die Klägerin, gegenüber dem Euro in den fast 6 Jahren zwischen Kauf und Weiterverkauf um mehr als 25% verändert; von 0,97 € auf 1,25 €. Wenn die Verkäufergesellschaft der Fondsgesellschaft den gezahlten Kaufpreis in Euro weiterbelastet hätte, wäre das Schiff allein deswegen für einige Millionen billiger zu haben gewesen. 47 Der Einzelrichter ist aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht davon überzeugt, dass ein offenbarungspflichtiger Zwischenhandelsgewinn entstanden ist. Die Prospektangaben zu dem Wert der W. und zum Erwerb des Schiffes sind ausreichend. Auf Seite 37 des Prospektes werden dem Anleger bereits im Rahmen der Darstellung der Investition Einzelheiten zu den 6 Schiffen genannt, und zwar u.a.: der Kaufvertrag vom 25.11.2004, die Verkäuferin = MS „W.“ J.- P. W. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der Kaufpreis in Höhe von 40,5 Mio. USD. Auf Seite 54 des Prospektes werden im Kapitel „Konzept – Anlageziele und Anlagepolitik“ u.a. „Angaben zu den Anlageobjekten“ gemacht. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um technische Einzelheiten, u.a. das Baujahr 12/1999. Auf Seite 127 des Prospektes werden sodann im Kapitel „Vertragswerk“ jeweils als „Anlage I“ zum Gesellschaftsvertrag der Investitions- und Finanzplan jeder Fondsgesellschaft dargestellt. Darin wird der Kaufpreis sowohl in USD (40,5 Mio. $) als auch in Euro (32,4 Mio. €) angegeben. Ferner wird im Hinblick auf den Kaufpreis des Schiffes der Umrechnungskurs von USD 1,25 je Euro genannt. Im Prospekt werden daher die Kalkulationsgrundlagen, die ein Anleger für die Einschätzung des Kaufpreises benötigt, offen und nachvollziehbar ausgewiesen. 48 Hinzu kommt, dass im Prospekt auf den Seiten 44 f. im Kapitel „Konzept – Anlageziele und Anlagepolitik“ eine Einschätzung des Kaufpreises der W. rein auf Dollarbasis vorgenommen worden ist. In einem Schaubild werden die langfristigen Neubaupreis- und die Wiederverkaufswertentwicklung von Containerschiffen im Vergleich zum Kaufpreis der fast 5-jährigen W. vorgenommen und ein Wert von 40,5 Mio. USD ausgewiesen. Weiter heißt es: 49 Der Neubaupreis per Dezember 2004 für 2.750 TEU Containerschiffe wird bei Clarkson mit US-$ 46,5 Mio. angegeben, der Preis für fünfjährige Einheiten liegt aufgrund der hohen Charterraten bei US-$ 50,5 Mio. Der Kaufpreis des MS „W.“ liegt nach Ansicht des Marktanalysten derzeit deutlich unter dem aktuellen Preisniveau von Schiffen nach fünf Jahren. Seiner Ansicht nach ist das Schiff hochwertig ausgestattet, so dass es sich um einen angemessenen marktgerechten Preis handelt. 50 Auf Seite 54 des Prospektes wird im Kapitel „Konzept – Anlageziele und Anlagepolitik“ im Unterkapitel „Angaben zu den Anlageobjekten“ schließlich noch angegeben, dass Dipl.-Ing. G. O. am 19.12.2004 ein Bewertungsgutachten mit dem Ergebnis „tatsächlicher Wert über Kaufpreis“ erstellt hat. Damit werden dem Anleger alle relevanten Daten zur Einschätzung des Kaufpreises an die Hand gegeben. Weitere Angaben waren nicht veranlasst. 51 Letztendlich basiert die Behauptung der Klägerin nur auf der pauschalen Angabe, dass der Kaufpreis für die W. ausgehend von 40,5 Mio. USD in Euro umgerechnet tatsächlich 38,7 Mio. € betragen habe, während der Kaufpreis für das baugleiche Schwesterschiff E. nur 33,206 Mio. € betragen habe. Die Wertdifferenz errechnet sich daraus, dass die Klägerin einen anderen Umrechnungskurs gewählt hat. Dies steht der Klägerin frei. Aufgabe des Prospektes war es, die „eigenen“ Berechnungsgrundlagen offen zu legen. Dies ist, wie oben ausgeführt, geschehen. Hinzu kommt, dass im Prospekt auf den Seiten 44 f. noch eine Einschätzung des Wertes auf Dollarbasis vorgenommen worden ist. Ein Rückgriff auf den Dollar-Umrechnungskurs ist hier gerade nicht erfolgt. Im Übrigen hat die Klägerin bezüglich der E. Berechnungsgrundlagen, wie sie sich für die W. aus dem Prospekt ergeben, überhaupt nicht genannt. 52 bb) Ebenso ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass bei dem Schiff „J. R.“ ein Zwischenhandelsgewinn entstanden ist, über den im Prospekt hätte aufgeklärt werden müssen. Die Klägerin behauptet, dass die J. R. von der Verkäufergesellschaft (MS „J. Ra.“ B. B. GmbH & Co. KG) für 13 Mio. € eingekauft und an die Fondsgesellschaft (MS “ J. R.” B. B. GmbH & Co. KG) für 16,22 Mio. € plus 50.000,-- € Kaufnebenkosten weiterveräußert worden sei, so dass es einen aufklärungspflichtigen Zwischenhandelsgewinn in Höhe von 3,2 Mio. € gegeben habe. Ein Einkaufspreis in Höhe von 13 Mio. € sei von den Kaufvertrags-Parteien in dieser Höhe gegenüber dem Seeschifffahrtsregister Hamburg angegeben worden. 53 Die Behauptung der Klägerin, es sei von einem Einkaufspreis von 13 Mio. € auszugehen, steht im Widerspruch zum Bauvertrag vom 10.05.2004 (Anlage B 3). Der Bauvertrag weist bereits in Article 7 einen „Contract Price“ in Höhe von 15,7 Mio. € aus. Die Behauptung der Klägerin, dass Nachverhandlungen in allen Zweigen der Wirtschaft, so auch im Schiffbau, gang und gäbe seien, ist substanzlos. Greifbare tatsächliche Anknüpfungspunkte für ein solches Nachverhandeln beim Einkauf der J. R. ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin noch nicht einmal ansatzweise. Ein weiteres Indiz stellt das Bewertungsgutachten vom 15.11.2004, erstellt vom Ing.-Büro W., dar, worin der Einkaufspreis als angemessen und marktgerecht eingestuft worden ist (aufgeführt auf den Seiten 52 f. des Prospekts). Auf Seite 37 des Prospekts wird demzufolge unter Hinweis auf den Kaufvertrag vom 03.01.2005 auch ein Kaufpreis in Höhe von 15,92 Mio. € zzgl. maximal € 300.000 Erstausrüstungskosten, insgesamt also 16,22 Mio. €, genannt. Die Differenz in Höhe von 220.000,-- € ergibt sich - den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten zu Folge - aus den zusätzlich von der Ersterwerberin an die Werft zu zahlenden Kosten der Bauaufsicht, die als Kostenausgleich an die Fondsgesellschaft ohne einen Gewinn weitergegeben worden seien. 54 cc) Der Einzelrichter ist in Bezug auf das Schiff „B. R.“ ebenfalls nicht davon überzeugt, dass ein Prospektfehler vorliegt. Die Klägerin geht aufgrund der Prospektangabe auf Seite 52 von einer Tragfähigkeit des Schiffes von 10.700 tdw aus und geht aufgrund der auf Seite 45 des Prospektes abgedruckten Graphik von einem marktgerechten Neubaupreis von 14,1 Mio. USD aus. Da die Fondsgesellschaft tatsächlich 18,675 Mio. € (ca. 23 Mio. USD) gezahlt habe, läge eine sehr gravierende Überschreitung des Marktpreises vor. Entweder sei daher ein aufzuklärender Zwischenhandelsgewinn bei einem Gründungsgesellschafter entstanden oder es sei überteuert eingekauft worden, worüber die Anleger ebenfalls hätten aufgeklärt werden müssen. 55 Der Einzelrichter folgt der Ansicht der Klägerin nicht. Aus dem Bauvertrag vom 28.12.2001 (Anlage B 4) ergibt sich, dass die spätere Verkäufergesellschaft (B. Shipping GmbH & Co. KG MS „B. R.“) die Bauherrin gewesen ist. Der Bauvertrag weist auf Seite 10 einen Baupreis von 17,95 Mio. € aus. Ferner ergibt sich aus dem „Memorandum of Agreement“ vom 03.01.2005 (Anlage B 5), geschlossen zwischen der Verkäufergesellschaft und der Fondsgesellschaft, dass der Kaufpreis über den reinen Baupreis hinaus weitere Kostenpositionen enthält, so dass sich letztendlich ein „Total“ von 18,675 Mio. € ergibt. 56 Die weiteren Kostenpositionen werden auf Seite 45 des Prospekts ausdrücklich aufgeführt: 57 Die nebenstehende Abbildung zeigt die langfristige Neubaupreisentwicklung von Mehrzweckfracht- und Stückgut- und Containerfeeder-Schiffen im Vergleich zum Kaufpreis des MS „B. R.“. Dieser beträgt € 18,675 Mio. und beinhaltet sämtliche Nebenkosten des Schiffserwerbs wie Bauaufsicht, Erstausrüstung und Bauzeitzinsen. 58 Sodan folgt auf Seite 45 des Prospekt eine „Auswertung“ der Abbildung bezogen auf die MS „B. R.“: 59 Der Neubaupreis per Dezember 2004 für 15.000 tdw Mehrzweckfrachtschiffe wird bei Clarkson mit US-$ 20,0 Mio. angegeben, der für 22.000 tdw Mehrzweckfrachtschiffe mit US-$ 29,0 Mio. 60 Der von der Klägerin genannte Neubaupreis von 14,1 Mio. USD lässt sich aus der Abbildung auf Seite 45 nicht herleiten. Von einer Kategorie in der Größenordnung von 10.000 tdw ist dort jedenfalls nicht die Rede. 61 Zudem wird im Prospekt auf Seite 43 im Kapitel „Konzept – Anlageziele und Anlagepolitik“ eine Einschätzung der B. R-Klasse wie folgt vorgenommen: 62 Die Kombination von hoher Kranleistung, großer Stückgut- und Containerkapazität und vergleichsweise hoher Betriebsgeschwindigkeit macht die B. R-Klasse nach Ansicht des Marktanalysten einzigartig. Im Markt werden die Schiffe damit ein Alleinstellungsmerkmal haben. 63 Schließlich wird auf Seite 52 des Prospekts angegeben, dass Dipl.-Ing. D. W. am 27.10.2007 ein Bewertungsgutachten erstellt hat, woraus sich die Einschätzung des Gutachters ergibt, dass der Preis als günstig zu betrachten sei und der tatsächliche Wert über dem Kaufpreis liege. 64 Insgesamt werden im Prospekt alle relevanten Daten und die Grundlagen von Einschätzungen genannt, die ein Anleger benötigt, um eine tragfähige Risikoeinschätzung vornehmen zu können. 65 2) Ein Prospektfehler bezüglich der Währungssicherungsklausel (105 % - Klausel) liegt ebenfalls nicht vor. 66 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Klausel im Ergebnis sage, dass die jeweils finanzierende Bank dann, wenn die Währungsparitäten sich um mehr als 5 % verschlechtern, eine Sondertilgung verlangen könne. Bei einer auf 10 bis 15 Jahre operativen Geschäftes angelegten und so auch prospektierten Gesellschaft sei demnach die Wahrscheinlichkeit, dass die Kreditparität sich zu keinem Zeitpunkt um mehr als 5 % verschlechtern werde, nach der Lebenserfahrung und nach vernünftiger kaufmännischer Betrachtung am 03.01.2005 praktisch Null. Die Fondskonzeptionäre hätten, ohne dies offenzulegen, mit dem Geld der Anleger auf einen Fall „gewettet“, der eigentlich nicht eintreten könne – auf einen irreal engen Korridor der Wechselkurse. Eine Eintrittswahrscheinlichkeit der Klausel sei sehr hoch, sie sei fast gewiss. Die Folgen des Eintritts dieses Risikos seien derart, dass damit sofort die gesamte Fondskonstruktion zusammenbreche, jedenfalls aber eine massive (negative) Abweichung von den Prospektprognosen zwingend sei. Das Wegbrechen der Kreditlinie bei einer derart hohen Fremdfinanzierung wie vorliegend stelle ein massives Risiko dar, und, dass hierauf nicht einmal ansatzweise hingewiesen worden sei, würde die Klägerin für offensichtlich halten. Die Hinweise im Prospekt beträfen nur die Ertragsseite, nicht aber die Kostenseite. 67 Der Einzelrichter ist der Ansicht, dass die Hinweise im Prospekt zum Währungsrisiko ausreichend sind. Auf das „105 % - Risiko“ wird im Prospekt auf Seite 62 im Kapitel „Konzept – Anlageziele und Anlagepolitik“ sogar ausdrücklich hingewiesen: 68 Sollte das Kreditlimit bei teilweiser Valutierung des Darlehens in eine andere Währung als die Leitwährung bedingt durch den Wechselkurs um mehr als 5 % überschritten sein, so können die Banken die Tilgung bis auf das Kreditlimit gemäß Tilgungsplan verlangen. 69 Das Risiko wird auf Seite 76 des Prospekts im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter dem Stichwort „Währung“ weiter erläutert: 70 Das MS „B. R.“, das MS „J. R.“ und das MS „B. M.“ werden voraussichtlich überwiegend Einnahmen in Euro erzielen. Die Erlöse aus dem Betrieb der übrigen Schiffsgesellschaften werden voraussichtlich in US-Dollar anfallen. Soweit keine Währungskongruenz von Einnahmen, Ausgaben und Kapitaldienst gegeben ist, besteht ein Wechselkursrisiko. Für die MS “ W.“, MS „Ba. C.“ und MS „V.“ ist geplant, Teile des US-Dollar-Darlehens in Japanische Yen zu konvertieren und zwar beim MS „W.“ zu ca. 25 %, beim MS „Ba. C.“ zu ca. 50 % und beim MS „V.“ zu 25,9 %. Hier besteht ein größeres Wechselkursrisiko, weil die Gesellschafter keine Einnahmen in dieser Währung erzielen werden (Währungsinkongruenz). In den Planrechnungen wurde angenommen, dass die Kursentwicklung des Japanischen Yen zum Euro im gleichen Verhältnis erfolgt wie die Entwicklung des US-Dollar zum Euro. 71 Bei den drei o. g. Schiffen mit Chartererlösen in Euro besteht das Risiko, dass nach Ablauf der Festcharter Charterverträge mit US-Dollar Charterraten vereinbart werden. Es wäre dann ggf. zu prüfen, ob die Schiffsgesellschaften zur Reduzierung des Wechselkursrisikos die Hypothekendarlehen in US-Dollar tauschen sollen. 72 Es besteht beim MS „W.“ das Risiko eines gegenüber dem Planansatz niedrigeren Wechselkurses für die aus Euro-Eigenmittel zu begleichenden US-Dollar-Kaufpreise. 73 Das vorliegende Angebot sieht keine Absicherung des Wechselkursrisikos vor. Der US-Dollar Bau- bzw. Kaufpreis der Schiffe wurde beim MS „Ba. C.“ zu US-$ 1,2918 je Euro und beim MS „V.“ zu US-$ 1,3061 je Euro realisiert. 74 Aus Seite 78 des Prospekts wird unter dem Stichwort „Fremdfinanzierung“ noch darauf hingewiesen, dass die „vorliegende“ Relation von Eigen- zu Fremdkapital (ca. 1/3 zu 2/3) zu einem hohen Kapitaldienst an die Banken führe. Die vorgenannten Prospektangaben geben einem Anleger, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest, genügende Hinweise auf ein beträchtliches Fremdwährungsrisiko, den hohen Fremdwährungsanteil sowie auf die in Betracht kommenden Wechselkurse: Euro, Japanische Yen sowie US-Dollar. Das Recht der Banken, Tilgungen bis auf das Kreditlimit zu verlangen, wird auf Seite 62 klar und und deutlich aufgezeigt. Ein Prospektfehler bezüglich der von den Klägern als 105 % - Klausel liegt daher nicht vor (vgl. auch LG Hamburg, Urt. vom 07.02.2014, Az.: 325 O 392/12). 75 3) Der Einzelrichter ist in Bezug auf die sog. loan-to-value-Klausel der Ansicht, dass entsprechende Prospektangaben nicht erforderlich sind (vgl. Hans. OLG Beschl. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 31.07.2013, Az.: 9 U 69/13; der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschl. vom 24.02.2015, Az.: II ZR 310/13 zurückgewiesen; ebenso OLG Frankfurt Urt. vom 15.10.2014, Az.: 17 U 155/13; anhängig beim BGH unter dem Az.: XI ZR 476/14). 76 4) Soweit die Klägerin behauptet, dass im Prospekt täuschende Angaben betreffend die Begutachtung einiger Schiffe gemacht würden, folgt der Einzelrichter dem Kläger ebenfalls nicht. 77 Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Prospekt zu der Annahme verleite, der Gutachter habe sich ein Bild von dem Schiff gemacht; dies sei aber nicht in allen Fällen geschehen. Die Gutachter W. und O. hätten schlicht eine Jahrescharter vorgesetzt bekommen und diese dann vervielfacht, ohne sich irgendwie näher mit dem konkreten Schiff auseinanderzusetzen, geschweige denn dieses zu besichtigen, seinen Zustand zu ermitteln etc. 78 Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass sich 3 Schiffe zum Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung am 26.01.2005 noch im Bau befunden haben (vgl. die Seiten 10 und 12 sowie die Seiten 52 f. des Prospektes). Hierbei handelt es sich um die Schiffe: MS J. R. mit einer geplanten Übergabe lt. Prospekt im Mai 2005, MS B. M. mit einer geplanten Übergabe lt. Prospekt im Okt. 2005 und MS B. R. mit einer geplanten Übergabe lt. Prospekt ebenfalls im Okt. 2005. Nur hinsichtlich des MS Ba. C. (geplante Übergabe am 10.11.2004, Gutachtenerstellung zuvor am 29.10.2004), des MS W. und des MS V. käme in Betracht, dass die Gutachter eine Besichtigung nicht durchgeführt haben könnten. Insoweit ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht, welche konkreten Umstände einen Gutachter veranlasst haben könnten, zu anderen Werteinschätzungen zu kommen. Die bloße Behauptung, die Gutachter hätten eine Jahrescharter vorgesetzt bekommen und diese dann vervielfacht, reicht zur Substanziierung eines Schadensersatzanspruches, für den die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist, jedenfalls nicht aus. B. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709 ZPO.