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Urteil

301 O 146/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Fonds Nr. 31 MS „C.“ GmbH & Co. KG. Er verlangt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie Feststellung. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft wurde durch die Beklagte zu 1) vermittelt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft. 2 Die Beteiligung des Klägers erfolgte am 29. 06. 2005. Auf die Beitrittserklärung gemäß Anlage K 1 wird ergänzend Bezug genommen. 3 Der Kläger behauptet, er sei vor Zeichnung der Beteiligung über die bestehenden Risiken einer solchen Kapitalanlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Vor seinem Beitritt sei er weder durch die Schreiben der Beklagten zu 1) aus dem Juni 2005, noch durch den wenige Tage vor der Zeichnung übersandten Prospekt in hinreichender Weise auf die Risiken der Kapitalanlage hingewiesen worden. Die Darstellung der Risiken im Prospekt selbst sei in weiten Teilen fehlerhaft. Tatsächliche Risiken der Kapitalanlage seien im Prospekt zum Teil überhaupt nicht angesprochen worden. Dem Kläger sei es bei der Kapitalanlage um Altervorsorge und auch um Familienvorsorge gegangen. Er sei beratungsbedürftig gewesen und habe aufgrund eines bestehenden Vertrauensverhältnisses des Geschäftsführers der Beklagten zu 1), Herrn L., diesem als Experten für Schiffsfonds vertraut. 4 Der Kläger beantragt, 5 I. die Beklagtenpartei zu 1) bis 2) werden samt verbindlich verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von € 23.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. 1. vom 29. 06. 2005 bis 31. 07. 2007 aus € 5.000,00, 2. vom 01. 08. 2006 bis 30. 11. 2006 aus € 12.500,00, 3. vom 01. 12. 2006 bis 03. 12. 2007 aus € 12.125,00, 4. vom 04. 12. 2007 bis 26. 03. 2008 aus € 11.625,00, 5. vom 27. 03. 2008 bis 30. 09. 2008 aus € 11.250,00, 6. vom 01. 10. 2008 bis 26. 11. 2008 aus € 23.750,00, 7. vom 27. 11. 2008 bis 30. 03. 2014 aus € 23.250,00 und 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01. 04. 2014 zu bezahlen. 6 II. Die Beklagtenpartei zu 1) bis 2) haben die Klagepartei samt verbindlich von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der F. Fonds Nr. 31 MS „C.“ GmbH & Co. KG vom 29. 06. 2005 über € 25.000,00 treffen, freizustellen. 7 III. Es ist festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 1) bis 2) der Klagepartei samt verbindlich sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus der Beteiligung an der F. Fonds Nr. 31 MS „C.“ GmbH & Co. KG vom 29. 06. 2005 über € 25.000,00 entstehen. 8 IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenparteien seit dem 01. 04. 2005 mit den Leistungen der Klageanträge I. bis III. in Annahmeverzug befinden. 9 V. Die Beklagtenparteien sind samt verbindlich verpflichtet, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.125,26 freizustellen, im übrigen sind sie verpflichtet, € 1.169,63 zu bezahlen. 10 Die Beklagten beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagten sind der Meinung, der Prospekt sei fehlerfrei. Er kläre über sämtliche bestehenden Risiken in ausreichender Weise auf. Die Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung. Im übrigen seien etwaige, von dem Kläger behauptete Prospektfehler nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden. 13 Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom 1. 04. 2015 wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) aus keinem Rechtsgrund Zahlungs- oder Feststellungsansprüche aus seinem Beitritt zur Fondsgesellschaft. 15 1. Die Beklagten zu 1) und 2) waren als Vermittler der streitgegenständlichen Kapitalanlage bzw. als Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft verpflichtet, dem Kläger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln. Der Kläger musste über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. 09. 2005, II ZR 314/03, juris Rz. 24). Eine solche Aufklärung kann anhand eines Emissionsprospekts geschehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. 03. 2009, III ZR 17/08, juris Rz. 12). Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn der dem Beitritt zugrunde liegende Emissionsprospekt über wesentliche Risiken der Anlage nicht oder nicht vollständig aufklärt, solche Risiken relativiert oder anderweitig falsche Informationen enthält und bei der Vermittlung verwendet wurde. Dabei ist ein Verschulden des Vermittlers der Kapitalanlage den Gesellschaften nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Ursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt des Anlegers wird grundsätzlich vermutet (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. 02. 2014 - II ZR 273/12, juris Rz. 10). Diese tatsächliche Vermutung ist aber widerleglich (BGH a.a.O.). 16 Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht, für die die Beklagten zu 1) und 2) einstehen müssten, nicht festzustellen. Eine Aufklärungspflichtverletzung folgt weder aus den Gesprächen zwischen dem Kläger und den für die Beklagte zu 1) Handelnden, noch folgt sie aus dem Inhalt des der Anlageentscheidung zugrunde liegenden Emissionsprospektes. 17 a. Nach der persönlichen Anhörung des Klägers sind die von Klägerseite mit Schriftsatz vom 10. 03. 2015 beigereichten Schreiben der Beklagten zu 1) an den Kläger schon nicht geeignet, eine Aufklärungsverletzung anzunehmen. Jedenfalls aber hätte sich eine anzunehmende Aufklärungspflichtverletzung nicht ausgewirkt. Denn der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung erklärt, ihm sei klar gewesen, dass die Schreiben „werbende Anpreisungen“ gewesen seien. Denn der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) (“der L.“) habe ihm ja etwas verkaufen wollen. Dem Kläger war nach seinen Erklärungen auch klar, dass maßgeblich nicht das bzw. die Schreiben der Beklagten zu 1) vor seiner Beitrittsentscheidung waren, sondern der Prospekt, der ihm getrennt von jenen Schreiben zugesendet worden sei und dem er sich vor seiner Beitrittsentscheidung auch gewidmet habe. Insoweit hat der Kläger erklärt, er habe den Prospekt gelesen, allerdings nur oberflächlich. 18 Zum Inhalt des Telefonates bzw. der Telefonate zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) konnte der Kläger, der für etwaige Aufklärungspflichtverletzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, keine näheren Angaben machen. Er konnte lediglich erinnern, dass ein Telefonat mit Herrn L. etwa 8 bis 10 Minuten gedauert habe. Danach steht nicht fest, dass jener Herr L. gegenüber dem Kläger in Bezug auf die beworbene Kapitalanlage unzutreffende Angaben gemacht hat. 19 Nach allem steht eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), die sich die Beklagte zu 2) zurechnen lassen müsste, aus einer mündlichen Beratung durch die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger nicht fest. 20 b. Der der Anlageentscheidung des Klägers zugrunde liegende Prospekt vom 25. Mai 2005 (Anlage K 2) ist nicht fehlerhaft. Sein Inhalt begründet keine Aufklärungspflichtverletzung. Den Ausführungen des Klägers über eine unzureichende Aufklärung folgt das Gericht nicht. 21 b.a) So ist schon nicht nachvollziehbar, dass der Kläger vortragen lässt, dass „Totalverlustrisiko“ bleibe in den Rubriken „rechtliche Grundlagen“ sowie „Chancen und Risiken“ nur unvollständig erwähnt. Bereits auf Seite 8 des Prospektes ist an gleich zwei Stellen hinreichend deutlich aufgeführt, dass das Risiko eines Totalverlustes bestehe, weswegen sich nur diejenigen Anleger an dem Fonds beteiligen sollen, „die einen zwar nicht wahrscheinlichen, aber möglichen Totalverlust in Kauf nehmen können“. 22 b.b) Auch enthält der Prospekt einen ausreichenden Hinweis auf das Wiederaufleben der Haftung eines Kommanditisten. Insoweit kann auf Seiten 8, 46, 47 und 52 des Prospektes verwiesen werden. Auf Seite 8 wird dargestellt, dass das Risiko einer Rückzahlung bereits erhaltener Auszahlungen im Falle der Liquidität der Beteiligungsgesellschaft bestehe. Dieser Hinweis wird auf Seite 46 des Prospektes wiederholt. Dort heißt es in ausreichender Weise, dass die prospektierten Auszahlungen auf der Annahme beruhten, „dass die Gesellschaft über eine angemessene Liquidität verfügt“. Die Auszahlungen könnten geringer bzw. vollständig ausfallen. Auf Seite 47 des Prospektes schließlich wird ausdrücklich auf eine Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Dort heißt es, dass „soweit das Kapitalkonto unter den Stand der Hafteinlage absinkt und weitere Auszahlungen erfolgen, lebt jedoch die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf“. Einen noch deutlicheren oder vertiefenden Hinweis schuldeten die Beklagten nicht. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, wie aus seiner Sicht ein solcher, noch detaillierter Hinweis hätte aussehen mögen. 23 Der Prospekt enthält schließlich auch einen Hinweis auf eine „noch weitergehende Haftung nach §§ 30 ff. GmbHG“ auf Seite 52. Dort ist in ausreichender Weise dargestellt, dass unter bestimmten Bedingungen eine solche Haftung denkbar sei. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Hinweis in einem Emissionsprospekt überhaupt geschuldet ist, ist er jedenfalls hier in ausreichender Weise erfolgt. 24 b.c) Den vom Kläger vermissten ausreichenden Hinweis auf die eingeschränkte Fungibilität enthält der Prospekt auf Seite 47. Dort ist in ausreichender Weise darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Anteilen Beschränkungen unterliege. Insbesondere sei ein Zweitmarkt erst „im Aufbau“ befindlich. Eines zusätzlichen Hinweises auf die 5-jährige Nachhaftung bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft nach den §§ 159, 160 HGB, bedurfte es schon deshalb nicht, weil bereits auf die Einschränkungen hinsichtlich der Fungibilität selbst in ausreichender Weise hingewiesen worden ist und im übrigen auch gesondert auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung. 25 b.d) Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass ein gesonderter Hinweis auf das Risiko der möglichen Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters enthalten musste. Dies ergibt sich daraus, dass dem Kläger auch ohne eine gesonderte Darstellung im Prospekt ein allgemeines Insolvenzrisiko der mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Gesellschaften bewusst gewesen sein musste. Insoweit kann insbesondere auch darauf abgestellt werden, dass auf Seite 8 des Prospektes das Augenmerk des Klägers darauf gerichtet gewesen sein musste, dass die Schiffsbeteiligung „eine unternehmerische Beteiligung“ sei. Es brauchte vor diesem Hintergrund nicht im Einzelnen über die vielfältigen rechtlichen Folgen der Insolvenz einer oder mehrerer mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Gesellschaften hingewiesen werden, so auch nicht darauf, dass mit der Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters möglicherweise steuerlich nachteilige Wirkungen eintreten würden. 26 b.e) Gleiches gilt (siehe Ziffer bd) für den vom Kläger vermissten Hinweis auf eine mögliche Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin. Auch insoweit ist der Kläger auf die zuvor zitierten Hinweise im Prospekt zu verweisen. 27 b.f) Soweit der Kläger rügt, der Prospekt enthalte keinen Hinweis darauf, dass Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten schlechter gestellt seien, folgt auch hieraus keine der Klage zum Erfolg verhelfende Pflichtverletzung der Beklagten. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, worin eine Schlechterstellung gegenüber den Direktkommanditisten bestehen soll. Dass es juristisch einen Unterschied zwischen Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten gibt, dürfte sich aus der Konstruktion der Anlage sowie aus dem im Prospekt enthaltenen Treuhandvertrag in ausreichender Weise für den Kläger ergeben haben. Mit der Darstellung der Konstruktion der klägerischen Beteiligung hatte sich aber nach Auffassung des Gerichtes die Hinweispflicht der Beklagten insoweit erschöpft. 28 b.g) Über das Risiko, dass die „Garantieverträge“ als Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG qualifiziert werden könnten oder als erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, musste der Prospekt nicht aufklären. Denn ein solches Risiko ist nicht ersichtlich. Soweit in § 4 Ziffer 3. lit. hh) die „Übernahme von Bürgschaften und Garantien für Dritte“ dem Zustimmungserfordernis des Beirates unterworfen werden, folgt allein hieraus keine Hinweispflicht, dass § 1 KWG einschlägig sein könnte. Dass nach dem Prospekt die Fondsgesellschaft tatsächlich eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des KWG ausüben wird, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. In dem Prospekt findet sich lediglich ein Hinweis darauf, dass die Fa. V. E. H. AG eine Platzierungsgarantie ausreicht, nicht aber - soweit ersichtlich - die Fondsgesellschaft. 29 b.h) In Bezug auf den vom Kläger vermissten Hinweis auf das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer bd, be verwiesen werden. 30 b.i) Der Kläger ist zu Unrecht der Auffassung, der Begriff der „Ausschüttungen“ sei im Prospekt irreführend verwendet worden. Soweit ersichtlich, wird dieser Begriff im Prospekt überhaupt nicht verwendet, sondern es ist an den bereits zuvor zitierten Stellen von „Auszahlungen“ die Rede, die, darauf weist der Prospekt - siehe oben - ebenfalls hin, unter Umständen von den Kommanditisten zurückzuzahlen sind. Diese Hinweise sind ausreichend. 31 b.j) Auch in Bezug auf die Vertragspartner enthält der Prospekt ausreichende Hinweise auf Risiken. Auf Seite 46 ist ausdrücklich von der Möglichkeit des „Ausfalls von Vertragspartnern“ die Rede und davon, dass dies „höhere bzw. niedrigere Aufwendungen“ bedeuten könne. 32 b.k) Ein Hinweis auf eine Haftung des Anlegers vor Eintragung im Handelsregister war in Bezug auf den Kläger nicht erforderlich, da sich dieser als Treugeberkommanditist beteiligte. 33 b.l) Dass durch Kapitalerhöhungen eine „Verwässerung der Beteiligungsquote“ des Anlegers entstehen kann, hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Es gilt aber insoweit, dass etwaige Verwässerungsrisiken durch eine Kapitalerhöhung nicht gesondert in den Prospekt mit aufgenommen werden mussten. Insoweit reicht der auf Seite 8 erfolgte Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes im Hinblick auf unterschiedliche, sich negativ entwickelnde Einflussgrößen aus. 34 b.m) Der Hinweis auf das Bestehen eines Totalverlustrisikos umfasst auch etwaige Risiken nach § 8 SchiffsRG i. V. m. § 596 HGB, 754 f. HGB. Ein gesonderter Hinweis auf etwaige in diesem Zusammenhang bestehende Risiken war nicht erforderlich. 35 b.n) Der Kläger rügt ohne Erfolg, die Weichkosten seien im Prospekt nur unvollständig bzw. oberflächlich dargestellt worden. Sein Vorbringen ist schon unsubstantiiert, wenn er meint, die Kosten seien „nicht besonders aussagekräftig, da die genauen Vergütungen der einzelnen Vertriebsunternehmen nicht dargestellt werden“, ohne sich aber mit den Darstellungen im Prospekt auseinanderzusetzen. Zudem beinhalten die auf Seiten 34 ff. dargestellten Berechnungen die Weichkosten und geben auch in hinreichender Weise Auskunft zur Mittelverwendung. Auch die Erläuterungen zu dem Wirtschaftlichkeitsrechnungen auf Seite 38 f. sind hinreichend. 36 b.o) Das Risiko über etwaige Schwankungen der Chartereinnahmen ist auf Seite 44/ 45 des Prospektes hinreichend dargestellt. Insbesondere sind dort Ausführungen zu den prognostizierten Charterraten zu finden. 37 b.p) Auch das Fremdwährungsrisiko ist im Prospekt in ausreichender Weise abgebildet worden. Auf Seite 46 und die dortige Überschrift „Währungsrisiken“ wird verwiesen. In diesem Hinweis wird sowohl darauf abgestellt, dass die Schiffshypothekendarlehen und der Kaufpreis in USD valutieren, als auch darauf, dass sich durch Währungsrisiken wirtschaftliche Nachteile ergeben können. 38 b.q) Soweit der Kläger darauf abhebt, die Schiffsbetriebskosten seien im Zeitpunkt der Prospekterstellung „branchenunüblich hoch“, ist dieser Vortrag substanzlos. Eine Aufklärungspflichtverletzung ist nicht dargetan. 39 b.r) Der vom Kläger vermisste Hinweis auf Risiken in Folge unzureichender Versicherungen findet sich auf Seiten 45/ 46. Dort heißt es, dass „trotz der abzuschließenden Versicherungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Schadensfälle auftreten, die nicht oder nicht in vollem Umfang gedeckt oder überhaupt nicht versicherbar sind“. Aus welchem Grund dieser Hinweis nicht ausreichend sein soll, wird weder vom Kläger näher erläutert, noch ist solches ersichtlich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, durch die Darstellung der Kasko- und Haftpflichtversicherungsabschlüsse werde das Totalverlustrisiko abgemildert, folgt das Gericht dem nicht. Denn es wird an dieser Stelle grade nicht darauf hingewiesen, dass sämtliche Risiken versichert würden bzw. versicherbar seien. Der auf Seite 8 des Prospektes befindliche Hinweis auf „mehrere Einflussgrößen“, die zum Totalverlust führen können, wird hierdurch ebenfalls nicht verwässert. 40 b.s) Sofern der Kläger schließlich darauf abhebt, die Widerrufsbelehrung im Beitrittsschein sei fehlerhaft (Anlage K 1 a) folgt auch hieraus keine maßgebliche Pflichtverletzung. Insoweit ist von Bedeutung, dass mit der Loslösung eines Anlegers von der Kommanditbeteiligung durch Widerruf mit der Folge eines Anspruches auf ein Abfindungsguthaben kein höheres Risiko verbunden ist, als mit demjenigen einer Kündigung der Beteiligung durch Anleger. Aus diesem Grund war auf den vom Kläger gerügten Umstand im Prospekt nicht gesondert hinzuweisen. 41 b.t) In Bezug auf eine sogenannte „LTV-Klausel“ ist ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. Der Vortrag des Klägers ist bereits unsubstantiiert. Er vermutet lediglich, dass „die vorliegende Schiffsfinanzierung .... auch mit einer LTV-Klausel versehen“ sei. Hierzu hätte er indes näher vortragen können, da ihm als Kommanditist Einsichtsrechte zustehen. Aus diesem Grund bedurfte es im Prospekt auch keiner näheren Ausführungen zu den unterschiedlichen Schiffsbewertungsmethoden. 42 Insgesamt ergibt sich somit kein die Aufklärungspflichtverletzung begründender Prospektfehler. Es kann somit dahinstehen, ob - mit Ausnahme des Hinweises auf das Totalverlustrisiko - die vom Kläger gerügten Versäumnisse überhaupt als kausal für die Anlageentscheidung des Klägers anzusehen sind. In Ansehung seiner Erklärung nach § 141 ZPO, er habe sich insbesondere Aufklärung darüber gewünscht, „dass man sein Geld auch verlieren kann bei dieser Art Beteiligung“ bestehen nämlich an der Kausalität nicht nur erhebliche Zweifel, sondern dürfte die diesbezügliche Vermutung durch die persönliche Erklärung des Klägers auch widerlegt sein. 43 2. Mangels Bestehens der Hauptforderungen sind dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zuzusprechen. 44 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.