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Beschluss

316 O 376/14

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Streit über Rückgewähr vom Schuldner geleiteter Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und daher grundsätzlich den Arbeitsgerichten zuzuweisen. • Wenn das Insolvenzvermögen die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens nicht deckt, kann Prozesskostenhilfe im eigenen Verfahren versagt werden. • Die Einstufung einer Tätigkeit richtet sich nach dem konkreten Anstellungsvertrag und dessen Regelungen zur Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Entgeltfortzahlung.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit der Zivilkammer; PKH versagt bei unzureichender Insolvenzmasse • Ein Streit über Rückgewähr vom Schuldner geleiteter Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und daher grundsätzlich den Arbeitsgerichten zuzuweisen. • Wenn das Insolvenzvermögen die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens nicht deckt, kann Prozesskostenhilfe im eigenen Verfahren versagt werden. • Die Einstufung einer Tätigkeit richtet sich nach dem konkreten Anstellungsvertrag und dessen Regelungen zur Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Entgeltfortzahlung. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung einer Forderung aus Rückgewähr von Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO gegen die Schuldnerin. Als Anlage legte er einen Anstellungsvertrag der Schuldnerin mit der Antragsgegnerin vor. Der Vertrag sieht eine 40-Stunden-Woche, Jahresbruttofixgehalt, Regelungen zu Mehrarbeit, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung vor. Es besteht Streit darüber, ob die Antragsgegnerin als Arbeitnehmerin oder nur nebenberuflich tätig war. Der Antragsteller gibt an, dass in der Insolvenzmasse nur 1.121,10 Euro vorhanden sind, die Kosten des Insolvenzverfahrens aber rund 14.600,00 Euro betragen würden. Für das vorliegende Verfahren werden Anwalts- und Gerichtskosten von etwa 5.710,00 Euro erwartet. Das Gericht prüfte die Zuständigkeit und die Verbesserung der Erfolgsaussichten bei Gewährung von Prozesskostenhilfe. • Zuständigkeit: Nach der Rechtsprechung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist ein Streit über Rückgewähr von Arbeitsvergütung nach § 143 Abs. 1 InsO eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, wenn das Arbeitsverhältnis zur Zeit der Klage bestand, zuvor bestanden hat oder begründet werden sollte. Aufgrund der vertraglichen Regelungen (40-Stunden-Woche, Jahresbrutto, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsregelungen, Abgeltung von Mehrarbeit) ist die Antragsgegnerin der Sache nach als Arbeitnehmerin der Schuldnerin anzusehen; daher besteht Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und nicht der Zivilkammer. • Standesrechtliche Bedenken gegen parallele anwaltliche Tätigkeit ändern nichts an der vertraglichen Beurteilung als Arbeitnehmerin; der Antrag war daher mangels Verweisungsantrag zurückzuweisen. • Prozesskostenhilfe: Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung der OLGs Celle und München an, wonach PKH nicht zu bewilligen ist, wenn die Insolvenzmasse nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt. Dabei bleiben unsichere bzw. streitige Forderungen bei der Prüfung außer Betracht. • Anwendung auf den Fall: Der Antragsteller gibt selbst an, dass die Masse nur 1.121,10 Euro beträgt und die Kosten des Insolvenzverfahrens mit ca. 14.600,00 Euro anzusetzen sind; allein die voraussichtlichen Kosten des vorliegenden Gerichtsverfahrens betragen ca. 5.710,00 Euro. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen. Die Kammer ist nicht zuständig, weil es sich nach dem vorgelegten Anstellungsvertrag um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, die den Arbeitsgerichten zuzuweisen ist. Zudem besteht keine Grundlage für Prozesskostenhilfe, weil die Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht deckt und die zu erstreitende Forderung streitig ist; in Verbindung mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens rechtfertigt dies die Versagung der PKH. Damit verliert der Antragsteller seinen Antrag auf finanzielle Verfahrensförderung; die Durchsetzung der streitigen Forderung muss gegebenenfalls vor dem zuständigen Arbeitsgericht und ohne staatliche Prozesskostenhilfe weiterverfolgt werden.