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Urteil

308 O 105/13

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hostprovider können nach Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen zu erweiterten, werkbezogenen Prüf- und Löschpflichten verpflichtet sein. • Ein Dienstanbieter, der durch sein Geschäftsmodell die Gefahr rechtswidriger Nutzung erhöht und nach Inkenntnissetzung Prüfpflichten nicht ausreichend erfüllt, kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG berufen. • Unterlassenene Prüf- und Kontrollmaßnahmen können als Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen mit bedingtem bzw. sicherem Gehilfenvorsatz deliktisch und zum Schadensersatz führen. • Bei gegebenem Verschulden steht dem Rechteinhaber ein Auskunfts- und Feststellungsanspruch über Umsätze, Kosten und Schadensersatzpflicht zu, soweit die Auskunft zur Schadensberechnung erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Haftung und Auskunftspflicht eines Filehosting-Anbieters bei unterlassenen Prüfpflichten • Hostprovider können nach Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen zu erweiterten, werkbezogenen Prüf- und Löschpflichten verpflichtet sein. • Ein Dienstanbieter, der durch sein Geschäftsmodell die Gefahr rechtswidriger Nutzung erhöht und nach Inkenntnissetzung Prüfpflichten nicht ausreichend erfüllt, kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG berufen. • Unterlassenene Prüf- und Kontrollmaßnahmen können als Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen mit bedingtem bzw. sicherem Gehilfenvorsatz deliktisch und zum Schadensersatz führen. • Bei gegebenem Verschulden steht dem Rechteinhaber ein Auskunfts- und Feststellungsanspruch über Umsätze, Kosten und Schadensersatzpflicht zu, soweit die Auskunft zur Schadensberechnung erforderlich ist. Die Klägerin (GEMA) verlangt Auskunft und Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte, einen Betreiber eines Filehosting-Dienstes, wegen wiederholten öffentlichen Zugänglichmachens von 137 Musikwerken. Die Beklagte betrieb ein Service, das Nutzern anonymen Upload und Bereitstellung von Dateien ermöglichte und durch Premium-Angebote Anreize für hohe Downloadzahlen schuf. Die Klägerin hatte die Beklagte mehrfach über konkrete Links und Linkressourcen informiert; bereits in einem früheren Rechtsstreit wurde der Beklagten ein Unterlassungsanspruch gegen das öffentliche Zugänglichmachen bestimmter Werke auferlegt. In den nachfolgenden Recherchen waren die streitgegenständlichen Werke erneut auffindbar, teils als Re-Uploads in denselben oder anderen Teilen der bekannten Linkressourcen oder unter dateinamensbezogenen Hinweisen. Die Klägerin fordert Auskunft über Umsätze und Kosten in bestimmten Recherchezeiträumen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht; die Beklagte bestreitet verschuldensabhängige Haftung und beruft sich auf die Haftungsprivilegierung des TMG und auf Unzumutbarkeit umfassender Kontrollen. • Zulässigkeit: Das Landgericht ist örtlich zuständig, da die Verletzungen in Hamburg abrufbar waren; der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO). • Begründetheit: Die Klägerin hat einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 I, 830 II BGB i.V.m. §§ 97, 19a UrhG begründet, weil die Beklagte nach Inkenntnissetzung konkrete, werkbezogene Prüf- und Löschpflichten verletzt hat. • Gefährdung durch Geschäftsmodell: Die Ausgestaltung des Dienstes (Anonymität, Premium-Anreize, frühere Rückvergütungen) erhöhte die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen, sodass anlassbezogene, erweiterte Prüfpflichten zuzumuten waren (BGH-Rechtsprechung). • Umfang der Prüfpflichten: Bei hoher Gefahrgeneigtheit waren manuelle Kontrollen der mitgeteilten Linkressourcen, der konkreten Links und der Einsatz eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle zum Auffinden dateinamensbasierter Hinweise erforderlich; die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, diese Maßnahmen strukturiert und ausreichend durchgeführt. • Vorsatz und Verschulden: Die Organe der Beklagten wussten aufgrund des Ausgangsverfahrens und der Mitteilungen von der Nutzung ihres Dienstes für Urheberrechtsverletzungen; daraus ergab sich bedingter bzw. sicherer Gehilfenvorsatz und schuldhaftes Unterlassen der gebotenen Prüfmaßnahmen. • TMG-Haftungsprivileg: § 10 TMG schützt die Beklagte nicht, weil ihr Kenntnisse aus den vorliegenden Umständen hätten aufdrängen müssen, dass die betreffenden Inhalte rechtswidrig sind; die Beklagte handelte nicht wie ein ordentlicher Wirtschaftsteilnehmer. • Auskunftsrecht: Nach § 242 BGB und § 97 II UrhG steht der Klägerin Auskunft über Gesamtumsätze und -kosten zur Schadensberechnung zu; eine Herausgabe konkreter, heute nicht mehr vorhandener Nutzungsdaten ist jedoch nicht möglich. • Verjährung: Ansprüche in Bezug auf den ersten Ordnungsmittelantrag sind nach §§ 102 I Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB nicht verjährt. • Kosten und Vollstreckung: Erfolgsteilung bei den Kosten; vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung. Das Gericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin Auskunft und Rechnung über Gesamtumsätze und -kosten (aufgeschlüsselt nach Kostenart) für die in Anlage K28 genannten Recherchezeiträume zu erteilen und stellte fest, dass die Beklagte schadensersatzpflichtig für die auf Deutschland entfallenden Nutzungen der in Anlage K17 genannten Werke in den genannten Zeiträumen ist. Die Klage war insoweit überwiegend begründet; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beklagte nach Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen ihre werkbezogenen Prüf- und Löschpflichten nicht in dem gebotenen Umfang erfüllte, dadurch als Gehilfin mit bedingtem bzw. sicherem Vorsatz zur Urheberrechtsverletzung beitrug und sich nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG berufen kann. Die Klägerin erhält damit die begehrte Auskunft zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen; die konkrete Ermittlung des Schadens bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt und das Urteil ist hinsichtlich des Auskunfts- und Kostenanspruchs unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.